Entscheidungsdatum
03.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2290034-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 16.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Dominikanische Republik, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1386148806/240307914, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Dominikanische Republik, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 21.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1386148806/240307914, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.04.2024 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 16.04.2024 ausgefolgt, der nicht anwesenden Verwaltungsbehörde am 18.04.2024 im elektronischen Wege zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W117.2290034.1.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024