Entscheidungsdatum
22.04.2024Norm
BDG 1979 §38Spruch
W227 2251999-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuela HAFNER und Mag. Ing. Peter DITRICH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 14. Dezember 2021, Zl. 100321-2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuela HAFNER und Mag. Ing. Peter DITRICH über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 14. Dezember 2021, Zl. 100321-2021, zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird, soweit er sich auf die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Postfiliale XXXX bezieht, wie folgt abgeändert:römisch eins.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird, soweit er sich auf die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Postfiliale römisch XXXX bezieht, wie folgt abgeändert:
„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, wiederholt am 4. Februar 2020, wonach Sie mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, „Leiter eines Postamtes II/4b“, verwendet werden, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte und die Weisung zu Unrecht erfolgte.“„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, wiederholt am 4. Februar 2020, wonach Sie mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale römisch XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, „Leiter eines Postamtes II/4b“, verwendet werden, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte und die Weisung zu Unrecht erfolgte.“
II.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch II.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist unter Anwendung des § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist unter Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Am 20. Dezember 2019 verfügte die belangte Behörde nachstehende Dienstzuteilung:
„[…] Da Ihre alte Dienststelle nicht mehr existiert, ist es erforderlich, Ihnen einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen, der Ihrer Verwendungsgruppe (PT 4) entspricht.
Derzeit gibt es keinen freien Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 4 ohne Dienstzulage im Filialnetz der Österreichischen Post AG. […]
Sie werden daher gemäß § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ;Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet.“Sie werden daher gemäß Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale römisch XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ;Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet.“
3. Am 24. Jänner 2020 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung und stellte folgende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung:
„1. dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet wird, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen hat, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt;„1. dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale römisch XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet wird, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch XXXX zu versehen hat, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt;
2. dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, dass der Einschreiter weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 in der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet wird, oder die Befolgung von Weisungen, wonach der Einschreiter in Zukunft der Postfiliale XXXX dienstzugeteilt wird, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX zu Unrecht erfolgen und der Einschreiter dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde und wird;2. dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, dass der Einschreiter weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 in der Postfiliale römisch XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet wird, oder die Befolgung von Weisungen, wonach der Einschreiter in Zukunft der Postfiliale römisch XXXX dienstzugeteilt wird, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale römisch XXXX zu Unrecht erfolgen und der Einschreiter dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde und wird;
3. dass die Weisung vom 20. Dezember 2019, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet wird, nicht befolgt werden muss;3. dass die Weisung vom 20. Dezember 2019, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit 2. Jänner 2020 der Postfiliale römisch XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, verwendet wird, nicht befolgt werden muss;
4. dass die Weisung, dass der Einschreiter weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, sowie etwa eine Verwendung ab 2. Jänner 2020 in der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, nicht zu befolgen ist;4. dass die Weisung, dass der Einschreiter weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, sowie etwa eine Verwendung ab 2. Jänner 2020 in der Postfiliale römisch XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, ‚Leiter eines Postamtes II/4b‘, nicht zu befolgen ist;
in Eventu
5. Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter in Vollzug des Versetzungsbescheides vom 31. Mai 2012 wieder seinen Arbeitsplatz im XXXX der Unternehmenszentrale mit Dienstort XXXX Verwendungscode 0401 in der Verwendung PT 4 zur Verfügung zu stellen. 5. Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter in Vollzug des Versetzungsbescheides vom 31. Mai 2012 wieder seinen Arbeitsplatz im römisch XXXX der Unternehmenszentrale mit Dienstort römisch XXXX Verwendungscode 0401 in der Verwendung PT 4 zur Verfügung zu stellen.
6. Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter in Vollzug des Versetzungsbescheides vom 31. Mai 2012 wieder den Arbeitsplatz des Einschreiters, Verwendungscode 0401 in der Verwendung PT 4, im XXXX der Unternehmenszentrale mit Dienstort Linz einzurichten.“6. Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter in Vollzug des Versetzungsbescheides vom 31. Mai 2012 wieder den Arbeitsplatz des Einschreiters, Verwendungscode 0401 in der Verwendung PT 4, im römisch XXXX der Unternehmenszentrale mit Dienstort Linz einzurichten.“
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz von XXXX nach Wien oder Graz verlegt worden sei. Es sei für die belangte Behörde aber jedenfalls möglich, diesen Arbeitsplatz wieder in XXXX einzurichten. Weiters betrage die Anreisezeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der Postfiliale XXXX jeweils über 2 Stunden und 40 Minuten; seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Zudem handle es sich gegenständlich um keine Dienstzuteilung, sondern um eine qualifizierte Verwendungsänderung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz von römisch XXXX nach Wien oder Graz verlegt worden sei. Es sei für die belangte Behörde aber jedenfalls möglich, diesen Arbeitsplatz wieder in römisch XXXX einzurichten. Weiters betrage die Anreisezeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der Postfiliale römisch XXXX jeweils über 2 Stunden und 40 Minuten; seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Zudem handle es sich gegenständlich um keine Dienstzuteilung, sondern um eine qualifizierte Verwendungsänderung.
4. Am 4. Februar 2020 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 20. Dezember 2019.
Begründend führte die belanget Behörde aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im XXXX bereits Ende 2013 aufgelassen worden sei und die gegenständliche Dienstzuteilung daher unter dem Aspekt, ihm einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen, erfolge. Weiters sei auch eine Versetzung des Beschwerdeführers auf diese Dienststelle beabsichtigt. Begründend führte die belanget Behörde aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im römisch XXXX bereits Ende 2013 aufgelassen worden sei und die gegenständliche Dienstzuteilung daher unter dem Aspekt, ihm einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen, erfolge. Weiters sei auch eine Versetzung des Beschwerdeführers auf diese Dienststelle beabsichtigt.
5. Am 4. März 2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör.
6. Am 16. März 2020 erhob der Beschwerdeführer erneut Einwendungen und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
7. Am 31. März 2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Dienstzuteilung aufgrund seines langen durchgehenden Krankenstandes beendet und mit 8. April 2020 erneut verfügt werde.
8. Am 6. April 2020 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut gegen die ursprüngliche Weisung sowie gegen die Wiederholung der Weisung bezüglich der Dienstzuteilung nach XXXX .8. Am 6. April 2020 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut gegen die ursprüngliche Weisung sowie gegen die Wiederholung der Weisung bezüglich der Dienstzuteilung nach römisch XXXX .
9. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer am 24. August 2021 im Wesentlichen vor, dass seine Ausbildung und seine körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund seiner 50 % igen Erwerbsminderung nicht die Anforderungen für den Filialleiter in der Postfiliale XXXX erfüllen würden. Er wiederholte sein Vorbringen zum Vorliegen einer Verwendungsänderung, welche mit Bescheid hätte verfügt werden müssen. 9. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer am 24. August 2021 im Wesentlichen vor, dass seine Ausbildung und seine körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund seiner 50 % igen Erwerbsminderung nicht die Anforderungen für den Filialleiter in der Postfiliale römisch XXXX erfüllen würden. Er wiederholte sein Vorbringen zum Vorliegen einer Verwendungsänderung, welche mit Bescheid hätte verfügt werden müssen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Antragspunkte Punkte 5) und 6) zurück (Spruchteil 1.). Hinsichtlich der Punkte 1) bis 4) stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, wiederholt am 4. Februar 2020, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe, die Arbeitsplatzzuweisung zu Recht erfolgt sei, die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien sowie, dass die Weisung befolgt hätte werden müssen (Spruchteil 2.). Sofern sich die Antragspunkte auf eine Weisung beziehen, wonach der Beschwerdeführer als Personalreserve PAM verwendet werde und Springertätigkeiten durchführen müsse, werde der Antrag zurückgewiesen (Spruchteil 3.). Soweit sich die Antragspunkte auf zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX beziehen, werde der Antrag ebenso zurückgewiesen (Spruchteil 4.). 10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Antragspunkte Punkte 5) und 6) zurück (Spruchteil 1.). Hinsichtlich der Punkte 1) bis 4) stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der Weisung vom 20. Dezember 2019, wiederholt am 4. Februar 2020, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe, die Arbeitsplatzzuweisung zu Recht erfolgt sei, die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien sowie, dass die Weisung befolgt hätte werden müssen (Spruchteil 2.). Sofern sich die Antragspunkte auf eine Weisung beziehen, wonach der Beschwerdeführer als Personalreserve PAM verwendet werde und Springertätigkeiten durchführen müsse, werde der Antrag zurückgewiesen (Spruchteil 3.). Soweit sich die Antragspunkte auf zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale römisch XXXX beziehen, werde der Antrag ebenso zurückgewiesen (Spruchteil 4.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Befolgung der Weisung für die Lebenssituation des Beschwerdeführers zumutbar sei und er keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort habe. Dass es sich gegenständlich um eine Dienstzuteilung und keine qualifizierte Verwendungsänderung handle, gehe aus der Befristung der Personalmaßnahme auf 90 Tage hervor. Alle zurückweisenden Sprüche seien ergangen, da die Inhalte der Anträge in der bekämpften Weisung nicht enthalten gewesen seien und kein Rechtsanspruch auf das Erlassen von Leistungsbescheiden bestehe.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er (hier relevant) im Wesentlichen vorbringt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang an wesentlichen Verfahrensmängeln und einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung leide.
12. Am 28. März 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Zusätzlich legte er sein Personalstammblatt, ein Arbeitsplatzangebot, zwei Sachverständigengutachten zu seinem Gesundheitszustand und Fotos „von der Tätigkeit als Filialleiter“ vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist unter Anwendung des § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf einer Planstelle in der Verwendungsgruppe PT 4, ohne Dienstzulage ernannt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist unter Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf einer Planstelle in der Verwendungsgruppe PT 4, ohne Dienstzulage ernannt.
Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4/ Verwendungscode 0401, „Sachbearbeiter/administrativer Dienst“, im XXXX , ist untergegangen.Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4/ Verwendungscode 0401, „Sachbearbeiter/administrativer Dienst“, im römisch XXXX , ist untergegangen.
Am 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG 1979 der Postfiliale XXXX zur vorübergehenden Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4/, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, „Leiter eines Postamtes II/4b“, dienstzugeteilt. Am 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, BDG 1979 der Postfiliale römisch XXXX zur vorübergehenden Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4/, Dienstzulagengruppe 1, Verwendungscode 0421, „Leiter eines Postamtes II/4b“, dienstzugeteilt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 sind Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG 1979 am Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 sind Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 am Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen ein umfangreiches Vorbringen erstattet und dabei das gegenständliche Verfahren mit bereits lange in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten bzw. parallel geführten oder anhängigen Verfahren am Bundesverwaltungsgericht vermischt. Alle Vorbingen, welche nicht unmittelbar mit dem gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang stehen, bleiben daher unberücksichtigt.
3.2.2. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 38 BDG 1979:Paragraph 38, BDG 1979:
„Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a,, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“
§ 39 BDG 1979:Paragraph 39, BDG 1979:
„Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
§ 40 BDG 1979:Paragraph 40, BDG 1979:
„Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht
1.für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2.für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3.für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“
3.2.3. Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 m.w.N).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides (siehe etwa 17.10.2008, 2007/12/0049). Der Feststellungantrag ist somit zulässig.
Gegenstand eines bescheidmäßigen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (siehe etwa VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170 und 27.02.2014, 2013/12/0159).Gegenstand eines bescheidmäßigen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (siehe etwa VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170 und 27.02.2014, 2013/12/0159).
Verfahrensgegenständlich handelt es sich bei der am 20. Dezember 2019 verfügten Personalmaßnahme um eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979, welche mit Bescheid verfügt hätte werden müssen.Verfahrensgegenständlich handelt es sich bei der am 20. Dezember 2019 verfügten Personalmaßnahme um eine Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979, welche mit Bescheid verfügt hätte werden müssen.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Unstrittig ist, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/administrativer Dienst“ Code 0401, im XXXX weggefallen ist. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass dieser Arbeitsplatz an einen anderen Dienstort verlegt worden sei und demnach (dort) noch vorhanden sei. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass der konkrete Arbeitsplatz im XXXX untergegangen ist, was der Beschwerdeführer auch mehrmals selbst bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf der Position „Leiter eines Postamtes II/4b“, Code 0421, in XXXX verwendet. Diese neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung aber nicht gleichwertig, weil sie nicht derselben Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Es handelt sich auch nicht um denselben Dienstort bzw. dieselbe Dienststelle. Unstrittig ist, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/administrativer Dienst“ Code 0401, im römisch XXXX weggefallen ist. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass dieser Arbeitsplatz an einen anderen Dienstort verlegt worden sei und demnach (dort) noch vorhanden sei. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass der konkrete Arbeitsplatz im römisch XXXX untergegangen ist, was der Beschwerdeführer auch mehrmals selbst bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf der Position „Leiter eines Postamtes II/4b“, Code 0421, in römisch XXXX verwendet. Diese neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung aber nicht gleichwertig, weil sie nicht derselben Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Es handelt sich auch nicht um denselben Dienstort bzw. dieselbe Dienststelle.
Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen ist, kann schon dem Wortlaut nach eine Dienstzuteilung (welche bloß vorrübergehend ist) nicht die richtige Personalmaßnahme sein. Folglich hätte dem Beschwerdeführer ein dauernder Arbeitsplatz zugewiesen werden müssen und ein Verfahren nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 durchgeführt werden müssen.Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen ist, kann schon dem Wortlaut nach eine Dienstzuteilung (welche bloß vorrübergehend ist) nicht die richtige Personalmaßnahme sein. Folglich hätte dem Beschwerdeführer ein dauernder Arbeitsplatz zugewiesen werden müssen und ein Verfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 38, BDG 1979 durchgeführt werden müssen.
Die Weisung verletzte den Beschwerdeführer daher in seinen subjektiven Rechten auf bescheidmäßige Absprache.
Da die Erteilung der Weisung gegen das Willkürverbot verstößt, ist auch festzustellen, dass ihre Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Daher war dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides abzuändern [siehe Spruchpunkt A) I.)].Da die Erteilung der Weisung gegen das Willkürverbot verstößt, ist auch festzustellen, dass ihre Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Daher war dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides abzuändern [siehe Spruchpunkt A) römisch eins.)].
3.2.4. Zur Abweisung des übrigen Beschwerdevorbringens:
Vorab ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 m.w.N).
Zur Zurückweisung der Anträge 5) und 6) (Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides):
Diese Anträge richten sich auf die Wiedereinrichtung und Zurverfügungstellung des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Aus dem BDG 1979 lässt sich jedoch kein subjektives Recht eines Beamten auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder einen bestimmten Dienstort ableiten. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist (siehe VwGH 20.05.1992, 91/12/0168). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausführte, besteht für diese Anträge keine rechtliche Grundlage.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend diesen Antrag zurückgewiesen.
Zur Zurückweisung des Antrages betreffend die „Personalreserve PAM“ und Springertätigkeiten (Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides):
In der am 20. Dezember 2019 ausgesprochenen Dienstzuteilung wurde eine Zuteilung zu einer „Personalreserve PAM“ oder eine Springertätigkeit nicht erwähnt. Somit ist eine solche Dienstzuteilung nicht Teil des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Die belangte Behörde verweist im hier bekämpfen Bescheid auch auf ein Parallelverfahren welches bei der belangten Behörde unter der GZ: 100281-2020 geführt wird. Wiederholte Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus (siehe etwa VwGH 26.06.1996, 96/12/0155, 17.05.2011, 2011/01/0026 m.w.N.).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend auch diesen Antrag zurückgewiesen.
Zur Zurückweisung des Antrages betreffend zukünftige Dienstzuteilungen (Spruchteil 4. des angefochtenen Bescheides):
Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheides kann nicht die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen sein (siehe etwa VwGH 24.05.206, Ro 2014/05/0024 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 72). Ein Antrag auf einen Feststellungsbescheid, in welchem über zukünftige Weisungen abgesprochen wird, ist daher nicht möglich.Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheides kann nicht die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen sein (siehe etwa VwGH 24.05.206, Ro 2014/05/0024 und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 72). Ein Antrag auf einen Feststellungsbescheid, in welchem über zukünftige Weisungen abgesprochen wird, ist daher nicht möglich.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend auch diesen Antrag zurückgewiesen.
Zusammengefasst erfolgte die Zurückweisung der Anträge daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war [siehe Spruchpunkt A) II.)]. Zusammengefasst erfolgte die Zurückweisung der Anträge daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war [siehe Spruchpunkt A) römisch II.)].
3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 m.w.N.). 3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 m.w.N.).
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich bei der am 20. Dezember 2019 verfügten Personalmaßnahme um eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 handelt, welche mit Bescheid verfügt hätte werden müssen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die weiteren Anträge unzulässig sind, entspricht ebenso der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es sich bei der am 20. Dezember 2019 verfügten Personalmaßnahme um eine Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 handelt, welche mit Bescheid verfügt hätte werden müssen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die weiteren Anträge unzulässig sind, entspricht ebenso der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Arbeitsplatz Dienstpflicht - Nichtbestehen Dienstzuteilung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalmaßnahme Postbeamter Rechtswidrigkeit Spruchpunkt - Abänderung Teilstattgebung Weisung WillkürverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2251999.1.00Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024