TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/7 L502 2171880-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L502 2171880-4/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, FZ. 1141276610-210914295, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, FZ. 1141276610-210914295, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VI des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Gefolge der Anhaltung des Beschwerdeführers (BF) in Untersuchungshaft seit 24.01.2017 wurde ihm mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2017, persönlich zugestellt am 30.01.2017, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, eventualiter einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen, übermittelt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen aufgefordert. Eine entsprechende Stellungnahme wurde in weiterer Folge nicht aktenkundig. 1. Im Gefolge der Anhaltung des Beschwerdeführers (BF) in Untersuchungshaft seit 24.01.2017 wurde ihm mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2017, persönlich zugestellt am 30.01.2017, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, eventualiter einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen, übermittelt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen aufgefordert. Eine entsprechende Stellungnahme wurde in weiterer Folge nicht aktenkundig.

2. Am 21.07.2017 bzw. 26.07.2017 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das BFA über eine rechtskräftige Verurteilung des BF.

3. Am 21.07.2017 wurde er aus der Strafhaft entlassen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen ihn wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 02.08.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 06.11.2017 wurde seinem am 19.09.2017 beim BFA eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und mit Beschluss des BVwG vom 06.11.2017 die gegen den Bescheid vom 02.08.2017 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 02.08.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 06.11.2017 wurde seinem am 19.09.2017 beim BFA eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und mit Beschluss des BVwG vom 06.11.2017 die gegen den Bescheid vom 02.08.2017 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

5. Er wurde im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle am 11.09.2017 festgenommen, dem BFA vorgeführt und zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs am 12.09.2017 niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.09.2017 wurde gegen ihn die Schubhaft verhängt.

7. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2017, schriftlich ausgefertigt am 19.03.2018, als unbegründet abgewiesen.

8. Er wurde am 09.10.2017 begleitet in die Türkei überstellt, wo er sich wenige Tage aufhielt, ehe er am 18.10.2017 auf dem Luftweg von der Türkei nach Italien ausreiste.

9. Er reiste im Jahr 2017 von dort erneut in das österr. Bundesgebiet ein.

10. Am 13.01.2020 wurde er in Untersuchungshaft genommen.

11. Am 03.03.2020 fand eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde er in Strafhaft genommen.

12. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2020 wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen ihn wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.12. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2020 wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

13. Er erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. In der am 07.10.2020 stattgefundenen Verhandlung vor dem BVwG gab er seine Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, bekannt.

14. Er stellte schließlich am 07.07.2021 aus dem Stande der Anhaltung in Strafhaft den gg. Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

15. Am 12.07.2021 wurde er aus der Strafhaft entlassen.

16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2022 wurde der Bescheid des BFA vom 09.07.2020 infolge des zwischenzeitlich am 07.07.2021 gestellten Antrages auf internationalen Schutz ersatzlos behoben.

17. Das BFA stellte das Asylverfahren am 01.03.2022 wegen unbekannten Aufenthalts ein und ordnete seine Festnahme an.

18. Am 24.03.2022 langte im Wege eines Vereins eine Obdachlosenmeldung des BF beim BFA ein.

19. Am 20.05.2022 wurde er im Zuge einer polizeilichen Routinekontrolle in einem Notschlafquartier angetroffen, von den einschreitenden Beamten aufgrund des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem BFA vorgeführt.

20. Am selben Tag wurde er niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA einvernommen. Er wurde anschließend aus der Sicherungsmaßnahme entlassen.

21. Am 20.06.2022 wurde der Festnahmeauftrag vom 01.03.2022 durch das BFA widerrufen.

22. Mit Schreiben vom 14.07.2022 stellte er einen Fortsetzungsantrag und brachte unter einem eine Meldebestätigung in Vorlage.

23. Am 20.07.2022 langte eine Mail einer Sozialarbeiterin beim BFA ein, die sich über den aktuellen Verfahrensstand erkundigte.

24. Am 03.05.2023 wurde er erneut und im Beisein einer Vertrauensperson vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

25. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.09.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.07.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).25. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.09.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.07.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII).

26. Mit Information des BFA vom 12.09.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.26. Mit Information des BFA vom 12.09.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

27. Gegen den ihm am 15.09.2023 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 06.10.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

28. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 06.11.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

29. Mit Schreiben des BVwG vom 07.11.2023 erging eine Aufforderung an das BFA zur Nachreichung des Zustellnachweises. Zugleich wurde seine Vertretung aufgefordert, die in der Beschwerde erwähnten Anhänge vorzulegen.

30. Am selben Tag reichte das BFA den Zustellnachweis zum bekämpften Bescheid nach.

31. Mit Beschluss des BVwG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

32. Am 09.11.2023 reichte seine Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die in der Beschwerdeschrift erwähnten Beweismittel nach.

33. Am 18.01.2024 brachte seine Vertretung ein weiteres Beweismittel in Vorlage.

34. Mit Schriftsatz vom 26.03.2024 stellte seine Vertretung einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme einer Sozialarbeiterin. Zugleich legte sie einen psychosozialen Bericht vor.

35. Das BVwG führte am 02.04.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch. Er legte im Zuge dessen einen fachärztlichen Befundbericht vor, der in Kopie zum Akt genommen wurden. In der Verhandlung wurde eine Sozialarbeiterin als Zeugin befragt.

36. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensgemeinschaft an, bezeichnet sich jedoch selbst als konfessionslos. Er ist ledig und kinderlos.

Er stammt aus dem Landkreis XXXX in der südostanatolischen Provinz Diyarbak?r.Er stammt aus dem Landkreis römisch XXXX in der südostanatolischen Provinz Diyarbak?r.

Er hat in der Türkei sechs Jahre lang die Schule besucht. In der Türkei war er als Schneider und Arbeiter in einer Textilfabrik erwerbstätig. Vor seiner ersten Ausreise im Jahr 2009 lebte er ein Jahr lang in Istanbul und war dort als Textilarbeiter beschäftigt. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung gestellt.

In der Türkei leben mehrere Familienangehörige von ihm. Darüber hinaus verfügt er dort über freundschaftliche Kontakte. Seine Eltern sind bereits verstorben.

Er hat von seinem Vater ein Haus in seinem Heimatdorf in der Provinz Diyarbak?r und ein weiteres Haus in XXXX geerbt. Beide Häuser sind aktuell unbewohnt. Er hat von seinem Vater ein Haus in seinem Heimatdorf in der Provinz Diyarbak?r und ein weiteres Haus in römisch XXXX geerbt. Beide Häuser sind aktuell unbewohnt.

Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 schlepperunterstützt nach Italien, wo er sich zunächst bis 2015 aufhielt und dort einen Asylantrag stellte, der letztlich abgelehnt wurde. Im Jahr 2015 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, in der Absicht hier einer Erwerbstätigkeit in einem Kaffeehaus nachzugehen.

Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen ihn wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 02.08.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 02.08.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Er befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er nach seiner Haftentlassung das Bundesgebiet in Richtung Italien verließ. Er wurde am 11.09.2017 in Österreich im Rahmen einer Zufallskontrolle polizeilich aufgegriffen.

Er wurde am 09.10.2017 begleitet auf dem Luftweg nach Istanbul abgeschoben. Er hielt sich insgesamt neun Tage in der Türkei auf. Während dieses Aufenthaltes reiste er nach Bingöl, Diyarbak?r und Elaz??. Am 18.10.2017 verließ er legal, mit seinem im Jahr 2015 bei der türkischen Botschaft in Rom ausgestellten Reisepass, über den Luftweg von Istanbul nach Rom die Türkei. Nach einem kurzen Aufenthalt in Rom setzte er seine Weiterreise nach Österreich fort, wo er noch im selben Jahr einreiste und sich seither aufhält. Am 07.07.2021 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er spricht Kurdisch (Zazaki) als Muttersprache und Türkisch. Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Er hat bislang keine Deutschprüfungen absolviert.

Abgesehen von seinen Aufenthalten in den Justizanstalten Wien-Josefstadt, Krems und Korneuburg lebte er nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2017 zunächst auf der Straße und wurde durch karitative Maßnahmen der Wiener Wohnungslosenhilfe versorgt. Am 27.05.2022 wurde er mit einem Hauptwohnsitz in einem Notquartier meldepolizeilich registriert.

Er bezog von 20.12.2021 bis 03.01.2022 und wieder seit 05.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Seit 20.10.2022 wird ihm ein Wohnplatz in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Unterbringung nimmt er bei einer psychologisch begleiteten Kochgruppe, an Freizeitangeboten mit sportlich-erwachsenenpädagogischem Fokus und an ergotherapeutischen Sitzungen teil. Darüber hinaus erhält er Unterstützung bei seiner Medikamenteneinnahme.

Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen.

Im Sommer und Herbst 2023 hat er sich ehrenamtlich bei Malerarbeiten in seiner Unterkunft engagiert. Im Falle eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würde er gern als Paketzusteller mit einem LKW für die Österr. Post AG erwerbstätig sein, zumal er diese Tätigkeit bereits bei einer einmonatigen „Schnuppertätigkeit“ kennen lernen konnte.

Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.

Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, pflegt aber normale soziale Kontakte.

Bei ihm wurde eine XXXX ( XXXX nach ICD-10) und XXXX nach ICD-10) diagnostiziert und wird er diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus steht er seit 08.02.2022 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung durch die XXXX und nimmt seit Mai 2022 regelmäßig an Gruppenangeboten in einem therapeutischen Tageszentrum teil. Zusätzlich nimmt er seit 29.03.2023 eine traumaspezifische Psychotherapie im niedergelassenen Bereich in Anspruch. Bei ihm wurde eine römisch XXXX ( römisch XXXX nach ICD-10) und römisch XXXX nach ICD-10) diagnostiziert und wird er diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus steht er seit 08.02.2022 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung durch die römisch XXXX und nimmt seit Mai 2022 regelmäßig an Gruppenangeboten in einem therapeutischen Tageszentrum teil. Zusätzlich nimmt er seit 29.03.2023 eine traumaspezifische Psychotherapie im niedergelassenen Bereich in Anspruch.

Er leidet jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist voll erwerbsfähig.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.04.2017, rechtskräftig mit 18.07.2017, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von zunächst drei Jahren, später verlängert auf fünf Jahre, bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 21.07.2017 vollzogen. Der Verurteilung lag der Handel mit Heroin im Bundesgebiet im Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 zugrunde. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.04.2017, rechtskräftig mit 18.07.2017, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von zunächst drei Jahren, später verlängert auf fünf Jahre, bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 21.07.2017 vollzogen. Der Verurteilung lag der Handel mit Heroin im Bundesgebiet im Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 zugrunde.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2020, rechtskräftig mit 28.05.2020, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in Wien in der Zeit von Oktober 2018 bis 20.09.2019 anderen Personen gewerbsmäßig Kokain und Heroin durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet. Milderungsgründe gab es keine. Aufgrund dieses strafrechtlichen Fehlverhaltens befand er sich von 13.01.2020 bis 03.03.2020 in Untersuchungshaft und daran anschließend bis 12.07.2021 in Strafhaft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2020, rechtskräftig mit 28.05.2020, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in Wien in der Zeit von Oktober 2018 bis 20.09.2019 anderen Personen gewerbsmäßig Kokain und Heroin durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet. Milderungsgründe gab es keine. Aufgrund dieses strafrechtlichen Fehlverhaltens befand er sich von 13.01.2020 bis 03.03.2020 in Untersuchungshaft und daran anschließend bis 12.07.2021 in Strafhaft.

1.3. Er hat die Türkei nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch nichtstaatliche Akteure verlassen und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

1.4. Er ist bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.

1.5. Zur aktuellen Lage in der Türkei:

Sicherheitslage

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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