Entscheidungsdatum
25.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2272997-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Angola, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Str. 54/4.2, 1170 Wien und XXXX p.A. „Asyl in Not“ – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 28.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Angola, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Str. 54/4.2, 1170 Wien und römisch XXXX p.A. „Asyl in Not“ – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 28.04.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 25-Jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 01.02.2022 per Luftweg aus XXXX kommend nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig vom 03.05.2021 bis 02.02.2022, aus. Noch am selben Tag wurde er wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen und wurde ihm in weiterer Folge die Einreise verweigert und die Zurückweisung an der Grenze nach XXXX verfügt. Der 25-Jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 01.02.2022 per Luftweg aus römisch XXXX kommend nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig vom 03.05.2021 bis 02.02.2022, aus. Noch am selben Tag wurde er wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen und wurde ihm in weiterer Folge die Einreise verweigert und die Zurückweisung an der Grenze nach römisch XXXX verfügt.
Am 02.02.2022 stellte der Beschwerdeführer in der Zurückweisungszo