Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W289 2277648-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 08.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 09.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen des Bürgerkriegs und Militärs aus Syrien geflohen sei. Er habe Angst vor dem Militär und dem Krieg und wolle nicht kämpfen ( XXXX ). Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis vor ( XXXX ).2. Am 09.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen des Bürgerkriegs und Militärs aus Syrien geflohen sei. Er habe Angst vor dem Militär und dem Krieg und wolle nicht kämpfen ( römisch XXXX ). Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis vor ( römisch XXXX ).
3. Am 06.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Angst vor einer persönlichen Verfolgung durch eine Person, die dem IS angehört habe und seinen Vater an den IS verraten habe. Die genannte Person sei von den Kurden festgenommen worden und der Beschwerdeführer fürchte, dass er für die Festnahme verantwortlich gemacht werde. Zudem fürchte er eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor: seinen Auszug aus dem Personenstandsregister, die Heiratserklärung, einen Auszug aus dem Familienstandsregister und eine Diagnose zu seinen Augenproblemen, eine Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Deutschniveau-Einstufungsbestätigung ( XXXX ).Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor: seinen Auszug aus dem Personenstandsregister, die Heiratserklärung, einen Auszug aus dem Familienstandsregister und eine Diagnose zu seinen Augenproblemen, eine Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Deutschniveau-Einstufungsbestätigung ( römisch XXXX ).
4. Das BFA veranlasste die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ( XXXX ) sowie eine Dokumentenüberprüfung des Personalausweises auf Echtheit ( XXXX ). Von der zuständigen Landespolizeidirektion wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers um ein Originaldokument handelt ( XXXX ).4. Das BFA veranlasste die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ( römisch XXXX ) sowie eine Dokumentenüberprüfung des Personalausweises auf Echtheit ( römisch XXXX ). Von der zuständigen Landespolizeidirektion wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers um ein Originaldokument handelt ( römisch XXXX ).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
6. Mit Schreiben vom 24.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im Falle einer Rückkehr zum syrischen Militär einberufen und wegen seiner Weigerung verfolgt werde. Die syrische Armee verfüge auch über mehrere Gebiete im Nordosten Syriens obwohl dieser unter kurdischer Kontrolle sei. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine Rekrutierung durch die Kurden, da er wehrpflichtig sei. Außerdem drohe ihm Verfolgung aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Bei einer legalen Einreise nach Syrien würde er in den Einflussbereich des syrischen Regimes geraten und verfolgt werden.6. Mit Schreiben vom 24.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im Falle einer Rückkehr zum syrischen Militär einberufen und wegen seiner Weigerung verfolgt werde. Die syrische Armee verfüge auch über mehrere Gebiete im Nordosten Syriens obwohl dieser unter kurdischer Kontrolle sei. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine Rekrutierung durch die Kurden, da er wehrpflichtig sei. Außerdem drohe ihm Verfolgung aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Bei einer legalen Einreise nach Syrien würde er in den Einflussbereich des syrischen Regimes geraten und verfolgt werden.
7. Am 06.09.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein ( XXXX ).7. Am 06.09.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein ( römisch XXXX ).
8. Mit Stellungnahme vom 11.09.2023 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor, nämlich drei Fotos, die ihn in einer kurdischen Uniform zeigen sollen. Dazu brachte er vor, er habe für die Kurden gedient und sei aufgrund seiner Sehschwäche in das XXXX versetzt worden. Weiters wurde die Kopie eines Dokumentes vorgelegt und dazu vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers dieses für den Beschwerdeführer erhalten habe. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim militärischen Ermittlungsbüro melden solle ( XXXX ).8. Mit Stellungnahme vom 11.09.2023 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor, nämlich drei Fotos, die ihn in einer kurdischen Uniform zeigen sollen. Dazu brachte er vor, er habe für die Kurden gedient und sei aufgrund seiner Sehschwäche in das römisch XXXX versetzt worden. Weiters wurde die Kopie eines Dokumentes vorgelegt und dazu vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers dieses für den Beschwerdeführer erhalten habe. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim militärischen Ermittlungsbüro melden solle ( römisch XXXX ).
9. Am 13.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Mit – in der Verhandlung abgegebener – Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass ihm bei einer Rückkehr eine Rekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Es sei nicht gesichert, dass eine legale und sichere Einreise ohne Regimekontakt möglich wäre. Die Erreichbarkeit sei mit zu prüfen und nicht ausschließlich der Herkunftsort ( XXXX ).9. Am 13.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Mit – in der Verhandlung abgegebener – Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass ihm bei einer Rückkehr eine Rekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Es sei nicht gesichert, dass eine legale und sichere Einreise ohne Regimekontakt möglich wäre. Die Erreichbarkeit sei mit zu prüfen und nicht ausschließlich der Herkunftsort ( römisch XXXX ).
10. Mit Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2024 wurde ein aktuelles Länderinformationsblatt zu Syrien ins Parteiengehör gebracht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt ( XXXX ).10. Mit Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2024 wurde ein aktuelles Länderinformationsblatt zu Syrien ins Parteiengehör gebracht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt ( römisch XXXX ).
11. Mit Stellungnahme vom 28.03.2024 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, sich durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr vom Militärdienst des syrischen Regimes freizukaufen. Eine dafür notwendige individuelle Statusbereinigung und Sicherheitsfreigabe wäre für den Beschwerdeführer nicht möglich, da er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als regimekritisch wahrgenommen werde. Selbst nach Leistung einer Befreiungsgebühr, wäre er bei einer Rückkehr nicht vor Repressionsmaßnahmen sicher. Dem Beschwerdeführer, der den Wehrdienst für das syrische Regime ablehne, sei es nicht zumutbar, dieses durch die Bezahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen. Aufgrund der Höhe habe diese zudem Strafcharakter ( XXXX ).11. Mit Stellungnahme vom 28.03.2024 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, sich durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr vom Militärdienst des syrischen Regimes freizukaufen. Eine dafür notwendige individuelle Statusbereinigung und Sicherheitsfreigabe wäre für den Beschwerdeführer nicht möglich, da er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als regimekritisch wahrgenommen werde. Selbst nach Leistung einer Befreiungsgebühr, wäre er bei einer Rückkehr nicht vor Repressionsmaßnahmen sicher. Dem Beschwerdeführer, der den Wehrdienst für das syrische Regime ablehne, sei es nicht zumutbar, dieses durch die Bezahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen. Aufgrund der Höhe habe diese zudem Strafcharakter ( römisch XXXX ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Zu seiner Person:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache ( XXXX ).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache ( römisch XXXX ).
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2019 verheiratet mit XXXX , geboren XXXX , er hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, seine Mutter und XXXX Schwestern sowie ein jüngerer Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers leben in Syrien im Herkunftsort. Zwei Cousins leben in XXXX , ein Cousin und ein Großcousin des Beschwerdeführers leben in XXXX ( XXXX ).Der Beschwerdeführer ist seit römisch XXXX 2019 verheiratet mit römisch XXXX , geboren römisch XXXX , er hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, seine Mutter und römisch XXXX Schwestern sowie ein jüngerer Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers leben in Syrien im Herkunftsort. Zwei Cousins leben in römisch XXXX , ein Cousin und ein Großcousin des Beschwerdeführers leben in römisch XXXX ( römisch XXXX ).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX , in Syrien geboren ( XXXX ). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX liegt südwestlich der Stadt XXXX am Euphrat und befindet sich unter der Kontrolle der Kurden.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch XXXX , in der Provinz römisch XXXX , in Syrien geboren ( römisch XXXX ). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers römisch XXXX liegt südwestlich der Stadt römisch XXXX am Euphrat und befindet sich unter der Kontrolle der Kurden.
Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Grundschule bis zur Matura, schloss diese aber nicht ab. Danach arbeitete er als Bauarbeiter ( XXXX ).Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Grundschule bis zur Matura, schloss diese aber nicht ab. Danach arbeitete er als Bauarbeiter ( römisch XXXX ).
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Beginn des Krieges in seiner Herkunftsstadt XXXX und reiste XXXX legal in den XXXX , wo er XXXX Jahre bis XXXX lebte und auf Baustellen arbeitete. Er kehrte zurück in seinen Herkunftsort, wo er bei der Einreise und Kontrolle durch syrische Soldaten misshandelt wurde und Schläge auf den Kopf erhielt, welche ein Augenleiden und eine Sehbehinderung nach sich zogen. Er lebte von XXXX bis 2016 in Syrien bis zu seiner Genesung. Anschließend reiste der Beschwerdeführer 2016 in die Türkei und lebte dort bis 2019 mit einem türkischen Ausweis für Flüchtlinge und arbeitete in einem XXXX als XXXX . In diesem Jahr kehrte er in seinen Herkunftsort zurück, weil sein Vater vermisst wurde. Von 2019 bis 2020 lebte und arbeitete der Beschwerdeführer in Syrien in einem XXXX seines XXXX im Herkunftsort. Er reiste am 15.12.2020 endgültig aus Syrien in die Türkei aus und im Jahr 2022 weiter nach Europa ( XXXX ). Der Beschwerdeführer lebte bis zum Beginn des Krieges in seiner Herkunftsstadt römisch XXXX und reiste römisch XXXX legal in den römisch XXXX , wo er römisch XXXX Jahre bis römisch XXXX lebte und auf Baustellen arbeitete. Er kehrte zurück in seinen Herkunftsort, wo er bei der Einreise und Kontrolle durch syrische Soldaten misshandelt wurde und Schläge auf den Kopf erhielt, welche ein Augenleiden und eine Sehbehinderung nach sich zogen. Er lebte von römisch XXXX bis 2016 in Syrien bis zu seiner Genesung. Anschließend reiste der Beschwerdeführer 2016 in die Türkei und lebte dort bis 2019 mit einem türkischen Ausweis für Flüchtlinge und arbeitete in einem römisch XXXX als römisch XXXX . In diesem Jahr kehrte er in seinen Herkunftsort zurück, weil sein Vater vermisst wurde. Von 2019 bis 2020 lebte und arbeitete der Beschwerdeführer in Syrien in einem römisch XXXX seines römisch XXXX im Herkunftsort. Er reiste am 15.12.2020 endgültig aus Syrien in die Türkei aus und im Jahr 2022 weiter nach Europa ( römisch XXXX ).
Der Beschwerdeführer hat eine gesundheitliche Einschränkung. Er hat ein Augenleiden und leidet an Sehstörungen bzw. sieht Doppelbilder. Ohne Brille kann er nichts lesen und sehen. Das XXXX Auge ist in einem schlechteren Zustand als das XXXX . Er wurde in Österreich bereits am Auge operiert. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Jahr XXXX bei seiner Einreise in XXXX von der syrischen Polizei misshandelt und auf den Kopf geschlagen und erlitt dadurch einen XXXX , der das Augenleiden nach sich zog. Es sind keine weiteren Operationen geplant. Mit Ausnahme seines Augenleidens, ist der Beschwerdeführer gesund und nimmt keine Medikamente ein ( XXXX ).Der Beschwerdeführer hat eine gesundheitliche Einschränkung. Er hat ein Augenleiden und leidet an Sehstörungen bzw. sieht Doppelbilder. Ohne Brille kann er nichts lesen und sehen. Das römisch XXXX Auge ist in einem schlechteren Zustand als das römisch XXXX . Er wurde in Österreich bereits am Auge operiert. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Jahr römisch XXXX bei seiner Einreise in römisch XXXX von der syrischen Polizei misshandelt und auf den Kopf geschlagen und erlitt dadurch einen römisch XXXX , der das Augenleiden nach sich zog. Es sind keine weiteren Operationen geplant. Mit Ausnahme seines Augenleidens, ist der Beschwerdeführer gesund und nimmt keine Medikamente ein ( römisch XXXX ).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer bezieht seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung.
1.1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien und stellte am 08.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, weil in Syrien Krieg herrscht.
1.1.2.1. Zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime:
Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst in Syrien für das syrische Regime nicht ab. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl und kein Wehrdienstbuch. Er verließ Syrien illegal am 15.12.2020 im Alter von XXXX Jahren. Der Beschwerdeführer ist aktuell XXXX Jahre alt und somit im wehrfähigen Alter für das Militär des syrischen Regimes. Hinsichtlich des Beschwerdeführers besteht aber keine maßgebliche Gefahr, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, da er in das kurdisch kontrollierte Herkunftsgebiet XXXX zurückkehren würde.Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst in Syrien für das syrische Regime nicht ab. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl und kein Wehrdienstbuch. Er verließ Syrien illegal am 15.12.2020 im Alter von römisch XXXX Jahren. Der Beschwerdeführer ist aktuell römisch XXXX Jahre alt und somit im wehrfähigen Alter für das Militär des syrischen Regimes. Hinsichtlich des Beschwerdeführers besteht aber keine maßgebliche Gefahr, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, da er in das kurdisch kontrollierte Herkunftsgebiet römisch XXXX zurückkehren würde.
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsort XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte. Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsort römisch XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte. Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
Die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zudem maßgeblich verringert, da der Beschwerdeführer an Sehstörungen bzw. Doppelbildern leidet. Er verfügt über kein militärisches Spezialwissen. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, dass er von der syrischen Regierung aufgrund von Wehrdienstentzug gesucht werde, nicht glaubhaft gemacht. Er wäre bei einer Rückkehr in seinen Heimatort, der unter kurdischer Kontrolle steht, nicht in Gefahr, durch die syrische Regierung zum Wehrdienst eingezogen oder wegen Entzugs vom Wehrdienst und unterstellter oppositioneller Gesinnung bestraft zu werden.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise und seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht wegen seiner Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Diese hat keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht mit dieser in Kontakt kommen.
1.1.2.2. Zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch die Kurden:
In Syrien besteht in Gebieten der AANES bzw. in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer von 18 bis 24 Jahren. Diese dauert ein Jahr. Der Beschwerdeführer stammt aus einem solchen von den Kurden kontrollierten Gebiet.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX bei seinem letzten Besuch in Syrien, XXXX Monate nach der Einreise von der kurdischen PKK bei einer Straßensperre im Zuge der Ausweiskontrolle rekrutiert, da damals sein Jahrgang für die Rekrutierung gefordert war. Aufgrund der Augenleiden des Beschwerdeführers und seiner Sehstörung wurde er nicht für den Dienst an der Waffe eingesetzt, sondern für Büroarbeiten bei der XXXX eingeteilt und hat XXXX Monate für die Kurden gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch XXXX bei seinem letzten Besuch in Syrien, römisch XXXX Monate nach der Einreise von der kurdischen PKK bei einer Straßensperre im Zuge der Ausweiskontrolle rekrutiert, da damals sein Jahrgang für die Rekrutierung gefordert war. Aufgrund der Augenleiden des Beschwerdeführers und seiner Sehstörung wurde er nicht für den Dienst an der Waffe eingesetzt, sondern für Büroarbeiten bei der römisch XXXX eingeteilt und hat römisch XXXX Monate für die Kurden gearbeitet.
Der Beschwerdeführer, der im Jahr XXXX geboren wurde, hat die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ bereits angetreten und XXXX Monate gedient. Er hat diese aber noch nicht zur Gänze erfüllt und möchte dies – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte – auch nicht. Stattdessen reiste er im Jahr 2020 aus Syrien aus.Der Beschwerdeführer, der im Jahr römisch XXXX geboren wurde, hat die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ bereits angetreten und römisch XXXX Monate gedient. Er hat diese aber noch nicht zur Gänze erfüllt und möchte dies – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte – auch nicht. Stattdessen reiste er im Jahr 2020 aus Syrien aus.
Er hat hierdurch aber kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich keine oppositionelle Gesinnung gegen die kurdischen Einheiten. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Im Falle einer Weigerung droht auch keine unverhältnismäßige Strafe. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Wenn Wehrpflichtige versuchen, diesem Dienst zu entgehen, werden sie mit der Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat und allenfalls einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von ein bis zwei Wochen bestraft. Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, werden sodann zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front durch die Kurden ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung maßgeblich verringert, da der Beschwerdeführer an Sehstörungen bzw. Doppelbildern leidet. Er würde allenfalls wie zuvor für einen Ersatzdienst eingesetzt werden.
Überdies unterliegt der am XXXX geborene nunmehr XXXX -jährige Beschwerdeführer entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung aufgrund seines Lebensalters auch nicht mehr der Wehrpflicht („Selbstverteidigungspflicht“) in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte besteht somit nicht.Überdies unterliegt der am römisch XXXX geborene nunmehr römisch XXXX -jährige Beschwerdeführer entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung aufgrund seines Lebensalters auch nicht mehr der Wehrpflicht („Selbstverteidigungspflicht“) in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte besteht somit nicht.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Milizen.
1.1.2.3. Zur vorgebrachten individuellen Verfolgung durch einen verfeindeten Stamm:
Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er werde von der Familie einer Person, die seinen Vater an den IS verraten habe, beschuldigt, die Behörden auf diese Person aufmerksam gemacht zu haben. Nun werde er von der Familie dieser Person - von diesem verfeindeten Stamm - verfolgt. Er konnte dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft darlegen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von einem verfeindeten Stamm in seiner Herkunftsregion asylrelevant verfolgt wird. Seine Familie und er sind von dieser Person und deren Familie nicht mit dem Tod bedroht worden. Weder befand sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Visier jener Familie, noch hat er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle und konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person zu befürchten.
1.1.2.4. Zur vorgebrachten Bedrohung bei einer Rückkehr:
Der Beschwerdeführer würde in seine Herkunftsprovinz XXXX im kurdisch kontrollierten Norden Syriens zurückkehren. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers besteht für ihn nicht die Gefahr, von der kurdischen Partei PYD bzw. deren Streitkräften YPG oder von der PKK rekrutiert zu werden. Auch aufgrund seiner Ausreise alleine droht im durch die kurdischen Machthaber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.Der Beschwerdeführer würde in seine Herkunftsprovinz römisch XXXX im kurdisch kontrollierten Norden Syriens zurückkehren. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers besteht für ihn nicht die Gefahr, von der kurdischen Partei PYD bzw. deren Streitkräften YPG oder von der PKK rekrutiert zu werden. Auch aufgrund seiner Ausreise alleine droht im durch die kurdischen Machthaber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr, am Grenzkontrollposten durch das syrische Regime verhaftet zu werden. Er reiste zwar im Jahr 2020 illegal aus Syrien aus, die Ausreise des Beschwerdeführers alleine wird vom syrischen Regime jedoch nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer war auch nicht politisch aktiv. Auch seine Herkunft aus dem kurdisch dominierten Gebiet stellt keinen Grund dar, eine Verfolgung durch das syrische Regime als wahrscheinlich anzunehmen. Es besteht nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird.
Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich droht dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Es bestehen weiters keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der arabischen Volksgruppe oder wegen seines sunnitisch-islamischen Glaubensbekenntnisses Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer kann ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine – von den Kurden kontrollierte – Herkunftsregion zurückkehren.
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime und/oder die YPG oder PKK und/oder durch einen verfeindeten Stamm ausgesetzt zu sein.
Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024
? Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023
? Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021
? Die Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, unter https://syria.liveuamap.com/
? Die Karte betreffend die historische Kontrolle in Syrien, unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html
? Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Einreise türkisch-syrische Grenze, April 2023
? Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt, Juni 2023
? Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak, Mai 2022
? Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, September 2023
? Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo), September 2023
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben:
1.2.1. Politische Lage
„Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). […]
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 11:12
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Ein