Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W291 2288202-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Indien, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 30.04.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG). 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 30.04.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).
2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 30.04.2024 gewährt.
3. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör durch den BF erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.09.2011 persönlich übergeben.
1.1.3. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid vom 01.09.2011 ist in Rechtskraft erwachsen.
1.1.4. Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.02.2012 wurde der BF für den 28.03.2012 zur Regelung bzw. Sicherung der notwendigen Ausreise geladen und ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der BF kam der Ladung nach und wurde hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, einer Verwaltungsstrafe und einer Abschiebung einvernommen. Der BF gab an, zu wissen, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde und gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung nach Indien besteht. Er wisse aktuell nicht, ob er freiwillig ausreisen möchte. Als Heimatadresse und Geburtsort nannte er XXXX . Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien und er habe keine Angehörigen in Österreich. 1.1.4. Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion römisch XXXX vom 24.02.2012 wurde der BF für den 28.03.2012 zur Regelung bzw. Sicherung der notwendigen Ausreise geladen und ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der BF kam der Ladung nach und wurde hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates, einer Verwaltungsstrafe und einer Abschiebung einvernommen. Der BF gab an, zu wissen, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde und gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung nach Indien besteht. Er wisse aktuell nicht, ob er freiwillig ausreisen möchte. Als Heimatadresse und Geburtsort nannte er römisch XXXX . Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien und er habe keine Angehörigen in Österreich.
1.1.5. Der BF wies von 23.01.2012 bis 04.07.2014 einen Hauptwohnsitz in Österreich auf. Danach tauchte der BF unter. Erst am 10.03.2015 meldete der BF wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich.
1.1.6. Mit Ladung des BFA vom 06.07.2017 wurde der BF betreffend die Regelung der Ausreise für den 24.07.2017 geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab im Zuge der Einvernahme am 24.07.2017 an, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art bestreite. Er wohne derzeit kostenlos mit einem indischen Landsmann in einer Wohnung. Er nahm zur Kenntnis, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Der BF füllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Heimatadresse und Geburtsort XXXX , an. 1.1.6. Mit Ladung des BFA vom 06.07.2017 wurde der BF betreffend die Regelung der Ausreise für den 24.07.2017 geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab im Zuge der Einvernahme am 24.07.2017 an, dass er seinen Lebensunterhalt mit der Zustellung von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art bestreite. Er wohne derzeit kostenlos mit einem indischen Landsmann in einer Wohnung. Er nahm zur Kenntnis, dass er zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Der BF füllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab als Heimatadresse und Geburtsort römisch XXXX , an.
1.1.7. Der BF verfügte von 10.03.2015 bis 18.07.2019 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Danach tauchte der BF wieder unter.
1.1.8. Am 28.04.2022 übermittelte der BF durch seinen neu bekanntgegebenen Vertreter ein ausgefülltes Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, in dem er XXXX als Heimatadresse und Geburtsort angab. 1.1.8. Am 28.04.2022 übermittelte der BF durch seinen neu bekanntgegebenen Vertreter ein ausgefülltes Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, in dem er römisch XXXX als Heimatadresse und Geburtsort angab.
1.1.9. Der BF kam einer Ladung des BFA über seinen damaligen Rechtsvertreter nach und gab im Zuge dessen am 13.05.2022 an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe. Seit zwei Wochen wohne er bei seinem Cousin an einer näher genannten Adresse, an der er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Davor habe er an verschiedenen Adressen bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen. Der BF wurde aufgefordert bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft zu bleiben, sich behördlich anzumelden sowie jede Adressen- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekanntzugeben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Zudem wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben. Der Beschwerdeführer füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin XXXX , als Heimatadresse und Geburtsort an. 1.1.9. Der BF kam einer Ladung des BFA über seinen damaligen Rechtsvertreter nach und gab im Zuge dessen am 13.05.2022 an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe. Seit zwei Wochen wohne er bei seinem Cousin an einer näher genannten Adresse, an der er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Davor habe er an verschiedenen Adressen bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen. Der BF wurde aufgefordert bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft zu bleiben, sich behördlich anzumelden sowie jede Adressen- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekanntzugeben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Zudem wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben. Der Beschwerdeführer füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin römisch XXXX , als Heimatadresse und Geburtsort an.
1.1.10. Erst am 07.06.2023 meldete der BF wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich.
1.1.11. Am 26.09.2023 erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF um ihn zum anberaumten Vorführtermin der indischen Delegation am 04.10.2023, vorzuführen. Trotz mehrmaliger Versuche konnte der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an der gemeldeten Adresse angetroffen werden, weshalb die amtliche Abmeldung des BF von der gemeldeten Adresse eingeleitet wurde.
1.1.12. Der BF wurde am 23.11.2023 einer Personenkontrolle unterzogen, aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
1.1.13. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 24.11.2023 einvernommen und gab er im Zuge dessen an, dass er über kein Geld und keine Ersparnisse verfüge. Er sei Zeitungszusteller gewesen. Er habe keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich und möchte nicht zurück nach Indien. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin XXXX , als Heimatadresse und Geburtsort an. 1.1.13. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 24.11.2023 einvernommen und gab er im Zuge dessen an, dass er über kein Geld und keine Ersparnisse verfüge. Er sei Zeitungszusteller gewesen. Er habe keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte in Österreich und möchte nicht zurück nach Indien. Der BF füllte erneut Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab darin römisch XXXX , als Heimatadresse und Geburtsort an.
1.1.14. Am 27.11.2023 wurde dem BFA eine Zusicherung des XXXX , wonach der BF in seiner Eigentumswohnung wohnen dürfe, vorgelegt. 1.1.14. Am 27.11.2023 wurde dem BFA eine Zusicherung des römisch XXXX , wonach der BF in seiner Eigentumswohnung wohnen dürfe, vorgelegt.
1.1.15. Am 06.12.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die angegebenen Daten mussten nach Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden.
1.1.16. Im Zuge der Rückkehrberatungsgespräche am 28.11.2023, 07.02.2024, 21.02.2024 und 26.03.2024 sowie 17.04.2024 zuletzt neuerlich am gab der BF jeweils an nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.17. Der BF befand sich von 14.12.2023 bis 23.01.2024 in Hungerstreik.
1.1.18. Am 12.03.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm die Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde, wonach er aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert werden konnte, mitgeteilt wurde und er aufgefordert wurde seine richtige Identität anzugeben. Der BF gab dazu an, dass er seine richtigen Daten gesagt habe. Er füllte neuerlich Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab nunmehr XXXX , als Heimatadresse und XXXX als Geburtsort an. Die neuen Formblätter wurden der indischen Botschaft am 15.03.2024 übermittelt und werden die persönlichen Daten aktuell im Heimatland überprüft. 1.1.18. Am 12.03.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm die Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde, wonach er aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert werden konnte, mitgeteilt wurde und er aufgefordert wurde seine richtige Identität anzugeben. Der BF gab dazu an, dass er seine richtigen Daten gesagt habe. Er füllte neuerlich Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus und gab nunmehr römisch XXXX , als Heimatadresse und römisch XXXX als Geburtsort an. Die neuen Formblätter wurden der indischen Botschaft am 15.03.2024 übermittelt und werden die persönlichen Daten aktuell im Heimatland überprüft.
1.1.19. Am 13.03.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.1.19. Am 13.03.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
1.1.20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2024, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2024, Zl. römisch XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1.1.21. In weiterer Folge legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.21. In weiterer Folge legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
1.1.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2024, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2011 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.3.3. Der BF war von 08.09.2011 bis 23.01.2012 obdachlos gemeldet. Er weist eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich von 23.01.2012 bis 04.07.2014, sodann von 10.03.2015 bis 18.07.2019 und von 07.06.2023 bis 13.10.2023 auf. Der BF ist jeweils nach der Abmeldung von seiner Wohnsitzadresse am 04.07.2014 und 18.07.2019 untergetaucht. Der BF hatte sodann zwar am 07.06.2023 bis 13.10.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung, war an dieser Adresse jedoch nicht erreichbar, sondern bewohnte eine Wohnung an einer Adresse, an der er nicht gemeldet war.
1.3.4. Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt, bei den Bemühungen der Ausstellung eines HRZ mitzuwirken, vielmehr erschwert der BF seine Identifizierung durch die indischen Behörden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Angabe unrichtiger und mangelhafter Daten.
1.3.5. Der BF befand sich während der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2023 bis 23.01.2024 in Hungerstreik.
1.3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.3.7. Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet, den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.8. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2012 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2022 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 06.12.2023 wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF bisher mehr als zehn Jahre lang unrichtige und mangelhafte Angaben zu seiner Identität gemacht und keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, war seine Identifizierung bislang nicht möglich.
Der BF füllte am 12.03.2024 im Rahmen einer Einvernahme neuerlich Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und machte darin neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage der neuen Angaben des BF in Indien überprüft. Eine Identifizierung des BF ist aufgrund der neuen Angaben des BF zu seiner Heimatadresse und Geburtsort maßgeblich wahrscheinlich.
Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommen beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In Fällen in denen keine Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine Frist vorgesehen. Die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien nimmt in solchen Fällen längere Zeit (mehrere Monate) in Anspruch. Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus (im Jahr 2023 wurden 127 HRZ, im Jahr 2024 bereits 16 HRZ ausgestellt) und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt (im Jahr 2023 99; im Jahr 2024 18). Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Gerichtsakt, in die Gerichtsakten zur Zl. XXXX und XXXX die vorhergehenden Haftüberprüfungsverfahren betreffend, in den in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: Anhaltedatei). Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Gerichtsakt, in die Gerichtsakten zur Zl. römisch XXXX und römisch XXXX die vorhergehenden Haftüberprüfungsverfahren betreffend, in den in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichtsakten und dem Verwaltungsakt, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 abgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.11.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2023 und der Übernahmebestätigung) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.11.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2023 und der Übernahmebestätigung) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Auch der Anhaltedatei sind keine auffallenden Arztbesuche zu entnehmen, die anderes vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.4. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde.
2.3.2. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, nebst den Eintragungen im Fremdenregister, aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.
2.3.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF war demnach zuletzt von 07.06.2023 bis 13.10.2023 an der Adresse XXXX , gemeldet. In der Einvernahme am 24.11.2023 gab der BF an, dass er die letzten vier Monate an der Adresse XXXX , gewohnt hat. Es war daher festzustellen, dass der BF an einer Adresse gemeldet war, an der er nicht erreichbar war, sondern an einer Adresse wohnte, an der er nicht gemeldet war. Dies wird auch durch den Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.10.2023 bestätigt, wonach der BF an der gemeldeten Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche seitens der Polizei Anfang Oktober 2023 nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angegeben hat, an der gemeldeten Adresse schon länger niemanden mehr gesehen zu haben. Es wurde deshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Der BF führte daher zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich. 2.3.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF war demnach zuletzt von 07.06.2023 bis 13.10.2023 an der Adresse römisch XXXX , gemeldet. In der Einvernahme am 24.11.2023 gab der BF an, dass er die letzten vier Monate an der Adresse römisch XXXX , gewohnt hat. Es war daher festzustellen, dass der BF an einer Adresse gemeldet war, an der er nicht erreichbar war, sondern an einer Adresse wohnte, an der er nicht gemeldet war. Dies wird auch durch den Bericht der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 04.10.2023 bestätigt, wonach der BF an der gemeldeten Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche seitens der Polizei Anfang Oktober 2023 nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angegeben hat, an der gemeldeten Adresse schon länger niemanden mehr gesehen zu haben. Es wurde deshalb die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Der BF führte daher zuletzt eine Scheinmeldung in Österreich.
2.3.4. Dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen bisherigen Angaben. Dass der BF unterschiedliche und somit offenkundig unrichtige und mangelhafte Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus dem Vergleich der im Verwaltungsakt einliegenden vom BF ausgefüllten Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und den Einvernahmeprotokollen. Zudem ergibt sich dies auch aus der Rückmeldung der indischen Botschaft, wonach der BF aufgrund mangelhafter bzw. unkorrekter Angaben bislang nicht identifiziert werden konnte. Der BF füllte daher zwar die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, machte betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort jedoch stets unterschiedliche Angaben, sodass evident ist, dass der BF durch seine unterschiedlichen und daher jedenfalls unrichtigen bzw. mangelhaften Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort nicht gewillt ist an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, sondern dies vielmehr erschwert.
2.3.5. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3.6. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist und über eine Scheinmeldung in Österreich verfügte. Der BF machte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mehr als 10 Jahre unrichtige Angaben betreffend seine Heimatadresse. Der BF erschwert dadurch seine Identifizierung durch die indischen Behörden. Zudem hat der BF während der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2023 bis 23.01.2024 einen Hungerstreik abgehalten. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus den Rückkehrberatungsprotokollen, zumal der BF im Zuge der Rückkehrberatungsgespräche am 28.11.2023, 07.02.2024, 21.02.2024, 26.03.2024 und zuletzt neuerlich am 17.04.2024 jeweils angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.7. Dass der Beschwerdeführer keine engen familiären oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme am 13.05.2022 angab, derzeit bei seinem Cousin zu wohnen, in der Einvernahme am 24.11.2024 gab der BF hingegen befragt, ob er enge Kontakte oder Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, an, dass er über keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte verfüge, sodass nicht (mehr) vom Vorliegen enger familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte auszugehen war. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über einen Cousin im Bundesgebiet hat, ist festzuhalten, dass dieser den BF auch bisher nicht dazu verhalten konnte, den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen, zumal der Cousin dem BF eine Unterkunft zur Verfügung stellte, an der sich der BF selbst nach konkreter Aufforderung des BFA in der Einvernahme am 13.05.2022, nicht behördlich meldete. Aufgrund der Angaben des BF und der Nachschau im Zentralen Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der BF gab in der Einvernahme am 24.11.2023 an, dass er sich die letzten 4 Monate an der Adresse XXXX aufgehalten habe. Gemeldet war der BF von 07.06.2023 bis 13.10.2023 jedoch an der Adresse XXXX von der er amtlich abgemeldet wurde, weil er dort trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angab, schon länger niemanden mehr an dieser Adresse gesehen zu haben. Sofern eine Bestätigung vorgelegt wurde, wonach der BF bei einem Bekannten übernachten könnte, ist vor dem soeben Ausgeführten festzuhalten, dass eine Unterkunftmöglichkeit den BF auch bisher nicht davon abgehalten hat, eine Scheinmeldung zu führen, zumal er eine Meldeadresse begründet bzw. aufrechterhalten hat, obwohl er an dieser nicht (mehr) anzutreffen war. Dass der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachging und kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF über EUR 0,-- verfügt [Stand: 02.05.2024]. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. 2.3.7. Dass der Beschwerdeführer keine engen familiären oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme am 13.05.2022 angab, derzeit bei seinem Cousin zu wohnen, in der Einvernahme am 24.11.2024 gab der BF hingegen befragt, ob er enge Kontakte oder Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, an, dass er über keine besonderen Freunde oder Anknüpfungspunkte verfüge, sodass nicht (mehr) vom Vorliegen enger familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte auszugehen war. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über einen Cousin im Bundesgebiet hat, ist festzuhalten, dass dieser den BF auch bisher nicht dazu verhalten konnte, den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen, zumal der Cousin dem BF eine Unterkunft zur Verfügung stellte, an der sich der BF selbst nach konkreter Aufforderung des BFA in der Einvernahme am 13.05.2022, nicht behördlich meldete. Aufgrund der Angaben des BF und der Nachschau im Zentralen Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der BF gab in der Einvernahme am 24.11.2023 an, dass er sich die letzten 4 Monate an der Adresse römisch XXXX aufgehalten habe. Gemeldet war der BF von 07.06.2023 bis 13.10.2023 jedoch an der Adresse römisch XXXX von der er amtlich abgemeldet wurde, weil er dort trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden konnte und ein Nachbar angab, schon länger niemanden mehr an dieser Adresse gesehen zu haben. Sofern eine Bestätigung vorgelegt wurde, wonach der BF bei einem Bekannten übernachten könnte, ist vor dem soeben Ausgeführten festzuhalten, dass eine Unterkunftmöglichkeit den BF auch bisher nicht davon abgehalten hat, eine Scheinmeldung zu führen, zumal er eine Meldeadresse begründet bzw. aufrechterhalten hat, obwohl er an dieser nicht (mehr) anzutreffen war. Dass der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachging und kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF über EUR 0,-- verfügt [Stand: 02.05.2024]. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.
2.3.8. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des BFA vom 11.03.2024 ( XXXX , OZ 1), vom 08.04.2024 ( XXXX , OZ 1) und vom 30.04.2024 sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024 ( XXXX , OZ 10). Dass der BF von den indischen Behörden aufgrund unrichtiger bzw. mangelhafter Angaben bisher nicht identifiziert werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung der indischen Botschaft (vgl. Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 14.03.2024). Dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus einem Abgleich der jeweiligen Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern. Dass die neuen Angaben des BF in Indien überprüft werden, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024 ( XXXX , OZ 10), der Stellungnahme des BFA vom 08.04.2024 ( XXXX , OZ 1) sowie der aktuellen Stellungnahme vom 30.04.2024. Da eine Identifizierung durch die indischen Behörden auf Grundlage der übermittelten Angaben erfolgt, kann der BF durch konkrete und wahrheitsgemäße Angaben bzw. die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel das Identifizierungsverfahren beschleunigen. 2.3.8. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des BFA vom 11.03.2024 ( römisch XXXX , OZ 1), vom 08.04.2024 ( römisch XXXX , OZ 1) und vom 30.04.2024 sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024 ( römisch XXXX , OZ 10). Dass der BF von den indischen Behörden aufgrund unrichtiger bzw. mangelhafter Angaben bisher nicht identifiziert werden konnte, ergibt sich aus der Rückmeldung der indischen Botschaft vergleiche Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 14.03.2024). Dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2024 neue Angaben zu seiner Heimatadresse und seinem Geburtsort machte, ergibt sich aus einem Abgleich der jeweiligen Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern. Dass die neuen Angaben des BF in Indien überprüft werden, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 13.03.2024 ( römisch XXXX , OZ 10), der Stellungnahme des BFA vom 08.04.2024 ( römisch XXXX , OZ 1) sowie der aktuellen Stellungnahme vom 30.04.2024. Da eine Identifizierung durch die indischen Behörden auf Grundlage der übermittelten Angaben erfolgt, kann der BF durch konkrete und wahrheitsgemäße Angaben bzw. die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel das Identifizierungsverfahren beschleunigen.
Festzuhalten ist hierzu insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Indien noch läuft. Die indische Botschaft gab zwar an, dass eine Identifizierung aufgrund der unrichtigen bzw. mangelhaften Angaben des BF bisher nicht möglich war und ersuchte um Übermittlung weiterer Informationen bzw. Dokumentekopien, dass die Identifizierung des BF (bereits) grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Da der BF am 12.03.2024 neuerlich Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte und erneut andere (neue) Angaben betreffend seine Heimatadresse und seinen Geburtsort in Indien machte, die wiederum von den indischen Behörden zu prüfen sind, ist die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich.
Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus dem Rücknahmeübereinkommen mit der indischen Botschaft und der Auskunft der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 13.03.2024 ( XXXX , OZ 10). Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus dem Rücknahmeübereinkommen mit der indischen Botschaft und der Auskunft der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 13.03.2024 ( römisch XXXX , OZ 10).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann nach den Angaben der HRZ-Fachabteilung ( XXXX , OZ 10) somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Darüber hinaus kann der BF durch Mitwirkung bei den indischen Behörden, insbesondere durch die Angabe konkreter Daten und der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann nach den Angaben der HRZ-Fachabteilung ( römisch XXXX , OZ 10) somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Darüber hinaus kann der BF durch Mitwirkung bei den indischen Behörden, insbesondere durch die Angabe konkreter Daten und der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse a