TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/3 W257 2248841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2024
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Entscheidungsdatum

03.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  11. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  12. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  18. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  21. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  23. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  25. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  27. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  29. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  34. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  36. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  39. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  40. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  42. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  44. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  46. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  48. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  49. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  51. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  53. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  55. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  57. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  59. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  61. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  65. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  68. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  78. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  79. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  80. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  81. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  85. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  86. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  87. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Spruch


W257 2248841-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Tirol vom 28.09.2021, Zl. PAD/21/890238-PA, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Tirol vom 28.09.2021, Zl. PAD/21/890238-PA, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


                  

Text


Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 12 GehG 1956 auf 2 Jahre, 8 Monate und 1 Tage festgelegt. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, GehG 1956 auf 2 Jahre, 8 Monate und 1 Tage festgelegt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wäre am XXXX 2019 als VB/S aufgenommen worden und zwei Jahre später, am XXXX 2021 als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol als eingeteilter Polizist in Verwendung getreten.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wäre am römisch XXXX 2019 als VB/S aufgenommen worden und zwei Jahre später, am römisch XXXX 2021 als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol als eingeteilter Polizist in Verwendung getreten.

Die Dienstbehörde hätte danach den Beschwerdeführer nachweislich über die Möglichkeit der Anrechnung seiner Vordienstzeiten belehrt und hätte ihm ein Berechnungsblatt zugesandt. Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Informationen bei der belangten Behörde eingelangt worden wären, wäre der Bescheid mit den oben festgelegten Vordienstzeiten festgelegt worden.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum ihm die 2 Jahre, 8 Monate und 1 Tag angerechnet worden wären.

Vermutlich wäre dies – aus Sich des Beschwerdeführers - die Zeit als Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer und die Zeiten der exekutiven Grundausbildung (VB/S). Der Gesetzgeber wäre mit Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle verpflichtet gewesen eine (altes)diskriminierungsfreie Rechtslage herzustellen. Die Berechnungen hstl des Besoldungsdienstalters bzw des Vorrückungsstichtages oder des Vergleichsstichtages wären unüberschaubar und daher nicht nachvollziehbar bzw würde dies Willkür darstellen. Die 2. Dienstrechts-Novelle müsse in jenen Teilen, welche dem Unionsrecht widersprechen unangewendet bleiben. Hinsichtlich der Zeiten zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr wäre es so, dass einem im öffentlich.-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten diese Zeiten voll angerechnet werden würden, einem Lehrling in dualer Ausbildung im gleichen Zeitraum nur die Hälfte, dies ein (unzulässig) Zwei-Klassen-System schaffe. Dem Beschwerdeführer hätten die Vordienstzeiten ab dem 14. Lebensjahr angerechnet werden müssen. Die Zeiten zwischen seinem 14. Geburtstag, den XXXX 2000 und seinem Tag der Anstellung, der XXXX 2019 wären nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer beantrage unter Vorlage seiner Versicherungsdaten – als Beilage - jedenfalls alle Vordienstzeiten zu berücksichtigen.Vermutlich wäre dies – aus Sich des Beschwerdeführers - die Zeit als Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer und die Zeiten der exekutiven Grundausbildung (VB/S). Der Gesetzgeber wäre mit Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle verpflichtet gewesen eine (altes)diskriminierungsfreie Rechtslage herzustellen. Die Berechnungen hstl des Besoldungsdienstalters bzw des Vorrückungsstichtages oder des Vergleichsstichtages wären unüberschaubar und daher nicht nachvollziehbar bzw würde dies Willkür darstellen. Die 2. Dienstrechts-Novelle müsse in jenen Teilen, welche dem Unionsrecht widersprechen unangewendet bleiben. Hinsichtlich der Zeiten zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr wäre es so, dass einem im öffentlich.-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten diese Zeiten voll angerechnet werden würden, einem Lehrling in dualer Ausbildung im gleichen Zeitraum nur die Hälfte, dies ein (unzulässig) Zwei-Klassen-System schaffe. Dem Beschwerdeführer hätten die Vordienstzeiten ab dem 14. Lebensjahr angerechnet werden müssen. Die Zeiten zwischen seinem 14. Geburtstag, den römisch XXXX 2000 und seinem Tag der Anstellung, der römisch XXXX 2019 wären nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer beantrage unter Vorlage seiner Versicherungsdaten – als Beilage - jedenfalls alle Vordienstzeiten zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 01.12.2021 vorgelegt. In einem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass der Nachweis der Zusendung des Berechnungsblattes nicht auffindbar sei. Der Beschwerdeführer wäre zwar wiederholt mittels E-Mail beauftragt worden seine Vordienstzeiten bekannt zu geben, die eigenhändige Zustellung des Berechnungsblattes sei aber in Verstoß geraten.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

Das Vorlageschreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 zugesandt (OZ 4).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Mit BGBl. I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Feststellungen

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Tirol, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am XXXX 2019 als Vertragsbediensteter mit Sonderverwendung (VB/S) in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am XXXX 2021 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Verwendungsgruppe E2b ernannt.Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Tirol, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am römisch XXXX 2019 als Vertragsbediensteter mit Sonderverwendung (VB/S) in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am römisch XXXX 2021 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Verwendungsgruppe E2b ernannt.

Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf:

Von

bis

Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

J

M

T

XXXX 2004 römisch XXXX 2004

XXXX 2005 römisch XXXX 2005

Österreichisches Bundesheer GWD

0

8

1

XXXX 2019 römisch XXXX 2019

XXXX 2021 römisch XXXX 2021

Polizeiliche Grundausbildung

2

0

0

 

 

Gesamt

2

8

1

Der Beschwerdeführer beantragte die Zeiten zwischen seinen 14. Geburtstag, den XXXX 2000 und dem XXXX 2019 zu berücksichtigen. Er beantragt folgende Zeiten (Auszug aus dem von ihm beigelegten Versicherungsdatenauszug): Der Beschwerdeführer beantragte die Zeiten zwischen seinen 14. Geburtstag, den römisch XXXX 2000 und dem römisch XXXX 2019 zu berücksichtigen. Er beantragt folgende Zeiten (Auszug aus dem von ihm beigelegten Versicherungsdatenauszug):


Der Beschwerdeführer hat in den oben angeführten Zeiten bei folgenden Arbeit- oder Dienstgebern gearbeitet:

Keiner der Arbeit- oder Dienstgeber unter der Positionsnummern 01, 02, 05 und 06 ist eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Positionsnummer 03 und 04 sind „meldende Stellen“ und bestand zu diesen kein Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Auf dem Beschwerdeführer sind die Regelungen des §§ 169c ff GehG nicht anwendbar.Auf dem Beschwerdeführer sind die Regelungen des Paragraphen 169 c, ff GehG nicht anwendbar.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Auf dem Beschwerdeführer sind die Regelungen des §§ 169c GehG nicht anwendbar. § 169c Abs. 1 GehG 1956 in der heute geltenden Fassung (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020) lautet:
„Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. [...]“
Auf dem Beschwerdeführer sind die Regelungen des Paragraphen 169 c, GehG nicht anwendbar. Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG 1956 in der heute geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) lautet:
„Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. [...]“

Der Beschwerdeführer befand sich am 11.02.2015 nicht im Dienststand, weswegen die Bestimmungen des Unterabschnitts L („Besoldungsreform 2015“) des GehG 1956 auf ihn nicht anzuwenden sind. Er wurde damit auch nicht gem § 169c GehG 1956 übergeleitet. Damit hat die Behörde von sich aus (§ 169 f Abs. 1 GehG 1956) keine Neufestsetzung vorzunehmen, sondern eine Ermittlung nach § 12 GehG 1956 vorzunehmen, dies im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, auch wenn dabei der Behörde Fehler bei der Zustellung von der Belehrung der Vordienstzeiten gem § 12 Abs. 5 GehG 1956 unterliefen (sh dazu unten). Der Beschwerdeführer befand sich am 11.02.2015 nicht im Dienststand, weswegen die Bestimmungen des Unterabschnitts L („Besoldungsreform 2015“) des GehG 1956 auf ihn nicht anzuwenden sind. Er wurde damit auch nicht gem Paragraph 169 c, GehG 1956 übergeleitet. Damit hat die Behörde von sich aus (Paragraph 169, f Absatz eins, GehG 1956) keine Neufestsetzung vorzunehmen, sondern eine Ermittlung nach Paragraph 12, GehG 1956 vorzunehmen, dies im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, auch wenn dabei der Behörde Fehler bei der Zustellung von der Belehrung der Vordienstzeiten gem Paragraph 12, Absatz 5, GehG 1956 unterliefen (sh dazu unten).

Auf den Beschwerdeführer ist daher die Bestimmung des § 12 GehG 1956 anwendbar. Auf den Beschwerdeführer ist daher die Bestimmung des Paragraph 12, GehG 1956 anwendbar.

Diese Bestimmung lautet heute:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;[...]“

Wie in den Feststellungen gezeigt wurde, bestand vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur für den im Bescheid angeführten Zeiten in Verhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956, nämlich die Zeiten als Grundwehrdiener (i) und die Zeiten in der Grundausbildung zum Exekutivdienst (ii). Eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG 1956 wurde nicht vorgebracht, sondern lediglich pauschal vorgebracht, dass die Arbeits- und Dienstzeiten vor seinem 18. Geburtstag anzurechnen seien. Ob die Arbeits- oder Dienstzeiten vor oder nach seinem 18. Geburtstag absolviert wurden, ist für die Anwendung des § 12 GehG 1956 irrelevant, sondern stellt dies lediglich darauf ab ob (i) diese Arbeits- oder Dienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft oä oder (ii) ob eine gleichwertige Berufsausbildung bestand. Wie in den Feststellungen gezeigt wurde, bestand vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur für den im Bescheid angeführten Zeiten in Verhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956, nämlich die Zeiten als Grundwehrdiener (i) und die Zeiten in der Grundausbildung zum Exekutivdienst (ii). Eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG 1956 wurde nicht vorgebracht, sondern lediglich pauschal vorgebracht, dass die Arbeits- und Dienstzeiten vor seinem 18. Geburtstag anzurechnen seien. Ob die Arbeits- oder Dienstzeiten vor oder nach seinem 18. Geburtstag absolviert wurden, ist für die Anwendung des Paragraph 12, GehG 1956 irrelevant, sondern stellt dies lediglich darauf ab ob (i) diese Arbeits- oder Dienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft oä oder (ii) ob eine gleichwertige Berufsausbildung bestand.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre, warum ihm 2 Jahre, 8 Monate und 1 Tag angerechnet worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass laut der Begründung im Bescheid das „Berechnungsblatt einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides“ darstellt. Aus dem, dem Bescheid angefügten Berechnungsblatt sind die entsprechenden Tage der Anrechnung zu entnehmen. Insofern sind die Tage, welche die Behörde anrechnete, nachvollziehbar. Demnach wurden die Tage vom XXXX 2004 bis XXXX 2005, als sich der Beschwerdeführer im Grundwehrdienst befand und die Tage vom XXXX 2019 bis XXXX 2021, als sich der Beschwerdeführer als VB/S in der exekutiven Grundausbildung befand, zu 100% angerechnet. Die Berechnung der Tage wurde in der Bescheidbeilage im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt und ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akt Anhaltspunkte dafür, dass sie die Tage nicht korrekt berechnet wurden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre, warum ihm 2 Jahre, 8 Monate und 1 Tag angerechnet worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass laut der Begründung im Bescheid das „Berechnungsblatt einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides“ darstellt. Aus dem, dem Bescheid angefügten Berechnungsblatt sind die entsprechenden Tage der Anrechnung zu entnehmen. Insofern sind die Tage, welche die Behörde anrechnete, nachvollziehbar. Demnach wurden die Tage vom römisch XXXX 2004 bis römisch XXXX 2005, als sich der Beschwerdeführer im Grundwehrdienst befand und die Tage vom römisch XXXX 2019 bis römisch XXXX 2021, als sich der Beschwerdeführer als VB/S in der exekutiven Grundausbildung befand, zu 100% angerechnet. Die Berechnung der Tage wurde in der Bescheidbeilage im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt und ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akt Anhaltspunkte dafür, dass sie die Tage nicht korrekt berechnet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 GehG 1956 wegen des mangelnden Vorhaltes der Behörde nicht eingetreten sei, ist dem entgegen zu halten, dass selbst bei einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen Meldung gem § 12 Abs. 6 GehG 1956 kein anderes Ergebnis wie die Behörde bereits mit Bescheid festgelegt hatte, erzielt worden wäre, denn anrechenbare Vordienstzeiten – über die bereits von der Behörde festgestellten Zeiten - wurden nicht vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 6, GehG 1956 wegen des mangelnden Vorhaltes der Behörde nicht eingetreten sei, ist dem entgegen zu halten, dass selbst bei einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen Meldung gem Paragraph 12, Absatz 6, GehG 1956 kein anderes Ergebnis wie die Behörde bereits mit Bescheid festgelegt hatte, erzielt worden wäre, denn anrechenbare Vordienstzeiten – über die bereits von der Behörde festgestellten Zeiten - wurden nicht vorgelegt.

§ 12 Abs. 5 und 6 GehG 1956 lautet heute: Paragraph 12, Absatz 5 und 6 GehG 1956 lautet heute:

„(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.„(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.“(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.“

Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 07.06.2021, 10:53 Uhr aufgefordert, Vordienstzeiten bekannt zu geben. Dies entsprach einer Belehrung nach § 12 Abs. 5 GehG 1956. Erinnert wurde er mit E-Mail vom 17.06.2021, 10:30 Uhr. Der Beschwerdeführer wäre auch mittels Brief aufgefordert worden, die Zeiten bekannt zu geben, ein Zustellnachweis konnte aber nicht mehr aufgefunden werden. Deswegen kann von keiner Zustellung gem § 12 Abs. 5 GehG 1956, welcher eine „nachweisliche“ Zustellung der Belehrung vorsieht, ausgegangen werden kann (sh dazu das Vorlageschreiben an das BVwG).Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 07.06.2021, 10:53 Uhr aufgefordert, Vordienstzeiten bekannt zu geben. Dies entsprach einer Belehrung nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG 1956. Erinnert wurde er mit E-Mail vom 17.06.2021, 10:30 Uhr. Der Beschwerdeführer wäre auch mittels Brief aufgefordert worden, die Zeiten be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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