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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) der Gemeinde A, 2) der SK in T, 3) der EK, ebendort, 4) des FT in A, 5) des KS in A, 6) der MS, ebendort, 7) des ML, ebendort,
8) der VT in I und 9) der Wassergenossenschaft R, alle vertreten durch Dr. W, RA in W, gegen den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Oktober 1993, Zl. 411.241/30-I4/93, betreffend Wiederaufnahme eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (mP: Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark, 8010 Graz), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. April 1992 wurde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146 - Ennstalbundesstraße, einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich des Grimmingbaches sowie für die Einleitung von mechanisch vorgereinigten Abwässern aus der Gewässerschutzanlage in näher bezeichnetem Ausmaß erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1993, Zl. 411.241/10-I 4/92, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zu hg. Zl. 93/07/0047).
Am 6. April 1993 und 11. Juni 1993 stellten unter anderem die Beschwerdeführer an die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 AVG Anträge auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Februar 1993 abgeschlossenen Verfahrens. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1993 wies die belangte Behörde diese Wiederaufnahmeanträge ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gleichfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor. Seitens der mitbeteiligten Partei erfolgte keine Äußerung.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/07/0047, wurde der dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1993 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Auf Grund der ständigen hg. Judikatur kommt der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Bedeutung mehr zu und ist daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen, wenn in der Zwischenzeit der Sachbescheid aufgehoben wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 313, zweiter Absatz wiedergegebene hg. Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG, da weder eine Zurückziehung der Beschwerde noch eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. u. a. den hg. Beschluß vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070185.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012