TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 W211 2279479-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W211 2279479-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die römisch XXXX , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (idF BF) ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung BF) ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am römisch XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am XXXX .2022 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus XXXX , habe Syrien 2013 in die Türkei verlassen und verfüge über Familienangehörige in Österreich. Syrien habe er verlassen, weil er zum Militär einberufen worden sei. Er habe einen Einberufungsbefehl, der dies belegen könne. Er fürchte um sein Leben, weil er nicht eingerückt sei. 2. Bei seiner Erstbefragung am römisch XXXX .2022 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus römisch XXXX , habe Syrien 2013 in die Türkei verlassen und verfüge über Familienangehörige in Österreich. Syrien habe er verlassen, weil er zum Militär einberufen worden sei. Er habe einen Einberufungsbefehl, der dies belegen könne. Er fürchte um sein Leben, weil er nicht eingerückt sei.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) am XXXX .2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er komme aus XXXX in der Region XXXX . Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern sowie die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des BF würden in der Türkei, zwei Brüder und eine Schwester in Österreich leben. Er habe in Syrien die Schule besucht, maturiert und dann als Schlosser gearbeitet. Im September 2013 sei er illegal in die Türkei ausgereist. In der Türkei habe sich die Situation verschlechtert, und würden nun Syrer:innen von dort zurückgeschickt werden. Das Geld für die Reise nach Europa habe er sich von seinem Vater und von seinem Schwiegervater ausgeliehen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er hätte für das syrische Regime den Militärdienst ableisten müssen; er habe aber auf keinen Fall seinen Militärdienst antreten wollen. Wenn das Regime ihn erwischen würde, würde er sofort getötet werden. Auch in XXXX sei er von der FSA gezwungen worden, eine Waffe zu tragen und mitzukämpfen; da habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Er habe am XXXX .2013 einen Einberufungsbefehl erhalten; er habe ihn vom Büro des Bürgermeisters abgeholt und sei sofort danach geflüchtet. Er lehne den Wehrdienst ab, weil er niemanden töten wolle. Ein Freikauf käme nicht in Frage, da er ein Mörder-Regime nicht finanzieren wolle. Er wolle keineswegs das Regime unterstützen. Mit seiner Angabe, politisch aktiv gewesen zu sein, habe er gemeint, dass er in XXXX im XXXX an 2 oder 3 Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Er habe bei diesen Demonstrationen keine Funktion inne gehabt. Er selbst sei bei diesen Demonstrationen nie aufgegriffen worden; immer, wenn er Panzer gesehen habe, sei er geflüchtet. Er sei dort nie kontrolliert oder festgenommen worden. Er habe auch angegeben, wegen seiner Religion Probleme gehabt zu haben. Damit meine er, dass er immer Schwierigkeiten gehabt hätte, wenn Alawiten den Muslimen begegnen würden. Zum Beispiel würden sie sie in Bussen und Taxis schlagen und diskriminieren. Nach Kriegsbeginn hätten die Alawiten begonnen, die Muslime umzubringen. Auf nähere Nachfrage meinte der BF, im Jahr 2011 in einem Bus von einem Alawiten angegriffen worden sein; er habe am Dialekt der Person erkannt, dass es sich um einen Alawiten gehandelt habe. Das sei der einzige Vorfall gewesen. 3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) am römisch XXXX .2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er komme aus römisch XXXX in der Region römisch XXXX . Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern sowie die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des BF würden in der Türkei, zwei Brüder und eine Schwester in Österreich leben. Er habe in Syrien die Schule besucht, maturiert und dann als Schlosser gearbeitet. Im September 2013 sei er illegal in die Türkei ausgereist. In der Türkei habe sich die Situation verschlechtert, und würden nun Syrer:innen von dort zurückgeschickt werden. Das Geld für die Reise nach Europa habe er sich von seinem Vater und von seinem Schwiegervater ausgeliehen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er hätte für das syrische Regime den Militärdienst ableisten müssen; er habe aber auf keinen Fall seinen Militärdienst antreten wollen. Wenn das Regime ihn erwischen würde, würde er sofort getötet werden. Auch in römisch XXXX sei er von der FSA gezwungen worden, eine Waffe zu tragen und mitzukämpfen; da habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Er habe am römisch XXXX .2013 einen Einberufungsbefehl erhalten; er habe ihn vom Büro des Bürgermeisters abgeholt und sei sofort danach geflüchtet. Er lehne den Wehrdienst ab, weil er niemanden töten wolle. Ein Freikauf käme nicht in Frage, da er ein Mörder-Regime nicht finanzieren wolle. Er wolle keineswegs das Regime unterstützen. Mit seiner Angabe, politisch aktiv gewesen zu sein, habe er gemeint, dass er in römisch XXXX im römisch XXXX an 2 oder 3 Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Er habe bei diesen Demonstrationen keine Funktion inne gehabt. Er selbst sei bei diesen Demonstrationen nie aufgegriffen worden; immer, wenn er Panzer gesehen habe, sei er geflüchtet. Er sei dort nie kontrolliert oder festgenommen worden. Er habe auch angegeben, wegen seiner Religion Probleme gehabt zu haben. Damit meine er, dass er immer Schwierigkeiten gehabt hätte, wenn Alawiten den Muslimen begegnen würden. Zum Beispiel würden sie sie in Bussen und Taxis schlagen und diskriminieren. Nach Kriegsbeginn hätten die Alawiten begonnen, die Muslime umzubringen. Auf nähere Nachfrage meinte der BF, im Jahr 2011 in einem Bus von einem Alawiten angegriffen worden sein; er habe am Dialekt der Person erkannt, dass es sich um einen Alawiten gehandelt habe. Das sei der einzige Vorfall gewesen.

Der BF legte im behördlichen Verfahren einen Personalausweis, ein Militärbuch, ein Dokument als Einberufungsbefehl, sowie Auszüge aus dem Personenregister und Geburtsurkunden ihn und seine Frau und Kinder betreffend, ausgestellt 2022 im Bezirk Damaskus mit deutschen Übersetzungen, vor.

4. Am XXXX .2023 wurde der BF ein weiteres Mal von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, bis 2011 in XXXX gewesen zu sein. Danach habe er sich vier Monate in XXXX , 3 Monate in XXXX , 4 Monate in XXXX , 4,5 Monate in XXXX und 6-7 Monate in XXXX aufgehalten zu haben, bevor er in die Türkei ausgereist sei. XXXX würde gleich bei XXXX liegen. Ein Onkel würde in XXXX leben; ob noch mehrere Onkel dort seien, wisse der BF nicht. Er wolle anmerken, dass er Probleme mit den Zeitangaben habe. Auf Nachfrage nach dem Einberufungsbefehl gab der BF an, ihm sei dieser im März 2013 vom Mukhtar in XXXX ausgehändigt worden. Auf Nachfrage, dass der BF doch damals nicht mehr in XXXX gewesen sei, gab er an, dass der Mukhtar den Einberufungsbefehl jemandem mitgegeben habe, der ihn dem BF dann weitergegeben habe. Auf die Diskrepanz mit seinen früheren Angaben angesprochen, meinte der BF, dass nach dem Bombardement des Dorfes XXXX auch der Mukhtar von dort vertrieben worden sei. Der BF haben den Befehl in einem anderen Dorf in der Nähe von XXXX abgeholt. Es könne sein, dass das bei XXXX gewesen sei. In XXXX habe ihn die FSA aufgefordert, mitzukämpfen. 4. Am römisch XXXX .2023 wurde der BF ein weiteres Mal von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, bis 2011 in römisch XXXX gewesen zu sein. Danach habe er sich vier Monate in römisch XXXX , 3 Monate in römisch XXXX , 4 Monate in römisch XXXX , 4,5 Monate in römisch XXXX und 6-7 Monate in römisch XXXX aufgehalten zu haben, bevor er in die Türkei ausgereist sei. römisch XXXX würde gleich bei römisch XXXX liegen. Ein Onkel würde in römisch XXXX leben; ob noch mehrere Onkel dort seien, wisse der BF nicht. Er wolle anmerken, dass er Probleme mit den Zeitangaben habe. Auf Nachfrage nach dem Einberufungsbefehl gab der BF an, ihm sei dieser im März 2013 vom Mukhtar in römisch XXXX ausgehändigt worden. Auf Nachfrage, dass der BF doch damals nicht mehr in römisch XXXX gewesen sei, gab er an, dass der Mukhtar den Einberufungsbefehl jemandem mitgegeben habe, der ihn dem BF dann weitergegeben habe. Auf die Diskrepanz mit seinen früheren Angaben angesprochen, meinte der BF, dass nach dem Bombardement des Dorfes römisch XXXX auch der Mukhtar von dort vertrieben worden sei. Der BF haben den Befehl in einem anderen Dorf in der Nähe von römisch XXXX abgeholt. Es könne sein, dass das bei römisch XXXX gewesen sei. In römisch XXXX habe ihn die FSA aufgefordert, mitzukämpfen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

6. In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass der BF sich im wehrfähigen Alter befinde und seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Es bestehe bereits eine Gefährdung wegen Sippenhaftung, da sich zwei weitere Brüder des BF in Österreich, als Asylberechtigte bzw. –werber, aufhalten würden. Ein Bruder sei von der Polizei desertiert. Es bestehe außerdem eine relevante Verfolgungsgefahr wegen der illegalen Ausreise des BF und seiner Asylantragstellung in Österreich. 6. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass der BF sich im wehrfähigen Alter befinde und seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Es bestehe bereits eine Gefährdung wegen Sippenhaftung, da sich zwei weitere Brüder des BF in Österreich, als Asylberechtigte bzw. –werber, aufhalten würden. Ein Bruder sei von der Polizei desertiert. Es bestehe außerdem eine relevante Verfolgungsgefahr wegen der illegalen Ausreise des BF und seiner Asylantragstellung in Österreich.

7. Am XXXX .2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde erschien zur Verhandlung entschuldigt nicht. Zusammengefasst und soweit wesentlich gab der BF im Rahmen der Verhandlung an, dass er sehr vergesslich sei und sich an vieles nicht mehr erinnern könne. In XXXX habe zur Zeit die syrische Regierung die Kontrolle. In Syrien habe der BF noch zwei Onkel väterlicherseits, wobei er zu diesen keinen Kontakt habe. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen meinte der BF, dass es sich in Syrien um ein mörderisches Regime handle, das unschuldige Zivilisten und Kinder töten würde. Sie seien mit chemischen Bomben und Phosphor angegriffen worden. Alles sei zerstört. Es handle sich um Lügner und Verräter, die darauf warten würden, alle umzubringen. Da würde kein Versöhnungsabkommen helfen. Sie seien angegriffen worden, aus der Luft und über das Land; man hätte jede mögliche Rakete abgeworfen. Der BF und seine Angehörigen hätten von Dorf zu Dorf fliehen müssen; man habe nicht gewusst, wohin und habe keine halbe Stunde die Augen schließen können. In den Flüchtlingszelten in XXXX sei alles in der aufgeweichten Erde gestanden. Der BF leide seither unter diesem Terror. Er werde außerdem von der syrischen Regierung gesucht, weil er den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, an Demonstrationen teilgenommen und das Land illegal verlassen habe. Er habe über den Ortsvorsteher einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Ortsvorsteher habe den Einberufungsbefehl dem Onkel des BF übergeben, der ihn an den BF in die Türkei geschickt habe. Er habe ihn im ersten halben Jahr 2013 bekommen, könne sich aber nicht mehr genau erinnern, weil das alles schon so lange her sei. Er habe ihn jedenfalls bekommen, als er schon in der Türkei gewesen sei. Er wolle den Wehrdienst nicht ableisten, weil er ihn ablehne, keine Kinder töten, kein Blut vergießen und an den mörderischen Handlungen nicht teilnehmen wolle. Nie würde er seine Landsleute töten und sich einem solchen Regime anschließen wollen. Er wolle auch nicht das Regime durch die Gebühr des Freikaufens finanzieren. 7. Am römisch XXXX .2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde erschien zur Verhandlung entschuldigt nicht. Zusammengefasst und soweit wesentlich gab der BF im Rahmen der Verhandlung an, dass er sehr vergesslich sei und sich an vieles nicht mehr erinnern könne. In römisch XXXX habe zur Zeit die syrische Regierung die Kontrolle. In Syrien habe der BF noch zwei Onkel väterlicherseits, wobei er zu diesen keinen Kontakt habe. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen meinte der BF, dass es sich in Syrien um ein mörderisches Regime handle, das unschuldige Zivilisten und Kinder töten würde. Sie seien mit chemischen Bomben und Phosphor angegriffen worden. Alles sei zerstört. Es handle sich um Lügner und Verräter, die darauf warten würden, alle umzubringen. Da würde kein Versöhnungsabkommen helfen. Sie seien angegriffen worden, aus der Luft und über das Land; man hätte jede mögliche Rakete abgeworfen. Der BF und seine Angehörigen hätten von Dorf zu Dorf fliehen müssen; man habe nicht gewusst, wohin und habe keine halbe Stunde die Augen schließen können. In den Flüchtlingszelten in römisch XXXX sei alles in der aufgeweichten Erde gestanden. Der BF leide seither unter diesem Terror. Er werde außerdem von der syrischen Regierung gesucht, weil er den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, an Demonstrationen teilgenommen und das Land illegal verlassen habe. Er habe über den Ortsvorsteher einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Ortsvorsteher habe den Einberufungsbefehl dem Onkel des BF übergeben, der ihn an den BF in die Türkei geschickt habe. Er habe ihn im ersten halben Jahr 2013 bekommen, könne sich aber nicht mehr genau erinnern, weil das alles schon so lange her sei. Er habe ihn jedenfalls bekommen, als er schon in der Türkei gewesen sei. Er wolle den Wehrdienst nicht ableisten, weil er ihn ablehne, keine Kinder töten, kein Blut vergießen und an den mörderischen Handlungen nicht teilnehmen wolle. Nie würde er seine Landsleute töten und sich einem solchen Regime anschließen wollen. Er wolle auch nicht das Regime durch die Gebühr des Freikaufens finanzieren.

8. Eine Untersuchung des Militärbuchs des BF ergab am XXXX .2024, dass es sich hierbei um eine authentische syrische Urkunde handelt, wobei über die autorisierte Ausstellung des Dokuments keine Angaben gemacht werden können. Bis auf das fehlende Lichtbild konnten keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden. Es ist unklar, ob das Fehlen des Lichtbildes absichtlich oder wegen des Gebrauchs passierte. 8. Eine Untersuchung des Militärbuchs des BF ergab am römisch XXXX .2024, dass es sich hierbei um eine authentische syrische Urkunde handelt, wobei über die autorisierte Ausstellung des Dokuments keine Angaben gemacht werden können. Bis auf das fehlende Lichtbild konnten keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden. Es ist unklar, ob das Fehlen des Lichtbildes absichtlich oder wegen des Gebrauchs passierte.

9. Die Parteien brachten weder zu diesem Untersuchungsbericht, noch zum aktualisierten Länderinformationsblatt zu Syrien aus dem März 2024, über das sie mit Schreiben vom XXXX .2024 informiert worden waren, eine ergänzende Stellungnahme ein. 9. Die Parteien brachten weder zu diesem Untersuchungsbericht, noch zum aktualisierten Länderinformationsblatt zu Syrien aus dem März 2024, über das sie mit Schreiben vom römisch XXXX .2024 informiert worden waren, eine ergänzende Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am römisch XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der BF wurde in XXXX , südlich von XXXX und nördlich von XXXX an der XXXX gelegen, in der Region XXXX geboren. Der BF besuchte in XXXX die Schule und absolvierte die Matura. Bevor der BF im Juli 2013 Syrien in die Türkei verließ, mussten er und seine Angehörigen das Dorf wegen der Angriffe und des Kriegsgeschehens verlassen und zogen in mehrere in der Umgebung liegende Dörfer, bis der BF schließlich sechs bis sieben Monate in XXXX bzw. XXXX an der türkischen Grenze verbrachte, bevor er ausreiste. Der hier zu prüfende Herkunftsort des BF ist XXXX . In der Türkei war der BF in der Landwirtschaft und als Schmied tätig. Der BF wurde in römisch XXXX , südlich von römisch XXXX und nördlich von römisch XXXX an der römisch XXXX gelegen, in der Region römisch XXXX geboren. Der BF besuchte in römisch XXXX die Schule und absolvierte die Matura. Bevor der BF im Juli 2013 Syrien in die Türkei verließ, mussten er und seine Angehörigen das Dorf wegen der Angriffe und des Kriegsgeschehens verlassen und zogen in mehrere in der Umgebung liegende Dörfer, bis der BF schließlich sechs bis sieben Monate in römisch XXXX bzw. römisch XXXX an der türkischen Grenze verbrachte, bevor er ausreiste. Der hier zu prüfende Herkunftsort des BF ist römisch XXXX . In der Türkei war der BF in der Landwirtschaft und als Schmied tätig.

Die Eltern des BF, einige Geschwister, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder leben in der Türkei. Der BF verfügt noch über weitere Verwandtschaft in Syrien, mit der er aber keinen Kontakt hat und deren Aufenthaltsort in Syrien er auch nicht kennt.

Der BF legte im Verfahren Auszüge aus dem Personenregister und Geburtsurkunden ihn selbst, seine Frau und seine drei Söhne betreffend, eine Eheschließungsurkunde und einen Auszug aus dem Familienregister vor. Alle diese Unterlagen wurden am XXXX . bzw. XXXX .2022 in XXXX im Bezirk Damaskus ausgestellt und in deutscher Übersetzung beigebracht. Der BF legte im Verfahren Auszüge aus dem Personenregister und Geburtsurkunden ihn selbst, seine Frau und seine drei Söhne betreffend, eine Eheschließungsurkunde und einen Auszug aus dem Familienregister vor. Alle diese Unterlagen wurden am römisch XXXX . bzw. römisch XXXX .2022 in römisch XXXX im Bezirk Damaskus ausgestellt und in deutscher Übersetzung beigebracht.

1.2. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt vom 14.03.2024 bzw. 27.03.2024:

„Sicherheitslage […]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweiseruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024). […]Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). […]

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022). […]Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). […]

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).

Rekrutierungspraxis

Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022).

[…]

Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara’as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).

Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).

Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024). […]


Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung

Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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