TE Bvwg Beschluss 2024/5/6 W269 2289327-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W269 2289327-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Salih SUNAR, gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Salih SUNAR, gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. XXXX , wie folgt berichtigt:1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. römisch XXXX , wie folgt berichtigt:

„Sie und Ihr Vater sind nicht, wie im Bescheid angeführt syrische Staatsangehörige, sondern staatenlose Palästinenser aus Syrien. Sie und Ihr Vater sind nicht im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit. Ihr Mutter ist syrische Staatsangehörige.“

2. Dieser Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde das Datum 16.02.2024 auf dem Zustellnachweis vermerkt.2. Dieser Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde das Datum 16.02.2024 auf dem Zustellnachweis vermerkt.

3. Mit Schreiben vom 19.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX . Die Beschwerde langte am 20.03.2024 bei der belangten Behörde ein.3. Mit Schreiben vom 19.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX . Die Beschwerde langte am 20.03.2024 bei der belangten Behörde ein.

4. Die gegenständliche Beschwerde vom 19.03.2024 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 28.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Infolge einer Unzuständigkeitseinrede wurde die gegenständliche Rechtsache am 10.04.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 17.04.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Vertretung des Beschwerdeführers. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 16.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die vierwöchige Beschwerdefrist sohin am 15.03.2024 geendet habe. Die mit 19.03.2024 datierte und am 20.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweise sich demgemäß als verspätet.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

7. Mit Stellungnahme vom 30.04.2024 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dar, dass der angefochtene Bescheid den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zufolge am 21.03.2024 übernommen worden sei. Ausgehend von diesen Angaben sei die Frist berechnet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers Kurden aus Syrien seien. Die Mutter sei im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft. Der Vater, die Mutter sowie der Beschwerdeführer seien weder Araber noch Palästinenser. Es werde um Richtigstellung der Personaldaten ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024, Zl. XXXX , wurde laut Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist das Datum 16.02.2024 auf dem Zustellnachweis vermerkt wurde.Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde laut Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist das Datum 16.02.2024 auf dem Zustellnachweis vermerkt wurde.

Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024, Zl. XXXX , erhoben. Die Beschwerde langte laut Eingangsstempel am 20.03.2024 bei der belangten Behörde ein.Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX , erhoben. Die Beschwerde langte laut Eingangsstempel am 20.03.2024 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 17.04.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt, in welchem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme wurde dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers seiner Erinnerung nach den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024, Zl. XXXX , am 21.03.2024 übernommen habe.Mit Schreiben vom 17.04.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt, in welchem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme wurde dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers seiner Erinnerung nach den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX , am 21.03.2024 übernommen habe.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid laut Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist das Datum 16.02.2024 auf dem Zustellnachweis vermerkt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im Fall der Hinterlegung eines Dokuments kommt es für die Zustellung nicht auf die Abholung des Schriftstücks bei der Post bzw. die tatsächliche Entgegennahme an.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im Fall der Hinterlegung eines Dokuments kommt es für die Zustellung nicht auf die Abholung des Schriftstücks bei der Post bzw. die tatsächliche Entgegennahme an.

Ausgehend von der Zustellung am 16.02.2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist sohin am 15.03.2024.

Die mit 19.03.2024 datierte Beschwerde langte laut Eingangsstempel am 20.03.2024 bei der belangten Behörde ein.

Demnach wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die in der Stellungnahme genannte Begründung, wonach der Bescheid am 21.03.2024 übernommen worden sei, ist unter Zugrundelegung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im vorliegenden Fall nicht relevant, weil das hinterlegte Dokument mit Beginn der Abholfrist als zugestellt gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die in der Stellungnahme genannte Begründung, wonach der Bescheid am 21.03.2024 übernommen worden sei, ist unter Zugrundelegung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz im vorliegenden Fall nicht relevant, weil das hinterlegte Dokument mit Beginn der Abholfrist als zugestellt gilt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme um eine „Richtigstellung der Personaldaten“ ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Gegenstand des Berichtigungsverfahrens war und infolge der verspätet eingebrachten Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu behandeln ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Asylverfahren Berichtigungsbescheid Berufung Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Staatsangehörigkeit verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2289327.1.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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