Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I407 2278907-1/8Z
I407 2278908-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (i.f. Erstbeschwerdeführer), geb. XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 11.09.2023, Zahl XXXX und von XXXX (i.f. Zweitbeschwerdeführerin), geb. am XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 11.09.2023, Zahl XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch XXXX (i.f. Erstbeschwerdeführer), geb. römisch XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 11.09.2023, Zahl römisch XXXX und von römisch XXXX (i.f. Zweitbeschwerdeführerin), geb. am römisch XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 11.09.2023, Zahl römisch XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 zu den Zahlen I407 2278907-1/3Z und I407 2278908-1/3Z wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 04.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gaben die Beschwerdeführer an, ihre Familien seien mit ihrer Ehe nicht einverstanden gewesen und hätten ihnen gedroht, weshalb sie Angst um ihr Leben gehabt hätten.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2023 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er ein uneheliches Kind sei, kein Moslem sei und nicht an den Islam glaube. Er sei Christ und hätte wegen seines Glaubens immer wieder Probleme mit der Familie seiner Frau gehabt. Am selben Tag wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen und gab befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in Tunesien nicht in Ruhe gemeinsam leben hätten können. Ihr Mann (Erstbeschwerdeführer) sei Christ und sie Muslimin. Ihre Familie habe ihnen einfach Schwierigkeiten machen wollen.
Mit dem oben bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte das Bundesamt den Beschwerden gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Mit dem oben bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch VI.). Zugleich erkannte das Bundesamt den Beschwerden gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.).
Gegen die Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck vom 03.10.2023, zu den Zahlen I407 2278907-1/3Z und I407 2278908-1/3Z wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 05.04.2024 wurde der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine Ladung für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2024 zugesandt.
Mit Schriftsatz der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 12.04.2024 legte diese die Vollmacht nieder. Die Beschwerdeführer seien für sie nicht erreichbar und sei der Rechtsvertretung keine Postadresse bekannt.
Laut Abfrage im Grundversorgungs-Informationssystem wurden die Beschwerdeführer am 20.09.2023 aufgrund einer freiwilligen Ausreise von der Grundversorgung abgemeldet.
Begründung:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus waren folgende Feststellungen zu treffen:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus waren folgende Feststellungen zu treffen:
Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister waren die Beschwerdeführer bis 14.09.2023 in einer Unterkunft der BBU GmbH, gemeldet.
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, die die Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vertreten hatte, gab mit Schreiben vom 12.04.2024 die Vollmachtsauflösung bekannt und begründete dies mit einem Kontaktabbruch.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund deren freiwilligen Ausreise nicht mehr notwendig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt (Z. 1 leg. cit.), sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z. 2 leg. cit.), der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z. 3 leg. cit.), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z. 4 leg. cit.), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z. 5 leg. cit.), oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist(Z. 6 leg. cit.).Gemäß Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt (Ziffer eins, leg. cit.), sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2, leg. cit.), der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3, leg. cit.), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4, leg. cit.), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5, leg. cit.), oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist(Ziffer 6, leg. cit.).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz 2, auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (§ 22 Abs 3 VwGVG). Es kann sowohl Bescheide der Behörde gemäß § 13 VwGVG als auch eigene Beschlüsse aufheben oder abändern, nämlich u.a. dann, wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG). Es kann sowohl Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 13, VwGVG als auch eigene Beschlüsse aufheben oder abändern, nämlich u.a. dann, wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert haben.
Gemäß § der aktuellen Rechtssprechung des VwGH liegt schon mit Blick auf die in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten und vom BVwG zu prüfenden Voraussetzungen nahe, dass die zu § 13 und § 22 VwGVG 2014 ergangene Rechtsprechung (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028 und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039) - ungeachtet dessen, dass gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG 2014 der § 13 Abs. 2 bis Abs. 5 und der § 22 VwGVG 2014 in den Fällen des § 18 Abs. 1 bis Abs. 6 BFA-VG 2014 nicht anwendbar sind - auch für die Sonderbestimmung des § 18 BFA-VG 2014 Maßgeblichkeit beanspruchen kann.Gemäß Paragraph der aktuellen Rechtssprechung des VwGH liegt schon mit Blick auf die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten und vom BVwG zu prüfenden Voraussetzungen nahe, dass die zu Paragraph 13 und Paragraph 22, VwGVG 2014 ergangene Rechtsprechung vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028 und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039) - ungeachtet dessen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG 2014 der Paragraph 13, Absatz 2 bis Absatz 5 und der Paragraph 22, VwGVG 2014 in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins bis Absatz 6, BFA-VG 2014 nicht anwendbar sind - auch für die Sonderbestimmung des Paragraph 18, BFA-VG 2014 Maßgeblichkeit beanspruchen kann.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer den Kontakt mit ihrer vormaligen Rechtsvertreterin abgebrochen und wurden aufgrund einer freiwilligen Ausreise von der Grundversorgung abgemeldet. Die Beschwerdeführer sind laut deren vormaligen Rechtsvertretung auch telefonisch nicht erreichbar. Der gegenwärtige tatsächliche Aufenthaltsort der Beschwerdeführer ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Es ist daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollten.Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer den Kontakt mit ihrer vormaligen Rechtsvertreterin abgebrochen und wurden aufgrund einer freiwilligen Ausreise von der Grundversorgung abgemeldet. Die Beschwerdeführer sind laut deren vormaligen Rechtsvertretung auch telefonisch nicht erreichbar. Der gegenwärtige tatsächliche Aufenthaltsort der Beschwerdeführer ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Es ist daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung freiwillige Ausreise Kassation Untertauchen Voraussetzungen wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2278907.1.01Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024