TE Bvwg Beschluss 2024/4/25 W255 2288897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W255 2288897-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.09.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2023, WF 2023-0566-9-040904, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch XXXX geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 13.09.2023, VN: römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2023, WF 2023-0566-9-040904, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 30.01.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 19.06.2022 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.

1.2.    Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.09.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zu einer vom AMS verbindlich vereinbarten Informationsmaßnahme „ XXXX “ am 08.09.2023 ohne Angabe von triftigen Nachsichtsgründen nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.2.    Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.09.2023, VN: römisch XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zu einer vom AMS verbindlich vereinbarten Informationsmaßnahme „ römisch XXXX “ am 08.09.2023 ohne Angabe von triftigen Nachsichtsgründen nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.3.    Am 13.10.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab zusammengefasst an, nur deshalb die Teilnahme an der Informationsveranstaltung versäumt zu haben, da er einen Probearbeitstag mit Aussicht auf ein Dienstverhältnis bei dem Verein XXXX absolviert habe. Hinsichtlich der Versicherung an diesem Tag werde er mit der Österreichischen Gesundheitskasse in Kontakt treten. 1.3.    Am 13.10.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab zusammengefasst an, nur deshalb die Teilnahme an der Informationsveranstaltung versäumt zu haben, da er einen Probearbeitstag mit Aussicht auf ein Dienstverhältnis bei dem Verein römisch XXXX absolviert habe. Hinsichtlich der Versicherung an diesem Tag werde er mit der Österreichischen Gesundheitskasse in Kontakt treten.

1.4.    Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2023, GZ: WF 2023-0566-9-040904, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er zum Infotag am 08.09.2023 unentschuldigt nicht erschienen sei. Das Vorbringen des BF, am 08.09.2023 einen Probetag mit Aussicht auf ein Dienstverhältnis beim Verein XXXX absolviert zu haben, verlaufe aus mehreren Gründen ins Leere. Der BF hätte einen anderen Tag als Probetag vorschlagen können. Zudem habe der BF das Zustandekommen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit dem Verein XXXX vereitelt, da er aufgrund seiner mangelnden Körperhygiene nicht die nötige Sorgfalt wie bei einem Probetag üblich habe walten lassen. Der Probetag könne daher nicht als triftiger Hinderungsgrund gewertet werden. 1.4.    Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2023, GZ: WF 2023-0566-9-040904, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: römisch XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er zum Infotag am 08.09.2023 unentschuldigt nicht erschienen sei. Das Vorbringen des BF, am 08.09.2023 einen Probetag mit Aussicht auf ein Dienstverhältnis beim Verein römisch XXXX absolviert zu haben, verlaufe aus mehreren Gründen ins Leere. Der BF hätte einen anderen Tag als Probetag vorschlagen können. Zudem habe der BF das Zustandekommen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit dem Verein römisch XXXX vereitelt, da er aufgrund seiner mangelnden Körperhygiene nicht die nötige Sorgfalt wie bei einem Probetag üblich habe walten lassen. Der Probetag könne daher nicht als triftiger Hinderungsgrund gewertet werden.

1.5.    Der BF beantragte am 14.12.2023 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6.    Am 22.03.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.7.    Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2024 wurde der BF aufgefordert, Stellung zu seiner Bewerbung bei dem Dienstgeber XXXX sowie zur Einbringung des unter Punkt 1.6. genannten Vorlageantrages zu nehmen. 1.7.    Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2024 wurde der BF aufgefordert, Stellung zu seiner Bewerbung bei dem Dienstgeber römisch XXXX sowie zur Einbringung des unter Punkt 1.6. genannten Vorlageantrages zu nehmen.

1.8.    Der BF brachte am 16.04.2024 eine Stellungnahme ein.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist am XXXX geboren und seit 03.08.2001 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1.  Der BF ist am römisch XXXX geboren und seit 03.08.2001 mit Hauptwohnsitz in römisch XXXX gemeldet.

2.1.2.  Der BF stand zuletzt ab 30.01.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 19.06.2022 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3.  Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.3.  Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: römisch XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat.

2.1.4.  Der BF brachte am 13.10.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid ein.

2.1.5.  Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.11.2023, GZ: WF 2023-0566-9-040904, wurde die unter Punkt 2.1.4. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 13.09.2023, VN: XXXX , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 27.11.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.5.  Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.11.2023, GZ: WF 2023-0566-9-040904, wurde die unter Punkt 2.1.4. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 13.09.2023, VN: römisch XXXX , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 27.11.2023 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.6.  Gegen die unter Punkt 2.1.5. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 14.12.2023 einen Vorlageantrag ein.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3.  Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und den Unterbrechungen des Leistungsbezuges durch den Bezug von Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.3.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) beruht auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist ebenso unstrittig.

2.2.5.  Die Feststellung, dass der BF am 14.12.2023 einen Vorlageantrag stellte (Punkt 2.1.6.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorlageantrag, der vom Verfasser mit 11.12.2023 datiert wurde und den Eingangsstempel des AMS vom 14.12.2023 aufweist.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte das AMS und den BF auf, Stellung zum genauen Zeitpunkt und der Art des Einbringens des Vorlageantrages zu beziehen.

Seitens des AMS wurde ausgeführt, dass die Sache überprüft worden sei. Der BF habe zwar am 11.12.2023 in einer anderen Angelegenheit persönlich beim AMS vorgesprochen. Eine persönliche Übergabe des Vorlageantrags bei diesem persönlichen Termin mit dem BF am 11.12.2023 wäre jedoch vermerkt worden, was nicht der Fall sei. Es habe daher am 11.12.2024 keine persönliche Übergabe stattgefunden. Daher gehe das AMS davon aus, dass der Vorlageantrag am 14.12.2023 persönlich abgegeben oder in die Postbox des AMS eingeworfen worden sei.

Die Ausführungen des AMS hinsichtlich der Einbringungsmodalitäten sind glaubhaft und schlüssig, insbesondere, da der Mitarbeiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle XXXX Rücksprache mit dem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS hielt, bevor er dem Bundesverwaltungsgericht die Einbringung am 14.12.2023 bestätigte. Die Ausführungen des AMS hinsichtlich der Einbringungsmodalitäten sind glaubhaft und schlüssig, insbesondere, da der Mitarbeiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle römisch XXXX Rücksprache mit dem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS hielt, bevor er dem Bundesverwaltungsgericht die Einbringung am 14.12.2023 bestätigte.

Hinsichtlich des dazu in Widerspruch stehenden Vorbringens des BF in der Stellungnahme vom 16.04.2024 ist auszuführen, dass der BF behauptete, den Vorlageantrag eingeschrieben aufgegeben zu haben, aber weder eine Bestätigung dafür vorlegte, noch angeben konnte, wann er das Einschreiben wegschickte. Insofern ist angesichts der überzeugenden und detaillierten Angaben des AMS, dass der Vorlageantrag am 14.12.2023 in die Postbox eingeworfen bzw. persönlich übergeben wurde, dem Vorbringen des BF nicht zu folgen.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Vorlageantrag am 14.12.2023 eingebracht wurde.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

2.3.2.  Zurückweisung des Vorlageantrags

2.3.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 2.3.2.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

2.3.2.2. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13). 2.3.2.2. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, Paragraph 15, VwGVG K 13).

2.3.2.3. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2023 per RSb-Brief am 27.11.2023 zugestellt.

2.3.2.4. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen.2.3.2.4. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen.

Sohin begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Montag, 27.11.2023, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 11.12.2023. Sohin begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Montag, 27.11.2023, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Montag, 11.12.2023.

2.3.2.5. Der Vorlageantrag langte, wie unter Punkt 2.1.6. festgestellt, am 14.12.2023 und folglich nach Ablauf der Frist am 11.12.2023 verspätet beim AMS ein. Der Vorlageantrag war sohin als verspätet zurückzuweisen.

2.3.3.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Fristversäumung rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2288897.1.00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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