Entscheidungsdatum
24.04.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2290410-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) vom 02.04.2024 der XXXX , vertreten durch die Dr. Dieter Neger Rechtsanwalts GmbH, Sackstraße 15, 8010 Graz, betreffend ihres Feststellungsantrages nach § 3 Abs 7 UVP-G und des Aussetzungsantrages nach § 38 AVG vom 25.08.2022, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) vom 02.04.2024 der römisch XXXX , vertreten durch die Dr. Dieter Neger Rechtsanwalts GmbH, Sackstraße 15, 8010 Graz, betreffend ihres Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G und des Aussetzungsantrages nach Paragraph 38, AVG vom 25.08.2022, folgenden Beschluss:
A) Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 02.04.2024, mit Schriftsatz vom 22.04.2024 wird das Verfahren über die Säumnisbeschwerde, gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 02.04.2024, mit Schriftsatz vom 22.04.2024 wird das Verfahren über die Säumnisbeschwerde, gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Säumnisbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Säumnisbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 22.04.2024 die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Säumnisbeschwerde Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2290410.1.00Im RIS seit
12.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024