Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
EuWEG §1Spruch
W179 2291313-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb am XXXX , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in XXXX , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde der XXXX am XXXX getroffenen Beschlusses – vom Bürgermeister als Wahlleiter der XXXX am selben Tage ausgefertigten Bescheid, GZ XXXX , betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis der Europawahl 2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb am römisch XXXX , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in römisch XXXX , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde der römisch XXXX am römisch XXXX getroffenen Beschlusses – vom Bürgermeister als Wahlleiter der römisch XXXX am selben Tage ausgefertigten Bescheid, GZ römisch XXXX , betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis der Europawahl 2024, zu Recht erkannt:
In Stattgabe der Beschwerde ist XXXX , geb am XXXX , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in XXXX , von der XXXX sofort in das Wählerverzeichnis der Europawahl 2024 einzutragen.In Stattgabe der Beschwerde ist römisch XXXX , geb am römisch XXXX , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in römisch XXXX , von der römisch XXXX sofort in das Wählerverzeichnis der Europawahl 2024 einzutragen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX ging bei der genannten Stadt das Begehren der Antragstellerin auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses dieser Stadt dahingehend, die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, ein, dies unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes, auf dem handschriftlich angemerkt war „nicht mehr im Wählerverzeichnis XXXX gelistet“. Die Antragsteller ist XXXX Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin; sie hat ihren Hauptwohnsitz in besagter Stadt seit XXXX , und gab am Antrag begründend an: „Dauerhaft wohnhaft in Österreich“.1. Am römisch XXXX ging bei der genannten Stadt das Begehren der Antragstellerin auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses dieser Stadt dahingehend, die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, ein, dies unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes, auf dem handschriftlich angemerkt war „nicht mehr im Wählerverzeichnis römisch XXXX gelistet“. Die Antragsteller ist römisch XXXX Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin; sie hat ihren Hauptwohnsitz in besagter Stadt seit römisch XXXX , und gab am Antrag begründend an: „Dauerhaft wohnhaft in Österreich“.
2. In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am XXXX gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag XXXX nicht statt.2. In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am römisch XXXX gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag römisch XXXX nicht statt.
3. Der Antragstellerin wurde am selben Tage ( XXXX ) per Boten das „Form. 2 (Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller)“ zur Europawahl 2024 nachstehenden Inhaltes zugestellt: 3. Der Antragstellerin wurde am selben Tage ( römisch XXXX ) per Boten das „Form. 2 (Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller)“ zur Europawahl 2024 nachstehenden Inhaltes zugestellt:
„Aufgrund Ihres Berichtigungsantrages werden Sie hiermit gemäß § 18 Abs. 2 der Europawahlordnung verständigt, dass [Name, Geburtsdatum, Adresse der Antragstellerin] in das Wählerverzeichnis Wahlsprengel Nr. XXXX nicht eingetragen worden ist. „Aufgrund Ihres Berichtigungsantrages werden Sie hiermit gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Europawahlordnung verständigt, dass [Name, Geburtsdatum, Adresse der Antragstellerin] in das Wählerverzeichnis Wahlsprengel Nr. römisch XXXX nicht eingetragen worden ist.
Gegen die Entscheidung können Sie gemäß § 20 Abs. 1 der Europawahlordnung binnen 4 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Beschwerde muss innerhalb dieser Frist einlangen.“Gegen die Entscheidung können Sie gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Europawahlordnung binnen 4 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Beschwerde muss innerhalb dieser Frist einlangen.“
Diesem Schriftstück war ein Schreiben des Bürgermeisters der zuständigen Stadt in seiner Funktion als Gemeindeswahlleiter vom selben Tage beigeschlossen mit näherer Begründung zur nicht Stattgabe des gestellten Berichtigungsantrages.
4. Mit E-Mail vom XXXX bringt die Antragstellerin unter der von der zuständigen Stadt für Wahlangelegenheiten eingerichtete E-Mail-Adresse eine Beschwerde nachstehenden Inhaltes ein: 4. Mit E-Mail vom römisch XXXX bringt die Antragstellerin unter der von der zuständigen Stadt für Wahlangelegenheiten eingerichtete E-Mail-Adresse eine Beschwerde nachstehenden Inhaltes ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde ein gegen Aktenzahl
XXXX Berichtigungsverfahren §§16 ff römisch XXXX Berichtigungsverfahren §§16 ff
Europawahlordnung (EuWO)
Begründung:
Stichtag 26. März 2024 liegt VOR dem Datum der Hauskundmachung durch die
XXXX am XXXX , siehe hierzu in der Anlage eine römisch XXXX am römisch XXXX , siehe hierzu in der Anlage eine
Fotografie der Hauskundmachung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name der Antragstellerin]“
Dieser E-Mail ist ein Foto der erwähnten Hauskundmachung, die das Datum XXXX trägt, beigeschlossen.Dieser E-Mail ist ein Foto der erwähnten Hauskundmachung, die das Datum römisch XXXX trägt, beigeschlossen.
5. Mit Schreiben vom XXXX legt die zitierte Stadt dem Bundesverwaltungsgericht (am selben Tage hiergerichtlich einlangend) die erhobene Beschwerde mitsamt den Akten vor.5. Mit Schreiben vom römisch XXXX legt die zitierte Stadt dem Bundesverwaltungsgericht (am selben Tage hiergerichtlich einlangend) die erhobene Beschwerde mitsamt den Akten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Als Sachverhalt wird zunächst der Inhalt der Punkte 1. bis 5. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
Weiters ist festzustellen:
2. Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II Nr 72/2024, wurde am 6. März 2024 kundgemacht, und legt als Wahltag den 9. Juni 2024, und als Stichtag den 26. März 2024 fest.2. Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 72 aus 2024,, wurde am 6. März 2024 kundgemacht, und legt als Wahltag den 9. Juni 2024, und als Stichtag den 26. März 2024 fest.
3. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsbürgerin der Republik Deutschland, hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX und ist strafrechtlich unbescholten; all diese soeben getroffenen Feststellungen waren auch am Stichtag 26. März 2024 so gegeben. 3. Die Beschwerdeführerin heißt römisch XXXX , ist am römisch XXXX geboren und Staatsbürgerin der Republik Deutschland, hat ihren Hauptwohnsitz in römisch XXXX und ist strafrechtlich unbescholten; all diese soeben getroffenen Feststellungen waren auch am Stichtag 26. März 2024 so gegeben.
2. Beweiswürdigung:
1. Diese Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
Ferner ist zu beweiswürdigen:
2. Ihre Personalien hat die Beschwerdeführerin der Gemeindewahlbehörde durch Vorlage ihres Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, Nr XXXX , nachgewiesen.2. Ihre Personalien hat die Beschwerdeführerin der Gemeindewahlbehörde durch Vorlage ihres Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, Nr römisch XXXX , nachgewiesen.
3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer hiergerichtlichen Abfrage des Strafregisters.
4. Dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in XXXX (und das seit XXXX ) hat, erschließt sich aus einer hiergerichtlichen Abfrage des Zentralen Melderegisters.4. Dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in römisch XXXX (und das seit römisch XXXX ) hat, erschließt sich aus einer hiergerichtlichen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. In Zusammenschau der einander angeschlossenen und gemeinsam per Boten überbrachten zwei Schreiben (das „Form. 2“ samt Schreiben des Wahlleiters) wurde ein Bescheid erlassen, enthält doch das „Form.2“ den normativen Abspruch und die Rechtsmittelbelehrung, das beigeschlossene Schreiben des Bürgermeisters in seiner Funktion als Wahlleiter die zugehörige Begründung samt Zustellverfügung (arg: ergeht an […]).
2. Die Beschwerde ist zulässig und wurde rechtzeitig erhoben.
a) Rechtsnormen:
3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung – EuWO), BGBl Nr 117/1996 idF BGBl I Nr 130/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Aktives Wahlrecht3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr 117 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Aktives Wahlrecht
§ 10. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.“Paragraph 10, Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
„Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 19. (1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden. Paragraph 19, (1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
(2) (…)“
„Beschwerden
§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (…).Paragraph 20, (1) Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (…).
(2) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.“(3) Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden.“
4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl I Nr 35/1998 idF BGBl I Nr 7/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Führung der Europa-Wählerevidenz4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.Paragraph eins, (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. (…)“
„Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind undParagraph 2, (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.2. die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
(…)“
„Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 3. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einerParagraph 3, (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;2. strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 13 Abs. 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 13, Ab