Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AEUV Art267Spruch
W109 2274852-1/53E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc, als Beisitzer über die Beschwerden von
1. Verein XXXX 1. Verein römisch XXXX
2. BI XXXX 2. BI römisch XXXX
3. BI XXXX 3. BI römisch XXXX
4. BI XXXX und4. BI römisch XXXX und
5. BI XXXX 5. BI römisch XXXX
alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl XXXX , mit dem dem Antrag XXXX (erstmitbeteiligte Partei) sowie des XXXX (zweitmitbeteiligte Partei), beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, auf Verlängerung von Fristen gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ stattgegeben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 zu Recht erkannt: alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , mit dem dem Antrag römisch XXXX (erstmitbeteiligte Partei) sowie des römisch XXXX (zweitmitbeteiligte Partei), beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, auf Verlängerung von Fristen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 für das Vorhaben „ römisch XXXX “ stattgegeben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden werden für das Vorhaben „ XXXX “ gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 die mit Bescheid vom 26.05.2023 der Niederösterreichische Landesregierung festgesetzten Fristen wie folgt neu festgesetzt, Spruchpunkt III lautet:römisch eins. In Erledigung der Beschwerden werden für das Vorhaben „ römisch XXXX “ gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 die mit Bescheid vom 26.05.2023 der Niederösterreichische Landesregierung festgesetzten Fristen wie folgt neu festgesetzt, Spruchpunkt römisch III lautet:
„III Änderung der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) – Fristerstreckung III.1 Befristungen gemäß § 17 Abs 6 UVP-G 2000„III Änderung der Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) – Fristerstreckung römisch III.1 Befristungen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000
Die Fristen für das Vorhaben XXXX werden gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 in Abänderung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 10.07.2012, XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, wie folgt erstreckt.Die Fristen für das Vorhaben römisch XXXX werden gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 in Abänderung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 10.07.2012, römisch XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, wie folgt erstreckt.
III.1.1 Bauvollendung römisch III.1.1 Bauvollendung
Die Bauvollendungsfristen für die eingereichten Ausbaustufen werden wie folgt erstreckt:
a) Als Bauvollendungsfrist für die erste Ausbaustufe wird der
31.12.2030
bestimmt.
b) Als Bauvollendungsfrist für die zweite Ausbaustufe wird der
31.12.2031
bestimmt.
c) Als Bauvollendungsfrist für die dritte Ausbaustufe wird der
31.12.2036
bestimmt.
III.1.2 Betriebsaufnahmebewilligung nach § 73 LFGrömisch III.1.2 Betriebsaufnahmebewilligung nach Paragraph 73, LFG
Die im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mit zu erteilende Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Luftfahrtgesetz ist bis längstensDie im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mit zu erteilende Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Luftfahrtgesetz ist bis längstens
31.12.2036
(Ende der dritten Ausbaustufe) zu beantragen.
III.1.3 Rodungenrömisch III.1.3 Rodungen
Die Rodung ist bis spätestens
31.12.2036
durchzuführen, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.
III.1.4 Ersatzaufforstungenrömisch III.1.4 Ersatzaufforstungen
Die Vornahme der Ersatzaufforstungen hat bis spätestens
31.12.2036
zu erfolgen.“
II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. römisch II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , wurde der XXXX (erstmitbeteiligte Partei) für das Vorhaben „ XXXX “ (idF kurz: dritte Piste) und dem XXXX (zweitmitbeteiligte Partei) als Mitantragsteller für den Vorhabensteil „ XXXX “ die Genehmigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht gab den dagegen erhobenen Beschwerden folge und wies den Antrag auf Bewilligung der dritten Piste mit Erkenntnis vom 02.02.2017, W109 2000179-1/291E, ab. 1.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch XXXX , römisch XXXX , wurde der römisch XXXX (erstmitbeteiligte Partei) für das Vorhaben „ römisch XXXX “ in der Fassung kurz: dritte Piste) und dem römisch XXXX (zweitmitbeteiligte Partei) als Mitantragsteller für den Vorhabensteil „ römisch XXXX “ die Genehmigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht gab den dagegen erhobenen Beschwerden folge und wies den Antrag auf Bewilligung der dritten Piste mit Erkenntnis vom 02.02.2017, W109 2000179-1/291E, ab.
Begründend wurde ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den öffentlichen Interessen im Sinne des § 71 Abs. 1 LFG. Derartige öffentliche Interessen seien einerseits, dass es in Österreich zu keinem weiteren markanten Anstieg an Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) durch die Errichtung und Betrieb der dritten Piste kommen sollte, und andererseits, dass das Vorhaben eine erhebliche Bodeninanspruchnahme und damit den Verlust wertvollen Ackerlandes mit sich bringe (zusammenfassend im Einzelnen in der Entscheidung des BVwG im zweiten Rechtsgang, W109 2000179-1/350E, 23.03.2018, vgl. Punkt I. 3.2.9.).Begründend wurde ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, LFG. Derartige öffentliche Interessen seien einerseits, dass es in Österreich zu keinem weiteren markanten Anstieg an Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) durch die Errichtung und Betrieb der dritten Piste kommen sollte, und andererseits, dass das Vorhaben eine erhebliche Bodeninanspruchnahme und damit den Verlust wertvollen Ackerlandes mit sich bringe (zusammenfassend im Einzelnen in der Entscheidung des BVwG im zweiten Rechtsgang, W109 2000179-1/350E, 23.03.2018, vergleiche Punkt römisch eins. 3.2.9.).
1.2. In der Entscheidung im zweiten Rechtsgang wurde – in Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes – das Vorhaben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E (in der Folge: Genehmigungserkenntnis), unter Erteilung von Nebenbestimmungen bewilligt. Die Beschwerden der – u.a. nunmehrigen – Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden wurden mit dem Genehmigungserkenntnis abgewiesen. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin war am damal