TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 W101 2287497-1

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Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AVG §61
B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6
GEG §6a
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch


W101 2287497-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 21.10.2021, Zl. 34 C 40/20s, bestimmte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) die Sachverständigengebühren in einem zivilgerichtlichen Verfahren mit € 1.858,80. In diesem Beschluss war festgehalten worden, dass zur Zahlung dieses Betrages der Beschwerdeführer, der aber Verfahrenshilfe genieße, dem Grunde nach verpflichtet sei, zumal er den Antrag auf Einholung des Kammergutachtens in der Tagsatzung am 19.10.2020 infolge seines Bestreitungsvorbringens gestellt habe.

2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (im Folgenden belangte Behörde genannt) am 20.10.2022 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 34 C 40/20s - VNR 3 (zugestellt am 27.10.2022 an RA XXXX ), mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 1.858,80 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.866,80, verpflichtet worden war. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung. 2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (im Folgenden belangte Behörde genannt) am 20.10.2022 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 34 C 40/20s - VNR 3 (zugestellt am 27.10.2022 an RA römisch XXXX ), mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 1.858,80 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.866,80, verpflichtet worden war. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer unvertreten zunächst mit E-Mail vom 10.11.2022 und in der Folge mit Schreiben vom 14.11.2022 (am 14.11.2022 bei der Post aufgegeben) bei der belangten Behörde selbst (und nicht beim BG) eine Vorstellung.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß § 7 Abs. 2 GEG als verspätet zurück, weil es sich bei der Vorstellung vom 10.11.2022 per E-Mail „um eine nicht zur geschäftsmäßigen Verwendung geeignete Eingabe“ handle. Dieser Bescheid war wiederum an RA XXXX zugestellt worden. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurück, weil es sich bei der Vorstellung vom 10.11.2022 per E-Mail „um eine nicht zur geschäftsmäßigen Verwendung geeignete Eingabe“ handle. Dieser Bescheid war wiederum an RA römisch XXXX zugestellt worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unvertreten am 22.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 27.02.2024 (hg eingelangt am 29.02.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.10.2022 wurde am 27.10.2022 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Grundverfahren, RA XXXX zugestellt. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.10.2022 wurde am 27.10.2022 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Grundverfahren, RA römisch XXXX zugestellt. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.11.2022 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 14 Tagen eine Vorstellung.

Die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail ist bei der belangten Behörde grundsätzlich unzulässig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.10.2022 gemäß § 7 Abs. 2 GEG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.10.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurückgewiesen.

Als maßgebend wird festgestellt, dass die Vorstellung vom 10.11.2022 gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als rechtzeitig eingebracht gilt, weil der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

Dass bei der belangten Behörde Einbringungen per E-Mail grundsätzlich unzulässig sind, ergibt sich aus den Angaben auf der Homepage des LG unter „Mein Verfahren“.

Darauf bezieht sich die belangte Behörde aller Wahrscheinlichkeit nach in ihrer Begründung für die Verspätung der Vorstellung vom 10.11.2022.

Die belangte Behörde übersieht im Rahmen ihrer Argumentation allerdings, dass der Mandatsbescheid vom 20.10.2022 keine Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe der richtigen Behörde, bei der die Vorstellung einzubringen ist (hier beim BG), enthalten hat. Aus diesem Grund hat die Vorstellung vom 10.11.2022 beim „LG für Zivilrechtssachen Wien“ – wie im „Briefkopf“ des Mandatsbescheides angeführt – als rechtzeitig eingebracht zu gelten. Die grundsätzliche Unzulässigkeit von Eingaben per E-Mail bei der belangten Behörde ist in der gegebenen Fallkonstellation nicht (mehr) von Relevanz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. Nr. 86/2021 (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gerichts u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2021, (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gerichts u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.

§ 61 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF lautet: Paragraph 61, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“

3.2.3. Gegenständlich ist zu prüfen, ob die belangte Behörde die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist hier die „Sache“ der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als begründet:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt selbst bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nach § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vgl. VwGH, 20.10.1993, Zl. 93/10/0082). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt selbst bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde vergleiche VwGH, 20.10.1993, Zl. 93/10/0082).

Ist die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung in Ansehung der Angabe der Behörde als Einbringungsstelle der Berufung unrichtig, kommt § 61 Abs. 4 AVG zur Anwendung, wonach eine Berufung, wenn Sie bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt. Die als richtig eingebrachte Berufung ist daher von der Behörde an eine Behörde weiterzuleiten, die als richtige Einbringungsstelle anzugeben gewesen wäre. Die Zurückweisung der Berufung ist jedenfalls rechtwidrig (vgl. VwGH 31.05.1994, Zl. 94/11/0056). Ist die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung in Ansehung der Angabe der Behörde als Einbringungsstelle der Berufung unrichtig, kommt Paragraph 61, Absatz 4, AVG zur Anwendung, wonach eine Berufung, wenn Sie bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt. Die als richtig eingebrachte Berufung ist daher von der Behörde an eine Behörde weiterzuleiten, die als richtige Einbringungsstelle anzugeben gewesen wäre. Die Zurückweisung der Berufung ist jedenfalls rechtwidrig vergleiche VwGH 31.05.1994, Zl. 94/11/0056).

Die mit der zum heutigen Zeitpunkt geltenden Fassung im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 4 AVG 1950 ist auch dann anzuwenden, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält oder ein Rechtsmittel für nicht zulässig erklärt (vgl. VwGH 26.03.1985, Zl. 82/07/0213).Die mit der zum heutigen Zeitpunkt geltenden Fassung im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, AVG 1950 ist auch dann anzuwenden, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält oder ein Rechtsmittel für nicht zulässig erklärt vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl. 82/07/0213).

Im Lichte obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 61 Abs. 2 und Abs. 4 AVG hat die Vorstellung als rechtzeitig eingebracht zu gelten, weil der o.a. Zahlungsbefehl (Mandatsbescheid) keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Dementsprechend hätte die Vorstellung nicht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Im Lichte obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 61, Absatz 2 und Absatz 4, AVG hat die Vorstellung als rechtzeitig eingebracht zu gelten, weil der o.a. Zahlungsbefehl (Mandatsbescheid) keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Dementsprechend hätte die Vorstellung nicht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aufgrund der dargelegten Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aufgrund der dargelegten Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG zu beheben ist.

3.2.4. Für das fortzusetzende Verfahren werden zur Klarstellung noch folgende Anmerkungen getroffen:

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist. Die belangte Behörde wird in der Folge in einem ordentlichen AVG-Verfahren (mit Ermittlungsverfahren) auszusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht, und einen Zahlungsauftrag als „Vollbescheid“ zu erlassen haben.

Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde an XXXX (im Folgenden RA) zugestellt, aber der Beschwerdeführer hat unvertreten die Beschwerde erhoben.Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde an römisch XXXX (im Folgenden RA) zugestellt, aber der Beschwerdeführer hat unvertreten die Beschwerde erhoben.

Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vollmachtsverhältnis haben ergeben, dass ein solches im Gebührenverfahren nicht (mehr) besteht. Dies wurde vom RA zwar dem Beschwerdeführer im November 2022 schriftlich mitgeteilt, aber (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) nicht der Behörde.

Für das fortzusetzende Verfahren steht nun fest, dass der „Vollbescheid“ aufgrund der erfolgten Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses nur gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen sein wird.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8), was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8), was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Mandatsbescheid Rechtsmittelbelehrung Rechtzeitigkeit Sache des Verfahrens Verspätung Vorstellung Zahlungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2287497.1.00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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