TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W142 2247460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W142 2247460-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021, Zl. 1247372709-211043271, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021, Zl. 1247372709-211043271, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2021 gab die BF an:

„Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein Ehemann XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich in Österreich denselben Schutz wie mein Ehemann beantrage. Ich bin mit einer Entscheidung des Bundesamtes auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. Die von mir gemachten Angaben gelten sowohl für mich als auch für meinen minderjährigen Sohn XXXX geb.“„Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein Ehemann römisch XXXX , geb. römisch XXXX , IFA: römisch XXXX in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich in Österreich denselben Schutz wie mein Ehemann beantrage. Ich bin mit einer Entscheidung des Bundesamtes auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme. Die von mir gemachten Angaben gelten sowohl für mich als auch für meinen minderjährigen Sohn römisch XXXX geb.“

3. Mit Bescheid vom 13.09.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.06.2022 erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom 13.09.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.06.2022 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, kann entgegengehalten werden, dass keine Einvernahme vor dem BFA stattgefunden hat. Die belangte Behörde führte an, dass die BF auf eine weitere Einvernahme verzichtet habe. Der BF sei allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie auf eine weitere Einvernahme verzichtet habe. Wäre sie ein weiteres Mal einvernommen worden, hätte sie angeben können, dass sie eigene Fluchtgründe habe. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, kann entgegengehalten werden, dass keine Einvernahme vor dem BFA stattgefunden hat. Die belangte Behörde führte an, dass die BF auf eine weitere Einvernahme verzichtet habe. Der BF sei allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie auf eine weitere Einvernahme verzichtet habe. Wäre sie ein weiteres Mal einvernommen worden, hätte sie angeben können, dass sie eigene Fluchtgründe habe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2022 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei gab die BF (im Protokoll als BF1 geführt) entscheidungsrelevant an:

„[…]

R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?

BF1: Mir geht es gut.

R: Ist Ihr Sohn auch gesund, geht es ihm auch gut?

BF1: Ja.

R: Stimmt Ihr Geburtsdatum XXXX ?R: Stimmt Ihr Geburtsdatum römisch XXXX ?

BF1: Ja.

R: Der Sohn ist am XXXX geboren?R: Der Sohn ist am römisch XXXX geboren?

BF1: Ja.

R: Ist Ihr Name und der Name Ihres Sohnes richtig geschrieben?

BF1: Ja.

R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt?

BF1: In Mogadischu, im Bezirk Hamarweyne.

R: Dh., Sie haben bis zur Ausreise aus Somalia in Mogadischu gelebt, ist das richtig?

BF1: Ja.

R: Haben Sie eine Schulausbildung, wenn ja, wie lange besuchten Sie die Schule?

BF1: Ich habe bis zur 6. Schulklasse die Schule besucht.

R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben?

BF1: Ich war 2 Jahre in Kenia, das war 2009. Ich war 33 Jahre.

R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, von wann bis wann Sie in Kenia gelebt haben?

BF1: Ich bin im Juli 2019 nach Kenia gekommen und bin im Juli 2021 nach Österreich gekommen.

R: Waren Sie bis 2021 in Kenia?

BF1: Ja, zwei Jahre.

R: Dh., Sie sind dann von Kenia nach Europa gereist?

BF1: Ja.

R: Wieso haben Sie Somalia verlassen und haben in Kenia gelebt?

BF1: Ich habe meine Heimat wegen Al Shabaab verlassen und ich habe in Kenia wegen der Familienzusammenführung gewartet, weil mein Ehemann hier in Österreich lebt.

R: Was hat die Al Shabaab gemacht, damit Sie Ihr Heimatland verlassen mussten?

BF1: Ich hatte ein Geschäft, wo ich Kleidung verkaufte, die Al Shabaab drohte mir immer und verlangte von mir, das Geschäft zuzusperren.

R: Wo hatten Sie dieses Geschäft?

BF1: Im Bezirk Hamarweyne.

R: Wo Sie gelebt haben?

BF1: Ja.

R: Seit wann hatten Sie dieses Geschäft?

BF1: Insgesamt hatte ich dieses Geschäft vier Jahre.

R: Gehörte das Geschäft Ihnen?

BF1: Ja.

R: Wann sind Sie das erste Mal von Al Shabaab bedroht worden?

BF1: Das war Anfang 2019.

R: Wie sahen diese Bedrohungen aus, was hat die Al Shabaab gemacht?

BF1: Sie sagten, falls ich Kleidung an Soldaten verkaufe, würden sie mich töten.

R: Welche Kleidung haben Sie verkauft?

BF1: Kinderkleidung, Frauen- und Männerkleidung, alles.

R: Haben Sie Kleidung an Soldaten verkauft?

BF1: Ja.

R: Welche Kleidung haben sie gekauft?

BF1: Normale Kleidung, Hemden, Hosen und solche Sachen.

R: Können Sie mir die Situation schildern? Kamen Al Shabaab-Angehörige zu Ihnen ins Geschäft? Wie sah der erste Vorfall, als Sie bedroht wurden, aus, können Sie mir dies beschreiben?

BF1: Sie riefen mich an und sagten, dass ich nicht an Soldaten Kleidung verkaufen darf.

R: Woher hatte die Al Shabaab Ihre Telefonnummer?

BF1: Das kann ich nicht sagen.

R: Was haben Sie dann geantwortet?

BF1: Ich habe den Al Shabaab gesagt, dass ich niemanden sagen kann, dass ich nicht verkaufe, sie sind meine Kunden.

R: Dh., nach diesem Anruf der Al Shabaab haben Sie weiterhin Kleidung an Soldaten verkauft, stimmt das?

BF1: Ich habe eine Weile weiterverkauft, dann habe ich mein Geschäft geschlossen.

R: Wie lange haben Sie ca. weiterverkauft, ein paar Wochen, Monate?

BF1: Es war ca. eineinhalb Monate oder weniger.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

BF1: Reer Hamar, Subclan Shaanshi.

R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann Sie das erste Mal telefonisch von der Al Shabaab bedroht wurden?

BF1: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube im März 2019.

R: Sind Al Shabaab-Mitglieder zu Ihnen ins Geschäft gekommen?

BF1: Nein, es war nur telefonisch.

R: Sind Sie dann nochmals telefonisch bedroht worden?

BF1: Ja.

R: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht?

BF1: Ca. 3mal.

R: Was haben die Al Shabaab-Mitglieder die beiden anderen Male zu Ihnen gesagt?

BF1: Sie fragten mich, warum ich nicht gefolgt habe, was sie von mir verlangt haben.

R: Was haben Sie geantwortet?

BF1: Ich sagte, dass ich aufhören werde.

R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie das Geschäft geschlossen haben?

BF1: Ich blieb zu Hause.

R: Wie lange waren Sie dann zu Hause?

BF1: 3 Monate ca.

R: Innerhalb dieser 3 Monate wurden Sie da auch von der Al Shabaab bedroht?

BF1: Nein, seit ich mein Geschäft geschlossen habe, habe ich keine Anrufe mehr erhalten.

R: Wieso verließen Sie dann dennoch Somalia?

BF1: Ich hatte große Angst und blieb nur zu Hause.

R: Wie haben Sie sich während dieser 3 Monate Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF1: Meine Ersparnisse und mein Mann unterstützte mich finanziell.

R: Hätten Sie nicht etwas anderes in Mogadischu arbeiten können, außer ein Geschäft zu führen?

BF1: Nein, in Mogadischu ist es schwer, Arbeit zu bekommen.

R: Wieso kamen die Soldaten ausgerechnet in Ihr Geschäft einkaufen?

BF1: In Hamarweyne gab es ein Gefängnis und auch mehrere Polizeistationen. Wenn die Soldaten ihr Gehalt bekamen, kamen sie zu uns.

R: War ein Stützpunkt in der Nähe Ihres Geschäftes?

BF1: Ja.

R: Welche Soldaten waren stationiert?

BF1: Ein Gefängnis war in der Nähe meines Geschäftes.

R: Sie sagten, es gab einen Stützpunkt in der Nähe Ihres Geschäftes, meinen Sie mit Stützpunkt das Gefängnis?

BF1: Beides war in der Nähe.

R: Welche Soldaten waren stationiert, wenn diese bei Ihnen eingekauft haben, dann müssten Sie wissen, woher diese Soldaten stammen?

BF1: Es waren somalische Soldaten.

R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Heimatland?

BF1: Niemanden, meine Eltern sind verstorben.

R: Haben Sie außer dem Sohn, der hier in Österreich lebt, noch andere Kinder?

BF1: Ja, ich habe noch einen Sohn.

R: Wo lebt der Sohn?

BF1: In Mogadischu.

R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Sohn?

BF1: Ja.

R: Wie alt ist er?

BF1: 15 Jahre.

R: Bei wem lebt Ihr Sohn?

BF1: Bei einer Cousine meiner Mutter.

R: Wie heißt Ihr Sohn, der in Somalia lebt?

BF1: XXXX .BF1: römisch XXXX .

R: Stammt der Sohn von Ihrem Ehemann?

BF1: Nein, von einem anderen Mann.

R: Dh., Ihr derzeitiger Ehemann ist Ihr zweiter Ehemann?

BF1: Ja.

R: Sind Sie geschieden von Ihrem ersten Ehmann?

BF1: Ja.

R: Wann haben Sie sich scheiden lassen?

BF1: Es ist schon lange her, mein Sohn war sehr jung.

R: Wie alt war ca. Ihr Sohn?

BF1: Mein Sohn war 2 Jahre alt.

R: Wann haben Sie das 2. Mal geheiratet?

BF1: 2009.

R: Wo haben Sie geheiratet?

BF1: In Hamarweyne.

R: Wann ist Ihr 2. Ehemann nach Österreich gereist?

BF1: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube es war Anfang 2010.

R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrem Ehemann mitgereist?

BF1: Ich war damals hochschwanger, ich konnte nicht mitkommen.

R: Sind Sie beschnitten?

BF1: Ja.

R: In welcher Form ist die Beschneidung?

BF1: Pharaonisch.

R: Wieso sollten Sie Angst haben, erneut beschnitten zu werden?

BF1: Dass ich wieder zugenäht werde, jedes Mal, wenn ich ein Kind bekomme, hat man mich wieder zugenäht. Es ist schmerzhaft.

R: Jetzt sind Sie aber nicht zugenäht?

BF1: Als ich meinen 2. Sohn bekam, wurde ich zugenäht.

R: Sie sind also nach wie vor zugenäht?

BF1: Ja.

R: Sind Sie schon zu einer Gynäkologin gegangen und haben wegen Ihrer Beschneidung Hilfe gesucht?

BF1: Nein.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

BF1: Ich habe große Angst vor Al Shabaab.

R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, Sie hätte keine eigenen Fluchtgründe und wollten nur denselben Schutz wie Ihr Ehemann haben, wieso haben Sie jetzt in der Beschwerde so viele Fluchtgründe genannt?

BF1: Niemand hat mich gefragt, ob ich eigene Fluchtgründe habe, ich habe den D gefragt, welchen Status ich bekomme und er sagte, denselben wie mein Ehemann. Ich fragte auch den D, wie ich meinen älteren Sohn hier nach Österreich holen kann und er sagte, ich soll denselben Prozess wie mein Ehemann machen.

R: Dh., Sie stellten den Asylantrag lediglich, weil Sie Ihren anderen Sohn, der in Somalia lebt, nach Österreich bringen wollen?

BF1: Nein, ich möchte heute meinen Fluchtgrund erzählen.

R: Sie haben auf eine weitere Einvernahme verzichtet und das auch unterschrieben.

BF1: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Die Erstbefragung wurde Ihnen auch rückübersetzt und Sie haben die Erstbefragung auch unterschrieben.

BF1: Vielleicht hat mir das der Dolmetscher nicht gut erklärt.

R: Die Frage über die Gründe Ihrer Antragstellung ist eindeutig und auch Ihre Antwort ist eindeutig.

BF1: Vielleicht habe ich es nicht richtig verstanden.

R: Aufgrund Ihrer Angaben ist ersichtlich, dass Sie Ihren Sohn, der aus der erste Ehe stammt, nach Österreich holen möchten.

BF1: Nein, das stimmt nicht.

R: Sie sagten, Sie hatten ein eigenes Geschäft, wieso steht in der Stellungnahme, Sie haben als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet? Das ist ein Unterschied.

BF1: Ich habe gesagt, dass das Geschäft mir gehört.

[…]

R: Leben Ihre Eltern noch?

BF1: Meine Mutter ist schon längst verstorben, mein Vater ist im November 2021 verstorben, ich war hier in Österreich.

R: Wo lebte Ihr Vater?

BF1: Wir haben zusammengelebt.

R: Was heißt das, wo lebten Sie zusammen?

BF1: Ich meine, dass ich und mein Sohn und mein Vater in einem Haus zusammengelebt haben.

R: Wo befand sich dieses Haus?

BF1: In Mogadischu, in Somalia.

R: Von wem erfuhren Sie, dass Ihr Vater verstorben ist?

BF1: Die Cousine meiner Mutter hat es mir erzählt.

R: Wann hat die Cousine Ihrer Mutter Ihnen das erzählt?

BF1: Am 11.11.2021.

R: Wo lebt die Cousine Ihrer Mutter?

BF1: In Mogadischu.

R: Sind Sie mit der Cousine Ihrer Mutter in Kontakt?

BF1: Ja.

R: Dh., derzeit lebt die Cousine Ihrer Mutter nach wie vor in Mogadischu?

BF1: Ja.

R: Wie viele Geschwister hatte Ihre Mutter?

BF1: Alle sind verstorben.

R wiederholt die Frage.

BF1: Drei Geschwister.

R: Wie viele Geschwister hatte Ihr Vater?

BF1: 1 Bruder.

R: Wo lebt dieser Bruder derzeit?

BF1: Ich weiß es nicht genau, zuletzt lebte er in Mogadischu.

R: Wie viele Cousinen und Cousins haben Sie?

BF1: Es sind viele.

R: Wie viele Schwestern und wie viele Brüder hatte Ihre Mutter?

BF1: Es waren drei Schwestern.

R: Können Sie mir die Namen der Schwestern nennen?

BF1: XXXX .BF1: römisch XXXX .

R: Wie viele Kinder hat die Schwester namens XXXX ?R: Wie viele Kinder hat die Schwester namens römisch XXXX ?

BF1: XXXX hatte keine Kinder.BF1: römisch XXXX hatte keine Kinder.

R: Wie viele Kinder hat XXXX ?R: Wie viele Kinder hat römisch XXXX ?

BF1: 2 Mädchen.

R: Wo leben diese beiden Mädchen?

BF1: Sie leben in Schweden.

R: Wie viele Kinder hat XXXX ?R: Wie viele Kinder hat römisch XXXX ?

BF1: 7 Kinder.

R: Wo leben diese 7 Kinder?

BF1: In Somalia, in Ägypten, in Schweden.

R: Wie viele dieser Kinder leben in Somalia?

BF1: Ein Kind lebt in Somalia, ein Mädchen.

R: Wo genau in Somalia lebt dieses Mädchen?

BF1: In Hamnarweyne.

R: Hat Ihr Onkel vs Kinder?

BF1: Nein.

R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Cousinen und Cousins?

BF1: Mit der in Somalia habe ich Kontakt, mit den anderen nicht.

R: Ist diese Cousine, mit der Sie in Kontakt sind, verheiratet?

BF1: Ja.

R: Wie verdient sich die Cousine mit Ihrer Familie den Lebensunterhalt?

BF1: Ihre Geschwister unterstützen sie und ihr Mann arbeitet.

R: Was arbeitet der Mann?

BF1: Er ist Schneider.

R: Es wurde mir eine Stellungnahme v. 25.11.2022 übermittelt, eingelangt am 28.11.2022. Darin steht, dass die Möglichkeit bestehe, dass eine erneute Beschneidung durchgeführt werden könne. Warum sollte erneut bei Ihnen eine Beschneidung durchgeführt werden? Sie sagten ja schon, Sie sind pharaonisch beschnitten.

BF1: Falls ich nochmals ein Kind bekomme und ich mich in Somalia befinde, wird es wieder durchgeführt.

R: Was soll durchgeführt werden?

BF1: Ich habe schon gesagt, dass ich auf pharaonische Art beschnitten wurde und diese kommt immer wieder vor.

R: Aber Sie wurden ja schon pharaonisch beschnitten, wieso sollten Sie wieder beschnitten werden?

BF1: Ich glaube, dass mich meine RV nicht verstanden hat, ich meinte nicht, dass ich wieder pharaonisch beschnitten werde, ich meinte, falls ich ein Kind nochmals in Somalia bekomme, könnte es sein, dass sie mich nach der Geburt zunähen, es betrifft aber nicht die pharaonische Beschneidung.

R: Sie sagten, Sie gehören dem Clan Reer Hamar, Subclan Shaanshi, an. Ist Reer Hamar ein Hauptclan?

BF1: Ja.

R: Leben viele Angehörige des Clans der Reer Hamar in Mogadischu?

BF1: Nein, es sind wenig.

R: Stimmt es, dass der Clan Reer Hamar ein Hauptclan ist? Gehört er noch zu einem anderen Hauptclan?

BF1: Gibt es nicht, Reer Hamar ist der Hauptclan.

R: Wo leben die Clanangehörigen der Reer Hamar hauptsächlich in Somalia?

BF1: In Mogadischu.

R: Lebt die Cousine, mit der Sie Kontakt haben, in einem Haus oder einer Wohnung in Mogadischu?

BF1: In einem Haus.

R: Könnte Sie die Cousine mit Ihrem Ehemann unterstützen, falls Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten?

BF1: Nein.

R: Wieso nicht?

BF1: Weil sie mit ihrem Mann lebt.

R: Wie viele Verwandte haben Sie nun, die in Mogadischu leben, können Sie diese nochmals aufzählen?

BF1: Mein Sohn, die Cousine meiner Mutter, meine Cousine.

R: Sowohl die Cousine Ihrer Mutter als auch Ihre eigene Cousine sind verheiratet?

BF1: Ja.

RV: Haben Sie abseits von der Al Shabaab irgendwelche weitere Befürchtungen im Falle einer Rückkehr?

BF1: Ja, falls ich in mein Heimatland zurückkehren müsste, kann ich nicht weiter arbeiten wegen der Al Shabaab.

RV: Haben Sie Befürchtungen im Falle einer theoretischen Rückkehr in Bezug auf den Umstand, dass Sie eine Frau sind?

BF1: Ja, ich habe keinen männlichen Schutz und es ist schwer, dort zu leben.

RV: Was würden Sie in Bezug auf das befürchten?

BF1: Ich kann nicht dort arbeiten, wie kann ich weiterleben?

RV: Falls Sie noch ein Kind bekommen würde, wäre ein Eingriff vor der Geburt des Kindes notwendig?

BF1: Nein, es ist nur während der Geburt.

RV: Ich habe unmittelbar davor gemeint, welcher Eingriff wäre dann notwendig, während des Geburtsprozesses?

BF1: Bevor das Kind rauskommt, muss man mich auf der Seite schneiden, damit das Kind rauskommen kann.

R: Was meinen Sie mit auf der Seite schneiden?

BF1: Ich weiß es selber nicht.

D zeichnet auf ein Blatt Papier (Beilage A).

BF1: Bis auf die Klitoris wurde alles zugenäht.

R: Dh., die Naht wurde bei der Geburt geöffnet und ein Dammschnitt gemacht?

BF1: Ja.

R: Dh., Sie wurden dann wieder, wo sich die Naht befindet, wieder aufgeschnitten?

BF1: Ja.

R: Sie waren und sind vollständig zugenäht bis zur Klitoris?

BF1: Ja.

R: Wie können Sie dann Geschlechtsverkehr haben? Wie konnten Sie ein Kind empfangen?

BF1: Es war noch ein bisschen offen, beim Geschlechtsverkehr hatte ich Schmerzen, aber danach war alles in Ordnung. Ich habe nicht gesagt, dass ich wieder beschnitten werde, sondern, dass ich nach der Geburt wieder zugenäht werde.

R: Sie können ja sagen, dass Sie nicht zugenäht werden wollen, wieso sollte das bei Ihnen nicht möglich sein?

BF1: Ok.

RV: Keine weiteren Fragen.

Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia.

? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.07.2022

? Landkarte von Somalia

R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben?

BF1: Ich kann nur sagen, dass es immer Anschläge gibt, viele Leute ums Leben kommen und mein Heimatland unsicher ist.

R: Wollen Sie noch etwas zusätzlich zur bereits übermittelten Stellungnahme sagen?

RV: Nein, danke.

R: Schreibt man Hamarweyne auch Xamar Weyne?

D: Ja.

R: Schreibt man Reer Hamar auch Reer Xamar?

D: Ja.

[…]“

6. Am 03.04.2024 wurde der BF Parteiengehör gewährt und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 08.01.2024, Version 6, zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen übermittelt.

7. Am 09.04.2024 langte eine Stellungnahme der BF, vertreten durch die BBU, beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin bekräftigt wurde, dass der BF unter anderem im Fall der Rückkehr Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Antragstellerin:

Die BF gehört dem Clan der Reer Hamar an, besuchte bis zur 6. Klasse die Schule und lebte in Mogadischu im Bezirk Hamarweyne. Dort hatte sie ein Geschäft, wo sie Kleidung verkaufte. Die BF wurde mehrmals von der Al Shabaab bedroht und aufgefordert keine Kleidung an Soldaten zu verkaufen. Das Geschäft befand sich in der Nähe eines Stützpunktes der Soldaten und in der Nähe eines Gefängnisses. Aus Angst von der Al Shabaab getötet zu werden, sperrte sie ihr Geschäft zu und verließ im Jahr 2019 ihr Heimatland, um nach Kenia zu reisen.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-01-03 09:48

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber _die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia _%28Stand_April_2023%29%2C _15.05. 2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2024-01-03 09:48

Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).

Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).

Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023).

Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a).

2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).

Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).

Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a).

Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023).

Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).

Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).

Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).

Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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