TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 W142 2260931-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W142 2260931-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2022, Zl. 1282917307/211171938, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2022, Zl. 1282917307/211171938, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.08.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in XXXX geboren und verheiratet. Sie spreche muttersprachlich Somalisch und habe sie auch schlechte Sprachkenntnisse in Arabisch. Die BF bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre sie der Volksgruppe der Somali an. Sie habe keine Schul- und Berufsausbildung und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Ehemann, ihr 14-jähriger Sohn, ihre 5 minderjährigen Töchter und 2 Schwestern würden in Somalia leben. Eine Schwester lebe in Österreich. In Somalia habe sie in Baydhabo, Mogor iyo Maanyo gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2020 gefasst. Sie sei im Mai 2020 mit einem Auto nach Mogadischu und dann legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Der somalische Reisepass sei in Mogadischu ausgestellt worden. Diesen habe sie in der Türkei verloren. Die BF habe sich einen Monat in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie von Juni 2020 bis 19.08.2021 in Griechenland gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie dann am 19.08.2021 über Frankreich nach Österreich gekommen. Sie sei ohne Schlepper gereist. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in römisch XXXX geboren und verheiratet. Sie spreche muttersprachlich Somalisch und habe sie auch schlechte Sprachkenntnisse in Arabisch. Die BF bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre sie der Volksgruppe der Somali an. Sie habe keine Schul- und Berufsausbildung und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Ehemann, ihr 14-jähriger Sohn, ihre 5 minderjährigen Töchter und 2 Schwestern würden in Somalia leben. Eine Schwester lebe in Österreich. In Somalia habe sie in Baydhabo, Mogor iyo Maanyo gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2020 gefasst. Sie sei im Mai 2020 mit einem Auto nach Mogadischu und dann legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Der somalische Reisepass sei in Mogadischu ausgestellt worden. Diesen habe sie in der Türkei verloren. Die BF habe sich einen Monat in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie von Juni 2020 bis 19.08.2021 in Griechenland gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie dann am 19.08.2021 über Frankreich nach Österreich gekommen. Sie sei ohne Schlepper gereist.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF folgendes an:

„Ich lebte jahrelang im Jemen wo auch alle meine Kinder auf die Welt kamen. Vor ca. 4 Jahren kehrte ich mit meinem Mann und meinen Kindern wegen des Krieges nach Somalia zurück. Mitglieder der Al Shabaab wollten meinen Sohn rekrutieren. Da ich mich gegen sie stellte haben sie mich entführt und erst gegen Geld wieder frei gelassen. In der Zwischenzeit floh mein Mann mit Sohn. Ich weiß aber nicht wohin. Ich kehrte in meine Wohnung zurück. In meiner Wohnung angekommen drohte mir die Al-Shabaab damit meine Wohnung zu sprengen. Das ist mein Fluchtgrund.“

Bei einer Rückkehr befürchte sie von der Al Shabaab getötet zu werden.

3. Am 11.05.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde die Einvernahme durch einen männlichen Referenten durchgeführt.

Die BF gab an, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe, sie nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie stehe und sie keine Medikamente einnehme. Sie spreche Somali und ein wenig Arabisch.

Zu ihren persönlichen Vehältnissen gab sie an, sie sei im Bundesland Bay, XXXX geboren und aufgewachsen. Mit ca. 15 Jahren habe sie Somalia verlassen und sei sie in den Jemen gegangen, wo sie Haushälterin gewesen sei. Im Jemen habe sie eine Familie gegründet. Wegen des Krieges hätten sie vom Jemen im Jänner 2017 wieder nach Somalia fliehen müssen. Sie hätten sich im Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdeere, im Bundesland Bay angesiedelt. Die BF habe nie eine Schule besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Rahanwayn, Clan Eyle und dem sunnitischen Islam an. Sie sei verheiratet und habe 6 Kinder. Ihr Gatte sei ca. 60 Jahre alt, ihr Sohn sei 14. Zudem habe sie 5 minderjährige Töchter. Alle würden in Somalia leben. Die 3 jüngsten Töchter würden bei der Tante im Bundesland Bay leben. Ihr Gatte lebe mit dem Sohn irgendwo in Somalia, sie wisse aber nicht genau wo. Die beiden anderen Töchter würden bei einer guten Freundin im Dorf Mogor iyo Mango, Bezirk Qaasahdheere, Bundesland Bay leben. Sie habe vor 16 Jahren im Jemen geheiratet. Ihr Reisepass sei vom Passamt in Mogadischu ausgestellt worden, diesen habe sie in der Türkei verloren. Ihr Gatte sei im Jemen Fischer gewesen, in Somalia hätten sie ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und 2 Schwestern würden noch in Somalia in der Nähe von XXXX leben. Sonst habe sie niemanden in der Heimat. Vor 4 Monaten habe sie mit ihrer Schwägerin und mit einer Nachbarin telefoniert. Bei ihrer Schwägerin würden die jüngsten 3 Töcher leben. Sie habe eine Telefonnummer und würden sie über WhatsApp kommunizieren. Ihre Familie habe früher eine Landwirtschaft gehabt, aber die sei von ihren Eltern verkauft worden, als sie noch klein gewesen sei. Zu ihren persönlichen Vehältnissen gab sie an, sie sei im Bundesland Bay, römisch XXXX geboren und aufgewachsen. Mit ca. 15 Jahren habe sie Somalia verlassen und sei sie in den Jemen gegangen, wo sie Haushälterin gewesen sei. Im Jemen habe sie eine Familie gegründet. Wegen des Krieges hätten sie vom Jemen im Jänner 2017 wieder nach Somalia fliehen müssen. Sie hätten sich im Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdeere, im Bundesland Bay angesiedelt. Die BF habe nie eine Schule besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Rahanwayn, Clan Eyle und dem sunnitischen Islam an. Sie sei verheiratet und habe 6 Kinder. Ihr Gatte sei ca. 60 Jahre alt, ihr Sohn sei 14. Zudem habe sie 5 minderjährige Töchter. Alle würden in Somalia leben. Die 3 jüngsten Töchter würden bei der Tante im Bundesland Bay leben. Ihr Gatte lebe mit dem Sohn irgendwo in Somalia, sie wisse aber nicht genau wo. Die beiden anderen Töchter würden bei einer guten Freundin im Dorf Mogor iyo Mango, Bezirk Qaasahdheere, Bundesland Bay leben. Sie habe vor 16 Jahren im Jemen geheiratet. Ihr Reisepass sei vom Passamt in Mogadischu ausgestellt worden, diesen habe sie in der Türkei verloren. Ihr Gatte sei im Jemen Fischer gewesen, in Somalia hätten sie ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und 2 Schwestern würden noch in Somalia in der Nähe von römisch XXXX leben. Sonst habe sie niemanden in der Heimat. Vor 4 Monaten habe sie mit ihrer Schwägerin und mit einer Nachbarin telefoniert. Bei ihrer Schwägerin würden die jüngsten 3 Töcher leben. Sie habe eine Telefonnummer und würden sie über WhatsApp kommunizieren. Ihre Familie habe früher eine Landwirtschaft gehabt, aber die sei von ihren Eltern verkauft worden, als sie noch klein gewesen sei.

Befragt, warum sie alleine in den Jemen geflüchtet sei bzw. ihre Eltern und Geschwister nicht mitgeflohen seien, gab die BF an, dass sie nicht die Absicht gehabt habe die Heimat zu verlassen. Sie habe damals in der Stadt Bosaso gelebt und habe sie wegen ihrer Clanzugehörigkeit nicht dortbleiben können. Sie wäre dort erniedrigt worden und sei sie deshalb in den Jemen ausgereist. Ihre Eltern und Geschwister seien die ganze Zeit über in Somalia geblieben. Befragt, ob ihre Verwandten in der Heimat Probleme hätten gab die BF an, dass vor 20 Jahren 2 ihrer Onkel umgebracht worden seien. Sie seien arm gewesen und hätten von der Hand in den Mund gelebt. Es sei auch vorgekommen, dass ihre Familie Hunger leiden habe müssen. Befragt, wann sie das erste Mal daran gedacht habe den Herkunftsstaat zu verlassen, gab die BF an, am 01.05.2020, als sie in Mogadischu gewesen sei. Sie sei am 15.04.2020 im Flüchtlingsheim in Mogadischu vergewaltigt worden. Sie sei seit dem 01.04.2020 im Flüchtlingslager Weeydoow gwesen. Auf die Frage, ob die Vergewaltigung etwas mit der Ausreise zu tun habe oder diese wegen dem Problem mit der Al Shabaab erfolgt sei, gab die BF an, sie sei von der Al Shabaab geflohen, aber sei sie in Mogadischu vergewaltigt worden.

Die Einvernahme wurde danach von einer weiblichen Referentin fortgeführt, die BF wurde über die Übernahme der Einvernahme aufgeklärt und gab die BF an, dass sie nichts gegen eine weitere Einvernahme durch eine weibliche Referentin und einen männlichen Dolmetscher einzuwenden habe.

Die Einvernahme nahm folgenden Verlauf (F: Frage der Behörde, A: Antwort der BF):

[...]

F.: Wann war die Vergewaltigung?

A.: 15. April 2020 im Flüchtlingslager Weeydoow fand die Vergewaltigung statt.

F.: Das heißt dieses Ereignis war der offensichtliche Grund für die Entscheidung der Ausreise?

A: Ja.

F.: Wenn Sie sich zurückerinnern an den April 2020, was passierte danach? Sie sind am 19.08.2021 in Ö eingereist – geben Sie bitte einen Überblick, was zw. 15.04.20 und 19.08.2021 passierte?

A.: Nach dem Vorfall waren ich u. 2 weitere Frauen im Banadir – Krankenhaus in Mogadischu gebracht worden. Ich und einer weiteren gleichaltrigen Frau trugen keine schweren Verletzungen davon, aber die jüngere hatte schwere Verletzungen und musste außer Landes gebracht werden zur. Behandlung.

F.: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

AW: Ich war fünf Tage im Krankenhaus, aber die jüngere Frau XXXX , war zu dem Zeitpunkt schwanger und hatte Verletzungen erlitten durch den Vorfall. AW: Ich war fünf Tage im Krankenhaus, aber die jüngere Frau römisch XXXX , war zu dem Zeitpunkt schwanger und hatte Verletzungen erlitten durch den Vorfall.

F.: Sind Sie verwandt mit der Jüngeren, XXXX ?F.: Sind Sie verwandt mit der Jüngeren, römisch XXXX ?

A.: Nein nicht verwandt, wir kennen uns vom Flüchtlingscamp. Ich führe weiter aus: XXXX wurde in die Türkei geflogen zur Behandlung und ich wurde mitgenommen zur Begleitung. Wir wurden in die Türkei geflogen. Ich wollte dann nicht mehr zuirück wegen der furchtbaren Ereignisse und nicht in die Heimatregion, weil wir dort ja von Al Shabaab vertrieben wurde. Nachdem ich die einzige Person war, die mit ihr im Krankenhaus verblieb, durfte ich mit ihr in die Türkei reisen.A.: Nein nicht verwandt, wir kennen uns vom Flüchtlingscamp. Ich führe weiter aus: römisch XXXX wurde in die Türkei geflogen zur Behandlung und ich wurde mitgenommen zur Begleitung. Wir wurden in die Türkei geflogen. Ich wollte dann nicht mehr zuirück wegen der furchtbaren Ereignisse und nicht in die Heimatregion, weil wir dort ja von Al Shabaab vertrieben wurde. Nachdem ich die einzige Person war, die mit ihr im Krankenhaus verblieb, durfte ich mit ihr in die Türkei reisen.

F.: Was war mit der Dritten, jene in Ihrem Alter?

A.: Sie hatte Familie im Flüchtlingslager und ging zu ihren Kindern zurück dorthin.

F.: Sie waren also zw. 15. – 20.04.2020 im Krankenhaus. Wie kamen Sie zu einem RP, wie zu dem türkischen Visa? Wer besorgte das?

A.: Die 5 Tage war ich selber in Behandlung. XXXX wurde in das KH Dig feer in Mogadfschu verlegt, dort arbeiten ausländische auch türkische Ärzte dort. Diese beschlossen, XXXX in die Türkei zu bringen. Ich verblieb die ganz Zeit über bei XXXX .A.: Die 5 Tage war ich selber in Behandlung. römisch XXXX wurde in das KH Dig feer in Mogadfschu verlegt, dort arbeiten ausländische auch türkische Ärzte dort. Diese beschlossen, römisch XXXX in die Türkei zu bringen. Ich verblieb die ganz Zeit über bei römisch XXXX .

F.: Wurden Sie gefragt, ob Sie mit XXXX in die Türkei mitreisen wollen/können?F.: Wurden Sie gefragt, ob Sie mit römisch XXXX in die Türkei mitreisen wollen/können?

A.: Ich war immer bei ihr, deshalb haben sie mich gefragt, da XXXX keine Angehörigen in Mogadischu hatten.A.: Ich war immer bei ihr, deshalb haben sie mich gefragt, da römisch XXXX keine Angehörigen in Mogadischu hatten.

F.: Sie stimmten also der Ausreise in die Türkei zu. Hat man sie dann nach dem RP gefragt? Welche Papiere legten Sie für die Ausreise vor?

A.: Der Mann von dem XXXX schwanger war, hatte eine andere Frau, deshalb begleitete er sie nicht und die Verwandten v. XXXX sind nicht in Mogadischu.A.: Der Mann von dem römisch XXXX schwanger war, hatte eine andere Frau, deshalb begleitete er sie nicht und die Verwandten v. römisch XXXX sind nicht in Mogadischu.

F.: Verstehe. Aber es geht hier um Sie und Ihren Antrag: wie kam es, dass Sie nach der Behandlung in die Türkei flüchten oder ausreisen konnten?

A.: die Dokumente hat uns der Mann von XXXX besorgt und das Visum besorgte das Krankenhaus für uns, damit wir ausreisen konnten. A.: die Dokumente hat uns der Mann von römisch XXXX besorgt und das Visum besorgte das Krankenhaus für uns, damit wir ausreisen konnten.

F.: Flogen Sie dann direkt von Mogadischu in die Türkei?

A.: Ja, genau.

F.: Wo in der Türkei waren Sie und wie lange?

A.: In Istanbul. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war von 20.05.2020 – Abflug Mogadischu – nach Istanbul. XXXX wurde 20 Tage im Krankenhaus dort behandelt. Sie war dann in Istanbul in einem Appartement untergebracht. In dem Krankenhaus, wo sie behandelt wurde, lernte ich einen arabischen Arzt kennen und ich erzählte ihm alles und er riet mir nicht nach Somalia zurückzugehen. Und somit bekam ich die Idee nicht zurück nach Somalia zu gehen.A.: In Istanbul. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war von 20.05.2020 – Abflug Mogadischu – nach Istanbul. römisch XXXX wurde 20 Tage im Krankenhaus dort behandelt. Sie war dann in Istanbul in einem Appartement untergebracht. In dem Krankenhaus, wo sie behandelt wurde, lernte ich einen arabischen Arzt kennen und ich erzählte ihm alles und er riet mir nicht nach Somalia zurückzugehen. Und somit bekam ich die Idee nicht zurück nach Somalia zu gehen.

F.: Haben Sie in der Türkei um Asyl angesucht?

A.: Das wollte ich, aber ich hörte, dass die Türkei nicht registriert, das habe ich dann in Griechenland gemacht.

F.: Von wann bis wann genau hielten Sie sich in der Türkei auf?

A.: 20 Tage im Krankenhaus u. 10 Tage im Appartement mit XXXX in Istanbul. Danach verließ ich die Türkei.A.: 20 Tage im Krankenhaus u. 10 Tage im Appartement mit römisch XXXX in Istanbul. Danach verließ ich die Türkei.

F.: Was war mit XXXX ?F.: Was war mit römisch XXXX ?

A.: Ihr ging es besser und sie konnte selbstständig leben. Als ich sah, dass es ihr gut ging, verließ ich die Türkei.

F.: Können Sie das Flugticket von Mogadischu nach Istanbul vorlegen?

A.: Nein, das habe ich nicht selbst in der Hand gehabt.

F.: Wer übernahm die Behandlungskosten u. ihre Übernachtungskosten im Krankenhaus und danach die Kosten für das Appartement?

A.: Das bezahlte der Mann von XXXX , der in Somalia blieb.A.: Das bezahlte der Mann von römisch XXXX , der in Somalia blieb.

F.: Wurde für Sie und XXXX vom KH nicht ein Retourticket Mogadischu – Istanbul – Mogadischu organisiert?F.: Wurde für Sie und römisch XXXX vom KH nicht ein Retourticket Mogadischu – Istanbul – Mogadischu organisiert?

A.: Ja, das war so.

F.: Sie haben also den Rückflug verfallen lassen?

A.: Ich hatte auch die Tickets nicht selbst in der Hand. Aber ich glaube, wir hätten nach der Behandlung zurück nach Somalia fliegen müssen.

F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt?

A.: Ich war in Athen u. wollte um Asyl ansuchen, aber sie sagten, sie nehmen keine neuen Anträge an. Ich lebte ein Jahr ohne Registrierung in Griechenland.

F.: Wie versorgten Sie sich in dem Jahr in Griechenland?

A.: Ich habe in einer Wäscherei in Athen gearbeitet. Und ich habe für andere Flüchtlinge gekocht. Für beides wurde ich entlohnt u. davon lebte ich und ich fand einen Schlafplatz.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

A.: Im Krankenhaus.

F.: Bevor Sie ins Krankenhaus kamen, wie lautet Ihre Heimatadresse?

A.: Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdheere, im Bundesland Bay. Dann kamen wir ins Flüchtlingslager in den Vorort Weeydoow bei Mogadischu, Somalia.

F.: Woher haben Sie das Geld für die Weiterreise von der Türkei nach Griechenland genommen?

A.: Ich habe gar nicht bezahlt für die Reise, ich war mit anderen Flüchtlingen mit unterwegs. Ich lief zu Fuß.

F.: Sie mussten keinen Schlepper bezahlen?

A.: Nein, wir verwendeten GIS Daten über Google, so gingen wir vorwärts.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Immer in XXXX , Somalia, dann in den Jemen ausgewandert und von dort 2017 zurück und zwar in das Dorf Mogor ijo Manyo. Von dort in das Flüchtlingscamp bei Mogadischu.A.: Immer in römisch XXXX , Somalia, dann in den Jemen ausgewandert und von dort 2017 zurück und zwar in das Dorf Mogor ijo Manyo. Von dort in das Flüchtlingscamp bei Mogadischu.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A.: Nein. Auch im Jemen nicht.

F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet?

A.: Nein

F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden?

A.: Nein

F.: Haben Sie selbst sich um die Ausstellung des RP bemüht?

A.: Der Mann von XXXX machte das. Er machte Passbilder von uns u. veranlasste die Erstellung.A.: Der Mann von römisch XXXX machte das. Er machte Passbilder von uns u. veranlasste die Erstellung.

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A.: Ja. Weil ich zu einer Minderheit gehöre. Das war ein Problem, bevor wir nach Jemen flüchteten.

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A.: Nein

Zu Ihrem Fluchtgrund:

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A.: Im Dorf Mogor ijo Manyo wollten Al Shabaab Leute meinen Sohn rekrutieren, wir waren dagegen, Vater und Sohn flohen. Inzwischen weiß ich, dass sie Richtung Dooloow gegangen sind (Anm.: DM erklärt das ist eine Stadt in der Nähe Grenzregion Äthiopien). Al Shabaab Leute wollten zuhause den Sohn holen u. als er nicht da war, zerrten sie mich in ein Auto und nahmen mich mit nach XXXX . Dort sperrten sie mich ein, ein Monat zirka, sie sagten ich bin Fluchthelferin. 500 US Dollar ihnen zahlen, das wollten sie für Waffenkäufe, aber ich hatte das Geld nicht, die Kinder waren alleine zuhause. Wir hatten ein kleines Geschäft. Die Nachbarn unterstützten uns. Um mich freizubekommen, verkauften sie alles, was wir hatten und lösten mich damit aus. Die 3 jüngsten Kinder wurden von der Tante mitgenommen und die 2 Älteren waren bei der Nachbarin.A.: Im Dorf Mogor ijo Manyo wollten Al Shabaab Leute meinen Sohn rekrutieren, wir waren dagegen, Vater und Sohn flohen. Inzwischen weiß ich, dass sie Richtung Dooloow gegangen sind Anmerkung, DM erklärt das ist eine Stadt in der Nähe Grenzregion Äthiopien). Al Shabaab Leute wollten zuhause den Sohn holen u. als er nicht da war, zerrten sie mich in ein Auto und nahmen mich mit nach römisch XXXX . Dort sperrten sie mich ein, ein Monat zirka, sie sagten ich bin Fluchthelferin. 500 US Dollar ihnen zahlen, das wollten sie für Waffenkäufe, aber ich hatte das Geld nicht, die Kinder waren alleine zuhause. Wir hatten ein kleines Geschäft. Die Nachbarn unterstützten uns. Um mich freizubekommen, verkauften sie alles, was wir hatten und lösten mich damit aus. Die 3 jüngsten Kinder wurden von der Tante mitgenommen und die 2 Älteren waren bei der Nachbarin.

Auf Nachfrage gebe ich bekannt, dass die Nachbarn wussten, ich bin in XXXX , weil sie dort alle hinbringen, die sie einsperren. Es wurde ja gesehen, dass ich mitgenommen wurde.Auf Nachfrage gebe ich bekannt, dass die Nachbarn wussten, ich bin in römisch XXXX , weil sie dort alle hinbringen, die sie einsperren. Es wurde ja gesehen, dass ich mitgenommen wurde.

Aufforderung: bitte erzählen Sie weiter, was nach Ihrer Rückkehr war. Ich bin zurück nach Hause gegangen u. die Entführer riefen gleich wieder an und sagten, sie wollten mehr Geld für Waffen. Es war sehr gefährlich. Ich bekam Geld von der Nachbarin, damit ich gleich aufbrechen konnte nach Mogadischu. Ich verschleierte mich vollständig und fuhr mit dem Sammeltaxi.

F.: Welche Entfernung liegt zw. Ihrem Dorf Mogor ijo Manyo u. Mogadischu?

A.: Wir starteten in der Nacht und in der nächsten Nacht erreichten wir Mogadischu. Wir waren 24 Stdn. unterwegs. Ich hatte Glück, weil es keine Kontrollen gab. Es war gefährlich. In Mogadischu ging ich sofort nach Weeydoow, ich registrierte mich, bekam eine Karte. Ich bekam ein Zelt zugewiesen für mich allein. Die Waschgelegenheit teilten sich 10 Zelte jeweils, auch ich hatte Zugang zu einer. Ich hab versucht Geld zu verdienen, ich ging nach Mogadischu Zentrum und verdiente durch Wäsche waschen Geld in Haushalten – 10 Tage lang ging das so. Am 10. Tag sagten die Camp Betreuer, dass wir Lebensmittel bekommen, wir mussten in der Reihe stehen mit einer Karte. Die Karte wurde zuerst ausgeteilt, das war 3 Tage vorher schon. Soldaten suchten uns im Camp auf. Ich meine mich und 2 Frauen und dann schleppten sie uns in ein Auto und dann vergewaltigten sie uns. (Anm.: AW weint. Gestikuliert mit den Händen. Spielt mit Mimik, Hand- Armbewegungen) Die Soldaten brachten uns im Auto wohin, außerhalb und dann ließen sie uns einfach dort draußen. Ich rief nach Hilfe, ich lief zur nächsten Straße. Aber XXXX war ganz schlecht beisammen. Ein Auto blieb stehen und fuhr uns und das 1. KH wies uns ab und dann weiter in ein Krankenhaus Banadir u. dort bekamen wir Schmerzmittel und wurden behandelt und dann waren wir 5 Tage dort. Und XXXX musste noch länger behandelt werden. Bei ihr war es schlimm, sie konnte den Urin nicht kontrollieren.A.: Wir starteten in der Nacht und in der nächsten Nacht erreichten wir Mogadischu. Wir waren 24 Stdn. unterwegs. Ich hatte Glück, weil es keine Kontrollen gab. Es war gefährlich. In Mogadischu ging ich sofort nach Weeydoow, ich registrierte mich, bekam eine Karte. Ich bekam ein Zelt zugewiesen für mich allein. Die Waschgelegenheit teilten sich 10 Zelte jeweils, auch ich hatte Zugang zu einer. Ich hab versucht Geld zu verdienen, ich ging nach Mogadischu Zentrum und verdiente durch Wäsche waschen Geld in Haushalten – 10 Tage lang ging das so. Am 10. Tag sagten die Camp Betreuer, dass wir Lebensmittel bekommen, wir mussten in der Reihe stehen mit einer Karte. Die Karte wurde zuerst ausgeteilt, das war 3 Tage vorher schon. Soldaten suchten uns im Camp auf. Ich meine mich und 2 Frauen und dann schleppten sie uns in ein Auto und dann vergewaltigten sie uns. Anmerkung, AW weint. Gestikuliert mit den Händen. Spielt mit Mimik, Hand- Armbewegungen) Die Soldaten brachten uns im Auto wohin, außerhalb und dann ließen sie uns einfach dort draußen. Ich rief nach Hilfe, ich lief zur nächsten Straße. Aber römisch XXXX war ganz schlecht beisammen. Ein Auto blieb stehen und fuhr uns und das 1. KH wies uns ab und dann weiter in ein Krankenhaus Banadir u. dort bekamen wir Schmerzmittel und wurden behandelt und dann waren wir 5 Tage dort. Und römisch XXXX musste noch länger behandelt werden. Bei ihr war es schlimm, sie konnte den Urin nicht kontrollieren.

F.: im ersten Fall handelte es sich laut Ihrer Schilderung um Militante d. Al Shabaab. Aber jetzt in Mogadischu sprachen sie von Soldaten. Welche Soldaten?

A.: Sie hatten Uniform an. Sie waren Soldaten. Sie haben somalisch gesprochen. Sie waren somalische Soldaten.

F.: Aber sie waren doch in einem UN-Camp und Sie sagen, dass somalische Soldaten dort hinein sind und Sie und die anderen 2 Frauen von dort verschleppt haben?

A.: Ja. Direkt vom Camp Gelände weg, haben sie uns verschleppt.

F.: Wann hat sich der 1. Fluchtauslösende Vorfall (Entführung im Dorf) genau ereignet?

A.: im Februar 2020

F.: Wie wurden Sie bedroht?

A.: Ich wurde wie oben berichtet von Al Shabaab Milizen bedroht.

F.: Wurden Sie auch persönlich bedroht?

A.: Ja, ich wurde eingesperrt und erpresst. Es kam zu Geldzahlungen.

F. Wann fand der 2. Fluchtauslösende Vorfall (Vergewaltigung) genau statt?

A.: 15.04.2020 in Weeydoow.

F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Person bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt?

A.: Ob irgendjemand es bei der Polizei gemeldet hat, weiß ich nicht. Ich nicht.

F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)?

A.: Im ersten Fall musste ich ja gleich weg und nachher war ich im Krankenhaus, dort fühlte ich mich sicher, konnte aber nicht für immer bleiben. Sie haben sich gut um uns gekümmert. Sie sagten uns auch, wir sollen froh sein, dass sie uns nicht umgebracht haben.

F.: Hatten Sie danach noch Kontakt zu den kleinen im Dorf zurückgebliebenen Kinder?

A.: Ich habe die Telefonnummer / WhatsApp von der Nachbarin und noch vor 4 Monaten konnte ich sie immer noch kontaktieren. Ich weiß nicht, wie es jetzt ist.

F.: Sie wissen nicht, wie es Ihren Kindern geht? Wo sie sind?

A.: Nein, seit den letzten 4 Monaten hörte ich kein Wort von ihnen.

F.: Sie gaben an, dass Sie jetzt wüssten, wo Vater u. Sohn hin geflüchtet sind – haben Sie zu diesen jetzt Kontakt?

A.: Ich erfuhr das über die Nachbarin.

F.: Aber Sie selbst, konnten Sie Kontakt zu Ihrem Mann und ältesten Sohn herstellen?

A.: Nein, ich habe es nur gehört, dass sie an der äthiopischen Grenze sind. Aber ich hab keinen direkten Kontakt zu ihnen.

F.: Sind die Personen (Nachbarin, Tante); die Ihre Kinder aufgenommen haben, nicht von Sanktionen durch die al- Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen?

A.: Nein. Weil meine Kinder zu klein sind, die ich dort ließ.

F.: Und die Pflegefamilien selbst haben auch keine Söhne im rekrutierbaren Alter?

A.: Die Tante hat erwachsene Kinder u. die Nachbarin hat nur eine Tochter. Sie fürchteten sich nicht wg. Rekrutierungen.

F.: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die al-Shabaab bezahlt, anstatt dass man Mitglied wird. Wieso haben Sie dies in Bezug auf Ihren Ältesten nicht versucht?

A.: Nein. Sie haben es auf ihn abgesehen und die Entscheidung getroffen und es gab keine Wahl.

F.: Für Ihre Ausreise haben Sie US$2500.- bezahlt. Dieser Betrag hätte für eine Kompensationszahlung gereicht. Was sagen Sie dazu?

A.: Nein. Weil sie jemanden in ihren Reihen brauchen. Mein Sohn kann Arabisch, weil er im Jemen aufgewachsen ist, deshalb hatten sie es auf ihn abgesehen.

F.: Beschreiben Sie den Alltag während Ihrer Gefangenschaft

A.: Ich war in einem Raum eingesperrt. Die Augen waren verbunden. Wir waren zu viert im Raum. Nur nachts nahmen sie uns die Augenbinde ab. Einmal pro Tag bekamen wir Essen. Es war uns verboten zu reden.

F.: Kannten Sie jemanden von den Mitgefangenen?

A.: Nein, kannte niemanden.

F.: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden.

A.: Wir schliefen auf der Erde. Es gab kein Wasser. Auf Toilette musste man rausgehen, es begleitete uns jemand. Auch beim Waschen draußen, wir bekamen Wasser in einer Literflasche.

F.: Wieviel Wasser bekamen sie?

A.: Etwa wie der Krug hier fürs Waschen. Für Trinken bekamen wir, wenn wir was sagten. In der Früh bekamen wir eine Tasse Tee. Und einen Biskuit. Zu Mittag eine kleine Portion Reis und am Abend Wasser, wenn wir danach verlangten.

F.: Beschreiben Sie, was Sie für die Al-Shabaab tun hätten sollen.

A.: Ich durfte nichts tun. Ich war in einem Raum eingeschlossen.

F.: Wie oft hat man sie nach dem Geld gefragt?

A.: Zuerst wollten sie meinen Sohn sprechen. Aber ich erreichte meinen Sohn nicht über Telefon. Als sie das einsahen, verlangten sie Geld. Die Nachbarin bekam das mit der Strafe und half mir – jede Woche wurde nach dem Geld gefragt. Die Nachbarin fragte bei Al Shabaab, wie ich freikam. Weil sie ja die Kinder hatte und wollte wissen, wann ich wiederkomme. Ich wusste gar nicht viel dazu, weil die Al Shabaab hat mich ja nicht informiert. Sie ließen die anderen frei. Ich war zum Schluss alleine in dem Raum. Ich erfuhr dann, dass meine Nachbarin, die ja eine Freundin von mir ist, selbst gehandelt hat, eben alles verkaufte, um das Geld aufzutreiben und das Lösegeld f. mich zahlte.

F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen?

A.: Ja, das machte ich ja. Die ersten 10 Tage gingen auch gut. Ich habe Wäsche gewaschen für Haushalte und schlief im Flüchtlingslager. Bis dann der furchtbare Vorfall am 15.04.2020 war. (AW weint)

F.: Was ist jetzt eigentlich mit dem Geschäft, das bei Ihrem Haus war?

A.: Es war ja niemand mehr da, der es führen könnte. Wir hatten Tiere, aber alle und alles wurde verkauft!

F.: Hat es früher (vor der erlittenen Vergewaltigung am 15.04.2020) irgendwelche Übergriffe auf Sie gegeben?

A.: Nein. Das war das erste und hoffentlich letzte Mal. Es passierte auch im Jemen so was nicht. Nie zuvor.

F.: Welchem Clan gehören Sie an

A.: Oberclan: Rahanwayn.

F.: Welchem Subsubclan gehören Sie an?

A.: Eyle

F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an?

A.: Ali

Weiter gebe ich an:

Clan Ugaar Saleeban.

F.: Hatten Sie in Mogadischu zu Ihrem Clan Kontakt?

A.: Nein.

F.: Sie wollten nicht oder Sie haben auch niemanden gefunden?

A.: Ich kannte niemanden von meinem Clan.

F.: In welchem Gebiet ist Ihr Clan verbreitet?

A.: In Buur Eyle. Bei Bay. Es liegt Südwest unsere Ursprungsregion.

F.: Könnten Sie sich vorstellen, sich dort wieder anzusiedeln?

A.: Nein. Weil ich dort noch gar nie lebte.

F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben??

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A.: Ja

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich fürchte um mein Leben.“

[...]

In weiterer Folge wurde die Einvernahme wieder vom ursprünglichen (männlichen Referenten) fortgführt und die BF zu ihrem Leben im Bundesgebiet befragt. Abschließend bejahte die BF, sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vollständig geschildert zu haben bzw. ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden sei um ihre Probleme vollständig und ausführlich zu schildern. Der BF wurde die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme zu den Länderberichten einzubringen, was diese nicht in Anspruch nahm.

Nach der Rückübersetzung bestätigte die BF, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien und sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das BFA stellte fest, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn (Digil-Mirifle), Subclan der Eyle, Subsubclan der Ali an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie sei verheiratet, habe 6 Kinder, keine Schule besucht und sei als Haushälterin tätig gewesen. Die BF leide an keiner akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung. Eine Schwester der BF lebe in Österreich.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Somalia einer asylrelvanten Verfolgung unterliegen würde. Die aktuelle Situation in Somalia stelle jedoch derzeit ein Rückkehrhindernis dar. Aufgrund der unklaren familiären Anknüpfungspunkte in Somalia, der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage sowie der schwierigen Rückkehrsituation für Frauen sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Heimat verhältnismäßig sei.

Die Tatsache, dass ihr derzeitiges Lebensumfeld in Somalia von der schlechten Lebenssituation, der unsicheren politischen Situatiion und der schlechten Sicherheitslage des Landes geprägt sei, stelle jedoch ein Rückkehrhindernis dar. Auch die Lage der Frauen in Somalia sei äußerst prekär. Im Hinblick auf die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen würden konkrete Umstände dahingehend vorliegen, dass eine Rückführung nach Somalia für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten insofern vorliegen, als im Falle der Rückkehr in die Heimat, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige humanitäre Lage, die Lage der Frauen sowie der fehlenden/unklaren familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Situation sowie der Sicherheitslage in der Heimat eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor dem BFA durchgehend von einem männlichen somalischen Dolmetscher duchgeführt worden sei. Der Ehemann und der Sohn der BF würden mittlerweile als Flüchtlinge in einem Lager nahe der äthiopisch-somalischen Grenze leben, dies habe die BF von einer ehemaligen Nachbarin erfahren. Sie selbst habe jedoch keinen Kontakt mit dem Ehemann herstellen können. Bei einer Rückkehr befürchte sie von der Al Shabaab bestraft oder getötet zu werden und drohe ihr auch als alleinstehene Frau ohne männlichen Schutz, welche den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht habe und keine männlichen Verwandten oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk habe, dass sie geschlechtsspezifische Gewalt erfahre bzw. wiederum in einem IDP-Lager leben müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt. Die Einvernahme vor dem BFA zum Thema „Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“ sei zwar von einer weiblichen Referentin durchgeführt worden, jedoch sei entgegen § 20 AsylG ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Der BF sei nicht mitgeteilt worden, dass eine weibliche Dolmetscherin die Einverahme zu führen habe. Die Anmerkung, wonach die BF wiederholt angegeben habe, nichts gegen eine weibliche Referentin und einen männlichen Dolmetscher einzuwenden zu haben, ändere nichts daran, dass die BF über das Recht auf eine weibliche Dolmetscherin nicht aufgeklärt worden sei bzw. habe sie auch keinen männlichen Dolmetscher verlangt, wie es das Gesetz vorsehen würde. Die Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen und Fragen zum Thema „alleinstehende Frauen“ durchgeführt. Jedoch würden bereits die herangezogenen Länderberichte auf die höchst prekäre Situation von Frauem im Allgemeinen hinweisen. Die BF würde im Falle einer Rückkehr über keinen männlichen Schutz verfügen. Auch die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF, insbesondere mit der drohenden Zwangsrekrutierung von Al Shabaab sowie den aktuellen Berichten zur Dürre befassen. Die BF werde als Gegnerin der Al Shabaab angesehen. Die Al Shabaab fasse gezielt vulnerable Kinder und Jugendliche ins Auge. Die Familie der BF habe den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht, gehöre einem schwachen Clan an und verfüge in Somalia über kein starkes Netzwerk oder Clanschutz. Aus einem Bericht des UN Security Council vom September 2020 gehe hervor, dass zum Zeitraum, indem die Verfolgung der BF stattgefunden habe, eine Rekrutierungskampagne gegen Kinder in der Region stattgefunden habe bzw. 3 Personen, die sich der Rekrutieurng verweigert hätten, von der Al Shabaab nach XXXX verschleppt worden seien. Genau dies sei der BF passiert und werde der Clan der BF besonders von der Al Shabaab belästigt. Bei einer Rückkehr könne die BF nicht auf Unterstützung durch ein verlässliches Netz oder Schutz durch männliche Verwandte zählen. Sie wäre auf sich alleine gestellt, ohne Unterkunft und ohne ausreichend finanzielle Mittel oder Möglichkeiten für sich selbst zu sorgen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem IDP-Lager niederlassen müsse und sei die Wahrscheinlichkeit erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden sehr hoch. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig, zumal die Beöhrde davon ausgehe, dass der BF ein Leben in einem anderen Teil Somalias möglich gewesen wäre, gleichzeitig jedoch festgestellt werde, dass die derzeitige Lage in Somalia ein Rückkehrhindernis darstelle und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Soweit das BFA ausgeführt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Vergewaltigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, sei dem zu entgegnen, dass die Erstbefragung von einem männlichen, uniformierten Polizisten und einem somalischen männlichen Dolmetscher durchgeführt worden sei und die BF gehemmt gewesen sei, darüber zu berichten, da sie von somalischen Soldaten vergewaltigt worden sei. Soweit das BFA angegeben habe, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF während der Gefangenschaft die Augen verbunden worden seien, so sei dies vermutlich deshalb gewesen, damit die BF keine Details über die Mitgefangenen mitbekomme. Insgesamt drohe der BF eine Verfolgung/Bestrafung durch Al Shabaab, da sie sich den Wünschen der Al Shabaab, dass sich ihr Sohn ihnen anschließen solle, widersetzt habe. Sie werde aufgrund der ihr unterstellten politischen-oppositionellen Gesinnung zur Al Shabaab verfolgt sowie aufgrund einer unterstellten religiösen Einstellung. Auch die UNHCR Protections Considerations zu Somalia würden als Risikogruppe Erwachsene festlegen, die sich der Rekrutierung von Kindern widersetzen. Ihr würde zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen drohen und hätte das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen bereits Asyl zuerkannt. Auch eine IFA liege nicht vor, da diese im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhanldung beantragt. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor dem BFA durchgehend von einem männlichen somalischen Dolmetscher duchgeführt worden sei. Der Ehemann und der Sohn der BF würden mittlerweile als Flüchtlinge in einem Lager nahe der äthiopisch-somalischen Grenze leben, dies habe die BF von einer ehemaligen Nachbarin erfahren. Sie selbst habe jedoch keinen Kontakt mit dem Ehemann herstellen können. Bei einer Rückkehr befürchte sie von der Al Shabaab bestraft oder getötet zu werden und drohe ihr auch als alleinstehene Frau ohne männlichen Schutz, welche den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht habe und keine männlichen Verwandten oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk habe, dass sie geschlechtsspezifische Gewalt erfahre bzw. wiederum in einem IDP-Lager leben müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt. Die Einvernahme vor dem BFA zum Thema „Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“ sei zwar von einer weiblichen Referentin durchgeführt worden, jedoch sei entgegen Paragraph 20, AsylG ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Der BF sei nicht mitgeteilt worden, dass eine weibliche Dolmetscherin die Einverahme zu führen habe. Die Anmerkung, wonach die BF wiederholt angegeben habe, nichts gegen eine weibliche Referentin und einen männlichen Dolmetscher einzuwenden zu haben, ändere nichts daran, dass die BF über das Recht auf eine weibliche Dolmetscherin nicht aufgeklärt worden sei bzw. habe sie auch keinen männlichen Dolmetscher verlangt, wie es das Gesetz vorsehen würde. Die Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen und Fragen zum Thema „alleinstehende Frauen“ durchgeführt. Jedoch würden bereits die herangezogenen Länderberichte auf die höchst prekäre Situation von Frauem im Allgemeinen hinweisen. Die BF würde im Falle einer Rückkehr über keinen männlichen Schutz verfügen. Auch die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF, insbesondere mit der drohenden Zwangsrekrutierung von Al Shabaab sowie den aktuellen Berichten zur Dürre befassen. Die BF werde als Gegnerin der Al Shabaab angesehen. Die Al Shabaab fasse gezielt vulnerable Kinder und Jugendliche ins Auge. Die Familie der BF habe den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht, gehöre einem schwachen Clan an und verfüge in Somalia über kein starkes Netzwerk oder Clanschutz. Aus einem Bericht des UN Security Council vom September 2020 gehe hervor, dass zum Zeitraum, indem die Verfolgung der BF stattgefunden habe, eine Rekrutierungskampagne gegen Kinder in der Region stattgefunden habe bzw. 3 Personen, die sich der Rekrutieurng verweigert hätten, von der Al Shabaab nach römisch XXXX verschleppt worden seien. Genau dies sei der BF passiert und werde der Clan der BF besonders von der Al Shabaab belästigt. Bei einer Rückkehr könne die BF nicht auf Unterstützung durch ein verlässliches Netz oder Schutz durch männliche Verwandte zählen. Sie wäre auf sich alleine gestellt, ohne Unterkunft und ohne ausreichend finanzielle Mittel oder Möglichkeiten für sich selbst zu sorgen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem IDP-Lager niederlassen müsse und sei die Wahrscheinlichkeit erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden sehr hoch. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig, zumal die Beöhrde davon ausgehe, dass der BF ein Leben in einem anderen Teil Somalias möglich gewesen wäre, gleichzeitig jedoch festgestellt werde, dass die derzeitige Lage in Somalia ein Rückkehrhindernis darstelle und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Soweit das BFA ausgeführt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Vergewaltigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, sei dem zu entgegnen, dass die Erstbefragung von einem männlichen, uniformierten Polizisten und einem somalischen männlichen Dolmetscher durchgeführt worden sei und die BF gehemmt gewesen sei, darüber zu berichten, da sie von somalischen Soldaten vergewaltigt worden sei. Soweit das BFA angegeben habe, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF während der Gefangenschaft die Augen verbunden worden seien, so sei dies vermutlich deshalb gewesen, damit die BF keine Details über die Mitgefange

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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