Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
BDG 1979 §43Spruch
W116 2251044-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Celar, Senoner, Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.12.2021, GZ: 2021-0.558.652, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Celar, Senoner, Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.12.2021, GZ: 2021-0.558.652, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 6 ernannt und ist seit dem Jahr 2003 organisatorisch einem Personalpool zugeordnet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 13.05.2020 im Bereich der Dienststelle „ XXXX ", Organisationseinheit " XXXX " , und im Zeitraum vom 14.05.2020 bis zum 30.06.2020 in der Organisationseinheit " XXXX " vorübergehend verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 1a PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 6 ernannt und ist seit dem Jahr 2003 organisatorisch einem Personalpool zugeordnet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 13.05.2020 im Bereich der Dienststelle „ römisch XXXX ", Organisationseinheit " römisch XXXX " , und im Zeitraum vom 14.05.2020 bis zum 30.06.2020 in der Organisationseinheit " römisch XXXX " vorübergehend verwendet.
2. Mit Schreiben des Personalamts der Telekom Austria vom 28.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet, weil er beschuldigt werde durch näher beschriebene Handlungen gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 48 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen zu haben.2. Mit Schreiben des Personalamts der Telekom Austria vom 28.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet, weil er beschuldigt werde durch näher beschriebene Handlungen gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 48 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verstoßen zu haben.
3. Mit Disziplinarverfügung des Personalamts Wien der Telekom Austria vom 09.10.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen gegenständlicher Dienstpflichtverletzungen eine Geldbuße in der Höhe von 500.- € verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2020 nachweislich zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen die Disziplinarverfügung binnen offener Frist das Rechtsmittel des Einspruchs ein.
5. Mit Schreiben vom 06.11.2020 legte das Personalamt Wien der Telekom Austria den Akt der Bundesdisziplinarbehörde zur Entscheidung vor.
6. Mit Bescheid vom 20.01.2021 hat Bundesdisziplinarbehörde in der Angelegenheit beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, er habe (im Original, anonymisiert):6. Mit Bescheid vom 20.01.2021 hat Bundesdisziplinarbehörde in der Angelegenheit beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, er habe (im Original, anonymisiert):
„1. im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. April 2020 an insgesamt 32 Arbeitstagen die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" ungerechtfertigt geltend gemacht und verrechnet,
und damit gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen,
2. im Monat Juni 2020 an zumindest zwölf Tagen die für Telefonzellen-Inkassofahrten erforderliche Kilometeranzahl erheblich überschritten, dies aber in den Fahrzeugeinsatzblättern nicht wie vorgeschrieben dokumentiert, und dadurch nicht zu einem umwelt- und kostenbewussten Fahrzeugeinsatz beigetragen,
und damit gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs, 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen,und damit gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Abs, 1 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen,
und schließlich
3. am 30. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet und damit gegen die Dienstpflicht des § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.3. am 30. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.
(Der Beschwerdeführer) begründe dadurch den Verdacht, er habe schuldhaft seine Dienstpflichten nicht eingehalten und somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.“
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.01.2021 nachweislich zugestellt.(Der Beschwerdeführer) begründe dadurch den Verdacht, er habe schuldhaft seine Dienstpflichten nicht eingehalten und somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.01.2021 nachweislich zugestellt.
7. Mit Erkenntnis vom 24.04.2021, W116 2240038-1/2E hat das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision hat das Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3, zurückgewiesen.
8. Mit nun beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 20.12.2021, GZ 2021-0.558.652, hat die Bundesdisziplinarbehörde (in der Folge BDB) den BF schuldig gesprochen, er habe
„1. im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. April 2020 an insgesamt 32 Arbeitstagen die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" ungerechtfertigt geltend gemacht und verrechnet und damit gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und„1. im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. April 2020 an insgesamt 32 Arbeitstagen die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" ungerechtfertigt geltend gemacht und verrechnet und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und
2. im Monat Juni 2020 an zumindest zwölf Tagen die für Telefonzellen-Inkassofahrten erforderliche Kilometeranzahl erheblich überschritten, dies aber in den Fahrzeugeinsatzblättern nicht wie vorgeschrieben dokumentiert und dadurch nicht zu einem umwelt- und kostenbewussten Fahrzeugeinsatz beigetragen und damit gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.“
Der BF habe dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen. Über den BF wurde gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 92 Abs. 1Z2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in er Höhe von 500,- Euro verhängt. Vom weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf wurde der BF hingegen gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG freigesprochen.
Hinsichtlich der Schuldsprüche stellte die BDB in ihrem Erkenntnis Folgendes fest (im Original, anonymisiert):2. im Monat Juni 2020 an zumindest zwölf Tagen die für Telefonzellen-Inkassofahrten erforderliche Kilometeranzahl erheblich überschritten, dies aber in den Fahrzeugeinsatzblättern nicht wie vorgeschrieben dokumentiert und dadurch nicht zu einem umwelt- und kostenbewussten Fahrzeugeinsatz beigetragen und damit gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.“
Der BF habe dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Über den BF wurde gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins Z, 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in er Höhe von 500,- Euro verhängt. Vom weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf wurde der BF hingegen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG freigesprochen.
Hinsichtlich der Schuldsprüche stellte die BDB in ihrem Erkenntnis Folgendes fest (im Original, anonymisiert):
„Am 16. März 2020 wurden sämtliche Botenfahrer der Organisationseinheit X, darunter auch der BF, von der Vorgesetzten G telefonisch verständigt, dass aufgrund der Corona-Pandemie ab dem Folgetag nur mehr Homeoffice zu versehen sei. Daher hat der BF ab dem 17. März 2020 keine Fahrten mit einem Dienstfahrzeug mehr durchgeführt. Im Zeitraum vom 17. März bis zum 30. April 2020 - an insgesamt 32 Arbeitstagen - machte er durch Eingaben in das für die Tätigkeiterfassung vorgesehene elektronische System die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" (pauschalierte Reisegebühr für Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle) geltend.„Am 16. März 2020 wurden sämtliche Botenfahrer der Organisationseinheit römisch zehn, darunter auch der BF, von der Vorgesetzten G telefonisch verständigt, dass aufgrund der Corona-Pandemie ab dem Folgetag nur mehr Homeoffice zu versehen sei. Daher hat der BF ab dem 17. März 2020 keine Fahrten mit einem Dienstfahrzeug mehr durchgeführt. Im Zeitraum vom 17. März bis zum 30. April 2020 - an insgesamt 32 Arbeitstagen - machte er durch Eingaben in das für die Tätigkeiterfassung vorgesehene elektronische System die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" (pauschalierte Reisegebühr für Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle) geltend.
In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 führte der BF aus, dass er im Lock down täglich ins Arsenal gefahren sei und diese Zeilen ins SAP eingetragen habe. Wie immer habe er automatisch die Postleitzahl (1030) eingetragen, dadurch wurde das kleine Ortspauschale verrechnet (AS 371 und 372).
Für den Monat März 2020 wurde dem BF zusammen mit dem Bezug für April 2020 insgesamt € 139,06 an Ortspauschalen ausbezahlt, die mit dem Bezug für Mai 2020 wieder rückverrechnet wurden. Die vom BF für den Monat April 2020 geltend gemachten 21 Ortspauschalen in Höhe von insgesamt € 171,78 wurden nie ausbezahlt. Der BF hat mit Email vom 20. Mai 2020 (AS 93) gegenüber seiner Dienstbehörde eingeräumt, den Monatsabschluss unbedacht ausgefüllt zu haben, wofür er sich entschuldige.
Nach Beendigung der Dienstzuteilung bei der Organisationseinheit X mit Ablauf des Monats Juni 2020 wurde die vom BF mit dem Dienstauto im Monat Juni 2020 zurückgelegte Anzahl an Kilometern laut den vom Beamten erstellten Fahrzeugeinsatzblättern (AS 55 bis 61) mit der laut „Google-Maps" für die Inkassofahrten erforderlichen Anzahl an Kilometern verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF im geprüften Monat Juni 2020 mit dem Dienstauto insgesamt 2843 km gefahren ist, wobei die von „Google-Maps" errechnete erforderliche Gesamtkilometeranzahl nur 2.057 km betragen hat, sohin im Monat Juni 2020 eine Differenz von 786 km bestanden hat. An insgesamt 12 Arbeitstagen im Juni 2020 kam es zu erheblichen Überschreitungen der erforderlichen Kilometeranzahl. Am 2. Juni 2020 fuhr der Beamte mit dem Dienstauto insgesamt 352 km, obwohl laut „Google-Maps" nur 177 km für die Inkassofahrten erforderlich gewesen wären (am 3. Juni 2020 158 km anstatt erforderliche 46 km; am 4. Juni 2020 68 km anstatt erforderliche 11 km; am 5. Juni 2020 63 km anstatt erforderliche 30 km; am 9. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 35 km; am 10. Juni 2020 230 km anstatt erforderliche 169 km; am 15. Juni 2020 327 km anstatt erforderliche 223 km; am 16. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 112 km; am 17. Juni 2020 163 km anstatt erforderliche 98 km; am 18. Juni 2020 67 km anstatt erforderliche 13,3 km; am 23. Juni 2020 78 km anstatt erforderliche 40,2 km und am 25. Juni 2020 45 km anstatt erforderliche 22 km).Nach Beendigung der Dienstzuteilung bei der Organisationseinheit römisch zehn mit Ablauf des Monats Juni 2020 wurde die vom BF mit dem Dienstauto im Monat Juni 2020 zurückgelegte Anzahl an Kilometern laut den vom Beamten erstellten Fahrzeugeinsatzblättern (AS 55 bis 61) mit der laut „Google-Maps" für die Inkassofahrten erforderlichen Anzahl an Kilometern verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF im geprüften Monat Juni 2020 mit dem Dienstauto insgesamt 2843 km gefahren ist, wobei die von „Google-Maps" errechnete erforderliche Gesamtkilometeranzahl nur 2.057 km betragen hat, sohin im Monat Juni 2020 eine Differenz von 786 km bestanden hat. An insgesamt 12 Arbeitstagen im Juni 2020 kam es zu erheblichen Überschreitungen der erforderlichen Kilometeranzahl. Am 2. Juni 2020 fuhr der Beamte mit dem Dienstauto insgesamt 352 km, obwohl laut „Google-Maps" nur 177 km für die Inkassofahrten erforderlich gewesen wären (am 3. Juni 2020 158 km anstatt erforderliche 46 km; am 4. Juni 2020 68 km anstatt erforderliche 11 km; am 5. Juni 2020 63 km anstatt erforderliche 30 km; am 9. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 35 km; am 10. Juni 2020 230 km anstatt erforderliche 169 km; am 15. Juni 2020 327 km anstatt erforderliche 223 km; am 16. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 112 km; am 17. Juni 2020 163 km anstatt erforderliche 98 km; am 18. Juni 2020 67 km anstatt erforderliche 13,3 km; am 23. Juni 2020 78 km anstatt erforderliche 40,2 km und am 25. Juni 2020 45 km anstatt erforderliche 22 km).
Erst am 3. August 2020 fand ein Gespräch mit dem BF bezüglich der abweichenden Kilometer in den Fahrtberichten statt. Anwesend waren der BF, Herr E, Herr H und Frau G. Gefragt von Frau G bezüglich der Unterschiede seiner tatsächlich gefahrenen bzw. am Fahrtbericht geschriebenen Kilometer und der von Frau G ermittelten Kilometer gab der BF an, dass die Koordinaten der Standorte der Telefonzellen falsch oder fehlerhaft seien, die Telefonzellen in Postämtern seien, die zur Anfahrt geschlossen gewesen wären, somit die Zelle nicht erreichbar gewesen sei und eine neuerliche Fahrt notwendig gewesen sei. Die Handy-App an Kreuzungen falsche Befehle gegeben habe, die Zellen an Standorten stehen würden, wo man mit dem Fahrzeug nicht stehen bleiben könne und die Zellen oft gesucht hätten werden müssen (AS 53). Wie Herr H (Business Audit und Integrity Service) in seinem Email vom 7. August 2020 festhielt, in dem er ein Telefonat mit dem BF betreffend Fragen zu den Ungereimtheiten bei den Kilometern in den Fahrzeugeinsatzblättern dokumentierte, gab der BF als Grund für die Mehrkilometer an (AS 47), dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Standorten nicht stimmen würden, die Koordinaten in der Handy-App großteils falsch wären, er ohne Einschulung einfach in die Aufgabe hineingestoßen worden sei, zu Payphones in Postämtern oft mehrmals hinfahren habe müssen, weil die Ämter geschlossen gewesen seien, die Konnektivität zu seinem Handynavi verloren gegangen sei, er dann ein anderes Navigationssystem verwendet habe und das zu Umwegen geführt habe, manchmal nicht unmittelbar bei einer Telefonzelle parken habe können, das habe Parkplatzssuche bedeutet und somit einen Umweg. Manchmal habe sich die Telefonzelle auf der anderen Straßenseite befunden, was ein Umkehren bedingt habe, er sich an die StVO halten habe müssen und nach einer Umkehrmöglichkeit suchen habe müssen. Manchmal seien die Zellen nicht auffindbar gewesen, also sei er weitergefahren und am Ende der Tour wieder zurück. Angesprochen auf eine Tour ausschließlich im 3. Bezirk, wo er 63 km anstelle der errechneten 30 km gefahren sei, habe der BF Herrn H keine Antwort geben können.
Der Leiter der Dienststelle „ XXXX ", Herr T, gab am 27. August 2020 per Email zu den vorgebrachten Begründungen für die Mehrkilometer an, dass das Service, also das Telefonzellen - Inkasso, seit 2012 von der Dienststelle XXXX durchgeführt werde und dass die Unterlagen nach 8 Jahren bereits sehr ausgereift und mehrfach optimiert und berichtigt worden seien. Die Koordinaten der Telefonzellen würden fast immer stimmen, auch hier habe es in 8 Jahren jede Menge Berichtigungen gegeben. Wenn Mehrfachanfahrten notwendig seien, sei das auch in den Fahrtberichten zu dokumentieren, dies könne er in den Fahrtberichten vom BF nicht erkennen. Herr T hat eingeräumt, dass Umwege und das Suchen von Parkplätzen immer einen „Mehrweg" bedeuten können, aber nicht in diesen Dimensionen. In diesem Zusammenhang wies Herr T nachdrücklich auf die Bestimmung des § 26a Abs. 4 Z 1 StVO hin. Seine Aussagen wiederholte Herr T als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 (AS 410ff)Der Leiter der Dienststelle „ römisch XXXX ", Herr T, gab am 27. August 2020 per Email zu den vorgebrachten Begründungen für die Mehrkilometer an, dass das Service, also das Telefonzellen - Inkasso, seit 2012 von der Dienststelle römisch XXXX durchgeführt werde und dass die Unterlagen nach 8 Jahren bereits sehr ausgereift und mehrfach optimiert und berichtigt worden seien. Die Koordinaten der Telefonzellen würden fast immer stimmen, auch hier habe es in 8 Jahren jede Menge Berichtigungen gegeben. Wenn Mehrfachanfahrten notwendig seien, sei das auch in den Fahrtberichten zu dokumentieren, dies könne er in den Fahrtberichten vom BF nicht erkennen. Herr T hat eingeräumt, dass Umwege und das Suchen von Parkplätzen immer einen „Mehrweg" bedeuten können, aber nicht in diesen Dimensionen. In diesem Zusammenhang wies Herr T nachdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4, Ziffer eins, StVO hin. Seine Aussagen wiederholte Herr T als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 (AS 410ff)
Was die firmeneigene Navigations-APP betrifft, so hat die Dienstbehörde ergänzend ausgeführt (AS 121), dass damit die regelmäßig mit dienstlichen Fahrten befassten Beamtinnen und Beamten ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Im Jahre 2012 sei die Möglichkeit geschaffen worden, Fahrtrouten mittels firmeneigener Navigations-APP (Al Navi) zu planen. Darüber hinaus sei unter anderem auch der BF von einem Kollegen, Herrn Hans D, im Zuge der Einschulung (Mai 2020) explizit darauf hingewiesen worden, wie die App funktioniere und dass damit die entsprechenden Ziele nicht nur rasch zu finden wären, sondern auch eine effiziente Routenplanung gegeben wäre. Herr D habe den Einzuschulenden, darunter auch dem BF, die Bedienung der App vorgeführt.
In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 wurde durch die Aussage des Zeugen D klargestellt, dass die aufgelisteten Standortnummern nur in die Al-App einzutragen waren. Dadurch war auch eine effiziente Routenplanung gegeben. Fährt man die Standorte der Reihe nach ab, ist eine ideale Route gegeben (AS 430).
Festgehalten wird, dass seit dem Jahre 2000 das firmeninterne „Intranet" jenes Medium ist, über das für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindliche Richtlinien und Anordnungen kundgemacht werden. Das Intranet hat die vormaligen Post- und Telegraphenblätter, in denen regelmäßig Dienstanweisungen intern kundgemacht wurden, ersetzt. Von der verantwortlichen Fachabteilung (Fuhrparkmanagement) wurde für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ eine Richtlinie (Firmenfahrzeug; siehe Anhang) herausgegeben und im Intranet veröffentlicht. Im ersten Kapitel dieser Richtlinie (Informationsblatt zum Lenken Ihres Dienstfahrzeuges; Seite 5 oben) ist festgehalten, dass für jedes Dienstfahrzeug (ohne Privatnutzung) ein Fahrtbericht zu führen ist, der den lückenlosen Einsatz des Fahrzeuges je Kalendermonat dokumentiert. Das Fahrzeugeinsatzblatt (siehe Anhang) ist umgehend nach der Fahrt auszufüllen und bis spätestens zum 5. Arbeitstag des Folgemonats entsprechend abgeschlossen per Post an Al Telekom Austria AG, Fahrtberichte, 1004 Wien, zu senden. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Unterfertigung und zuverlässige Übermittlung verantwortlich. Dienstfahrzeuge ohne vertraglich genehmigter Privatnutzung sind ausschließlich für Dienstfahrten zu verwenden. Laut Muster (Fahrzeugeinsatzblatt; AS 139 und 141) ist aus diesem eindeutig ersichtlich, wie Fahrten zu dokumentieren sind. Nach den ergänzenden Ausführungen der Dienstbehörde war der BF jahrelang als Botendienstfahrer eingesetzt, daher war ihm das Ausfüllen eines Fahrzeugeinsatzberichtes mehr als geläufig und somit hat eine entsprechende Routine beim Führen des/der Fahrzeugeinsatzblätter bestanden. Außerdem gab es eine klare Anweisung seiner Gruppenleiterin, dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, unter anderem deshalb, weil im Zuge von allfälligen Anzeigen etc. dem Fuhrparkmanagement Auskunft über den jeweiligen Lenker gegeben werden muss. Ergänzend gibt es in der genannten und im Intranet veröffentlichten Richtlinie (AS 131/ Seite 8 der Richtlinie) noch entsprechende Anordnungen des verantwortlichen Fachbereiches, wonach der sparsame Einsatz und wirtschaftliche Umgang mit dem Betriebsmittel KFZ entsprechend beschrieben wird.“
Im Zuge der rechtlichen Würdigung wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 1 und § 2 RGV ist die Voraussetzung zur Geltendmachung von Reisegebühren - und nichts anderes stellt das sog. Fernmeldepauschale dar - das Vorliegen eines Dienstauftrages für eine auswärtige Dienstverrichtung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Fernmeldepauschales, also von pauschalierten Reisegebühren, ist ein entsprechender Dienstauftrag. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Dienstvorgesetzte, Frau G, ab 17. März 2020 Homeoffice angeordnet hat und somit keine Anordnung zum Telefonzellen-Inkasso vorlag, können auch keine auswärtigen Dienstverrichtungen vorgelegen sein, die das Fern-meldepauschale begründen könnten. Daher verrechnete der BF zu Unrecht das Fernmeldepauschale, was er mit Email vom 20. Mai 2020 (AS 93) auch eingeräumt hat.Gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, RGV ist die Voraussetzung zur Geltendmachung von Reisegebühren - und nichts anderes stellt das sog. Fernmeldepauschale dar - das Vorliegen eines Dienstauftrages für eine auswärtige Dienstverrichtung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Fernmeldepauschales, also von pauschalierten Reisegebühren, ist ein entsprechender Dienstauftrag. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Dienstvorgesetzte, Frau G, ab 17. März 2020 Homeoffice angeordnet hat und somit keine Anordnung zum Telefonzellen-Inkasso vorlag, können auch keine auswärtigen Dienstverrichtungen vorgelegen sein, die das Fern-meldepauschale begründen könnten. Daher verrechnete der BF zu Unrecht das Fernmeldepauschale, was er mit Email vom 20. Mai 2020 (AS 93) auch eingeräumt hat.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch die Geltendmachung von Reisegebühren, hier dem Fernmeldepauschale. Da auswärtige Dienstverrichtungen nicht festgestellt werden konnten, schon mangels entsprechenden Dienstauftrags, waren die Eintragungen im SAP- System unrichtig und demnach wahrheitswidrig.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch die Geltendmachung von Reisegebühren, hier dem Fernmeldepauschale. Da auswärtige Dienstverrichtungen nicht festgestellt werden konnten, schon mangels entsprechenden Dienstauftrags, waren die Eintragungen im SAP- System unrichtig und demnach wahrheitswidrig.
Zu Spruchpunkt 2.)
Wie die Dienstbehörde mit Email vom 14. Dezember 2020 ergänzend ausführte, wurde von der verantwortlichen Fachabteilung (Fuhrparkmanagement) für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ eine Richtlinie (Firmenfahrzeug; AS 123 bis 137) herausgegeben und im Intranet veröffentlicht. Im ersten Kapitel dieser Richtlinie (Informationsblatt zum Lenken Ihres Dienstfahrzeuges; Seite 5 oben/AS 127) ist festgehalten, dass für jedes Dienstfahrzeug (ohne Privatnutzung) ein Fahrtbericht zu führen ist, der den lückenlosen Einsatz des Fahrzeuges je Kalendermonat dokumentiert. Das Fahrzeugeinsatzblatt (AS 139 und 141) ist umgehend nach der Fahrt auszufüllen und bis spätestens zum 5. Arbeitstag des Folgemonats entsprechend abgeschlossen per Post an Al Telekom Austria AG, Fahrtberichte, 1004 Wien, zu senden. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Unterfertigung und zuverlässige Übermittlung verantwortlich. Dienstfahrzeuge ohne vertraglich genehmigter Privatnutzung sind ausschließlich für Dienstfahrten zu verwenden!
Laut Muster (Fahrzeugeinsatzblatt; AS 139) ist aus diesem eindeutig ersichtlich, wie Fahrten zu dokumentieren sind. Daneben gab es eine klare Anweisung der Vorgesetzten vom BF, dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, unter anderem deshalb, weil im Zuge von allfälligen Anzeigen etc. dem Fuhrparkmanagement Auskunft über den jeweiligen Lenker gegeben werden muss. Auch die Aussagen der Zeugen G, T und D in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 ergaben, dass auf die nachvollziehbare Dokumentation der Fahrzeugeinsatzblätter seitens des Unternehmens Wert gelegt wurde.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch das Ausfüllen der Fahrzeugeinsatzblätter. Die im Zuge der Telefonzellen—Inkassofahrten entstandenen Mehrkilometer konnten nicht nachvollzogen werden. Die ausgefüllten Fahrzeugeinsatzblätter sind unrichtig und demnach wahrheitswidrig, da sie sich auch nicht mit der Verantwortung des BF decken. So können etwa Mehrfachanfahrten nicht nachvollzogen werden. Daher hat der BF gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch das Ausfüllen der Fahrzeugeinsatzblätter. Die im Zuge der Telefonzellen—Inkassofahrten entstandenen Mehrkilometer konnten nicht nachvollzogen werden. Die ausgefüllten Fahrzeugeinsatzblätter sind unrichtig und demnach wahrheitswidrig, da sie sich auch nicht mit der Verantwortung des BF decken. So können etwa Mehrfachanfahrten nicht nachvollzogen werden. Daher hat der BF gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Die Richtlinie „Firmenfahrzeug" wurde im Intranet veröffentlicht und stellt eine generelle Weisung dar. Außerdem gab es eine klare Anweisung der Gruppenleiterin des BF, dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind. Der BF tätigte dadurch eine Weisungsverletzung und hat gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen sind.“
Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass der BF die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen zumindest bedingt vorsätzlich begangen habe.
Zur Strafbemessung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BDB die Dienstpflichtverletzungen in allen Punkten des Spruches als schwerwiegend erachte, wobei die Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG 1979, nach dem der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, die schwerere Dienstpflichtverletzung darstelle. Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung sei der Vertrauensverlust in den Beamten, weil seine Verlässlichkeit im Hinblick auf seine dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln wäre. Die Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 sei gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten.
Die BDB sei aufgrund des vom BF gesetzten Sachverhalts überzeugt, dass für diesen ein gelinderes Mittel als eine Geldbuße nicht ausreichend sei. Die Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 sei als erschwerend zu werten. Die Festsetzung der Disziplinarstrafe sei auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der BF weiterhin im Aktivstand der Telekom tätig sei. Es müsse sichergestellt werden, dass sich der BF in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhalte. Ebenso sei die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Durch die getroffene Straffestsetzung würden generalpräventive Erfordernisse insofern abgedacht, als einer möglichen negativen Beispielswirkung auf andere Beamtinnen und Beamte im Unternehmen entschieden entgegengetreten werde.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Die Richtlinie „Firmenfahrzeug" wurde im Intranet veröffentlicht und stellt eine generelle Weisung dar. Außerdem gab es eine klare Anweisung der Gruppenleiterin des BF, dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind. Der BF tätigte dadurch eine Weisungsverletzung und hat gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, wonach Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen sind.“
Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass der BF die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen zumindest bedingt vorsätzlich begangen habe.
Zur Strafbemessung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BDB die Dienstpflichtverletzungen in allen Punkten des Spruches als schwerwiegend erachte, wobei die Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, nach dem der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, die schwerere Dienstpflichtverletzung darstelle. Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung sei der Vertrauensverlust in den Beamten, weil seine Verlässlichkeit im Hinblick auf seine dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln wäre. Die Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 sei gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten.
Die BDB sei aufgrund des vom BF gesetzten Sachverhalts überzeugt, dass für diesen ein gelinderes Mittel als eine Geldbuße nicht ausreichend sei. Die Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 sei als erschwerend zu werten. Die Festsetzung der Disziplinarstrafe sei auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der BF weiterhin im Aktivstand der Telekom tätig sei. Es müsse sichergestellt werden, dass sich der BF in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhalte. Ebenso sei die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Durch die getroffene Straffestsetzung würden generalpräventive Erfordernisse insofern abgedacht, als einer möglichen negativen Beispielswirkung auf andere Beamtinnen und Beamte im Unternehmen entschieden entgegengetreten werde.
9. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 brachte der BF dagegen über seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist eine Beschwerde ein, welche sich ausdrücklich nur gegen die beiden Schuldsprüche richtete.
Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich Schuldspruch 2 die Feststellungen nicht mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Einklang zu bringen seien. Der BF habe im Zuge seiner Befragung lebensnah und widerspruchsfrei darstellen können, dass das im Rahmen der Dienstbehörde verwendete „Ai-Navi" durchaus fehleranfällig gewesen sei, wobei dies auch von einigen einvernommenen Zeugen bestätigt worden sei. So habe der Zeuge T zu Protokoll gegeben, dass es schon vorgekommen sei, dass Telefonzellen am selben Tag mehrfach anzufahren gewesen wären (Protokoll vom 30.11.2021, Seite 57). Auch der Zeuge Hans D habe im Rahmen der Befragung erklärt, dass Mitarbeiter angerufen hätten, um zu erfragen wo sich die Telefonzellen befanden (Protokoll vom 30.11.2021, Seite 70). Genauso konnte der einvernommenen Zeuge K die Verantwortung des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen, da er zu Protokoll gegeben habe, dass die Navigations-App veraltet sei und die Telefonzellen teilweise sehr ungenau eingetragen worden seien. Auch er habe einmal fünfmal durch einen Ort fahren müssen, weil er falsche Auskünfte erhalten hätte. Auch seien Telefonzellen im System vermerkt gewesen, welche schon abgerissen oder abgebaut worden seien (Protokoll vom 30.11.2021, Seite 72 und 73). Aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ergebe sich auch nicht, weshalb das System „Google Maps" als Vergleichsgröße herangezogen worden sei, wobei im gesamten Verfahren gar nicht behauptet worden wäre, dass eine Abweichung zwischen den Routen, welche das verwendende „A1-Navi-System" berechnete und den vom BF zurückgelegten und eingetragenen Routen gegeben sei. Zudem ergebe sich weder aus den Einvernahmen der Zeugen noch den vorliegenden sonstigen Beweisergebnissen, wie diese Routen im Google Maps überhaupt berechnet worden seien.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Zeuge T im Zuge der Befragung erklärt habe, dass die Routen im „Al-Navi" so geplant gewesen seien, dass die Mitarbeiter rechtzeitig wieder zurück seien und somit - auch unter Berücksichtigung der Nachbearbeitung - keine Überstunden anfallen würden (Protokoll vom 30.11.2021, Seite 55). Für den Beschwerdeführer als Anfänger im Bereich der ihm zugeteilten „Inkassofahrten'', wäre es daher überhaupt nicht möglich gewesen, die ihm zugeteilte Arbeit zu verrichten und im Laufe des Tages zusätzlich noch „Mehrkilometer" zu fahren, da er bei dieser Vorgangsweise seinen Dienst erheblich schneller und effizienter verrichten hätte müssen, als langjährige Mitarbeiter, was gänzlich auszuschließen sei, weil der BF erst neu für diesen Dienst zugeteilt wurde sei. Es ergebe sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren überhaupt nicht, dass eine Abweichung bei den gefahrenen Kilometern im Vergleich zu anderen Mitarbeitern gegeben sei. Da im System „Google Maps" zudem Mehrfachanfahrten überhaupt nicht berücksichtigt werden können und auch Staus, Umleitungen und dergleichen zu einer weiteren Verzerrung führen können, lasse sich nach dem durchgeführten Beweisverfahren keinesfalls der Schluss ziehen, dass eine Überschreitung der Kilometeranzahl durch den Beschwerdeführer gegeben sei.
Hinsichtlich des Schuldspruchs 1, nach welchem der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.3.2020 bis zum 30.04.2020 die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" an insgesamt 32 Arbeitstagen ungerechtfertigten geltend gemacht und verrechnet habe, sei den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der Disziplinarbehörde entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keinesfalls ein zumindest bedingter Vorsatz in diesem Zusammenhang anzulasten sei. Die belangte Behörde führe diesbezüglich nur kursorisch aus, dass der Beschwerdeführer „Kenntnis über seine Dienstpflichten als Beamter gehabt habe und die Situation im ersten Lockdown einschätzen habe können. Festzuhalten sei, dass der erste Lockdown im Zeitraum März/April 2020 die gesamte Republik Österreich vor eine völlig neue Situation gestellt habe, wobei eine Vielzahl an diesbezüglichen Rechtsfragen bis heute noch bei den Gerichten anhängig sei. Es erscheine daher überaus fragwürdig, weshalb der Beschwerdeführer, welcher unstrittig kein Jurist sei und ihm auch von Seiten der Dienstbehörde keine konkrete Anweisung zur weiteren Verrechnung der Pauschalen erteilt worden sei, mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben soll. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer „Kenntnis über seine Dienstpflichten" hatte, nichts zu ändern, zumal die Mitarbeiter selbstverständlich nicht auf eine derartige Situation eingeschult worden seien. Der Beschwerdeführer habe in der gegebenen Situation darauf vertrauen dürfen, dass auch die Pauschalen entsprechend dem üblichen Ablauf verrechnet werden könnten, wobei diesbezüglich auch zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer erst für sehr kurze Zeit an dieser Dienststelle in dieser Position beschäftigt gewesen sei. Zudem sei zuvor auch vor nie die Verrichtung des Dienstes durch den Beschwerdeführer im „Homeoffice" vorgesehen gewesen. Die gegebene Konstellation lasse daher nur den Schluss zu, dass die - einmalige - fehlerhafte Verrechnung der Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" keinesfalls vorsätzlich erfolgt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbstverständlich damit rechnen musste, dass aufgrund des für alle beteiligten Mitarbeiter angeordneten Dienstverrichtung im „Homeoffice" eine jederzeitige und leichte Überprüfbarkeit der korrekten Verrechnung von Entgeltbestandteilen und insbesondere von Nebengebühren durch die Dienstbehörde möglich gewesen sei.
10. Am 29.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der XXXX (T), XXXX (D), XXXX (K) und XXXX (J) als Zeugen befragt wurden.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei, keine Unterhaltspflichten und keine Schulden habe. Er arbeite schon seit 1979 bei der Telekom und seine besoldungsrechtliche Einstufung sei PT6. Von 2014 bis Mai 2020 sei er „Sevicekom Logistikservices“ verwendet worden und habe Pakete beim Paketshop abholen und den Endkunden zustellen müssen. Vom 14. Mai 2020 bis 30 Juni 2020 sei er vorübergehend beim „ XXXX “ verwendet worden und habe dabei Telefonzellen leeren müssen.
Auf Vorhalt der von der BDB zu Anschuldigungspunkt 1 getroffenen Feststellungen gab der BF an, dass diese richtig seien. Auf Befragen gab er an, dass er während des Lockdowns täglich ins Arsenal gefahren sei, um seinen Arbeitsnachweis zuschreiben. Was solle man sonst im Homoffice machen, wenn man keine dienstliche PC zuhause habe. Er habe keinen Zugang gehabt. Deshalb sei er täglich ins Arsenal gefahren, um seinen Arbeitsnachweis zu schreiben und sei dann wieder nachhause gefahren. Wenn er das auf einen Zettel geschrieben hätte, hätte ihm keiner geglaubt. Er habe immer gleich am Vormittag Anfang und Ende der Tagesarbeitszeit ins System eingetragen. Auf die Frage, was daran glaubwürdiger sein solle, als die Zeiten auf einen Zettel zuschreiben, zumal das Ende der Arbeitszeit bei Eintragung noch in der Zukunft liegen würde, antwortete der BF, dass dies ein Arbeitsnachweis sei. Und auf Vorhalt, dass man üblicherweise das Ende der Tagesarbeitszeit erst dann eintrage, wenn diese tatsächlich zu Ende sei und nicht vorher, antwortete der BF, dass man das so auch machen könne. Das Arsenal sei seine angestammte Dienststelle und liege im 3. Gemeindebezirk. Deshalb habe er ins System auch die Postleitzahl 1030 eingeben und dabei werde automatisch das Ortspauschale generiert. Darauf sei er jetzt erst draufgekommen. Er habe befürchtet, wenn er während des Lockdowns im System keine Eintragungen mache, habe er keinen Arbeitsnachweis. Auf Vorhalt, dass er ein erfahrener und langjähriger Beamter der Post sei und ihm daher bewusst gewesen sein muss, dass das Fernmeldepauschale eine Reisegebühr für Dienstverrichtungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle sei, eine pauschalierte Tagesgebühr, welche alle Ansprüche gemäß der RGV abdecke, und die Frage, wie er die Idee komme, dass ihm im Homeoffice eine solche Reisegebühr zustehe, antwortete der BF, dass es ihm nicht um die Gebühr gegangen sei, sondern nur seine Arbeitszeit dokumentieren habe wollen. Dass mit einem solchen Eintrag eine Ortspauschale verrechnet werde, sehe man im System nicht. Auf Vorhalt, des Disziplinaranwalts, dass es nicht verständlich sei, dass er während des Lockdowns und Homeoffice an die Dienststelle fahre, um 7 – 15 Uhr ins System für Tätigkeiten ins System einzutragen, obwohl er keine Tätigkeit geleistet habe, antwortete der BF „Als Arbeitsnachweis bzw. Zeitbestätigung“. Auf weitere Nachfrage des DA bestätigte der BF, dass er die Grundausbildung 2, eine Ausbildung auf Maturaniveau absolviert habe.
Zu seinen konkreten Aufgaben im Zusammenhang mit den Inkassofahrten befragt, gab der BF Folgendes an: „Zuerst wurde alles vorbereitet, jede Telefonzelle hat einen eigenen Schlüssel, und wenn Sie den nicht mithaben, können Sie die Inkassotätigkeit nicht durchführen. Auf einer gedruckten Liste standen dann die Standorte der anzufahrenden Telefonzellen drauf. Es gab zwei Möglichkeiten und zwar, entweder die Adresse der Telefonzelle, diese war aber meistens nicht eindeutig oder eben mit diesem Routenplaner der Telekom hinzufinden. Dort musste man nur die Standortnummer der Telefonzelle eingeben und da war wohl in einer Datenbank die Telefonzelle hinterlegt und wurde dann in das Routenprogramm übernommen. Diese Liste habe ich der Reihe nach abgearbeitet. Das heißt, ich habe das erste Ziel eingegeben und bin dorthin gefahren. Wenn ich dann beim ersten Ziel war, habe ich das zweite Ziel eingegeben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Eingabe der kompletten Zielliste am Anfang gar nicht möglich war. Uns ist es so gezeigt worden.“
Er sei mit der App und einem herkömmlichen Navi die Ziele angefahren. Bei der App sei ihm gezeigt worden, wie man die Nummern eingebe. Auf Vorhalt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Rauten von Goolge-Maps und der App durchaus abweichen könnten, aber nicht in einem solchen Umfang, weil seine Fahrten oft mehr als doppelte Distanz aufweisen würden, antwortete der BF: „Wenn ich ein Ziel eingebe und das nicht finde, dann gebe ich das nächste Ziel ein und versuche das zu finden. Ich fahre dann die Tour ab und entleere alle Telefonzellen, welche zu finden waren. Danach fahre ich zurück und suche jene Telefonzellen, die ich nicht gefunden habe.“ Auf Vorhalt, dass diese Vorgangsweise unlogisch sei, antwortete der BF, dass er jedenfalls zu jenen Telefonzellen fahren habe wollen, die leicht zu finden gewesen seien, und habe dann danach noch jedenfalls die anderen suchen wollen, weil er hinterrücks gehört habe: „Der findet die Telefonzellen nicht“.
Auf Vorhalt seiner Fahrt vom 2. Juni, wobei er 352 km statt 177 km zurückgelegt habe, was wohl auch mit Umwegen nicht erklärbar sei, und seiner Fahrt am 4. Juni, bei der er 68 km statt 11 km zurückgelegt habe, gab er an, dass er eben gesucht habe. Er könne nur ein Beispiel nennen, dass er entlang der Donau erlebt habe. Da habe ihm das Navi gesagt, der Standort sei auf der anderen Uferseite. Dann müsse man kilometerlang eine Brücke suchen und die Donau überqueren. Als er dann dort gewesen sei, habe das Navi wieder angegeben, der Standort liege auf der anderen Uferseite. Wenn ein Standort geschlossen gewesen sei, habe es bei der Aneinanderreihung von Standorten natürlich mehrere Möglichkeiten gegeben, wie man zu einem erstmals nicht erreichten Standort wieder zurückkehre. Zudem funktioniere die App nur, solange eine Verbindung bestehe.
Auf die Frage, wie er die Routen bei derart großen Überschreitungen der Kilometeranzahl dennoch in der Dienstzeit geschafft habe, gab er an, dass er den Mehraufwand nicht geschrieben habe.
Auf Vorhalt, dass ihm die Fahrzeugrichtlinie der Post bekannt sei und demnach für jedes Dienstfahrzeug ein Fahrtbericht zu führen ist, der den lückenlosen Einsatz des Fahrzeugs dokumentiere, und das Fahrzeugeins