Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W119 2266985-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahl: 1315576201/222204305, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahl: 1315576201/222204305, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2022 gab er im Wesentlichen an, aus Qamishli zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Er sei Lehrer gewesen, seine Muttersprache sei Arabisch.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Die Leute die zum Regime gehören, wollten unbedingt mein Grundstück ohne Rechte mir wegnehmen. Und wenn ich das nicht akzeptiere, werden sie mich umbringen. Meine zwei Söhne wohnen hier in Österreich und ich möchte bei ihnen leben. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.“
Am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis im Original sowie die Geburtsurkunde in Kopie, die Geburtsurkunde der Ehefrau in Kopie, einen Auszug aus dem Personenregister in Kopie, den syrischen Personalausweis der Ehefrau in Kopie, das Familienbuch in Kopie und seinen syrischen Führerschein in Original vor und gab dabei im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , Qamishli, al Hassaka gewohnt, 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht, ein Lehramtsstudium absolviert und sei dann 27 Jahre lang als Lehrer tätig gewesen.Am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis im Original sowie die Geburtsurkunde in Kopie, die Geburtsurkunde der Ehefrau in Kopie, einen Auszug aus dem Personenregister in Kopie, den syrischen Personalausweis der Ehefrau in Kopie, das Familienbuch in Kopie und seinen syrischen Führerschein in Original vor und gab dabei im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie in römisch XXXX , Qamishli, al Hassaka gewohnt, 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht, ein Lehramtsstudium absolviert und sei dann 27 Jahre lang als Lehrer tätig gewesen.
Seine Eltern seien eines natürlichen Todes verstorben. Ausdrücklich gab er an: „Ich habe vier Schwestern und einen Bruder. Zwei Schwestern sind verstorben, an einem natürlichen Tod und der Rest meiner Geschwister befindet sich in Syrien.“ Der Beschwerdeführer sei verheiratet, die Gattin, sechs Töchter und ein Sohn lebten in der Heimat, zwei Söhne im Bundesgebiet, einer davon sei asylberechtigt, der andere Asylwerber.
Syrien habe der Beschwerdeführer im Juli 2022 illegal verlassen und sei am 17.07.2022 in Österreich illegal eingereist.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor:
„Der Hauptgrund sind meine Söhne. Sie sind nicht zum Militär gegangen. Die Regierung war mehrmals bei uns zu Hause und sagten mir, falls die Kinder nicht auftauchen, werden sie mich mitnehmen. Daher hatte ich Angst. Wenn man hingeht kommt man nicht mehr lebend raus. Ein Sohn von mir war im Gefängnis und ein Neffe ist im Gefängnis verstorben.“
Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Nachgefragt, ob er jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, bejahte er dies, von der Regierung. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und man habe ihm bei einem Checkpoint vorgeworfen, zu den Oppositionellen zu gehören. Er sei auch zweimal mitgenommen und bei der Sicherheitsbehörde einvernommen worden betreffend den Vorwurf, Oppositioneller zu sein.
Sein Wehrdienstbuch befinde sich in Syrien, in den letzten Wochen vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer nur zu Hause gewesen.
Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, sich in Syrien politisch bzw. religiös betätigt zu haben, ebenso wenig hätten dies seine Familienangehörigen. Auch sei er nie religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, auch nicht wegen seiner Volksgruppe.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, zwei der Söhne des Beschwerdeführers befänden sich in Österreich, der älteste sei hier asylberechtigt, der jüngere befinde sich im Asylverfahren. Beide Söhne seien im wehrfähigen Alter und hätten den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Da sie den Wehrdienst verweigert hätten, hätten Angehörige der syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zweimal aufgesucht, nach seinen Söhnen gefragt, und den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, er würde festgenommen und ihm sein Grundstück weggenommen werden, sollten diese den Wehrdienst nicht ableisten. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer als naher Angehöriger von Wehrdienstverweigerern und wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland einer Verfolgung seitens der syrischen Regierung ausgesetzt. Zudem wolle der Beschwerdeführer zu der Niederschrift vom 17.07.2022 richtigstellen, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn von dort festgenommen hätten. Dass er an einem Checkpoint festgenommen worden sei, wäre ein Missverständnis. Der Beschwerde angehängt wurden die Karte für Asylberechtigte sowie der Asylbescheid und die Kopie des Konventionsreisepasses seines älteren Sohnes.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, zwei der Söhne des Beschwerdeführers befänden sich in Österreich, der älteste sei hier asylberechtigt, der jüngere befinde sich im Asylverfahren. Beide Söhne seien im wehrfähigen Alter und hätten den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Da sie den Wehrdienst verweigert hätten, hätten Angehörige der syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zweimal aufgesucht, nach seinen Söhnen gefragt, und den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, er würde festgenommen und ihm sein Grundstück weggenommen werden, sollten diese den Wehrdienst nicht ableisten. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer als naher Angehöriger von Wehrdienstverweigerern und wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland einer Verfolgung seitens der syrischen Regierung ausgesetzt. Zudem wolle der Beschwerdeführer zu der Niederschrift vom 17.07.2022 richtigstellen, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn von dort festgenommen hätten. Dass er an einem Checkpoint festgenommen worden sei, wäre ein Missverständnis. Der Beschwerde angehängt wurden die Karte für Asylberechtigte sowie der Asylbescheid und die Kopie des Konventionsreisepasses seines älteren Sohnes.
Am 17.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift der Einvernahme des asylberichtigten Sohnes des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt vom 17.05.2021 übermittelt.
Am 24.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dorf XXXX – einen Kilometer südöstlich von XXXX - im Gouvernement al Hassaka, Distrikt Qamishli, geboren und es wurde zum Heimatort des Beschwerdeführers bzw. XXXX und Umgebung ein Screenshot erstellt. Im Jahr 1990/91 habe der Beschwerdeführer sein Lehramtstudium abgeschlossen und sei bis zu seiner regulären Pensionierung im Jahr 2019 als Volksschullehrer tätig gewesen, zuletzt in seinem Heimat- bzw. Geburtsort.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dorf römisch XXXX – einen Kilometer südöstlich von römisch XXXX - im Gouvernement al Hassaka, Distrikt Qamishli, geboren und es wurde zum Heimatort des Beschwerdeführers bzw. römisch XXXX und Umgebung ein Screenshot erstellt. Im Jahr 1990/91 habe der Beschwerdeführer sein Lehramtstudium abgeschlossen und sei bis zu seiner regulären Pensionierung im Jahr 2019 als Volksschullehrer tätig gewesen, zuletzt in seinem Heimat- bzw. Geburtsort.
In Syrien befänden sich noch seine sechs Töchter und ein XXXX -jähriger Sohn, zwei der Töchter lebten mit diesem Sohn bei der Gattin des Beschwerdeführers, sie seien berufstätig. Zudem finanziere die Familie den Lebensunterhalt von der Pension des Beschwerdeführers und der Landwirtschaft, der Sohn sei noch Schüler. Vier Töchter seien verheiratet, überdies befänden sich noch drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers in Syrien.In Syrien befänden sich noch seine sechs Töchter und ein römisch XXXX -jähriger Sohn, zwei der Töchter lebten mit diesem Sohn bei der Gattin des Beschwerdeführers, sie seien berufstätig. Zudem finanziere die Familie den Lebensunterhalt von der Pension des Beschwerdeführers und der Landwirtschaft, der Sohn sei noch Schüler. Vier Töchter seien verheiratet, überdies befänden sich noch drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers in Syrien.
Ein Bruder des Beschwerdeführers mache seiner Familie Probleme. Vor ca. vier bis fünf Tagen habe er die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht, er wolle dessen Grundstück. Nachgefragt, warum er dieses Grundstück begehrte, antwortete der Beschwerdeführer, der Bruder wolle das Grundstück haben, er arbeite für das Regime. Wenn man aus Syrien flüchte, werde das Haus und das Grundstück der geflüchteten Person einfach weggenommen und sein Bruder habe diese Macht. Es gehe darum, dass der Beschwerdeführer nicht mehr da und der Bruder mächtig sei. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe Syrien im Juli 2022 verlassen und nun begehrte der Bruder im Jänner 2024 das Grundstück, weshalb ein zeitlicher Konnex nicht erkennbar sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Bruder sei vorher in Latakya gewesen und er arbeite für eine Gruppierung, die das Regime unterstütze, er gehöre zur Nationalverteidigung. Jetzt sei er in „unser“ Heimatdorf zurückgekehrt. Nachgefragt, warum der Bruder das Grundstück fordern sollte, antwortete der Beschwerdeführer, wenn jemand flüchte, werde ihm alles weggenommen. Nachgefragt, ob früher schon jemand Interesse an dem Grundstück gehabt hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, der Bruder habe immer sein Grundstück haben wollen. Aber als der Beschwerdeführer noch im Heimatdorf aufhältig gewesen sei, habe er nichts machen können. Jetzt habe seine Frau niemanden. Nachgefragt, aus welchem Grund der Bruder vor seiner Flucht das Grundstück an sich hätte nehmen wollen, erklärte der Beschwerdeführer, wer in Syrien Macht habe, könne alles kontrollieren. Der Bruder gehörte dem Regime an und arbeite immer noch für dieses. Nachgefragt, wann der Bruder bereits früher das Grundstück hätte an sich nehmen wollen, meinte der Beschwerdeführer, er glaube, das sei im Jahr 2020 gewesen. Grund sei nur die Gier. Er habe immer wieder davon gesprochen, das Grundstück haben zu wollen, er habe aber auch selber eines.
Vorgehalten, im Beschwerdeschriftsatz stehe, dass Mitglieder des Regimes beim Beschwerdeführer gewesen seien und ihn dahingehend unter Druck gesetzt hätten, dass man ihm sein Grundstück wegnehmen würde, wenn seine Söhne nicht den Militärdienst ableisteten, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle auf seinen Zettel schauen, auf dem er sich alle Angaben notiert habe, was von der erkennenden Richterin jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, sein älterer Sohn sei im Jahr 2020 inhaftiert worden und er habe ihn mit Geld wieder freikaufen können. Sein zweiter Sohn sei vom Militär bedroht gewesen, weshalb er ihn im Jahr 2021 ebenfalls in die Türkei geschickt habe. Ca. zwei Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätten ihn Personen des Regimes zu Hause aufgesucht und ihm gesagt, dass seine Söhne zu Militär müssten. Er habe ihnen mitgeteilt, dass diese sich im Ausland befänden, sei dann mitgenommen und zu seinen Kindern befragt worden. Einige Stunden nach der Befragung sei er nach Hause gekommen, ein paar Tage später hätten sie ihn wieder aufgesucht, erneut auf die Polizeistation in der Stadt Qamishli mitgenommen und befragt. Im Rahmen der Befragung sei er nicht geschlagen worden, sie hätten gesagt, dass seine Söhne den Militärdienst zu leisten hätten. Ein paar Tage später habe er Syrien verlassen.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise wie auch immer noch heute herrsche das Regime in XXXX : „Die Stadt wird teils von den Kurden kontrolliert und den anderen Teil vom Regime, dazu gehört XXXX .“Zum Zeitpunkt seiner Ausreise wie auch immer noch heute herrsche das Regime in römisch XXXX : „Die Stadt wird teils von den Kurden kontrolliert und den anderen Teil vom Regime, dazu gehört römisch XXXX .“
Dem Beschwerdeführer wurden auf syrialivemap Qamishli und sein Heimatdorf bzw. die umliegenden Dörfer gezeigt und vorgehalten, daraus ergebe sich, dass sein Heimatsgebiet nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Der Beschwerdeführer behauptete dazu, seit seiner Geburt wäre das Regime dort, die Karte wäre falsch.
Sein – in Österreich asylberechtigter – Sohn sei 2015 aus Syrien ausgereist, habe sich bis 2020 in der Türkei aufgehalten und sei dann nach Österreich gekommen. Im Gefängnis befunden habe er sich am 28.01.2015. Vorgehalten, in der Beschwerdeschrift stehe, dass der Sohn im Jahr 2014 bei einem Checkpoint kontrolliert und in das Gefängnis XXXX gebracht worden wäre, wo er sieben Monate aufhältig gewesen sei, und nachgefragt, warum er sich im Gefängnis befunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, es stimme, dass man ihn bei einem Checkpoint aufgehalten habe. Er habe eigentlich zu einer Schwester des Beschwerdeführers fahren wollen, wegen seiner Jugend noch keinen Ausweis bei sich gehabt, und sei eingesperrt worden, weil man ihm unterstellt hätte, Waffen an die Milizen verkauft zu haben. Woher dieser Vorwurf rühre, wisse der Beschwerdeführer nicht, er sei sehr jung gewesen. Der Sohn habe weder einen syrischen Personalausweis noch sich das Militärbuch abgeholt.Sein – in Österreich asylberechtigter – Sohn sei 2015 aus Syrien ausgereist, habe sich bis 2020 in der Türkei aufgehalten und sei dann nach Österreich gekommen. Im Gefängnis befunden habe er sich am 28.01.2015. Vorgehalten, in der Beschwerdeschrift stehe, dass der Sohn im Jahr 2014 bei einem Checkpoint kontrolliert und in das Gefängnis römisch XXXX gebracht worden wäre, wo er sieben Monate aufhältig gewesen sei, und nachgefragt, warum er sich im Gefängnis befunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, es stimme, dass man ihn bei einem Checkpoint aufgehalten habe. Er habe eigentlich zu einer Schwester des Beschwerdeführers fahren wollen, wegen seiner Jugend noch keinen Ausweis bei sich gehabt, und sei eingesperrt worden, weil man ihm unterstellt hätte, Waffen an die Milizen verkauft zu haben. Woher dieser Vorwurf rühre, wisse der Beschwerdeführer nicht, er sei sehr jung gewesen. Der Sohn habe weder einen syrischen Personalausweis noch sich das Militärbuch abgeholt.
Der zweite Sohn sei 2021 geflüchtet und im Juni 2022 nach Österreich gekommen. Syrien habe er wegen des Militärs verlassen.
Nachgefragt, ob es von 2014 bis 2022 Probleme gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer dies, er habe normal gearbeitet und sei dann Pensionist gewesen. Der Druck habe begonnen, als sein zweiter Sohn ausgereist sei.
Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe zuvor gesagt, dass seine eigenen Probleme zwei Wochen vor der Ausreise begonnen hätten, indem Regimeangehörige bzw. sein Bruder ihn aufgesucht und das Grundstück eingefordert hätten, antwortete er, es habe immer Probleme gegeben, aber nicht so einen enormen Druck mit Verhören. Die richtigen Schwierigkeiten hätten Ende Juni, Anfang Juli 2022 begonnen.
Sie hätten auch seine Söhne gewollt, und wenn nicht die Söhne, dann wenigstens den Beschwerdeführer. Das Grundstück sei weniger ein Problem, als das, was sie verlangt hätten.
Von der Ausreise seines älteren Sohnes XXXX im Jahr 2015 an bis 2022 habe es deswegen keine Probleme bezüglich seiner Söhne gegeben, weil der Beschwerdeführer seinerzeit Schmiergeld für die Freilassung XXXX bezahlt hätte.Von der Ausreise seines älteren Sohnes römisch XXXX im Jahr 2015 an bis 2022 habe es deswegen keine Probleme bezüglich seiner Söhne gegeben, weil der Beschwerdeführer seinerzeit Schmiergeld für die Freilassung römisch XXXX bezahlt hätte.
Vorgehalten, zuvor habe der Beschwerdeführer vorgebracht, XXXX im Jahr 2020 in die Türkei geschickt zu haben, an anderer Stelle jedoch, dies sei bereits im Jahr 2015 gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, im August 2015 sei sein Sohn aus der Haft entlassen worden und 2020 nach Österreich gekommen.Vorgehalten, zuvor habe der Beschwerdeführer vorgebracht, römisch XXXX im Jahr 2020 in die Türkei geschickt zu haben, an anderer Stelle jedoch, dies sei bereits im Jahr 2015 gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, im August 2015 sei sein Sohn aus der Haft entlassen worden und 2020 nach Österreich gekommen.
Nachgefragt, was die anderen beiden Brüder des Beschwerdeführers dazu sagten, dass jener Bruder das Grundstück an sich nehmen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, einer dieser beiden Brüder gehöre der Shabiah an und habe kein Interesse am Grundstück, der andere sei normaler Arbeiter und habe keine Macht. Nachgefragt ob der Bruder nicht versucht habe, das Grundstück gewaltsam an sich zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dies hätte er auch getan. Seine Kinder hätten auf dem Grundstück arbeiten wollen und der Bruder dies nicht zugelassen. Es laute nicht auf den Namen des Bruders, aber er lasse auch nichts anpflanzen.
Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer – XXXX geborener – Sohn irgendwelche Probleme in Syrien oder sich das Militärbuch geholt habe. Auch der 2021 im Alter von XXXX Jahren ausgereiste zweite Sohn habe keine Probleme in der Heimat gehabt. Er sei ausgereist, weil sie Angst gehabt hätten, er würde bei Erreichen des Alters zum Militär eingezogen.Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer – römisch XXXX geborener – Sohn irgendwelche Probleme in Syrien oder sich das Militärbuch geholt habe. Auch der 2021 im Alter von römisch XXXX Jahren ausgereiste zweite Sohn habe keine Probleme in der Heimat gehabt. Er sei ausgereist, weil sie Angst gehabt hätten, er würde bei Erreichen des Alters zum Militär eingezogen.
Seitens der Rechtsvertretung wurden erneut die erste Seite des Bescheides des Bundesamtes sowie die Karte für Asylberechtigte des Sohnes des Beschwerdeführers vorgelegt.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Diese Stellungnahme langte, nach Bewilligung einer Fristverlängerung, am 19.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus XXXX im Distrikt Qamishli im Gouvernement al Hassaka. Wie die Länderberichte zeigten, werde zwar ein Großteil der Herkunftsregion von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch ebenfalls über Präsenz und kontrolliere insbesondere den Flughafen sowie die Orte Az Zunud und Hmeira. Auch gebe es Präsenzen der syrischen Regierung in allen größeren Städten Nordsyriens. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich zudem, dass die syrische Regierung, in Gebieten, wo sie über Enklaven und Sicherheits Distrikte verfüge, rekrutieren könne. Zudem sei auch eine Verfolgung auf dem Weg in die Herkunftsregion relevant und eine legale und sichere Einreise über den Grenzübergang Semalka nicht möglich.Diese Stellungnahme langte, nach Bewilligung einer Fristverlängerung, am 19.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus römisch XXXX im Distrikt Qamishli im Gouvernement al Hassaka. Wie die Länderberichte zeigten, werde zwar ein Großteil der Herkunftsregion von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch ebenfalls über Präsenz und kontrolliere insbesondere den Flughafen sowie die Orte Az Zunud und Hmeira. Auch gebe es Präsenzen der syrischen Regierung in allen größeren Städten Nordsyriens. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich zudem, dass die syrische Regierung, in Gebieten, wo sie über Enklaven und Sicherheits Distrikte verfüge, rekrutieren könne. Zudem sei auch eine Verfolgung auf dem Weg in die Herkunftsregion relevant und eine legale und sichere Einreise über den Grenzübergang Semalka nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Er ist verheiratet und Vater von drei Söhnen und sechs Töchtern.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , einen Kilomer südöstlich von XXXX , im Distrikt Qamishli im Gouvernement al Hassaka geboren und war zuletzt auch dort wohnhaft.Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX , einen Kilomer südöstlich von römisch XXXX , im Distrikt Qamishli im Gouvernement al Hassaka geboren und war zuletzt auch dort wohnhaft.
Im Jahr 1990/91 schloss der Beschwerdeführer sein Lehramtstudium ab und war bis zu seiner regulären Pensionierung im Jahr 2019 als Lehrer tätig, zuletzt in seinem Geburtsort.
In Syrien befinden sich noch die Ehefrau, die sechs Töchter und ein XXXX -jähriger Sohn des Beschwerdeführers, zwei der Töchter, dieser Sohn und die Gattin leben im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn ist Schüler, die beiden Töchter sind berufstätig, zudem finanziert die Familie den Lebensunterhalt von der Pension des Beschwerdeführers und der Landwirtschaft. Vier Töchter sind verheiratet und leben ebenfalls in Syrien.In Syrien befinden sich noch die Ehefrau, die sechs Töchter und ein römisch XXXX -jähriger Sohn des Beschwerdeführers, zwei der Töchter, dieser Sohn und die Gattin leben im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn ist Schüler, die beiden Töchter sind berufstätig, zudem finanziert die Familie den Lebensunterhalt von der Pension des Beschwerdeführers und der Landwirtschaft. Vier Töchter sind verheiratet und leben ebenfalls in Syrien.
Zwei Söhne des Beschwerdeführers befinden sich im Bundesgebiet, einer davon – geboren XXXX – ist seit Mai 2021 asylberechtigt, der andere Asylwerber.Zwei Söhne des Beschwerdeführers befinden sich im Bundesgebiet, einer davon – geboren römisch XXXX – ist seit Mai 2021 asylberechtigt, der andere Asylwerber.
Der XXXX -jährige Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet. Der römisch XXXX -jährige Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle.
Das syrische Regime hat im Distrikt Qamishli zwar Stützpunkte, jedoch keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers selbst und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, wegen der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung seiner beiden im Bundesgebiet befindlichen Söhne belangt bzw. verfolgt zu werden. Ihm wurde durch das Regime auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sich sein Bruder bzw. das Regime sein Grundstück aneignen wollen.
Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.
Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:
Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:
Zenith 11.2.2022
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022).