TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/14 B1564/92

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
DSt 1990 §16
DSt 1990 §28 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Ausübung eines Buschenschankes trotz Untersagung; keine unzulässige Ausdehnung des Tatverdachts

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer - er ist Rechtsanwalt - wurde mit Einleitungsbeschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 19. Februar 1990 der Vorwurf erhoben, "er habe den Buschenschank in der Zeit vom 6. Mai bis 26. Mai, 19. August bis 8. September und 18. Oktober bis 3. November 1989 trotz Untersagung ausgeübt" und hiedurch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes begangen.

1.2. Nach Durchführung des Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich mit Bescheid vom 2. Juli 1990 über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe von S 10.000,-- mit der Begründung verhängt, daß er "den Buschenschank auf seinem Grundstück 'am Berg' in der Zeit vom 19. August bis 8. September 1989 und 15. Oktober bis 3. November 1989 ohne Bewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pfaffstätten ausgeübt" und dadurch das Vergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen habe.

1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 15. Juni 1992 nicht Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem verurteilenden Teil mit der Maßgabe bestätigt, daß es laute, der Disziplinarbeschuldigte sei schuldig, "den Buschenschank auf seinem Grundstück 'am Berg' in den Zeiten vom 19. August bis 8. September 1989 und vom 15. Oktober bis 3. November 1989 entgegen §8 Abs1 des Niederösterreichischen Buschenschankgesetzes bewußt verspätet angemeldet und den Buschenschank trotz Untersagung durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Pfaffstätten ausgeübt" zu haben.

Er habe hiedurch das Vergehen der Beeinträchtiung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, weshalb über ihn eine Geldbuße in der Höhe von S 10.000,- verhängt werde.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:

    "Der Disziplinarbeschuldigte betreibt seit Jahren auf seinen

Grundstücken am Pfaffstättner Kogel inmitten des

Landschaftsschutzgebietes Wienerwald in konsenslos errichteten

Bauwerken einen Buschenschank, in welchem er den von ihm

produzierten Wein verkauft. Der Bürgermeister der Marktgemeinde

Pfaffstätten hat schon seit dem Jahr 1985 in mehreren Bescheiden im

Sinne des NÖ. Buschenschankgesetzes LGBL 7045-1 dem

Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des Buschenschankes wiederholt

untersagt und dies damit begründet, daß für das Objekt, in dem der

Buschenschank ausgeübt werden soll, eine rechtskräftige

baubehördliche Errichtungs- und Benützungsbewilligung nicht vorliege

und außerdem infolge Fehlens der bau-, gesundheits- und

feuerpolizeilichen Voraussetzungen der Buschenschank untersagt

werden müsse. Der Disziplinarbeschuldigte hat gegen die Bescheide

jeweils Berufung ... erhoben und in dieser Zeit seinen Buschenschank

abgehalten. Einer dieser Fälle ging bis zum Verwaltungsgerichtshof,

der in seiner Entscheidung vom 12.4.1989, Zl 86/01/0286, ausführte,

daß ... nach den tatsächlichen Feststellungen

(Lokalaugenscheinergebnisse) unhygienische Zustände im Bereich der

für die Ausübung des Buschenschanks vorgesehenen Liegenschaft des

Disziplinarbeschuldigten herrschten. ... es sei sohin festzuhalten,

daß die Unterbehörden im Ergebnis zu Recht ... die Ausübung des

Buschenschankes untersagt haben.

    Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des

Verwaltungsgerichtshofes im Juni 1989 hat der Beschuldigte um der

Behörde erster Instanz eine jeweilige - auch für ihn mit Kosten

verbundene - Sachverhaltsfeststellung ... zu vermeiden, bewußt den

nächsten Termin für die Ausübung des Buschenschankes (19.8. bis

8.9.1989) verspätet ... angezeigt, sodaß die Behörde mit einer

Formalerledigung vorgehen konnte. Diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte auch in weiterer Folge, wie er selbst anläßlich der Disziplinarverhandlung zugab, praktiziert.

Rechtlich vertrat der Disziplinarrat die Auffassung, daß aufgrund der dem Beschuldigten am 19.8.1989 bereits bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes er verpflichtet gewesen wäre für eine neuerliche Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen Vorschriften ... einzuhalten. Erwiesenermaßen habe der Beschuldigte jedoch auf diese Ausführungen nur dahingehend reagiert, daß er bei nächster Aussteckgelegenheit nicht rechtzeitig die Ausübung des Buschenschankes angezeigt hat, um sich für ihn nachteilige Feststellungen an Ort und Stelle über den tatsächlichen hygienischen Zustand seines Ausstecklokales bzw. seiner Aussteckfläche zu ersparen. Er habe daher im Bewußtsein der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.4.1989 und in Kenntnis der an einen solchen Buschenschankbetrieb gestellten Anforderungen dennoch entgegen den Bestimmungen des NÖ.Buschenschankgesetzes gehandelt und nicht nur den Buschenschank, den er für den 19.8. bis zum 8.9.1989 plante, aber auch für jenen vom 15.10. bis 3.11.1989 nicht nur verspätet angezeigt, sondern auch tatsächlich mit dem bereits dargestellten Mangel an hygienischen Anforderungen auch ausgeübt. ...

Gegen dieses Erkenntnis hat der Disziplinarbeschuldigte Berufung erhoben ...

Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.

Spätestens ab Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war dem Disziplinarbeschuldigten bekannt, daß er für die weitere Ausübung seines Buschenschankes die hygienischen und sonstigen Voraussetzungen iSd §6 des NÖ. Buschenschankgesetzes nachweisen muß bzw. daß diese vorliegen müssen. Er hat jedoch zumindestens ab diesem Zeitpunkt der Behörde I.Instanz bewußt den nächsten Termin für die Ausübung des Buschenschankes verspätet im Sinne des §8 Abs1 NÖ. Buschenschankgesetz angezeigt, sodaß die Behörde mit einer Formalerledigung vorgehen mußte. Diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte in weiterer Folge, wie er selbst anläßlich der Disziplinarverhandlung zugab, praktiziert. Er hat damit bewußt die Überprüfung der hygienischen Verhältnisse verhindert. Dieser bewußte Verstoß ... und die Durchführung der Buschenschank entgegen dem durch §9 Abs1 NÖ. Buschenschankgesetz voll gedeckten behördlichen Verbot stellt aber ein Verhalten dar, das geeignet ist, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen. Daß der Disziplinarbeschuldigte gegen das jeweilige Verbot Berufung erhob und dieser gemäß §64 Abs1 AVG aufschiebende Wirkung zukam, ändert daran nichts. ... Damit kommt es aber auch nicht mehr entscheidend darauf an, in welchem genauen Zustand sich die Örtlichkeiten im Zeitpunkt der vebotswidrigen Ausschank befunden haben ...

Das Erkenntnis des Disziplinarrates war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das Vergehen des Beschuldigten in der bewußt verspäteten Anmeldung der Buschenschank und deren Durchführung trotz Untersagung besteht.

Auch der Berufung wegen des Strafausmaßes war ein Erfolg zu versagen. Auch wenn man von der Unbescholtenheit (und nicht nur von der weitgehenden Unbescholtenheit) des Beschuldigten ausgeht erscheint die verhängte Geldbuße selbst unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder in Anbetracht des wiederholten bewußten Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen dem Verschulden angemessen ..."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe der Sache nach die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Der Beschwerdeführer behauptet im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil der angefochtene Bescheid von der im Einleitungsbeschluß umschriebenen Tat abweiche und über ein aliud abspreche. Durch die Ausübung des Buschenschankes trotz nicht rechtskräftiger Untersagung werde nämlich Ehre und Ansehen des Standes an sich nicht verletzt. Der neue Vorwurf gehe daher in Richtung einer bewußt verspäteten Anmeldung. Hiezu habe der Beschwerdeführer kein Beweisanbot machen können, da ihm erst durch Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses eröffnet worden sei, daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werde. Daher hätte er nicht vorbringen können, daß er mit dem zuständigen Gemeindesekretär, der die Bescheide konzipiere, vereinbart habe, "daß ich um ein oder zwei Tage verspätet anmelde, weil er ja trotz Weisung eines Organes der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vierzehn Tagen eine Kommission mit drei Sachverständigen einberufen könne, die innerhalb einer Woche die drei Gutachten schriftlich erstatten. Untersagen müsse er mir den Buschenschank ohnehin, weil ich weder eine Naturschutz- noch eine Baubewilligung für den Weinkeller hätte".

Der Beschwerdeführer behauptet weiter, daß er mit dem Buschenschank im Jahr zwischen S 30.000,-- und S 50.000,-- netto verdiene und sonst kein Einkommen beziehe, da seine Anwaltskanzlei seit Jahren eine Baustelle sei. Die über ihn verhängte Geldbuße sei somit so hoch wie ein Drittel seines Jahreseinkommens. Die belangte Behörde habe "ohne gesetzliche Regeln über die Höhe und Angemessenheit der Strafe" entschieden.

3.2. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der angefochtene Bescheid verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, trifft nicht zu.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Sache in Anspruch nimmt, die ihr nicht zusteht (vgl. VfSlg. 8176/1977, 8886/1980, 9696/1983). Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat (vgl. VfSlg. 5523/1967). Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt. Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 10944/1986, 11350/1987, 11448/1987). Er legt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens fest und zieht der disziplinären Verfolgung - zugunsten des Disziplinarbeschuldigten - Grenzen, weil ihm mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses nicht nur die Fortführung des Disziplinarverfahrens eröffnet wird, sondern auch dessen Verfahrensgegenstand. Damit kann sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 9425/1982). Dem Einleitungsbeschluß kommt daher, wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Beschluß erläutert hat, nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt.

Diese auf §29 Abs4 DSt 1872 bezughabende Rechtsprechung ist auch für Einleitungsbeschlüsse nach §28 Abs2 DSt 1990 maßgeblich. Es trifft aber schon der Beschwerdevorwurf, daß der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid wegen eines Verhaltens verurteilt wurde, das nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, nicht zu. Im Einleitungsbeschluß wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe den Buschenschank wiederholt trotz Untersagung ausgeübt. Damit mußte es dem Beschwerdeführer klar sein, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens alle Umstände waren, die im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Ausübung des Buschenschankes standen. Der Disziplinarbehörde oblag es im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsverfahren erhobene Vorwurf zutrifft und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls Ehre und Ansehen des Standes verletzt wurden.

Mit Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß dem Beschwerdeführer keineswegs die Möglichkeit genommen war, auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zweckentsprechend zu erwidern. Daß die Ausübung der Buschenschank vom Beschwerdeführer bewußt verspätet angemeldet wurde, war - auch insoweit pflichtet der Verfassungsgerichtshof der OBDK bei - vom Tatvorwurf mit umfaßt und war auch tatsächlich Gegenstand sowohl des Verfahrens vor der Disziplinarkommission als auch vor der belangten Behörde. Es kann also der OBDK aus der Sicht des Einleitungsbeschlusses nicht der Vorwurf gemacht werden, über ein aliud abgesprochen und den Tatverdacht unzulässig ausgedehnt zu haben. Der Beschwerdeführer ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.

Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums zufolge gesetzlosen Vorgehens der Behörde kann hier nicht vorliegen. Hiezu genügt es auf ArtI §16 Abs1 Z2 DSt 1990 und iVm ArtV Z5 leg.cit. auf §12 lita DSt 1872 zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Angemessenheit des verhängten Strafbetrages bekämpft, ist auszuführen, daß es sich hier ausschließlich um eine Frage der richtigen Rechtsanwendung handelt (vgl. dazu zB VfSlg. 9454/1982, 10659/1985; siehe auch VfSlg. 8079/1977).

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz noch auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

4. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9456/1982, 10565/1985, 11754/1988).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1564.1992

Dokumentnummer

JFT_10069386_92B01564_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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