TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 G306 2287149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2287149-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Tschechien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Tschechien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2024, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tschechiens, wurde nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Tschechien am XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) XXXX eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tschechiens, wurde nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Tschechien am römisch XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch XXXX nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) römisch XXXX eingeliefert.

2. Mit Schreiben vom 07.03.2023, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, evtl. Erlassung eines Schubhaftbescheides, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

3. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr, betreffend das Urteil des tschechischen Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr, betreffend das Urteil des tschechischen Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, verurteilt.

5. Mit Schreiben vom 18.12.2023, beim BFA eingelangt am 21.12.2023, gab der BF eine Stellungnahme ab.

6. Mit Schreiben vom 02.01.2024, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung, binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

7. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 11.01.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 11.01.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

9. Am 15.01.2024 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher vom BFA am 16.01.2024 genehmigt wurde.

10. Am 15.01.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU statt, in welchem der BF angab, rückkehrwillig zu sein.

11. Mit am XXXX .2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 11. Mit am römisch XXXX .2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde Folgendes ausgeführt: „[…] weil ich Endstrafe gemacht habe, aus Zweitefall. Ich bin erstmall vorbestraft in Österreich. Die 7. Yahre ist für mich zu fiell ich hoflichst bitte um Nachsicht die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren. […]“

12. Am 08.02.2024 wurde der BF aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Tschechien aus.

13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 20.02.2024 vorgelegt und langten am 23.02.2024 ein.

14. Am 23.04.2024 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist tschechischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Tschechisch.

Der BF konsumierte eigenen Angaben zu Folge Suchtmittel und war drogenabhängig.

1.2. Der BF wurde in Tschechien geboren, besuchte dort neun Jahre die Pflichtschule und drei Jahre die Berufsschule für den Beruf Koch und Kellner. Er ist geschieden und sorgepflichtig für in Kind im Alter von 17 Jahren.

1.3. Der BF weist – abgesehen von seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.3. Der BF weist – abgesehen von seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023 und vom römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.

1.5. Der BF weist in Tschechien und der Slowakei insgesamt 16 strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls sowie vollendeten Diebstahls zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Freiheitstrafe später widerrufen wurde. 1.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls sowie vollendeten Diebstahls zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Freiheitstrafe später widerrufen wurde.

2.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls verurteilt; aufgrund des Urteiles vom XXXX .2007 wurde auf die Verhängung einer Strafe verzichtet.2.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls verurteilt; aufgrund des Urteiles vom römisch XXXX .2007 wurde auf die Verhängung einer Strafe verzichtet.

3.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls, Entführung, erpresserischer Entführung, Freiheitsberaubung und unbefugtem Eindringens in Privatbesitz verurteilt; aufgrund des Urteiles vom XXXX .2007 wurde auf die Verhängung einer Strafe verzichtet.3.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls, Entführung, erpresserischer Entführung, Freiheitsberaubung und unbefugtem Eindringens in Privatbesitz verurteilt; aufgrund des Urteiles vom römisch XXXX .2007 wurde auf die Verhängung einer Strafe verzichtet.

4.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.4.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

5.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer gemeinnützigen Leistung oder Arbeit in der Dauer von 300 Stunden verurteilt.5.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer gemeinnützigen Leistung oder Arbeit in der Dauer von 300 Stunden verurteilt.

6.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens und einfacher Körperverletzung zu gemeinnützigen Leistung oder Arbeit in der Dauer von 400 Stunden und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Tagen verurteilt.6.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens und einfacher Körperverletzung zu gemeinnützigen Leistung oder Arbeit in der Dauer von 400 Stunden und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Tagen verurteilt.

7.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.7.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

8.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wurde der BF wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zunächst zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. später zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.8.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2008, wurde der BF wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zunächst zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. später zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

9.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.9.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2010, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

10.      Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage (3x), Betrugsdelikten und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.10.      Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2012, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage (3x), Betrugsdelikten und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

11.      Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.11.      Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.

12.      Mit Urteil des XXXX (Slowakei) vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.12.      Mit Urteil des römisch XXXX (Slowakei) vom römisch XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

13.       Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer gemeinnützigen Leistung oder Arbeit in der Dauer von 300 Stunden verurteilt.13.       Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer gemeinnützigen Leistung oder Arbeit in der Dauer von 300 Stunden verurteilt.

14.      Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Strafen (illegale Herstellung von Betäubungsmitteln) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.14.      Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Strafen (illegale Herstellung von Betäubungsmitteln) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

15.      Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.15.      Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2019, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

16.      Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.16.      Mit Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2020, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

1.6. Im Bundesgebiet weist der BF eine Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr (betreffend das Urteil des tschechischen Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019), verurteilt. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr (betreffend das Urteil des tschechischen Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2019), verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

A.       gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigendem Wert weggenommen hat, und zwar

I.       am XXXX .2019 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem noch unbekannten Mittäterrömisch eins.       am römisch XXXX .2019 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem noch unbekannten Mittäter

a.       zwei Personen durch Einbruch in deren Wohnhaus einen PKW im Wert von € 24.000,00 und diverses weiteres Diebesgut im Gesamtwert von rund € 2.890,00;

b.       einem Mann ein Moped im Wert von € 500,00;

II.      am XXXX .2017 Verfügungsberechtigten einer Firma durch Einbruch in deren Geschäftslokal einen Nasssauger und einen Hochdruckreiniger mit einem Gesamtwert von € 420,00;römisch II.      am römisch XXXX .2017 Verfügungsberechtigten einer Firma durch Einbruch in deren Geschäftslokal einen Nasssauger und einen Hochdruckreiniger mit einem Gesamtwert von € 420,00;

B.       im Zuge der unter A.I. genannten Straftaten diverse Urkunden und unbare Zahlungsmittel, unter anderem Bankomatkarten und e-Cards iSd §§ 229, 241e Abs. 3 StGB unterdrückt hat.B.       im Zuge der unter A.I. genannten Straftaten diverse Urkunden und unbare Zahlungsmittel, unter anderem Bankomatkarten und e-Cards iSd Paragraphen 229,, 241e Absatz 3, StGB unterdrückt hat.

Hinsichtlich des dem BF vorgeworfenen Einbruchs in einen PKW wurde der BF aufgrund fehlenden Schuldbeweises freigesprochen.

Als mildernd wurden vom Gericht das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der gestohlenen Sachen und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Tschechien am XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die JA XXXX eingeliefert.Der BF wurde nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Tschechien am römisch XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch XXXX nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die JA römisch XXXX eingeliefert.

Am XXXX .2024 wurde der BF aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Tschechien aus.Am römisch XXXX .2024 wurde der BF aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Tschechien aus.

1.7. Im Bundesgebiet leben weder Familienangehörige noch Verwandte des BF. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Tschechien.

1.8. Der BF ist vermögenslos und hat Schulden iHv € 15.000,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner liegt eine Kopie des tschechischen Personalausweises des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 17, 43).

Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, Drogenkonsum, Familienstand, Sorgepflichten und Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2023 (AS 9ff).Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, Drogenkonsum, Familienstand, Sorgepflichten und Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch XXXX .2023 (AS 9ff).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die fehlenden Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 45ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch XXXX (AS 45ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der BF gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2023 betreffend den Einbruchsdiebstahl am XXXX .2019 an, er könne sich nicht daran erinnern. Er wolle betonen, dass die Tür zum Wohnhaus nicht versperrt gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wer sein Komplize gewesen sei. Er glaube, sie seien zu zweit gewesen. Sie seien in das Haus gegangen und hätten Zigaretten und einige Getränkeflaschen genommen. Dann hätten sie den Autoschlüssel gefunden, hätten das in der Garage stehende Auto gestartet und seien damit über die Slowakei nach Tschechien gefahren. In der Slowakei habe der BF das Auto quer in einer Einbahnstraße stehen gelassen. Er sei total auf „Gift“ gewesen und habe sogar seinen Personalausweis und persönliche Gegenstände im Auto zurückgelassen. Am Abend sei er zurück zum Auto gegangen, um seine Sachen zu holen. Dort sei bereits die Polizei gewesen und habe ihn festgenommen. Er habe in dieser Zeit Suchtgift genommen und sei drogenabhängig gewesen. Er gebe die Straftat zu. Der BF gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch XXXX .2023 betreffend den Einbruchsdiebstahl am römisch XXXX .2019 an, er könne sich nicht daran erinnern. Er wolle betonen, dass die Tür zum Wohnhaus nicht versperrt gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wer sein Komplize gewesen sei. Er glaube, sie seien zu zweit gewesen. Sie seien in das Haus gegangen und hätten Zigaretten und einige Getränkeflaschen genommen. Dann hätten sie den Autoschlüssel gefunden, hätten das in der Garage stehende Auto gestartet und seien damit über die Slowakei nach Tschechien gefahren. In der Slowakei habe der BF das Auto quer in einer Einbahnstraße stehen gelassen. Er sei total auf „Gift“ gewesen und habe sogar seinen Personalausweis und persönliche Gegenstände im Auto zurückgelassen. Am Abend sei er zurück zum Auto gegangen, um seine Sachen zu holen. Dort sei bereits die Polizei gewesen und habe ihn festgenommen. Er habe in dieser Zeit Suchtgift genommen und sei drogenabhängig gewesen. Er gebe die Straftat zu.

Den ihm zur Last gelegten Diebstahl eines Mopeds in der Nacht von XXXX .2019 auf XXXX .2019 und den Diebstahl durch Einbruch in einen PKW in der Nacht von XXXX .2019 auf XXXX .2019 bestritt der BF. Er gab an, dass er kein Moped gestohlen habe. Er könne kein Auto aufbrechen. Er könne dies nur mit einem Schlüssel aufsperren. Außerdem habe er keinen Schraubenzieher gestohlen. Den ihm zur Last gelegten Diebstahl eines Mopeds in der Nacht von römisch XXXX .2019 auf römisch XXXX .2019 und den Diebstahl durch Einbruch in einen PKW in der Nacht von römisch XXXX .2019 auf römisch XXXX .2019 bestritt der BF. Er gab an, dass er kein Moped gestohlen habe. Er könne kein Auto aufbrechen. Er könne dies nur mit einem Schlüssel aufsperren. Außerdem habe er keinen Schraubenzieher gestohlen.

Betreffend den ihm zur Last gelegten Diebstahl durch Einbruch am XXXX .2017 führte der BF aus, sich daran erinnern zu können. Er könne sich an das Gitter erinnern; es sei ein Lager gewesen. Er sei dort mit einer Komplizin gewesen; wer diese gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten dort einen Hochdruckreiniger und einen Nass/Trockensauger gestohlen. Er habe zu dieser Zeit Suchtgift konsumiert und sei drogenabhängig gewesen. Sie hätten den Staubsauger wahrscheinlich irgendwem verkauft. Er gebe diese Straftat zu (AS 11f). Betreffend den ihm zur Last gelegten Diebstahl durch Einbruch am römisch XXXX .2017 führte der BF aus, sich daran erinnern zu können. Er könne sich an das Gitter erinnern; es sei ein Lager gewesen. Er sei dort mit einer Komplizin gewesen; wer diese gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten dort einen Hochdruckreiniger und einen Nass/Trockensauger gestohlen. Er habe zu dieser Zeit Suchtgift konsumiert und sei drogenabhängig gewesen. Sie hätten den Staubsauger wahrscheinlich irgendwem verkauft. Er gebe diese Straftat zu (AS 11f).

Dass der BF nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Tschechien am XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die JA eingeliefert wurde, ergibt sich aus dem Abschlussbericht Landespolizeidirektion (im Folgende: LPD) XXXX vom XXXX .2023 (AS 3ff), der Vollzugsinformation der JA (AS 15, 29ff, 53ff) und der Einsichtnahme in das ZMR.Dass der BF nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in Tschechien am römisch XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die JA eingeliefert wurde, ergibt sich aus dem Abschlussbericht Landespolizeidirektion (im Folgende: LPD) römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 (AS 3ff), der Vollzugsinformation der JA (AS 15, 29ff, 53ff) und der Einsichtnahme in das ZMR.

Dass der BF am XXXX .2024 aus der Haft entlassen wurde und am selben Tag im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Tschechien ausreiste ergibt sich aus dem Akteninhalt (etwa AS 175a ff) sowie insbesondere aus dem Zentralen Fremdenregister.Dass der BF am römisch XXXX .2024 aus der Haft entlassen wurde und am selben Tag im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Tschechien ausreiste ergibt sich aus dem Akteninhalt (etwa AS 175a ff) sowie insbesondere aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.2.4. Die Feststellung betreffend die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet und seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere aus seinen Angaben in seiner Stellungnahme vom 18.12.2023, in welcher er ausführte, dass er auf das Aufenthaltsverbot warte und sich frage, ob er dieses noch vor seiner Haftentlassung bekommen könne. Es sei sein größter Wunsch, es zu bekommen, weil er so schnell wie möglich Österreich verlassen wolle, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme in seiner Familie belastet sei. Er bat um schnellstmögliche Ausstellung des Verbotes (AS 89, 103f).

2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF, insbesondere die Schulden des BF, ergeben sich aus seinen Angaben (AS 6, 10).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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