TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/7 W136 2285062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2
HDG 2014 §51
HDG 2014 §52
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W136 2285062-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Aschauer & Aschauer Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Kommandos Luftunterstützung als Disziplinarvorgesetzen vom 05.12.2023, Zahl: P764856/100-KdoLuU/Kdo/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Aschauer & Aschauer Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Kommandos Luftunterstützung als Disziplinarvorgesetzen vom 05.12.2023, Zahl: P764856/100-KdoLuU/Kdo/2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Mitteilung des Einheitskommandanten vom 23.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe am 22.05.2023 an einem näher genannten Mediationstermin trotz mehrmaliger Aufforderung unentschuldigt nicht teilgenommen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Disziplinarverfügung vom 16.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von € 200,-wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 1 HDG 1979 verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Einspruch.Mit Disziplinarverfügung vom 16.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von € 200,-wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HDG 1979 verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Einspruch.

In weiterer Folge befragte die belangte Behörde drei Zeugen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und verständigte den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach einer diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.11.2023 wurde ein Zeuge ergänzend zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers befragt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 05.12.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt. Der Spruch lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundeverwaltungsgericht):

„Sie haben am 22.05.2023 einen befohlenen Mediationstermin beim Institut A. in der B. Kaserne/Wien trotz mehrmaligem Auftrag und Aufforderung zuletzt am 17.05.2023 durch den Technischen Offizier Olt R. im Auftrag des Kdt der XXXX ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Sie haben dadurch bedingt vorsätzlich gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. I Nr. 2 begangen. Über Sie wird gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,00 (in Worten zweihundert) verhängt.“„Sie haben am 22.05.2023 einen befohlenen Mediationstermin beim Institut A. in der B. Kaserne/Wien trotz mehrmaligem Auftrag und Aufforderung zuletzt am 17.05.2023 durch den Technischen Offizier Olt R. im Auftrag des Kdt der römisch XXXX ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Sie haben dadurch bedingt vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. römisch eins Nr. 2 begangen. Über Sie wird gemäß Paragraph 51, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,00 (in Worten zweihundert) verhängt.“

Das Disziplinarerkenntnis wurde am 07.12.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wurden.

Mit Note vom 23.01.2024 wurde die Beschwerde und der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 12.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde statt, bei der ein Zeuge befragt wurde und die Rechtssache umfassend erörtert wurde.

1.2. Zum relevanten Sachverhalt wird festgestellt:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Unteroffizier in der XXXX , zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzung war seine Dienststelle die XXXX 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Unteroffizier in der römisch XXXX , zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzung war seine Dienststelle die römisch XXXX

1.2.2. Nachdem es im Auslandseinsatz im Jahr 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Unteroffizier zwischenmenschliche Probleme gegeben hatte, ordnete der gemeinsame Vorgesetzte Mjr R. die Durchführung einer Mediation mit einer Psychologin des Instituts XXXX an. Ein erster vereinbarter Termin im Jänner 2023 (an der Dienststelle) entfiel aufgrund einer Erkrankung der Psychologin, ein weiterer Termin am Institut in Wien wurde für den 22.05.2023 vereinbart und im Auftrag des Mjr R. vom technischen Offizier Olt R. dem Beschwerdeführer am 05.05.2023 telefonisch mitgeteilt. Kurz nach diesem Telefonat stellte der Beschwerdeführer bei Durchsicht seines Terminkalenders fest, dass er an diesem Tag in der Früh eine ärztliche Untersuchung haben wird und teilte dies Olt R. telefonisch mit. Der Mediationstermin wurde daraufhin mit der Psychologin für 12:30 Uhr festgelegt. Im Auftrag des Mjr R, dem Gerüchte zugetragen worden waren, wonach der Beschwerdeführer die Mediation nicht durchführen wolle, suchte Olt R. den Beschwerdeführer am 17.05.2023 an seinem Arbeitsplatz persönlich auf, teilte ihm sinngemäß mit, dass der Termin am 22.05.2023 um 12:30 Uhr aufrecht bliebe, weiters, dass für den Beschwerdeführer ein Dienst-KFZ für die Fahrt nach Wien zur Verfügung stünde und dass er jede allfällige Verzögerung seines Arzttermins Olt R. persönlich telefonisch zu melden habe. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Mitteilung aufgebracht und meinte, dass sich der Termin nicht ausgehen werde. 1.2.2. Nachdem es im Auslandseinsatz im Jahr 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Unteroffizier zwischenmenschliche Probleme gegeben hatte, ordnete der gemeinsame Vorgesetzte Mjr R. die Durchführung einer Mediation mit einer Psychologin des Instituts römisch XXXX an. Ein erster vereinbarter Termin im Jänner 2023 (an der Dienststelle) entfiel aufgrund einer Erkrankung der Psychologin, ein weiterer Termin am Institut in Wien wurde für den 22.05.2023 vereinbart und im Auftrag des Mjr R. vom technischen Offizier Olt R. dem Beschwerdeführer am 05.05.2023 telefonisch mitgeteilt. Kurz nach diesem Telefonat stellte der Beschwerdeführer bei Durchsicht seines Terminkalenders fest, dass er an diesem Tag in der Früh eine ärztliche Untersuchung haben wird und teilte dies Olt R. telefonisch mit. Der Mediationstermin wurde daraufhin mit der Psychologin für 12:30 Uhr festgelegt. Im Auftrag des Mjr R, dem Gerüchte zugetragen worden waren, wonach der Beschwerdeführer die Mediation nicht durchführen wolle, suchte Olt R. den Beschwerdeführer am 17.05.2023 an seinem Arbeitsplatz persönlich auf, teilte ihm sinngemäß mit, dass der Termin am 22.05.2023 um 12:30 Uhr aufrecht bliebe, weiters, dass für den Beschwerdeführer ein Dienst-KFZ für die Fahrt nach Wien zur Verfügung stünde und dass er jede allfällige Verzögerung seines Arzttermins Olt R. persönlich telefonisch zu melden habe. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Mitteilung aufgebracht und meinte, dass sich der Termin nicht ausgehen werde.

Am 22.05.2023 traf der Beschwerdeführer nach seinem Arzttermin an seiner Dienststelle um 10:35 Uhr ein, meldete sich beim Dienstführenden Unteroffizier und versah Dienst. Weder meldete sich der Beschwerdeführer bei Olt R. noch begab er sich nach Wien zur Mediation. Kurz vor 13:00 Uhr rief Olt R. den Beschwerdeführer an, stellte ihn aufgebracht zur Rede, weil dieser - im Gegensatz zum anderen Unteroffizier - nicht zum Mediationstermin erschienen war und stellte ihm disziplinarrechtliche Konsequenzen in Aussicht.

1.2.3. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er angenommen habe, der Mediationstermin am 22.05.2023 wäre aufgrund seines Arzttermins hinfällig und würde auf einen anderen Termin verlegt werden, wird mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1., zu 1.2.1. und 1.2.2. ergeben sich aus der Aktenlage sowie den im wesentlich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und den zeugenschaftlichen Angaben des Olt R.

Dass Olt R. den Beschwerdeführer nach seinem Nichterscheinen zum Mediationstermin telefonisch zur Rede stellte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Olt. R gab diesbezüglich im Gegensatz dazu am 04.10.2023 niederschriftlich vor der belangten Behörde an, dass er am 22.05.2023, nachdem er vom Nichterscheinen des Beschwerdeführers von der Psychologin erfahren hatte, keinen Kontakt mit diesem aufgenommen habe, weil Mjr R. ihm gesagt habe, dass dieser mit Beschwerdeführer am nächsten Tag reden werde. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Zeuge an, sich an das vom Beschwerdeführer glaubhaft angegebene Telefonat nicht erinnern zu können. Diese Angabe des Zeugen waren jedoch entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit in seinen sonstigen Ausführungen zum Sachverhalt zu beeinträchtigen, zumal sie sich auf ein Sachverhaltsdetail beziehen, das zeitlich nach Abschluss der angelasteten Pflichtverletzung liegt und somit im Gegenstand irrelevant ist.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2.3 ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 10.11.2023 zum eingeräumten Parteiengehör an, dass er nach der Mitteilung am 17.05.2023 über den Termin der Mediation in Wien aufgrund seines Einwandes, dass sich dieser Termin nicht ausgehen würde, davon ausgegangen sei, dass ein neuer Termin bekanntgegeben würde. Dieses Vorbringen hielt er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht (vgl. Verhandlungsschrift vom 12.03.2024, Seite 16 unten). Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer bereits in dieser Stellungnahme ein, dass er hier vielleicht einem Irrtum unterlegen sei, weil er sich nicht ganz sicher gewesen sei. Dieses Vorbringen ist deswegen nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, dass er zwar gewusst habe, dass er sich nach seinem Arzttermin am 22.05.2023 bei Olt R. zu melden hätte, darauf jedoch aufgrund seiner Beschwerden (Kopfschmerzen) vergessen hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass der Mediationstermin am 22.05.2023 abgesagt ist und ihm ein neuer Termin bekanntgegeben wird, wäre kein Grund dafür ersichtlich, dass er am 22.05.2023 allfällige Verzögerungen infolge des Arzttermins dem Olt R. melden sollte, noch dazu, wo dieser nicht sein direkter Vorgesetzter ist. Diesen logischen Widerspruch seiner Angaben konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären, antwortete ausweichend und macht Erinnerungslücken geltend (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17).Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 10.11.2023 zum eingeräumten Parteiengehör an, dass er nach der Mitteilung am 17.05.2023 über den Termin der Mediation in Wien aufgrund seines Einwandes, dass sich dieser Termin nicht ausgehen würde, davon ausgegangen sei, dass ein neuer Termin bekanntgegeben würde. Dieses Vorbringen hielt er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht vergleiche Verhandlungsschrift vom 12.03.2024, Seite 16 unten). Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer bereits in dieser Stellungnahme ein, dass er hier vielleicht einem Irrtum unterlegen sei, weil er sich nicht ganz sicher gewesen sei. Dieses Vorbringen ist deswegen nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, dass er zwar gewusst habe, dass er sich nach seinem Arzttermin am 22.05.2023 bei Olt R. zu melden hätte, darauf jedoch aufgrund seiner Beschwerden (Kopfschmerzen) vergessen hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass der Mediationstermin am 22.05.2023 abgesagt ist und ihm ein neuer Termin bekanntgegeben wird, wäre kein Grund dafür ersichtlich, dass er am 22.05.2023 allfällige Verzögerungen infolge des Arzttermins dem Olt R. melden sollte, noch dazu, wo dieser nicht sein direkter Vorgesetzter ist. Diesen logischen Widerspruch seiner Angaben konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären, antwortete ausweichend und macht Erinnerungslücken geltend vergleiche Verhandlungsschrift Seite 17).

Aus den genannten Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich annahm, der Termin am 22.05.2023 wäre abgesagt. Im Übrigen hat auch der Zeuge Olt R. glaubhaft angegeben, dass er vermeint, die Weisung am 17.05.2023 unmissverständlich erteilt zu haben und der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck brachte, dass ihm der Termin missfiel (vgl Verhandlungsschrift Seite 18 unten, Seite 22 Mitte). Aus den genannten Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich annahm, der Termin am 22.05.2023 wäre abgesagt. Im Übrigen hat auch der Zeuge Olt R. glaubhaft angegeben, dass er vermeint, die Weisung am 17.05.2023 unmissverständlich erteilt zu haben und der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck brachte, dass ihm der Termin missfiel vergleiche Verhandlungsschrift Seite 18 unten, Seite 22 Mitte).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.3.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

3.2. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer die Weisung, am 22.05.2023 um 12:30 Uhr an einer angeordneten Mediation am Institut XXXX teilzunehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, eine sich aus seinem Arzttermin desselben Tages ergebende Verzögerung umgehend Olt R. zu melden. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer diese Weisung nicht befolgt. 3.2. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer die Weisung, am 22.05.2023 um 12:30 Uhr an einer angeordneten Mediation am Institut römisch XXXX teilzunehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, eine sich aus seinem Arzttermin desselben Tages ergebende Verzögerung umgehend Olt R. zu melden. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer diese Weisung nicht befolgt.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte gedacht, die Weisung wäre aufgrund seiner Einwände zurückgezogen und ein anderer Termin für die Mediation würde festgelegt werden, wird, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht gefolgt. Auch dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde als Schuldform zu Unrecht dolus eventualis angenommen hat, weil dem Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur Fahrlässigkeit anzulasten ist, kommt keine Berechtigung zu. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, war er sich nicht ganz sicher, ob der angeordnete Termin verschoben würde. Die belangte Behörde hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als langgedienter Unteroffizier angesichts seiner zugestandenen Unsicherheit über die Weisungslage entsprechend weiter zu erkundigen gehabt hätte. Da er dies nicht tat, nahm er bewusst in Kauf, sich weisungswidrig zu verhalten. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen würde, wonach dem Beschwerdeführer maximal Fahrlässigkeit anzulasten wäre, ist darauf zu verweisen, dass ein Beamter seine Pflichten auch dann Schuldhaft verletzt, wenn er ihnen fahrlässig zuwiderhandelt (vgl. VwGH zuletzt vom 26.06.2019, Ro 2019/09/0004).Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte gedacht, die Weisung wäre aufgrund seiner Einwände zurückgezogen und ein anderer Termin für die Mediation würde festgelegt werden, wird, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht gefolgt. Auch dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde als Schuldform zu Unrecht dolus eventualis angenommen hat, weil dem Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur Fahrlässigkeit anzulasten ist, kommt keine Berechtigung zu. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, war er sich nicht ganz sicher, ob der angeordnete Termin verschoben würde. Die belangte Behörde hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als langgedienter Unteroffizier angesichts seiner zugestandenen Unsicherheit über die Weisungslage entsprechend weiter zu erkundigen gehabt hätte. Da er dies nicht tat, nahm er bewusst in Kauf, sich weisungswidrig zu verhalten. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen würde, wonach dem Beschwerdeführer maximal Fahrlässigkeit anzulasten wäre, ist darauf zu verweisen, dass ein Beamter seine Pflichten auch dann Schuldhaft verletzt, wenn er ihnen fahrlässig zuwiderhandelt vergleiche VwGH zuletzt vom 26.06.2019, Ro 2019/09/0004).

Im Übrigen folgt das Bundesverwaltungsgericht, wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers er habe geglaubt, dass der Termin verschoben würde, ohnehin nicht und geht, wie die belangte Behörde, von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung aus.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund missverständlicher Kommunikation der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass die Weisung nicht erteilt wurde, ist daher nicht zu folgen.

3.3. Zur Strafbemessung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Verstoß gegen eine Weisung bzw die Verletzung der Gehorsamspflicht im militärischen Bereich grundsätzlich den Verdacht einer nicht geringfügigen Pflichtverletzung (vgl. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/09/0265, 12.11.2013, Zl. 2013/09/0044)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Verstoß gegen eine Weisung bzw die Verletzung der Gehorsamspflicht im militärischen Bereich grundsätzlich den Verdacht einer nicht geringfügigen Pflichtverletzung vergleiche VwGH 26.06.1997, Zl. 95/09/0265, 12.11.2013, Zl. 2013/09/0044)

Gemäß § 51 Abs 1 HDG sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) die Geldstrafe und (4.) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung bzw bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, HDG sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) die Geldstrafe und (4.) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung bzw bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Gemäß § 52 Abs 1 HDG ist die Geldbuße höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage – das sind gemäß § 52 Abs 2 HDG die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde – festzusetzen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG ist die Geldbuße höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage – das sind gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde – festzusetzen.

Wenn die belangte Behörde den Stellenwert der Pflichtverletzung als mittel einstuft, ist dies unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat trotz Vorliegens einer mittelschweren Pflichtverletzung aufgrund des Vorliegens besonderer Milderungsgründe, zu denen sie neben der disziplinären Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zutreffend insbesondere dessen bisher über viele Jahre gezeigte hervorragende Dienstverrichtung zählt (vgl. dazu die Ausführungen des Behördenvertreters, Verhandlungsschrift vom 12.03.2024, Seite 27ff), eine Geldbuße in der Höhe von sechs Prozent der Bemessungsgrundlage und somit im unteren Bereich des Strafrahmens liegend verhängt. Wenn die belangte Behörde den Stellenwert der Pflichtverletzung als mittel einstuft, ist dies unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat trotz Vorliegens einer mittelschweren Pflichtverletzung aufgrund des Vorliegens besonderer Milderungsgründe, zu denen sie neben der disziplinären Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zutreffend insbesondere dessen bisher über viele Jahre gezeigte hervorragende Dienstverrichtung zählt vergleiche dazu die Ausführungen des Behördenvertreters, Verhandlungsschrift vom 12.03.2024, Seite 27ff), eine Geldbuße in der Höhe von sechs Prozent der Bemessungsgrundlage und somit im unteren Bereich des Strafrahmens liegend verhängt.

Diese Strafbemessung der Behörde ist nicht zu beanstanden und kommt die Verhängung der milderen Disziplinarstrafe des Verweises angesichts des verletzten Rechtsgutes allein aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Nach dem Gesagten kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es finden sich im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung und im Lichte des im wesentlichen unstrittigen Sachverhalts keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Befolgung einer Weisung Bundesheer Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Gehorsamspflicht Geldbuße Strafbemessung Unteroffizier Weisung Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2285062.1.00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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