Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2243255-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.05.2021, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.05.2021, Zl. römisch XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht:
A) I. In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 XXXX Tage beträgt.A) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 römisch XXXX Tage beträgt.
II. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides abgewiesen.römisch II. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 21.05.2013 mit XXXX Tagen neu festgesetzt. Dadurch wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um 41 Tage verbessert. Im angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 21.05.2013 mit römisch XXXX Tagen neu festgesetzt. Dadurch wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um 41 Tage verbessert.
Mit Beschwerde vom 20.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin unionsrechtliche Bedenken vor.
Mit Schreiben vom 04.06.2021 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068 und 02.10.2023, Ro 2022/12/0003 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil, eine öffentliche mündliche Verhandlung am 27.02.2024 durch.
Eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.Eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin trat am XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und ist im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.Die am römisch XXXX geborene Beschwerdeführerin trat am römisch XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und ist im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist die Beschwerdeführerin folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: römisch XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch XXXX weist die Beschwerdeführerin folgende Vordienstzeiten auf:
Beschreibung
Wert
100 %
42,86 %
Sonstige Zeit
XXXX römisch XXXX
404 Tage
Gemeinde
XXXX römisch XXXX
26 Tage
Sonstige Zeit
XXXX römisch XXXX
310 Tage
Gemeinde