TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W292 2279021-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W292 2279021-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich-Außenstelle Traiskirchen vom 08.09.2023, Zl. 1325456201-222979116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich-Außenstelle Traiskirchen vom 08.09.2023, Zl. 1325456201-222979116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 21.09.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. An selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Syrien, geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage in Syrien sehr schlecht sei und es dort keine Arbeit gebe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor Armut. 1.       Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 21.09.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. An selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, den Namen römisch XXXX zu führen und am römisch XXXX in römisch XXXX , Syrien, geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage in Syrien sehr schlecht sei und es dort keine Arbeit gebe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor Armut.

2.       Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) am 19.06.2023 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in der Stadt XXXX , Provinz Aleppo, in Syrien geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwischen zehn und fünfzehn Mal über einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten von den Kurden festgehalten worden sei. Bei der letzten Anhaltung sei er auch „zwangsweise rekrutiert“, also entsprechend gekleidet und mit einer Waffe ausgestattet worden. Die letzte Anhaltung durch die Kurden habe zwei Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei Ende November 2021 stattgefunden. Nachgefragt, weshalb er die mehrmaligen Anhaltungen durch die Kurden bei seiner Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin, die aus dem Libanon stammte, habe ihn nicht verstanden, zudem sei er krank gewesen. Er sei während den Anhaltungen auch zweimal auf die Schulter geschlagen worden. Einen Einberufungsbefehl habe er nie erhalten, bei seiner Ausreise aus Syrien sei er sechzehn Jahre alt gewesen. 2.       Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) am 19.06.2023 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch XXXX zu führen und am römisch XXXX in der Stadt römisch XXXX , Provinz Aleppo, in Syrien geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwischen zehn und fünfzehn Mal über einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten von den Kurden festgehalten worden sei. Bei der letzten Anhaltung sei er auch „zwangsweise rekrutiert“, also entsprechend gekleidet und mit einer Waffe ausgestattet worden. Die letzte Anhaltung durch die Kurden habe zwei Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei Ende November 2021 stattgefunden. Nachgefragt, weshalb er die mehrmaligen Anhaltungen durch die Kurden bei seiner Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin, die aus dem Libanon stammte, habe ihn nicht verstanden, zudem sei er krank gewesen. Er sei während den Anhaltungen auch zweimal auf die Schulter geschlagen worden. Einen Einberufungsbefehl habe er nie erhalten, bei seiner Ausreise aus Syrien sei er sechzehn Jahre alt gewesen.

3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.09.2022 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.09.2022 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet oder aus sonstigen Gründen tatsächlich verfolgt würde. Seine Angaben seien eklatant widersprüchlich und damit, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sehr jung ist, als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen. Die im Heimatstaat allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner gleichermaßen ausgesetzt seien. Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet oder aus sonstigen Gründen tatsächlich verfolgt würde. Seine Angaben seien eklatant widersprüchlich und damit, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sehr jung ist, als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen. Die im Heimatstaat allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner gleichermaßen ausgesetzt seien.

4.       Gegen Spruchpunkt I. des oben bezeichneten Bescheides richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, ihm drohe in Syrien als Minderjähriger vom syrischen oder kurdischen Militär zwangsrekrutiert und zu Kämpfen gezwungen zu werden. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe sich dem Wehrdienst entzogen und fürchte der Beschwerdeführer als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen würden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wäre in Syrien als Minderjähriger jedenfalls dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt; bei einer Weigerung würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Länderinformationen erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft und lebensnah. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer quasi unmöglich wäre, in seinen Heimatort zurückzukehren, ohne zuvor bereits am Flughafen Damaskus oder an den Ländergrenzen angehalten und verhört zu werden. 4.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben bezeichneten Bescheides richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, ihm drohe in Syrien als Minderjähriger vom syrischen oder kurdischen Militär zwangsrekrutiert und zu Kämpfen gezwungen zu werden. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe sich dem Wehrdienst entzogen und fürchte der Beschwerdeführer als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen würden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wäre in Syrien als Minderjähriger jedenfalls dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt; bei einer Weigerung würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Länderinformationen erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft und lebensnah. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer quasi unmöglich wäre, in seinen Heimatort zurückzukehren, ohne zuvor bereits am Flughafen Damaskus oder an den Ländergrenzen angehalten und verhört zu werden.

5.       Am 21.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Zu seiner Fluchtgeschichte gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Angst vor einer Rekrutierung seitens des Militärs, sowohl von Regierungsseite als auch von den Kurden, zu haben. Er sei aus Syrien geflüchtet, da er nicht mitkämpfen wolle. Zudem sei allgemein bekannt, dass man in Syrien, wenn man XXXX Jahre alt wird, den verpflichteten Dienst ableisten müsse. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee erhalten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei damals, als er noch in XXXX gelebt habe, seitens der syrischen Regierung aufgefordert worden, mitzukämpfen. Ihm sei gesagt worden, er schaue, obwohl er minderjährig sei, aus, wie ein Volljähriger. Ein Wehrdienstbuch habe er nicht erhalten. Er habe zudem an Demonstrationen teilgenommen und sei aufgrund dessen zwei Tage lang inhaftiert und geschlagen worden. 5.       Am 21.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Zu seiner Fluchtgeschichte gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Angst vor einer Rekrutierung seitens des Militärs, sowohl von Regierungsseite als auch von den Kurden, zu haben. Er sei aus Syrien geflüchtet, da er nicht mitkämpfen wolle. Zudem sei allgemein bekannt, dass man in Syrien, wenn man römisch XXXX Jahre alt wird, den verpflichteten Dienst ableisten müsse. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee erhalten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei damals, als er noch in römisch XXXX gelebt habe, seitens der syrischen Regierung aufgefordert worden, mitzukämpfen. Ihm sei gesagt worden, er schaue, obwohl er minderjährig sei, aus, wie ein Volljähriger. Ein Wehrdienstbuch habe er nicht erhalten. Er habe zudem an Demonstrationen teilgenommen und sei aufgrund dessen zwei Tage lang inhaftiert und geschlagen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX als Verfahrensidentität, unbedenkliche Urkunden zu seiner Identität liegen nicht vor. 1.1.1.  Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX als Verfahrensidentität, unbedenkliche Urkunden zu seiner Identität liegen nicht vor.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. 1.1.2.  Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX geboren.

1.1.3.  Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem.

1.1.4.  Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Aleppo, konkret aus der Stadt XXXX , Syrien, und lebte dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei. 1.1.4.  Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Aleppo, konkret aus der Stadt römisch XXXX , Syrien, und lebte dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei.

1.1.5.  Der Beschwerdeführer hat im Heimatland keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Er hat im Heimatland für ungefähr zwei Jahre als Friseur, zunächst als Angestellter und dann als Selbständiger, gearbeitet.

1.1.6.  Im Heimatland leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei seiner Brüder, die sechzehn, vierzehn und dreizehn Jahre alt sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch fünf Schwestern.

Die Familienangehörigen leben in der Stadt XXXX , Provinz Aleppo. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als XXXX . Die Familienangehörigen leben in der Stadt römisch XXXX , Provinz Aleppo. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als römisch XXXX .

In Syrien halten sich überdies mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers auf.

1.1.7.  Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , lebt in Wien und verfügt über den Status eines Asylberechtigten. Darüber hinaus halten sich noch vier Cousins des Beschwerdeführers in Österreich auf. 1.1.7.  Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch XXXX , lebt in Wien und verfügt über den Status eines Asylberechtigten. Darüber hinaus halten sich noch vier Cousins des Beschwerdeführers in Österreich auf.

1.1.8.  Der Beschwerdeführer hat keinen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht.

1.1.9.  Der Beschwerdeführer ist vollkommen gesund und arbeitsfähig.

1.1.10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.11. Der Beschwerdeführer ist in Österreich im XXXX in einer Pizzeria geringfügig beschäftigt und verdient 450,- Euro pro Monat. Er hat in Österreich keinerlei Sorgepflichten. 1.1.11. Der Beschwerdeführer ist in Österreich im römisch XXXX in einer Pizzeria geringfügig beschäftigt und verdient 450,- Euro pro Monat. Er hat in Österreich keinerlei Sorgepflichten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der syrisch arabischen Armee (SAA) zu keinem Zeitpunkt zum Wehrdienst einberufen oder sonst dazu verhalten, den Wehrdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl erhalten und verfügt über kein Militärbuch.

1.2.3.  Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ( XXXX ), nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen. 1.2.3.  Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ( römisch XXXX ), nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen.

1.2.4.  Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich, da der Herkunftsort des Beschwerdeführers ( XXXX ) im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) – relativ nah an der türkisch – syrischen Grenze – liegt und bspw. über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur erreichbar wäre (siehe hierzu die nachfolgende Karte):1.2.4.  Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich, da der Herkunftsort des Beschwerdeführers ( römisch XXXX ) im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) – relativ nah an der türkisch – syrischen Grenze – liegt und bspw. über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur erreichbar wäre (siehe hierzu die nachfolgende Karte):

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, über die Türkei, konkret über den Grenzübergang Bab al-Hawa, welcher von syrischen Rebellen und somit nicht von der syrischen Armee kontrolliert wird, einzureisen (siehe nachfolgende Karten):

1.2.5.  Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Bürgerkriegspartei zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert oder sonst dazu verhalten worden wäre.

1.2.6.  Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr von der Wehrpflicht zu befreien.

Der Beschwerdeführer kann von der geltenden gesetzlichen Lage in Syrien Gebrauch machen, sich durch die Entrichtung einer gestaffelten Befreiungsgebühr von der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes bei der SAA befreien zu lassen.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in absehbarer Zeit ausreichend finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um die Wehrersatzgebühr zu leisten.

1.2.7.  Dem Beschwerdeführer drohen in Syrien als Kurde keine Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat bislang nicht stattgefunden. Rekruten werden im Zuge ihres Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften nicht für Kampfhandlungen eingesetzt.

1.2.8.  Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an Demonstrationen gegen die Regierung oder die Kurden teilgenommen hat und in diesem Zusammenhang in Syrien gesucht wurde oder gesucht wird.

1.2.9.  Seitens österreichischer Behörden sind zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers an dessen Herkunftsstaat keinerlei Informationen übermittelt worden.

1.3.    Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen (z.T. bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN vom 27.03.2024 (Version 11)

-        EUAA: Country Guidance Syria, Februar 2023

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), 14.10.2022

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI / SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29.03.2023

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.9.2022: SYRIEN - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen

-        Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Version 1, 25.10.2023

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN vom 27.03.2024 (Version 11) wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022).

Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).

Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).

Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).

Rekrutierungspraxis

Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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