Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2260303-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 24.10.2023, Zl. 1104/11/22, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 24.10.2023, Zl. 1104/11/22, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2022 eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 aus Anlass der Geburt seines Kindes. Dem Antrag beigelegt war eine Geburtsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Vater eines Kindes sei, welches im April 2022 geboren worden sei. Die genauen Daten von Mutter und Kind waren geschwärzt.
2. Mit E-Mail vom 09.05.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine ungeschwärzte Urkunde binnen 14 Tagen vorzulegen, andernfalls der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 zurückgewiesen werde.2. Mit E-Mail vom 09.05.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine ungeschwärzte Urkunde binnen 14 Tagen vorzulegen, andernfalls der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zurückgewiesen werde.
3. Der Beschwerdeführer wies mit E-Mail vom 22.05.2022 die belangte Behörde darauf hin, dass es sich bei der Geburt seines Kindes um ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis handle, und dass er aus Datenschutzgründen der Meinung sei, dass die geschwärzte Urkunde ausreichend sei.
4. Mit Bescheid vom 30.05.2022, Zl. 1104/6/22 wies die belangte Behörde den Antrag auf Beurlaubung vom 30.04.2022 zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen, fehlende Nachweise nicht beigebracht habe.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er seinen Beurlaubungsantrag formell richtig eingebracht habe und der notwendige Nachweis der Begründung in adäquater Form erbracht worden sei. Er erbitte daher den bekämpften Bescheid zu überprüfen und seinen Beurlaubungsantrag zu bewilligen.
6. Mit E-Mail vom 11.07.2022 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit – die nach Ansicht der belangten Behörde nicht einmal erhoben worden sei – stützt, anzugeben. Gemäß § 13 Abs. 3 wurde im Falle der Nichterledigung angedroht, die Beschwerde „negativ zu bescheiden“.6. Mit E-Mail vom 11.07.2022 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit – die nach Ansicht der belangten Behörde nicht einmal erhoben worden sei – stützt, anzugeben. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, wurde im Falle der Nichterledigung angedroht, die Beschwerde „negativ zu bescheiden“.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, Zl. 1104/6/22 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 11.07.2022 nicht nachgekommen sei.
8. Mit Schreiben vom 23.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit Erkenntnis vom 14.06.2023, W128 2260303-1/2E hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung samt dem bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde weder den Antrag noch die Beschwerde zurückweisen hätte dürfen, da weder dem UG noch der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, oder dem AVG eine für den Beschwerdeführer erkennbare Anordnung zu entnehmen sei, dass dem Antrag auf Beurlaubung wegen Kinderbetreuungspflichten eine Geburtsurkunde oder ein sonstiges Dokument beizulegen wäre. Ebenso habe die belangte Behörde die Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überspannt, da sich aus dem Wortlaut der Beschwerde erkennen lasse, dass die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erfüllt seien. In der Folge sei die belangte Behörde dazu angehalten, den Antrag vom 30.04.2022 inhaltlich zu erledigen.9. Mit Erkenntnis vom 14.06.2023, W128 2260303-1/2E hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung samt dem bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde weder den Antrag noch die Beschwerde zurückweisen hätte dürfen, da weder dem UG noch der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, oder dem AVG eine für den Beschwerdeführer erkennbare Anordnung zu entnehmen sei, dass dem Antrag auf Beurlaubung wegen Kinderbetreuungspflichten eine Geburtsurkunde oder ein sonstiges Dokument beizulegen wäre. Ebenso habe die belangte Behörde die Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überspannt, da sich aus dem Wortlaut der Beschwerde erkennen lasse, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfüllt seien. In der Folge sei die belangte Behörde dazu angehalten, den Antrag vom 30.04.2022 inhaltlich zu erledigen.
10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 30.04.2022 ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den unvorhersehbaren und unabwendbaren Eintritt des Beurlaubungsgrundes der Kinderbetreuungspflichten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe weder dargelegt, wer die Kinderbetreuungspflichten wahrnehme, noch weshalb diese unvorhersehbar oder unabwendbar eingetreten seien.
11. Mit Schreiben vom 19.12.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er bereits am 31.01.2022 einen Antrag auf Beurlaubung gestellt habe.
12. Mit Schreiben vom 20.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2022 eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes. Als Grund wurden „Betreuungspflichten für Kinder“ angegeben. Dem Formblatt beigelegt war eine Geburtsurkunde, auf welcher der genaue Tag der Geburt im Monat April 2022, sowie die Namen des Kindes und der Mutter geschwärzt waren. Der Name des Beschwerdeführers ist gut leserlich als Vater erkennbar. Der Vorgang wurde unter der Registernummer XXXX im Standesamt XXXX registriert.Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2022 eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes. Als Grund wurden „Betreuungspflichten für Kinder“ angegeben. Dem Formblatt beigelegt war eine Geburtsurkunde, auf welcher der genaue Tag der Geburt im Monat April 2022, sowie die Namen des Kindes und der Mutter geschwärzt waren. Der Name des Beschwerdeführers ist gut leserlich als Vater erkennbar. Der Vorgang wurde unter der Registernummer römisch XXXX im Standesamt römisch XXXX registriert.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber diesem Kind keine Betreuungspflichten, die ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis darstellen.
Bereits am 31.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beurlaubung im Sommersemester 2022 und führte als Grund schwerwiegende studienbehindernde Gründe an. Dazu verwies er auf die pandemische Lage und das laut „Corona-Ampel“ vorliegende sehr hohe Risiko. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.03.2022, Zl. 351/3/22 rechtskräftig ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Insbesondere geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die übermittelte Kopie der Geburtsurkunde einem echten Original entspricht und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Zweifel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Registernummer ein leichtes wäre, die Echtheit beim zuständigen Standesamt zu hinterfragen. Auch wenn der belangten Behörde beizupflichten ist, dass es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint, wenn der Beschwerdeführer Teile der Geburtsurkunde schwärzt, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass es um eine Beurlaubung des Beschwerdeführers geht und eine Verarbeitung von Daten von Mutter und Kind im Sinne der DSGVO nicht erforderlich erscheint. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem im April 2022 geborenen Kind kann dennoch als unbestritten gelten.
Der Beschwerdeführer brachte als Begründung für seinen während des Semesters gestellten Antrag vor, dass die Geburt und die sich daraus ergebenden Betreuungspflichten per se unvorhergesehen und unabwendbar seien. Wie weiter unten rechtlich näher ausgeführt wird, ist dem nicht so. Andere konkrete Gründe, warum die Geburt seines Kindes und die sich daraus für ihn ergebenden Betreuungspflichten unvorhergesehen und unabwendbar seien, brachte er nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 93/2021, sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
Gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 und 2 UGGemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins und 2 UG
1. ist die Beurlaubung bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen;
2. kann bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.2. kann bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
§ 41 der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Satzungsteil Studienrecht idF MBl. 19/2022/23 lautet (auszugsweise):Paragraph 41, der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Satzungsteil Studienrecht in der Fassung MBl. 19/2022/23 lautet (auszugsweise):
„§ 41 Beurlaubung § 67 UG„§ 41 Beurlaubung Paragraph 67, UG
(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester von der Studiendirektorin oder dem Studiendirektor wegen
[…]
4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, wie zum
[…]
bescheidmäßig zu beurlauben.
(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbaren Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gem Abs 1 Z 2-4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. (2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbaren Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gem Absatz eins, Ziffer 2 -, 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
(3) Die Beurlaubung erstreckt sich auf sämtliche an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldete ordentliche und außerordentliche Studien der oder des Studierenden und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten während einer Beurlaubung ist unzulässig“
3.2.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Betreuungspflichten einer Mutter gegenüber einem Kleinkind kein der Einflusssphäre der Mutter entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 darstellen. Vielmehr ist es für Eltern jedenfalls ab der Geburt ihres Kindes vorhersehbar, dass für Betreuung vorzusorgen sein wird; entsprechende Vorkehrungen, wie sie auch andere Eltern treffen müssen, sind weder der Einflusssphäre der Eltern entzogen, noch ist es unabwendbar, dass ausschließlich die Mutter selbst die Betreuung des Kleinkindes übernehmen muss (siehe VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0108).3.2.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Betreuungspflichten einer Mutter gegenüber einem Kleinkind kein der Einflusssphäre der Mutter entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 darstellen. Vielmehr ist es für Eltern jedenfalls ab der Geburt ihres Kindes vorhersehbar, dass für Betreuung vorzusorgen sein wird; entsprechende Vorkehrungen, wie sie auch andere Eltern treffen müssen, sind weder der Einflusssphäre der Eltern entzogen, noch ist es unabwendbar, dass ausschließlich die Mutter selbst die Betreuung des Kleinkindes übernehmen muss (siehe VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0108).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Aus dem obzitierten Erkenntnis des VwGH geht klar hervor, dass es für Eltern jedenfalls ab der Geburt ihres Kindes vorhersehbar ist, dass für Betreuung vorzusorgen sein wird und sie entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Insofern sind solche Betreuungspflichten per se weder der Einflusssphäre der Eltern entzogen noch sind sie unabwendbar. Dieser Systematik folgen auch die Bestimmungen des § 67 UG. So gelten zwar Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten iSd § 67 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich als Gründe für eine Beurlaubung, können jedoch gemäß Abs. 2 Z 2 leg.cit. nur dann während eines Semesters beantragt werden, wenn sie unvorhersehbar und unabwendbar eintreten. Nachdem die Ausführungen des VwGH zur Kindesmutter für jeden Elternteil zu gelten haben, ist die zu § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anzuwenden.Aus dem obzitierten Erkenntnis des VwGH geht klar hervor, dass es für Eltern jedenfalls ab der Geburt ihres Kindes vorhersehbar ist, dass für Betreuung vorzusorgen sein wird und sie entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Insofern sind solche Betreuungspflichten per se weder der Einflusssphäre der Eltern entzogen noch sind sie unabwendbar. Dieser Systematik folgen auch die Bestimmungen des Paragraph 67, UG. So gelten zwar Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, ausdrücklich als Gründe für eine Beurlaubung, können jedoch gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nur dann während eines Semesters beantragt werden, wenn sie unvorhersehbar und unabwendbar eintreten. Nachdem die Ausführungen des VwGH zur Kindesmutter für jeden Elternteil zu gelten haben, ist die zu Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beurlaubung zur Betreuung seines Kindes im Sommersemester 2022 am 30.04.2022 und somit während dieses Semesters gestellt, das gemäß § 52 Abs. 1 UG am 01.03.2022 begonnen hat.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beurlaubung zur Betreuung seines Kindes im Sommersemester 2022 am 30.04.2022 und somit während dieses Semesters gestellt, das gemäß Paragraph 52, Absatz eins, UG am 01.03.2022 begonnen hat.
Ein solcher nach Beginn des Semesters gestellter Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 UG nur dann zu genehmigen, wenn der Eintritt des Beurlaubungsgrundes unvorhersehbar und unabwendbar war.Ein solcher nach Beginn des Semesters gestellter Antrag ist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2, UG nur dann zu genehmigen, wenn der Eintritt des Beurlaubungsgrundes unvorhersehbar und unabwendbar war.
Nachdem der Beschwerdeführer, auch auf Aufforderung durch die belangte Behörde, neben der bloßen Tatsache, dass er Vater geworden sei und daher Betreuungspflichten gegenüber dem Kind habe, nichts vorbrachte, warum diese Pflichten unvorhersehbar und unabwendbar wären, kommt ein Antrag während des laufenden Semesters gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 UG nicht in Betracht, da das hierfür notwendige Erfordernis eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts des Beurlaubungsgrundes nicht vorliegt.Nachdem der Beschwerdeführer, auch auf Aufforderung durch die belangte Behörde, neben der bloßen Tatsache, dass er Vater geworden sei und daher Betreuungspflichten gegenüber dem Kind habe, nichts vorbrachte, warum diese Pflichten unvorhersehbar und unabwendbar wären, kommt ein Antrag während des laufenden Semesters gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2, UG nicht in Betracht, da das hierfür notwendige Erfordernis eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts des Beurlaubungsgrundes nicht vorliegt.
Wenn der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 31.01.2022 verweist, so ist dem zu entgegnen, dass er einerseits hierfür einen anderen Grund geltend gemacht hat und andererseits dieses Verfahren rechtskräftig beendet wurde. Insofern ist dieser Antrag für das gegenständliche Verfahren unerheblich.
3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Antragszeitpunkt Beurlaubung Kinderbetreuung Semester Studium Universität unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2260303.3.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024