Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G308 2290741-2/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch: BBU gegen den Bescheid des BFA, RD XXXX Außenstelle XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch: BBU gegen den Bescheid des BFA, RD römisch XXXX Außenstelle römisch XXXX ( römisch XXXX ) vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und reiste zuletzt glaublich am XXXX .2022 in das Bundesgebiet ein, er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und reiste zuletzt glaublich am römisch XXXX .2022 in das Bundesgebiet ein, er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der BF beantragte am XXXX .2022 internationalen Schutz und erklärte bei der niederschriftlichen Befragung vor dem LPD XXXX , er sei bosnischer Staatsbürger, heiße XXXX , geb. XXXX , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA. Zuletzt habe er In Serbien habe er in XXXX bei XXXX gelebt. als Metzger gearbeitet. Er habe ükeine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU Staat. Er führe XXXX Euro und XXXX serbische Dinar mit sich, dieses Geld gehöre ihm und seinem mitgereisten Freund gemeinsam. Er sei ausgereist und habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei mit dem Bus am XXXX .2022 aus XXXX legal ausgereist. Er verfüge über einen bosnischen Reisepass. Er habe jetzt das Ziel in Österreich zu bleiben, weil er glaube, dass er hier in Sicherheit sei. Sein Freund und er seien gemeinsam gekommen, sie hätten ihre Reise gemeinsam über das Internet organisiert. Eine Frau namens XXXX habe sie in Österreich zur Polizei geführt, um dort einen Asylantrag zu stellen. Es habe keinen Schlepper gegeben. Er habe Serbien bzw. seine Heimat verlassen, da es dort keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen gebe. Er fühle sich dort unterdrückt. Sie könnten dort nicht heiraten und auch nicht zusammenleben. Das Gesetz erlaube es nicht, dass sein Freund bei ihm in Serbien im gleichen Haushalt lebe. Er müsse alle drei Monate das Land verlassen. Er befürchte, dass sie jemand aufgrund ihrer sexuellen Ansichten umbringe, sie fühlen sich diskriminiert, sie hätten keine Menschenrechte. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise, aber es gebe Zeitungsartikel, in denen sein Freund und er diskriminiert werden, es gebe Fotos und Videoaufnahmen von Überfällen auf ihre Wohnung. Der BF beantragte am römisch XXXX .2022 internationalen Schutz und erklärte bei der niederschriftlichen Befragung vor dem LPD römisch XXXX , er sei bosnischer Staatsbürger, heiße römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA. Zuletzt habe er In Serbien habe er in römisch XXXX bei römisch XXXX gelebt. als Metzger gearbeitet. Er habe ükeine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU Staat. Er führe römisch XXXX Euro und römisch XXXX serbische Dinar mit sich, dieses Geld gehöre ihm und seinem mitgereisten Freund gemeinsam. Er sei ausgereist und habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei mit dem Bus am römisch XXXX .2022 aus römisch XXXX legal ausgereist. Er verfüge über einen bosnischen Reisepass. Er habe jetzt das Ziel in Österreich zu bleiben, weil er glaube, dass er hier in Sicherheit sei. Sein Freund und er seien gemeinsam gekommen, sie hätten ihre Reise gemeinsam über das Internet organisiert. Eine Frau namens römisch XXXX habe sie in Österreich zur Polizei geführt, um dort einen Asylantrag zu stellen. Es habe keinen Schlepper gegeben. Er habe Serbien bzw. seine Heimat verlassen, da es dort keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen gebe. Er fühle sich dort unterdrückt. Sie könnten dort nicht heiraten und auch nicht zusammenleben. Das Gesetz erlaube es nicht, dass sein Freund bei ihm in Serbien im gleichen Haushalt lebe. Er müsse alle drei Monate das Land verlassen. Er befürchte, dass sie jemand aufgrund ihrer sexuellen Ansichten umbringe, sie fühlen sich diskriminiert, sie hätten keine Menschenrechte. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise, aber es gebe Zeitungsartikel, in denen sein Freund und er diskriminiert werden, es gebe Fotos und Videoaufnahmen von Überfällen auf ihre Wohnung.
Am XXXX .2023 erfolgte die niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA, wo er weitere detaillierte Angaben zu seinem bisherigen Vorbringen gab. Am römisch XXXX .2023 erfolgte die niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA, wo er weitere detaillierte Angaben zu seinem bisherigen Vorbringen gab.
Am XXXX .2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme von XXXX , unter anderem auch zur Staatendokumentation. Am römisch XXXX .2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme von römisch XXXX , unter anderem auch zur Staatendokumentation.
Mit Bescheid vom XXXX .2024 des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom römisch XXXX .2024 des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch XXXX .2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stamme und für ihn im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stamme und für ihn im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies damit, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Darüber hinaus werde ein Antrag gemäß § 20 AsylG gestellt. Des Weiteren ergehe der Antrag, dass der BF von einem Richter des weiblichen Geschlechts einvernommen werde und die Beschwerde daher einer Richterin zuzuweisen sei, sowie eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt werde. Des Weiteren werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF in seinen Rechten nach Art 3 EMRK sowie Art 4 GRC verletzt werde. Es drohe bei Abschiebung zudem ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK, da die BF bereits mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft leben und eine Außerlandesbringung sie voreinander trennen würde. Auch sei eine Verpartnerung bzw. Verehelichung in ihren Herkunftsländern nicht möglich. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies damit, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Darüber hinaus werde ein Antrag gemäß Paragraph 20, AsylG gestellt. Des Weiteren ergehe der Antrag, dass der BF von einem Richter des weiblichen Geschlechts einvernommen werde und die Beschwerde daher einer Richterin zuzuweisen sei, sowie eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt werde. Des Weiteren werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC verletzt werde. Es drohe bei Abschiebung zudem ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK, da die BF bereits mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft leben und eine Außerlandesbringung sie voreinander trennen würde. Auch sei eine Verpartnerung bzw. Verehelichung in ihren Herkunftsländern nicht möglich.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am XXXX .2024 mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bereits am XXXX .2024 wurden vom BFA – vor Beschwerdevorlage – Dokumente „nachgereicht“, die Beschwerde wurde am XXXX .2024 vorgelegt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am römisch XXXX .2024 mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bereits am römisch XXXX .2024 wurden vom BFA – vor Beschwerdevorlage – Dokumente „nachgereicht“, die Beschwerde wurde am römisch XXXX .2024 vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofo