Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3Spruch
I414 2137715-4/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am 12.10.1990, StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch XXXX , geb. am 12.10.1990, StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig; der Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig; der Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und wurde ihm beim Versuch in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen der Grenzübertritt von deutschen Behörden verweigert. Er wurde daraufhin am 06.11.2015 an die österreichischen Behörden übergeben und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausschließlich mit wirtschaftlichen Fluchtmotiven begründete. Weiters ergänzte der Fremde sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass ihn eine Bande verfolge, die ihn sexuell missbraucht und zum Verkauf von Drogen genötigt hätte.
Mit dem Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und verhängte über den Fremden ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit dem Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch IV.) und verhängte über den Fremden ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017 zu I411 2137715-1 wurde die gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 19.12.2017 stellte der Fremde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, dass es keine neuen Gründe gäbe, er die alten Gründe aus dem ersten Verfahren aufrechterhalten würde, er psychisch krank sei und gesundheitliche Versorgung benötige.
Dieser Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen den Fremden wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und verhängte über den Fremden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Dieser Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen den Fremden wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) und verhängte über den Fremden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am 07.12.2020 brachte der Fremde den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er seine bisher geäußerten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht erhalten würde. Als Fluchtgründe brachte er nun vor, dass er von seiner Mutter oft geschlagen worden wäre, sein Vater Alkoholiker gewesen sei und er zudem von seinem Nachbarn sexuell missbraucht worden wäre, als er sieben Jahre alt gewesen wäre. Auch sei er gezwungen worden im Jahr 2015 Drogen zu verkaufen.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 10.12.2020, dem Fremden zugestellt am 10.12.2020, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 09.03.2021 wurde der Fremde niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Fremde an, dass er immer die Wahrheit gesagt habe (AS 106), er immer wieder vergewaltigt worden wäre und jetzt Christ sei (AS 107).
Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom 09.03.2021 mündlich verkündeten Bescheid, hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG“ auf.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, Zl. I417 2137715-2/4E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig festgestellt.
Am 25.03.2024 brachte der Fremde den vierten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass all seine Fluchtgründe bekannt seien. Er würde seine Fluchtgründe nicht mehr wiederhohlen wollen.
Am 11.04.2024 wurde der Fremde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sich zu seinen vorigen Angaben nichts geändert habe. Er habe seine Gründe genannt und er möchte nicht mehr über seine Fluchtgründe sprechen. Es gehe ihm psychisch nicht sehr gut. Er wisse nicht woran er leide, dies wisse sein Arzt. Er habe die Befunde verloren.
Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom 11.04.2024 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG“ auf.
Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers mit, dass der beim Fremden erhebliche Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit bestehen würden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.12.2021, Zl. XXXX sei die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Fremden geprüft worden, aufgrund des damals unbekannten Aufenthalts des Fremden sei das Verfahren eingestellt worden. Der Fremde sei am 28.03.2024 sowie am 12.04.2024 von der Rechtsberatung im Rahmen der Schubhaft aufgesucht worden, seitens der Rechtsberatung bestünden erhebliche Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Fremden. Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers mit, dass der beim Fremden erhebliche Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit bestehen würden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.12.2021, Zl. römisch XXXX sei die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Fremden geprüft worden, aufgrund des damals unbekannten Aufenthalts des Fremden sei das Verfahren eingestellt worden. Der Fremde sei am 28.03.2024 sowie am 12.04.2024 von der Rechtsberatung im Rahmen der Schubhaft aufgesucht worden, seitens der Rechtsberatung bestünden erhebliche Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Fremden.
Am 16.04.2024 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person des Fremden:
Der 33-jährige Fremde ist Staatsangehöriger Marokkos. Er ist ledig und seine Identität steht fest.
Er hält sich seit mindestens 06.11.2015 in Österreich auf. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Es kann keine soziale oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich festgestellt werden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23.03.2021, Zl. XXXX , wurde dem Fremden für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten, insbesondere im Asylverfahren eine Erwachsenenvertretung bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23.03.2021, Zl. römisch XXXX , wurde dem Fremden für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten, insbesondere im Asylverfahren eine Erwachsenenvertretung bestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 27.12.2021, Zl. XXXX , wurde wegen unbekannten Aufenthalts des Fremden das Pflegschaftsverfahren eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 27.12.2021, Zl. römisch XXXX , wurde wegen unbekannten Aufenthalts des Fremden das Pflegschaftsverfahren eingestellt.
Es bestehen Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Fremden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren.
2.1. Zu der Person des Fremden
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den Einvernahmen durch das Bundesamt, sowie auf seinen Angaben in den Vorverfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Fremden ergeben sich aus den unbedenklichen Gerichtsakt und den Schreiben der Rechtsberatung des Fremden. Dem Fremden wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23.03.2021, Zl. XXXX eine Erwachsenenvertretung insbesondere im Asylverfahren bestellt. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Fremden wurde das Pflegschaftsverfahren eingestellt. Im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde auf den Umstand, dass dem Fremden im Vorverfahren eine Erwachsenenvertretung insbesondere im Asylverfahren bestellt wurde nicht erwähnt bzw. thematisiert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht prozess- und handlungsfähig ist.Die Feststellungen hinsichtlich der Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Fremden ergeben sich aus den unbedenklichen Gerichtsakt und den Schreiben der Rechtsberatung des Fremden. Dem Fremden wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23.03.2021, Zl. römisch XXXX eine Erwachsenenvertretung insbesondere im Asylverfahren bestellt. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Fremden wurde das Pflegschaftsverfahren eingestellt. Im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde auf den Umstand, dass dem Fremden im Vorverfahren eine Erwachsenenvertretung insbesondere im Asylverfahren bestellt wurde nicht erwähnt bzw. thematisiert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht prozess- und handlungsfähig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,).
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 22 BFA-VG).Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 22, BFA-VG).
Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, ob der Fremde prozess- und handlungsfähig ist. Im Vorverfahren wurde insbesondere im Asylverfahren eine Erwachsenenvertretung bestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Fremden wurde das Pflegschaftsverfahren eingestellt. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung den Umstand, dass im Vorverfahren ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde nicht erwähnt oder thematisiert. Die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen. Aufgrund der erfolgten Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist im vorliegenden Fall die Prozess- und Handlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 BFA-VG und § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22, BFA-VG und Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329).
In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Fremde Prozess- und Handlungsfähig ist und der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist. Die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen.
Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als nicht rechtmäßig. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als nicht rechtmäßig. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Gesamtbetrachtung Handlungsfähigkeit Identität der Sache Kassation Prozessfähigkeit real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2137715.4.00Im RIS seit
12.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024