TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 W213 2003917-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169f Abs3
GehG §169f Abs4
GehG §169f Abs6
GehG §169f Abs6b
GehG §169g
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
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  7. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
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  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
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  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


W 213 2003917-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2014, GZ. BVwG-110.234/0001-Pers/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2014, GZ. BVwG-110.234/0001-Pers/2014, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28. Februar 2015 In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28. Februar 2015

5 664,8334 Tage

beträgt.

2. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ihr Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab dem 01.07.2006 gemäß § 169f Abs. 6 GehG nicht verjährt ist.2. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ihr Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab dem 01.07.2006 gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG nicht verjährt ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit dem beim Asylgerichtshof – der Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichtesrömisch eins.2. Mit dem beim Asylgerichtshof – der Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichtes

– am 19. Juli 2013 eingelangten Schreiben vom 2. Mai 2013 beantragte die BF „die Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikat[es] des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/12/[0]007, vom 4. September 2012.

Die BF begründete ihren Antrag damit, dass sie bereits mit 13.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und Ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt habe und somit in das neue System optiert habe, da ihrem Antrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, insoweit stattgegeben worden sei, als der Vorrückungsstichtag um die Schulzeit erweitert und mit 23. Oktober 1989 festgesetzt worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.September 2012, Zl. 2012/12/[0]007, ersuche sie nun, ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend dem zitierten Erkenntnis anzupassen und eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge zu veranlassen. In weiterer Folge führte sie zusätzliche Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen (Anrechnungszeiträume 1. Juli 1988 bis 7. August 1988 sowie 24. Juli 1989 bis 18. August 1988 [gemeint wohl: 1989]) an, die sie vor Ihrem 18. Lebensjahr durch Ihre Tätigkeit am Gemeindeamt XXXX erworben habe und die gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zur Gänze anzurechnen gewesen seien, da sie bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden seien und europarechtswidrig keine Berücksichtigung bei ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gefunden hätten.Die BF begründete ihren Antrag damit, dass sie bereits mit 13.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und Ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt habe und somit in das neue System optiert habe, da ihrem Antrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, insoweit stattgegeben worden sei, als der Vorrückungsstichtag um die Schulzeit erweitert und mit 23. Oktober 1989 festgesetzt worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.September 2012, Zl. 2012/12/[0]007, ersuche sie nun, ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend dem zitierten Erkenntnis anzupassen und eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge zu veranlassen. In weiterer Folge führte sie zusätzliche Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen (Anrechnungszeiträume 1. Juli 1988 bis 7. August 1988 sowie 24. Juli 1989 bis 18. August 1988 [gemeint wohl: 1989]) an, die sie vor Ihrem 18. Lebensjahr durch Ihre Tätigkeit am Gemeindeamt römisch XXXX erworben habe und die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anzurechnen gewesen seien, da sie bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden seien und europarechtswidrig keine Berücksichtigung bei ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gefunden hätten.

In ihrer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16.09.2013 gab sie zusammengefasst an, sie sei im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, eine „Altbeamtin“, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nach wie vor einer Altersdiskriminierung unterliege, da andere „Altbeamte“ welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr.82/2010 geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden würden. In ihrem Fall handle es sich um einen Zeitraum von 64 Tagen, welcher bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden und daher gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zur Gänze anrechenbar sei. Für einen „Vergleichsbeamten“, der diese Zeiten nach seinem 18. Lebensjahr aufzuweisen gehabt hätte, wären diese bis zu einem Ausmaß von 64 Tagen vorrückungswirksam gewesen, für sie hingegen gar nicht. Der „Vergleichsbeamte“ hätte daher bei gleichzeitiger Ernennung zum 2. Jänner 2006 am 2. Jänner 2006 die Gehaltstufe 2, jedoch mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 schon am 1. Juli 2008 erreicht. Demgegenüber habe sich für sie, trotz Option, keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zum 2. Jänner 2006 (gemeint wohl: 1. Juli 2008 – ihrer Ernennung zur Richterin des Asylgerichtshofes) – Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung erst am 1. Jänner 2009 ergeben, was ausschließlich auf die Zurücklegung der hier in Rede stehenden Zeiten vor Ihrem 18. Lebensjahr zurückzuführen sei.In ihrer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16.09.2013 gab sie zusammengefasst an, sie sei im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, eine „Altbeamtin“, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nach wie vor einer Altersdiskriminierung unterliege, da andere „Altbeamte“ welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.82 aus 2010, geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden würden. In ihrem Fall handle es sich um einen Zeitraum von 64 Tagen, welcher bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anrechenbar sei. Für einen „Vergleichsbeamten“, der diese Zeiten nach seinem 18. Lebensjahr aufzuweisen gehabt hätte, wären diese bis zu einem Ausmaß von 64 Tagen vorrückungswirksam gewesen, für sie hingegen gar nicht. Der „Vergleichsbeamte“ hätte daher bei gleichzeitiger Ernennung zum 2. Jänner 2006 am 2. Jänner 2006 die Gehaltstufe 2, jedoch mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 schon am 1. Juli 2008 erreicht. Demgegenüber habe sich für sie, trotz Option, keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zum 2. Jänner 2006 (gemeint wohl: 1. Juli 2008 – ihrer Ernennung zur Richterin des Asylgerichtshofes) – Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung erst am 1. Jänner 2009 ergeben, was ausschließlich auf die Zurücklegung der hier in Rede stehenden Zeiten vor Ihrem 18. Lebensjahr zurückzuführen sei.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssatz 7 und 8 des Judikates vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, ausgeführt, dass mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. l Nr. 82/2010 die durch den EuGH im Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08, festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare – vor dem 18. Lebensjahr erworbene – Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben werde. Für ihren Fall bedeute dies, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen, indem im erforderlichen Ausmaße jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – im konkreten Fall die Bestimmung des § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 (die im selben Ausmaß geändert wurde, wie der im Judikat heranzuziehende § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. i Nr. 82/2010) – nicht angewandt werde. Dies bedeute im Hinblick auf die oben angeführten ihr zur Gänze anrechenbaren Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG eine Verweildauer von 10 Jahren und 301 Tagen anstatt von 11 Jahren in der Gehaltsstufe 1, was zur Folge habe, dass ausgehend vom festgestellten Vorrückungsstichtag, dem 23. Oktober 1989, Ihre Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe jeweils mit dem 20. August erfolgen müsse und somit die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 bereits um ein halbes Jahr früher mit 1. Juli 2008 hätte erfolgen müssen. Dies stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht expressis verbis, jedoch implizit festgestellt habe, auch keine doppelte Anrechnung derselben Zeiten dar, sondern sei notwendig um für die Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen und einer Altersdiskriminierung von Beamten, welche anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr haben, vorzubeugen.Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssatz 7 und 8 des Judikates vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, ausgeführt, dass mit Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 82 aus 2010, die durch den EuGH im Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08, festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare – vor dem 18. Lebensjahr erworbene – Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG zu beantragen, fortgeschrieben werde. Für ihren Fall bedeute dies, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen, indem im erforderlichen Ausmaße jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (die im selben Ausmaß geändert wurde, wie der im Judikat heranzuziehende Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt i Nr. 82 aus 2010,) – nicht angewandt werde. Dies bedeute im Hinblick auf die oben angeführten ihr zur Gänze anrechenbaren Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG eine Verweildauer von 10 Jahren und 301 Tagen anstatt von 11 Jahren in der Gehaltsstufe 1, was zur Folge habe, dass ausgehend vom festgestellten Vorrückungsstichtag, dem 23. Oktober 1989, Ihre Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe jeweils mit dem 20. August erfolgen müsse und somit die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 bereits um ein halbes Jahr früher mit 1. Juli 2008 hätte erfolgen müssen. Dies stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht expressis verbis, jedoch implizit festgestellt habe, auch keine doppelte Anrechnung derselben Zeiten dar, sondern sei notwendig um für die Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen und einer Altersdiskriminierung von Beamten, welche anrechenbare Zeiten vor dem 18. Lebensjahr haben, vorzubeugen.

Ergänzend wies die BF darauf hin, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher gemäß § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 GehG vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden. Sie ersuche daher erneut um entsprechende Richtigstellung und Nachzahlung.Ergänzend wies die BF darauf hin, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 GehG vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden. Sie ersuche daher erneut um entsprechende Richtigstellung und Nachzahlung.

I.3. Aufgrund des ihr mit Schreiben vom 20. November 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/004-Pers/2013, übermittelten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 die BF mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 folgende Stellungnahme ab:römisch eins.3. Aufgrund des ihr mit Schreiben vom 20. November 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/004-Pers/2013, übermittelten Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 die BF mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 folgende Stellungnahme ab:

Gemäß dem in der Anlage befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 25. November 2013, Seite 2, würden die Dienstverhältnisse mit der Gemeinde XXXX von 1. Juli 1988 bis 7. August 1988 und von 24. Juli 1989 bis 18. August 1989 aufscheinen. Ebenso sei dort auch das jeweilige Gehalt, samt anteiliger Sonderzahlungen vermerkt, sowie dass sie dort angestellt gewesen sei. Bedauerlicherweise seien zum damaligen Zeitpunkt für Ferialarbeiter, die als Urlaubsvertretung eingestellt gewesen seien, keine Dienstverträge abgeschlossen worden, sodass sie ergänzend als zusätzlichen Nachweis für das Bestehen des Dienstverhältnisses eine Kopie ihrer damaligen Lohnsteuerkarte beilege, in welcher das Dienstverhältnis dokumentiert sei. Dabei habe es sich um ein Dienstverhältnis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung gehandelt, das sich auch schlüssig aus dem - zu den jeweiligen damaligen Zeitpunkten (1988 und 1989) - geltenden § 11 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) nachvollziehen lasse, da das Entgelt in etwa der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe e entsprochen habe. Der Stellungnahme waren ein Versicherungsauszug, eine Kopie der Lohnsteuerkarte sowie 2 Internetauszüge beigelegt.
Gemäß dem in der Anlage befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 25. November 2013, Seite 2, würden die Dienstverhältnisse mit der Gemeinde römisch XXXX von 1. Juli 1988 bis 7. August 1988 und von 24. Juli 1989 bis 18. August 1989 aufscheinen. Ebenso sei dort auch das jeweilige Gehalt, samt anteiliger Sonderzahlungen vermerkt, sowie dass sie dort angestellt gewesen sei. Bedauerlicherweise seien zum damaligen Zeitpunkt für Ferialarbeiter, die als Urlaubsvertretung eingestellt gewesen seien, keine Dienstverträge abgeschlossen worden, sodass sie ergänzend als zusätzlichen Nachweis für das Bestehen des Dienstverhältnisses eine Kopie ihrer damaligen Lohnsteuerkarte beilege, in welcher das Dienstverhältnis dokumentiert sei. Dabei habe es sich um ein Dienstverhältnis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung gehandelt, das sich auch schlüssig aus dem - zu den jeweiligen damaligen Zeitpunkten (1988 und 1989) - geltenden Paragraph 11, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) nachvollziehen lasse, da das Entgelt in etwa der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe e entsprochen habe. Der Stellungnahme waren ein Versicherungsauszug, eine Kopie der Lohnsteuerkarte sowie 2 Internetauszüge beigelegt.

I.4. Die belangte Behörde erließ am 10.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ am 10.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:

„Ihr Antrag vom 19. Juli 2013 auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung wird gemäß § 66 Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 in Verbindung mit § 7a und § 12 GehG 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 19. Juli 2013 auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 7 a und Paragraph 12, GehG 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, abgewiesen.“

In der Begründung wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass die BF seit 1. Juli 2008 Richterin des Asylgerichtshofes, und seit 1. Jänner 2014 Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes sei. Sie unterliege daher den gesetzlichen Regelungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG). Mit Bescheid des Asylgerichthofes vom 14. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, sei ihrem Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages stattgegeben und der 23. Oktober 1989 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Bei dieser Neuberechnung seien die Zeiten ihrer (höheren) Schulausbildung im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 sowie 1. Juli 1989 bis 4. Dezember [gemeint: 3. Dezember] 1989 zur Gänze (und somit im Ausmaß von insgesamt 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen) angerechnet worden. Gleichzeitig sei in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Dieser Bescheid sei am 21. Jänner 2011durch persönliche Übernahme zugestellt worden und sei am 5. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7a, 8, 12 Abs. 1 bis 2 und 113 Abs. 10 GehG sowie § 66 Abs. 2 RStDG) führte die belangte Behörde aus dass, es im Fall der BF jedenfalls unstrittig sei, dass aufgrund Ihres Antrages vom 13. April 2010 eine Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Dabei seien ihr unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 die Zeiten ihrer Schulbildung im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen (und somit zur Gänze) für die Vorrückung angerechnet und der 23. Oktober 1989 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Dieser Bescheid sei am 5. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. In dem nunmehr von der BF eingebrachten Antrag auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, führe sie als Begründung für die Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (zusätzliche) Zeiträume (1. Juli 1988 bis 7. August 1988 sowie 24. Juli 1989 bis 18. August 1989) an, die bereits im Bescheid vom 14. Jänner 2011 zur Gänze (nämlich als Schulzeiten[1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 sowie 1. Juli 1989 bis 3. Dezember 1989]) Berücksichtigung gefunden hätten. Im hier zu beurteilenden Fall stehe jedoch einer nochmaligen Anrechnung dieser Zeiträume der § 12 Abs. 8 GehG entgegen, zumal die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei und im gegenständlichen Fall auch die Ausnahmeregel des § 114 Abs. 1 GehG (Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte) nicht zutreffe. Soweit sie nunmehr im Hinblick auf die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe eine weitere gänzliche Anrechnung der angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen für ihre besoldungsrechtliche Einstufung beantrage, um die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von 11 Jahren auf 10 Jahre und 301 Tage zu verkürzen, so konnte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF eintreten, zumal ihr bereits zu den zusätzlichen 3 Jahren auch weitere 5 Monate und 3 Tage angerechnet worden seien, womit sich ihr Vorrückungsstichtag – abgesehen von der dreijährigen Verlängerung der Verweildauer – um einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Monaten und 3 Tagen verbessert habe. Da die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe mit dem errechneten Vorrückungsstichtag nur insofern in einem Zusammenhang steht, als das bei Zeiträumen zwischen dem 1. April und dem 30. September als Vorrückungstermin der 1. Juli und bei Zeiträumen zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März als Vorrückungstermin der 1. Jänner für die besoldungsrechtliche Einstufung heranzuziehen sei, habe sich auch durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung ergeben. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass aufgrund der neuen Durchrechnung nunmehrNach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 7 a,, 8, 12 Absatz eins bis 2 und 113 Absatz 10, GehG sowie Paragraph 66, Absatz 2, RStDG) führte die belangte Behörde aus dass, es im Fall der BF jedenfalls unstrittig sei, dass aufgrund Ihres Antrages vom 13. April 2010 eine Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Dabei seien ihr unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, die Zeiten ihrer Schulbildung im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen (und somit zur Gänze) für die Vorrückung angerechnet und der 23. Oktober 1989 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Dieser Bescheid sei am 5. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. In dem nunmehr von der BF eingebrachten Antrag auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, führe sie als Begründung für die Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (zusätzliche) Zeiträume (1. Juli 1988 bis 7. August 1988 sowie 24. Juli 1989 bis 18. August 1989) an, die bereits im Bescheid vom 14. Jänner 2011 zur Gänze (nämlich als Schulzeiten[1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 sowie 1. Juli 1989 bis 3. Dezember 1989]) Berücksichtigung gefunden hätten. Im hier zu beurteilenden Fall stehe jedoch einer nochmaligen Anrechnung dieser Zeiträume der Paragraph 12, Absatz 8, GehG entgegen, zumal die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei und im gegenständlichen Fall auch die Ausnahmeregel des Paragraph 114, Absatz eins, GehG (Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte) nicht zutreffe. Soweit sie nunmehr im Hinblick auf die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe eine weitere gänzliche Anrechnung der angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen für ihre besoldungsrechtliche Einstufung beantrage, um die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von 11 Jahren auf 10 Jahre und 301 Tage zu verkürzen, so konnte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF eintreten, zumal ihr bereits zu den zusätzlichen 3 Jahren auch weitere 5 Monate und 3 Tage angerechnet worden seien, womit sich ihr Vorrückungsstichtag – abgesehen von der dreijährigen Verlängerung der Verweildauer – um einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Monaten und 3 Tagen verbessert habe. Da die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe mit dem errechneten Vorrückungsstichtag nur insofern in einem Zusammenhang steht, als das bei Zeiträumen zwischen dem 1. April und dem 30. September als Vorrückungstermin der 1. Juli und bei Zeiträumen zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März als Vorrückungstermin der 1. Jänner für die besoldungsrechtliche Einstufung heranzuziehen sei, habe sich auch durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung ergeben. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass aufgrund der neuen Durchrechnung nunmehr

der § 66 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) idF BGBl. I Nr. 120/2012 zur Anwendung komme, womit sich die Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre von 8 auf 11 Jahre erhöht habe. Jedoch sei durch die Einführung des § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 gesetzlich klargestellt worden, dass § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 (und damit auch in weiterer Folge die in ihrem Fall anwendbare Bestimmung des § 66 Abs. 2 RStDG) der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 entspreche, weshalb im gegenständlichen Fall - aufgrund ihrer gemäß § 113 Abs. 10 GehG erfolgten Option- auch ein elfjähriger Zeitraum bei der Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 gelte.der Paragraph 66, Absatz 2, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, zur Anwendung komme, womit sich die Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre von 8 auf 11 Jahre erhöht habe. Jedoch sei durch die Einführung des Paragraph 7 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, gesetzlich klargestellt worden, dass Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (und damit auch in weiterer Folge die in ihrem Fall anwendbare Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, RStDG) der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 entspreche, weshalb im gegenständlichen Fall - aufgrund ihrer gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG erfolgten Option- auch ein elfjähriger Zeitraum bei der Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 gelte.

Aber auch die von der BF nunmehr begehrten zusätzlich angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen würden unter Zugrundelegung ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung herbeiführen, zumal ausgehend von ihrem ursprünglichen Vorrückungsstichtag (25.3.1993) abzüglich der 64 Tage bei einer Verweildauer von 8 Jahren in der Gehaltsstufe 1 (anstelle von 11 Jahren) keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung eintreten würde. Ebenso wenn unter Annahme ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages (25.3.1993) die von ihr nunmehr durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gewonnenen Zeiten im Ausmaß von 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet werden würden und die besoldungsrechtliche Einstufung im Sinne der alten Regelung, wonach die Verweildauer in der Stufe 1 im Ausmaß von 8 Jahren berücksichtigt werden würde, würde sie (abzüglich einem bei Ihrer Ernennung zur Richterin einhergehenden Überstellungsverlust von 4 Jahren gemäß § 12a GehG) besoldungsrechtlich in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 2009 eingestuft werden. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 darlege, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher gemäß § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden, so werde dazu ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. September 2012. Zl. 2012/12/0007 in diesem speziellen Einzelfall festgestellt hat, dass der Bundesgesetzgeber mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 die Erfordernisse der RL (Gleichbehandlungsrichtlinie, 2000/78/EG) unzulänglich umgesetzt habe und hat demzufolge in direkter Anwendung von Unionsrecht die Vorrückungslaufbahn des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre verbessert. Diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der Sache selbst ergangene Entscheidung entspreche in ihrer Wirkung einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und habe damit grundsätzlich keine über die damit erledigte Sache hinausgehende Wirkung. Zudem sei in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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