TE Vwgh Beschluss 1995/7/21 95/17/0209

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die "Beschwerde" des M in B, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in einer Abgabensache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 19. August 1991 wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von S 4.000,-- verhängt, da es der Beschwerdeführer ungeachtet der Aufforderung, die fälligen Abgabenerklärungen für das 4. Quartal 1989 nach dem

4. Abschnitt des Bodenseefischereigesetzes abzugeben, unterlassen habe, fristgerecht diese Abgabenerklärungen vorzulegen.

Mit Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Einschreiters als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses könne in der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärung kein Ermessensmißbrauch erblickt werden. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage bis einschließlich 3. Quartal 1989 die Abgabenerklärungen (für erteilte Erlaubnisse zur Sportfischerei) eingereicht. Derart - und losgelöst von der Frage der Ausübung der Berufsfischerei - könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid von der Möglichkeit einer Abgabepflicht ausgegangen sei. Es genüge nämlich, daß bei der Behörde Zweifel in bezug auf einen konkreten, wenn auch nur potentiellen Besteuerungsfall bestünden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die präjudiziellen Gesetzesbestimmungen seien nicht entstanden.

1.2. In der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 30. Juni 1995 eingelangten Eingabe wendete sich der Einschreiter gegen das vorzitierte Erkenntnis, wobei er u.a. ausführt:

"Diese Auffassung ist zu 100 % irrig; Das Reichsfischereigesetz, auch für Vorarlberg zu 100 % bestimmend, scheidet die öffentliche Verwaltung zu 100 % aus allen Rechts- und Bewirtschaftungsbereichen BEI PRIVATEN FISCHEREIRECHTEN AUS - s. Pkt 1) im Motivenbericht des RGBl. 58/1885

ICH STELLE DAHER ANTRAG,

DASS DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF DIESE ZU 100 % GESETZLOSE

ERKENNTNIS UNVERZÜGLICH AUFHEBT, UND TAXIERE DIESEN ANTRAG ALS

BESCHWERDE. Privatrechte unterliegen zu 100 % dem Art. 5 StGG und dem Bereich des ABGB: ...

Daß die Verwaltungsbehörde nicht befugt ist, in das ABGB dreinzureden, ist wohl außer Zweifel."

Der Einschreiter vertritt die Auffassung, "daß die wahre Gesetzeslage eben bestimmt, daß der Staatlichen Verwaltung infolge Nichtgesetzförmigkeit der diesbezüglichen Beschlüsse gar kein gesetzförmiges Gesetz zur Verfügung steht, eine Abgabenverpflichtung vorzuschreiben, weil das RGBl. 58/1885 eine Einmischung des Landesgesetzgebers in private Fischereirechte überhaupt ausschließt". Aus diesen Gründen erachte er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1995 als einen "nichtgesetzförmigen Beschluß", es sei somit nichtig.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Der Einschreiter vermag keine formellen oder inhaltlichen Mängel darzutun, die es geböten oder erlaubten, das bekämpfte hg. Erkenntnis als nichtig zu beurteilen.

Die vorliegende, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe, mit der die Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beantragt wird, ist vielmehr als ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis zu werten.

2.2. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen kein innerstaatliches Rechtsmittel - sieht man von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - zulässig (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0144, vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0102, und vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0131).

Da ein Fall der Wiederaufnahme oder der Wiedereinsetzung nicht vorliegt, war die Eingabe des Einschreiters wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines (keinem Rechtsschutzinteresse des Einschreiters dienenden) Auftrages zur Verbesserung allfälliger Mängel der Eingabe.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170209.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten