TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 W235 2287384-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2287384-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. 529925503-232554783, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. 529925503-232554783, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 13.12.2023 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 14.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte namens XXXX , geb. XXXX , in Österreich aufhältig sei. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im ersten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX 05.2023 legal mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist, um dort zu arbeiten. Sie habe ein von der rumänischen Botschaft in New Delhi ausgestelltes und von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Einreisevisum gehabt und hätte auch einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre sowie Arbeit erhalten sollen. Diesen Aufenthaltstitel habe sie jedoch nicht bekommen, habe aber trotzdem arbeiten müssen. Da sie kein Geld bekommen habe, habe die Beschwerdeführerin beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Hierfür habe sie dem Schlepper Ende Oktober [2023] € 3.000,00 bezahlt. Durch welche Länder sie gereist sei, wisse sie nicht. Sie sei von XXXX 05.2023 bis XXXX 12.2023 in Rumänien gewesen. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Rumänien nicht angesucht. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, weil sie dort schlecht behandelt und ausgebeutet worden sei. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier lebe. 1.2. Am 14.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte namens römisch XXXX , geb. römisch XXXX , in Österreich aufhältig sei. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im ersten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin sei am römisch XXXX 05.2023 legal mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist, um dort zu arbeiten. Sie habe ein von der rumänischen Botschaft in New Delhi ausgestelltes und von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Einreisevisum gehabt und hätte auch einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre sowie Arbeit erhalten sollen. Diesen Aufenthaltstitel habe sie jedoch nicht bekommen, habe aber trotzdem arbeiten müssen. Da sie kein Geld bekommen habe, habe die Beschwerdeführerin beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Hierfür habe sie dem Schlepper Ende Oktober [2023] € 3.000,00 bezahlt. Durch welche Länder sie gereist sei, wisse sie nicht. Sie sei von römisch XXXX 05.2023 bis römisch XXXX 12.2023 in Rumänien gewesen. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Rumänien nicht angesucht. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, weil sie dort schlecht behandelt und ausgebeutet worden sei. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier lebe.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 14.12.2023 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 41). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 14.12.2023 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 41).

1.3. Am 08.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien. 1.3. Am 08.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien.

Mit Schreiben vom 16.01.2024 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ein bis XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum hatte (vgl. AS 57). Mit Schreiben vom 16.01.2024 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ein bis römisch XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum hatte vergleiche AS 57).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.01.2024 übernommen (vgl. AS 117). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.01.2024 übernommen vergleiche AS 117).

1.4. Am 08.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Hindi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie eingangs angab, dass sie sich physisch und psychisch in der Lage fühle die Einvernahme durchzuführen, aber Nackenschmerzen habe. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, wisse jedoch nicht in welchem Monat. Ihre letzte Periode habe sie im November 2023 gehabt. Wegen ihrer Nackenschmerzen sei sie beim Arzt gewesen, der ihr jedoch wegen der Schwangerschaft keine Medikamente gegeben habe. Sonst sei sie nur beim Gynäkologen in Behandlung. In Österreich lebe ihr Ehemann. Sie lebe mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern gehe ihn nur besuchen und kehre danach ins Lager zurück. Ihr Ehemann sei der Cousin ihres Schwagers. Daher habe ihn die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufenthalts in Österreich 2011 kennengelernt. Dann habe er ihr „einen Antrag geschickt“, weil ihm die Beschwerdeführerin gefallen habe. Kontakt hätten sie davor nicht so oft gehabt. Vor ihrer Hochzeit habe sich ihr Mann scheiden lassen. Sie hätten im Juli 2016 [wohl gemeint: 2015] in Indien geheiratet und sei die Ehe auch registriert worden. Die Heiratsurkunde habe ihr Mann. Ein Monat nach der Eheschließung sei ihr Mann nach Österreich zurückgekehrt. Ihre Schwiegereltern würden in Pakistan leben und sei sie daher öfter in Pakistan auf Besuch gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei 2019 für zwei Monate und 2022 für vier bis fünf Monate in Pakistan gewesen. Ansonsten hätten sie täglichen telefonischen Kontakt gehabt. 2023 habe die Beschwerdeführerin ein Visum für Rumänien beantragt. Sie habe auch ein Visum für Österreich beantragt; dieses sei jedoch abgelehnt worden, weil ihr Ehemann zu wenig verdiene. In Pakistan hätten sie einen gemeinsamen Haushalt gehabt. In Rumänien habe sie ihr Ehemann regelmäßig besucht. Da sei sie auch schwanger geworden. Ihr Ehemann unterstütze die Beschwerdeführerin. Er bringe ihr essen und kaufe für sie ein. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebe auch in Österreich und habe die Staatsbürgerschaft. Sie seien in telefonischem Kontakt.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Abschiebung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Visum sei abgelaufen und ihr Ehemann lebe in Österreich. Sie sei in Rumänien sechs Monate arbeiten gegangen, habe jedoch Gehalt nur für zwei Monate bekommen. Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien als Putzfrau gearbeitet. Das Leben dort sei sehr schwer. Sie sei schwanger und wolle mit ihrem Mann zusammenleben. Die Beschwerdeführerin sei ca. sechs Monate in Rumänien gewesen. Sie habe in einem Heim gewohnt, das der Arbeitgeber organisiert habe. Als sie nach 25 Tagen einen Tag habe frei haben wollen, sei sie gekündigt worden. Nachgefragt brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zuerst 22 Tage als Bedienerin gearbeitet. Als sie frei haben wolle, sei sie entlassen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ein Monat in einem Restaurant gearbeitet und habe nur € 400,00 bekommen. Dann habe sie ein Monat als Reinigungskraft gearbeitet und habe kein Gehalt bekommen. Danach habe sie privat bei verschiedenen Leuten als Putzfrau gearbeitet, aber das Problem sei gewesen, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei. Sie habe Geld bezahlt und jemanden beauftragt, das Visum zu verlängern, aber das sei nicht gemacht worden. Bei der Polizei sei die Beschwerdeführerin nicht gewesen. Sie habe nur zu ihrem Arbeitgeber gesagt, dass er sie bezahlen solle, was er nicht getan habe. Ihrer Ausweisung nach Rumänien stehe entgegen, dass sie dort schlechte Erfahrungen gemacht habe und ihre Familie hier lebe. Sie wolle nicht freiwillig nach Rumänien gehen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe Komplikationen. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Rumänien gab die Beschwerdeführerin an, dass „das“ nicht ihre Sprache sei. Sie brauche ihren Ehemann hier. Er könne nicht dauernd seine Arbeit verlassen und die Beschwerdeführerin „dort“ besuchen.

Vorgelegt wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der XXXX zu entnehmen ist (vgl. AS 137) sowie eine Liste mit Massage- bzw. Heilgymnastikterminen. Vorgelegt wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der römisch XXXX zu entnehmen ist vergleiche AS 137) sowie eine Liste mit Massage- bzw. Heilgymnastikterminen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vor, der zu entnehmen ist, dass sie und Herr XXXX , geb. XXXX , am XXXX 2015 vor dem „registrierten Standesamt XXXX – Sharia Abteilung“ die Ehe geschlossen haben (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 149).Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vor, der zu entnehmen ist, dass sie und Herr römisch XXXX , geb. römisch XXXX , am römisch XXXX 2015 vor dem „registrierten Standesamt römisch XXXX – Sharia Abteilung“ die Ehe geschlossen haben vergleiche hierzu die deutsche Übersetzung, AS 149).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.

3. Am 23.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts die Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin hätte ausfallen müssen. 3. Am 23.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts die Interessensabwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin hätte ausfallen müssen.

Eine Außerlandesbringung würde ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrem zu erwarteten Kind verunmöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht verhältnismäßig die schwangere Frau vom Kindesvater zu trennen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Diese Judikatur stehe im diametralen Gegensatz zur Begründung der belangten Behörde. Auch der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, wenn die Lebensgefährtin eines Beschwerdeführers schwanger sei. Es müsse dann eingehend begründet werden, weshalb die Ausweisung des [dortigen] Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten sei. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall eine Trennung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und dem künftigen Kind ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Außerlandesbringung würde ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrem zu erwarteten Kind verunmöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht verhältnismäßig die schwangere Frau vom Kindesvater zu trennen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Diese Judikatur stehe im diametralen Gegensatz zur Begründung der belangten Behörde. Auch der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, wenn die Lebensgefährtin eines Beschwerdeführers schwanger sei. Es müsse dann eingehend begründet werden, weshalb die Ausweisung des [dortigen] Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten sei. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall eine Trennung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und dem künftigen Kind ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde.

4. Mit E-Mail vom 10.04.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 mittels Bus Charter nach Rumänien überstellt worden war (vgl. OZ 4). 4. Mit E-Mail vom 10.04.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 mittels Bus Charter nach Rumänien überstellt worden war vergleiche OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführerin, einer indischen Staatsangehörigen, wurde von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt. Mit diesem Visum reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2023 nach Rumänien. Nach einem Aufenthalt bis Mitte Dezember 2023 – sohin nach ca. sieben Monaten – reiste die Beschwerdeführerin in Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der Beschwerdeführerin, einer indischen Staatsangehörigen, wurde von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis römisch XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt. Mit diesem Visum reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2023 nach Rumänien. Nach einem Aufenthalt bis Mitte Dezember 2023 – sohin nach ca. sieben Monaten – reiste die Beschwerdeführerin in Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2024 ein Aufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 16.01.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2024 ein Aufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 16.01.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin kam nach Rumänien um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Allerdings entsprachen weder die Arbeitsbedingungen noch die Höhe des Lohnes ihren Erwartungen. Da ihr Visum nicht verlängert wurde und ihr Arbeitgeber sie auch nicht bezahlen wollte, entschloss sie sich dazu nach Österreich weiterzureisen, wozu sie einem Schlepper € 3.000,00 bezahlt hat. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an Nackenschmerzen, wogegen ihr Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Weiters ist die Beschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit XXXX berechnet. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Die Beschwerdeführerin leidet an Nackenschmerzen, wogegen ihr Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Weiters ist die Beschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit römisch XXXX berechnet. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Im Zuge eines früheren Aufenthalts in Österreich lernte die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der der Cousin ihres Schwagers ist, kennen. Obwohl sie nicht viel Kontakt hatten, hatte ihr ihr Ehemann „einen Antrag geschickt“. Am XXXX 2015 fand die Hochzeit in Indien statt und ein Monat später kehrte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Österreich zurück. Abgesehen von zwei Monaten 2019 und vier bis fünf Monate 2022 jeweils in Pakistan haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann nie zusammengelebt. Auch während des nunmehrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bis zu ihrer Überstellung nach Rumänien bestand kein gemeinsamer Haushalt. Abgesehen von Besuchen des Ehegattens bei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Rumänien bestand seit der Eheschließung im Juli 2015 lediglich telefonischer Kontakt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin namens XXXX , geb. XXXX , ist auch der Vater ihres ungeborenen Kindes. Bei ihm handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt. Weiters lebt die Schwester der Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet. Mit ihrer Schwester steht die Beschwerdeführerin lediglich in telefonischem Kontakt. Im Zuge eines früheren Aufenthalts in Österreich lernte die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der der Cousin ihres Schwagers ist, kennen. Obwohl sie nicht viel Kontakt hatten, hatte ihr ihr Ehemann „einen Antrag geschickt“. Am römisch XXXX 2015 fand die Hochzeit in Indien statt und ein Monat später kehrte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Österreich zurück. Abgesehen von zwei Monaten 2019 und vier bis fünf Monate 2022 jeweils in Pakistan haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann nie zusammengelebt. Auch während des nunmehrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bis zu ihrer Überstellung nach Rumänien bestand kein gemeinsamer Haushalt. Abgesehen von Besuchen des Ehegattens bei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Rumänien bestand seit der Eheschließung im Juli 2015 lediglich telefonischer Kontakt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin namens römisch XXXX , geb. römisch XXXX , ist auch der Vater ihres ungeborenen Kindes. Bei ihm handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt. Weiters lebt die Schwester der Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet. Mit ihrer Schwester steht die Beschwerdeführerin lediglich in telefonischem Kontakt.

Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 komplikationslos mittels Bus Charter von Österreich nach Rumänien überstellt wurde.

1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien:

Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden auf den Seiten 11 bis 25 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).

[…]

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).

b). Dublin-Rückkehrer:

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).

Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).

Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).

Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).

[…]

Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).

Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).

Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).

Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).

d). Versorgung:

Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).

Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).

Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).

Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).

e). Unterbringung:

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).

Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).

Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).

Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).

ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Rumänien sowie zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu ihrer illegalen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführerin von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 13.12.2023 in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Hinzu kommt, dass die Ausstellung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die rumänische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ein von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Visum für Rumänien gehabt habe (vgl. AS 36). Dass der Beschwerdeführerin von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis römisch XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 13.12.2023 in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Hinzu kommt, dass die Ausstellung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die rumänische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ein von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Visum für Rumänien gehabt habe vergleiche AS 36).

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Rumänien ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zu den Gründen der Beschwerdeführerin nach Rumänien zu gehen (Arbeitsaufnahme), zu den nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe des Lohnes und zu den Gründen Rumänien wieder zu verlassen sowie zur Höhe des Schlepperentgelts, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Rumänien sechs Monate als Putzfrau gearbeitet, aber Gehalt nur für zwei Monate bekommen habe. Sie habe in einem Heim gewohnt, das der Arbeitgeber organisiert habe. Als sie nach 25 Tagen einen Tag habe frei haben wollen, sei sie gekündigt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ein Monat in einem Restaurant gearbeitet, aber nur € 400,00 bekommen. Dann habe sie ein Monat als Reinigungskraft gearbeitet und kein Geld bekommen. Anschließend habe die Beschwerdeführerin privat bei verschiedenen Leuten als Putzfrau gearbeitet. Da sei jedoch das Problem gewesen, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei (AS 129, AS 131). Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Rumänien aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Zum Vorbringen, sie habe nur zu ihrem Arbeitgeber gesagt, dass er sie bezahlen solle, was er nicht getan habe, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich diesbezüglich an die rumänischen Behörden und/oder Arbeitnehmerschutz- bzw. Hilfsorganisationen hätte wenden können. Dass ihr von Seiten der rumänischen Behörden Hilfe versagt worden wäre, um an ihren vereinbarten Lohn zu gelangen, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin während ihres ca. siebenmonatigen Aufenthalts keine Anzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, sodass die rumänischen Behörden – zu denen die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise keinen Kontakt mehr hatte – auch nicht wissen können, dass sie Hilfe bzw. Unterstützung bei der Bezahlung ihres Gehalts durch den Arbeitgeber benötigt hätte. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei, obwohl sie Geld dafür bezahlt habe. Da sie auch kein Geld bekommen habe, habe sie beschlossen nach Österreich weiterzureisen und habe hierfür einem Schlepper € 3.000,00 bezahlt (vgl. AS 131, AS 37). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die monatelang von ihrem Arbeitgeber kein Geld erhalten haben will, € 3.000,00 für die Schleppung von Rumänien nach Österreich aufbringen konnte. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zu den Gründen der Beschwerdeführerin nach Rumänien zu gehen (Arbeitsaufnahme), zu den nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe des Lohnes und zu den Gründen Rumänien wieder zu verlassen sowie zur Höhe des Schlepperentgelts, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Rumänien sechs Monate als Putzfrau gearbeitet, aber Gehalt nur für zwei Monate bekommen habe. Sie habe in einem Heim gewohnt, das der Arbeitgeber organisiert habe. Als sie nach 25 Tagen einen Tag habe frei haben wollen, sei sie gekündigt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ein Monat in einem Restaurant gearbeitet, aber nur € 400,00 bekommen. Dann habe sie ein Monat als Reinigungskraft gearbeitet und kein Geld bekommen. Anschließend habe die Beschwerdeführerin privat bei verschiedenen Leuten als Putzfrau gearbeitet. Da sei jedoch das Problem gewesen, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei (AS 129, AS 131). Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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