TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 L525 2266551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L525 2266551-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.01.2020 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er im Herkunftsstaat Anhänger der Regierungspartei gewesen sei und deswegen politische Probleme habe. Befragt über seine Rückkehrbefürchtungen gab er außerdem an, dass er in Bangladesch keine Arbeit hätte um seine Familie zu ernähren.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2020 gab der Beschwerdeführer an, Mitglied der Bangladesch Nationalist Party gewesen zu sein. Es habe einem Zwischenfall gegeben, bei dem er von Mitgliedern der Awami-Liga geschlagen worden sei. Zudem sei fälschlicherweise gegen ihn eine Anzeige erstattet worden, weshalb die Polizei nach ihm gesucht habe.

3. Mit Bescheid vom 16.07.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei und wurde ihm eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. 3. Mit Bescheid vom 16.07.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG und erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei und wurde ihm eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis vom 29.10.2020, Zl. L508 2234166-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass der Beschwerdeführer Bangladesch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die vorgebrachte politische Verfolgung sei aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben sowie der Steigerung des Fluchtvorbringens nicht glaubhaft.

5. Der Beschwerdeführer brachte gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2021, Zl. Ra 2021/18/0095-8, zurückgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 24.03.2022 den gegenständlichen Folgeantrag. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei hielt er einerseits seine alten Fluchtgründe aufrecht, brachte andererseits nunmehr vor, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung seiner Familie seine Homosexualität gestanden habe. Diese seien Muslime und sei der Beschwerdeführer deshalb verstoßen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden (vgl. AS 13).6. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 24.03.2022 den gegenständlichen Folgeantrag. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei hielt er einerseits seine alten Fluchtgründe aufrecht, brachte andererseits nunmehr vor, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung seiner Familie seine Homosexualität gestanden habe. Diese seien Muslime und sei der Beschwerdeführer deshalb verstoßen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden vergleiche AS 13).

7. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2022 wurde aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers abgebrochen. Am 29.11.2022 wurde er erneut vor dem BFA einvernommen. Seinen Folgeantrag begründete er damit, dass er nach Erhalt des negativen Bescheids Kontakt mit seiner Familie in Bangladesch aufgenommen habe. Diese habe ihm eine Rückkehr empfohlen, da eine Hochzeit für ihn veranstaltet werden soll. Der Beschwerdeführer habe es jedoch abgelehnt, eine weibliche Person zu heiraten, da seine homosexuelle Ausrichtung ja der Grund für seine Ausreise gewesen sei. So habe die regierende Partei aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung versucht, ihn fertig zu machen und umzubringen. Im Herkunftsstaat habe er sexuelle Erfahrungen mit seinem Cousin gehabt. Seine Homosexualität habe er im ersten Verfahren nicht erwähnt, da er sich geschämt habe. Seit ca. einem halben Jahr sei er in einer Beziehung mit einem Staatsangehörigen von Bangladesch, der ebenfalls im Bundesgebiet lebt (vgl. AS 45 ff). 7. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2022 wurde aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers abgebrochen. Am 29.11.2022 wurde er erneut vor dem BFA einvernommen. Seinen Folgeantrag begründete er damit, dass er nach Erhalt des negativen Bescheids Kontakt mit seiner Familie in Bangladesch aufgenommen habe. Diese habe ihm eine Rückkehr empfohlen, da eine Hochzeit für ihn veranstaltet werden soll. Der Beschwerdeführer habe es jedoch abgelehnt, eine weibliche Person zu heiraten, da seine homosexuelle Ausrichtung ja der Grund für seine Ausreise gewesen sei. So habe die regierende Partei aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung versucht, ihn fertig zu machen und umzubringen. Im Herkunftsstaat habe er sexuelle Erfahrungen mit seinem Cousin gehabt. Seine Homosexualität habe er im ersten Verfahren nicht erwähnt, da er sich geschämt habe. Seit ca. einem halben Jahr sei er in einer Beziehung mit einem Staatsangehörigen von Bangladesch, der ebenfalls im Bundesgebiet lebt vergleiche AS 45 ff).

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der vorbrachte Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. So habe er in seinem ersten Asylverfahren die nunmehr vorgegebene sexuelle Ausrichtung nicht bekannt gegeben und sei es Amtswissen, dass Bengalen eine solche vermehrt als Fluchtgrund bei einem Folgeantrag vorbringen. Der Beschwerdeführer habe weder Details zu seiner sexuellen Beziehung in Bangladesch vorgebracht, noch konnte er einschlägige Lokale nennen bzw. Angaben über die „einschlägige Szene“ in Wien machen.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (vgl. AS 103, AS 113). 9. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen vergleiche AS 103, AS 113).

10. Gegen den am 30.12.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Die Beschwerde führte aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten werde. Demnach habe das BFA keinerlei Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers getätigt und keine Ermittlungen zu seiner Liebesbeziehung in Österreich geführt. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer auch nicht über Details zu seiner Beziehung mit seinem Cousin in Bangladesch gefragt. Außerdem habe der Beschwerdeführer konkret darlegen können, wie er seine sexuelle Ausrichtung im Bundesgebiet auslebe und warum er seine Homosexualität erst im gegenständlichen Verfahren vorbringen konnte. Laut Judikatur des EuGHs sei eine späteres Vorbringen zur sexuellen Orientierung nicht ohne Weiteres als Argument gegen die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers heranzuziehen. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die vorgegebene sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, widerspreche dieser Judikatur. Als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung in Österreich führt, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX beantragt.10. Gegen den am 30.12.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Die Beschwerde führte aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten werde. Demnach habe das BFA keinerlei Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers getätigt und keine Ermittlungen zu seiner Liebesbeziehung in Österreich geführt. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer auch nicht über Details zu seiner Beziehung mit seinem Cousin in Bangladesch gefragt. Außerdem habe der Beschwerdeführer konkret darlegen können, wie er seine sexuelle Ausrichtung im Bundesgebiet auslebe und warum er seine Homosexualität erst im gegenständlichen Verfahren vorbringen konnte. Laut Judikatur des EuGHs sei eine späteres Vorbringen zur sexuellen Orientierung nicht ohne Weiteres als Argument gegen die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers heranzuziehen. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die vorgegebene sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, widerspreche dieser Judikatur. Als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung in Österreich führt, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch XXXX beantragt.

11. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023 vorgelegt.

12. Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass die Vollmacht seitens der BBU niedergelegt werde (OZ 4). Ein neuer Vertreter wurde nicht bekannt gegeben.

13. Am 27.03.2024 wurde vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde ein Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stammt aus dem Distrikt Kumilla. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter sowie zwei Brüder und eine Schwester. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört zur Volksgruppe der Bengalen. Der Beschwerdeführer erhielt in Bangladesch eine mehrjährige Schulausbildung und verrichtete im Rahmen eines längeren Aufenthalts in Oman Hilfstätigkeiten auf einer Baustelle. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2020 im Bundesgebiet auf. Am 19.01.2020 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit hg. Erkenntnis vom 29.10.2020, Zl. L508 2234166-1/5E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der seither bestehenden Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern stellte am 24.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Angehörige. Nähere Bekanntschaft mit oder freundschaftliche Kontakte zu Österreichern konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten. Er bezog bis März 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seine Muttersprache ist Bengali. Er hat bis dato noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Er kann eine einfache Unterhaltung auf Deutsch führen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Länderfeststellungen:

Politische Lage

Letzte Änderung: 14.06.2023

Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).

Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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