TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/9 W150 2291317-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2024
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Entscheidungsdatum

09.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2291317-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1981 alias XXXX 1981, StA. CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1981 alias römisch XXXX 1981, StA. CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste spätestens am 04.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei seiner am 04.02.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX 1981 geboren worden zu sein und chinesischer Staatsangehöriger zu sein.2.       Bei seiner am 04.02.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, den Namen römisch XXXX zu führen, am römisch XXXX 1981 geboren worden zu sein und chinesischer Staatsangehöriger zu sein.

3.       Mit Bescheid vom 07.02.2013, Zl. XXXX , wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen vom 04.02.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 08.02.2013 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.3.       Mit Bescheid vom 07.02.2013, Zl. römisch XXXX , wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen vom 04.02.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 08.02.2013 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.

4.       Der BF wurde am 11.02.2013 aus der Grundversorgung – Betreuungsstelle Ost - wegen 48 stündiger Abwesenheit abgemeldet.

5.       Am 18.03.2015 wurde der BF gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG durch Organwalter der LPD Wien in einem chinesischen Restaurant festgenommen, nachdem er zuvor bei der Schwarzarbeit in der Küche des Restaurants betreten worden war und sich der Kontrolle zu entziehen versuchte.5.       Am 18.03.2015 wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch Organwalter der LPD Wien in einem chinesischen Restaurant festgenommen, nachdem er zuvor bei der Schwarzarbeit in der Küche des Restaurants betreten worden war und sich der Kontrolle zu entziehen versuchte.

6.       Am 19.03.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BF“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, er habe teilweise von der Unterstützung seiner Landsleute gelebt und teilweise habe er bei Landsleuten schwarz gearbeitet. Er nächtige bei Landsleuten oder auf der Straße. Er wolle in Österreich verbleiben und wolle hier weiterarbeiten. Seine Familie lebe in China. Er habe kein gültiges Reise- oder Personaldokument. Er wolle nunmehr doch freiwillig nach China zurückkehren und wolle sich zu diesem Zweck persönlich zu der chinesischen Botschaft begeben, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der BF wurde im Anschluss an die Niederschrift entlassen und zur unverzüglichen Ausreise verhalten.

7.       Der BF wurde am 23.04.2024 durch Organwalter der LPD Wien zufällig einer Personenkontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde der BF gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das ein Polizeianhaltezentrum (PAZ HG) eingeliefert.7.       Der BF wurde am 23.04.2024 durch Organwalter der LPD Wien zufällig einer Personenkontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das ein Polizeianhaltezentrum (PAZ HG) eingeliefert.

8.       Am 24.04.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX 1981 geboren worden zu sein. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Er habe seinen Reisepass verloren und man könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Außerdem habe er nicht gewusst, dass man einen neuen Reisepass beantragen könne. Er wolle nach China zurückkehren. Er sei gesund. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt aus der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe in der Slowakei keinen Aufenthaltstitel erlangen können. Er habe keine Ahnung, wie man sich in Österreich behördlich melden könne und wie er Kontakt zu den Behörden in Österreich herstellen solle. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert. Er habe keine fixe Unterkunft, er habe immer nur bei den Bekannten oder anderen Chinesen geschlafen. Er wolle nicht abgeschoben werden, er wolle selbständig aus Österreich ausreisen.8.       Am 24.04.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, römisch XXXX zu heißen und am römisch XXXX 1981 geboren worden zu sein. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Er habe seinen Reisepass verloren und man könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Außerdem habe er nicht gewusst, dass man einen neuen Reisepass beantragen könne. Er wolle nach China zurückkehren. Er sei gesund. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt aus der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe in der Slowakei keinen Aufenthaltstitel erlangen können. Er habe keine Ahnung, wie man sich in Österreich behördlich melden könne und wie er Kontakt zu den Behörden in Österreich herstellen solle. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert. Er habe keine fixe Unterkunft, er habe immer nur bei den Bekannten oder anderen Chinesen geschlafen. Er wolle nicht abgeschoben werden, er wolle selbständig aus Österreich ausreisen.

9.       Der BF füllte ein Heimreisezertifikatformular (in der Folge auch: „HRZ“) aus und gab dabei im Unterschied zu der Erstbefragung vom 04.02.2013 an, dass er am XXXX 1981 geboren worden sei und sein Vater XXXX heiße und seine Mutter XXXX . Er sei ledig, habe zwei Kinder jedoch nicht die Obsorge für diese. Er habe zu Österreich oder anderen europäischen Ländern keine Bindungen und es bestünden auch sonst keine Abhängigkeiten. Seine Familienangehörigen lebten in seiner Heimat.9.       Der BF füllte ein Heimreisezertifikatformular (in der Folge auch: „HRZ“) aus und gab dabei im Unterschied zu der Erstbefragung vom 04.02.2013 an, dass er am römisch XXXX 1981 geboren worden sei und sein Vater römisch XXXX heiße und seine Mutter römisch XXXX . Er sei ledig, habe zwei Kinder jedoch nicht die Obsorge für diese. Er habe zu Österreich oder anderen europäischen Ländern keine Bindungen und es bestünden auch sonst keine Abhängigkeiten. Seine Familienangehörigen lebten in seiner Heimat.

10.      Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.04.2024 wurde vom BFA über dem BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 24.04.2024 um 15:20 Uhr ordnungsgemäß persönlich zugestellt.10.      Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.04.2024 wurde vom BFA über dem BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 24.04.2024 um 15:20 Uhr ordnungsgemäß persönlich zugestellt.

11.      Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 zur Zl. XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zusätzlich wurde gegen dem BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß am 26.04.2024 persönlich zugestellt. 11.      Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 zur Zl. römisch XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zusätzlich wurde gegen dem BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß am 26.04.2024 persönlich zugestellt.

12.      Am 26.04.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.04.2024, wonach der BF nicht rückkehrwillig sei.

13.      Am 29.04.2024 beantragte das BFA die Ausstellung eines HRZ bei der chinesischen Vertretungsbehörde und einen Vorführtermin für den Monat Mai.

14.      Am 02.05.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wurde sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, dass

?        Der BF seinerzeit [Anm: 2013] keine Kenntnis vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erlangen habe können. Nach seiner Betretung im Jahr 2015 sei er in die Slowakei ausgereist, in der Annahme er hätte somit seine Ausreiseverpflichtung erfüllt bzw. konsumiert. Im Jahr 2023 sei er wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um wieder seine Kinder zu besuchen. Dabei habe er nicht gewusst, wie lange er sich nun in Österreich aufhalten dürfe. Der BF sei jedoch immer schon rückkehrwillig gewesen und nach China reisen wollen. Da er jedoch am 23.04.2024 festgenommen und in die gegenständliche Schubhaft genommen wurde, habe er seine Ausreise nicht antreten bzw. organisieren können.

?        Die Annahme der Behörde, der BF verfüge über keine familiären-, sowie sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei unrichtig. Der BF verfüge sehr wohl über familiäre-, sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, zumal seine Exfrau sowie seine zwei Kinder in Österreich wohnhaft seien. Der rückkehrwillige BF würde bis zu seiner Abschiebung unentgeltlich im Haushalt seiner Exfrau und seiner Kindern Unterkunft nehmen dürfen. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und der Abschiebung nach China Folge zu leisten.

?        Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen

15.      Am 03.05.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt den bisherigen Gang des Verfahrens dar.

16.      Am 07.05.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, welches die Prozess- und Haftfähigkeit des BF bestätigte.

17.      Am 08.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Mandarin in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Vertreters und einer Zeugin statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Der BF gab zu seiner Identität befragt an: „BF: Mein Name hat sich mal geändert. - R: Und zwar wie? - BF: 2013 bin ich nach Österreich gekommen und wollte einen Antrag stellen im Asylheim. Mir wurde gesagt, dass ich den Namen ändern muss, bevor man den Antrag stellt. - R: Wer hat Ihnen das gesagt? - BF: Ich kenne den Namen dieser Person nicht. Ich bin damals mit einem Touristenvisum gekommen. Nach Ablauf dieses Visums habe ich gehört, dass man hier Asylantrag stellen kann. Dazu muss man den Namen ändern und Gründe angeben. Die Gründe wurden mir von jemanden anderem gesagt. An die ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich konnte eh kein Deutsch. Ich weiß heute nicht mehr, was ich damals geschrieben bzw. angegeben habe. Das war auch für mich sehr chaotisch.“ ..… „R: Wie heißen Sie jetzt wirklich? - BF: Nachname XXXX und der Vorname ist XXXX . - R: Ist das der Name mit dem Sie geboren wurden? - BF: Ja, das stimmt. - R: Wo sind Sie geboren? - BF: Ich bin in der Provinz Zhejiang geboren. - R: Sind Sie in Ihrem Heimatland China unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt? - BF: Nein. - R: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten? Abgesehen von dem jetzigen Verfahrensnamen? - BF: Ich habe keine anderen Namen mehr als XXXX . - R: Und in anderen Verfahren? – BF: Nein.“ Reisedokumente oder andere neue oder erlangte Dokumente habe er keine. Er habe kein Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han an. Er komme vom Land, der Name seines Dorfes sei geändert worden, früher habe es XXXX geheißen, in der Gemeinde XXXX , Landeskreis XXXX , Provinz Zhejiang. In China lebten noch sein Vater, der im Jahr 1951 geboren wurde und seine Mutter und sein größerer Bruder. Er selbst sei ledig, mit seiner früheren Freundin habe er in China zwei Kinder (jetzt: 15 und 17 Jahre alt) gehabt. Er habe erst später, nämlich 2020 erfahren, dass diese später nach Österreich gekommen seien. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich die Adresse der Kinder nicht merken. Er sei mit diesen über Telefon in Kontakt und habe sie seit 2023 aus der Slowakei besucht. Seit 2024 befinde er sich wieder in Österreich. Er sei nicht vorbestraft, habe keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er wolle entsprechende Anweisungen strikt befolgen, werde nach China zurückkehren und sich wünschen, dass seine Kinder hier gewissenhaft studieren, um später der Gesellschaft ihre Beiträge zu leisten. 17.      Am 08.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Mandarin in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Vertreters und einer Zeugin statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Der BF gab zu seiner Identität befragt an: „BF: Mein Name hat sich mal geändert. - R: Und zwar wie? - BF: 2013 bin ich nach Österreich gekommen und wollte einen Antrag stellen im Asylheim. Mir wurde gesagt, dass ich den Namen ändern muss, bevor man den Antrag stellt. - R: Wer hat Ihnen das gesagt? - BF: Ich kenne den Namen dieser Person nicht. Ich bin damals mit einem Touristenvisum gekommen. Nach Ablauf dieses Visums habe ich gehört, dass man hier Asylantrag stellen kann. Dazu muss man den Namen ändern und Gründe angeben. Die Gründe wurden mir von jemanden anderem gesagt. An die ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich konnte eh kein Deutsch. Ich weiß heute nicht mehr, was ich damals geschrieben bzw. angegeben habe. Das war auch für mich sehr chaotisch.“ ..… „R: Wie heißen Sie jetzt wirklich? - BF: Nachname römisch XXXX und der Vorname ist römisch XXXX . - R: Ist das der Name mit dem Sie geboren wurden? - BF: Ja, das stimmt. - R: Wo sind Sie geboren? - BF: Ich bin in der Provinz Zhejiang geboren. - R: Sind Sie in Ihrem Heimatland China unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt? - BF: Nein. - R: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten? Abgesehen von dem jetzigen Verfahrensnamen? - BF: Ich habe keine anderen Namen mehr als römisch XXXX . - R: Und in anderen Verfahren? – BF: Nein.“ Reisedokumente oder andere neue oder erlangte Dokumente habe er keine. Er habe kein Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han an. Er komme vom Land, der Name seines Dorfes sei geändert worden, früher habe es römisch XXXX geheißen, in der Gemeinde römisch XXXX , Landeskreis römisch XXXX , Provinz Zhejiang. In China lebten noch sein Vater, der im Jahr 1951 geboren wurde und seine Mutter und sein größerer Bruder. Er selbst sei ledig, mit seiner früheren Freundin habe er in China zwei Kinder (jetzt: 15 und 17 Jahre alt) gehabt. Er habe erst später, nämlich 2020 erfahren, dass diese später nach Österreich gekommen seien. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich die Adresse der Kinder nicht merken. Er sei mit diesen über Telefon in Kontakt und habe sie seit 2023 aus der Slowakei besucht. Seit 2024 befinde er sich wieder in Österreich. Er sei nicht vorbestraft, habe keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er wolle entsprechende Anweisungen strikt befolgen, werde nach China zurückkehren und sich wünschen, dass seine Kinder hier gewissenhaft studieren, um später der Gesellschaft ihre Beiträge zu leisten.

Die Zeugin, selbst in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt, gab nach Zeugenbelehrung an, aussagen zu wollen. Sie sei mit dem BF in China verheiratet gewesen, dazu habe sie aber keine Unterlagen mehr, das sei schon zu lange her. In Österreich sei sie mit ihm nicht in Lebensgemeinschaft. Wann genau der BF die Kinder besucht habe, wisse sie nicht genau, dieser kontaktierte immer selbstständig die Kinder. Sie sei bereit, den BF bei ihr und ihren gemeinsamen Kindern bis dessen Ausreise wohnen zu lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1.1. Die Identität der BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Die BF ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die in Österreich im Haushalt ihrer Mutter wohnen.

1.1.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.1.3. Der BF wird seit 24.04.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.1.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Die BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung.

1.2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.2.1. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein.

1.2.2. Der BF kam einer früheren Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.2.3. Der BF hat sich in Schubhaft nicht ordnungswidrig verhalten.

1.2.4. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten.

1.2.5. Der BF ist rückkehrwillig.

1.2.6. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, arbeitete schwarz und war nicht sozialversichert. Dem BF steht bis zu seiner freiwilligen Ausreise eine Unterkunft im Haushalt, in dem seine leiblichen Kinder wohnen, zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 03.05.2024 vorgelegten Akten des BFA, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten, durch die Einvernahmen einer Zeugin, des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten.

2.3. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den Angaben des BF. Da er über keine Identitätsdokumente verfügt aber unter Aliasidentität aufgetreten war, steht seine Identität jedenfalls nicht fest. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF und daran, dass er der leibliche Vater zweier in Österreich lebender mj. Kinder ist. Letzteres wurde durch Zeugenbeweis gesichert.

2.3.2. Dass der BF seit 24.04.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 07.05.2024, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass der BF in Österreich seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung nicht gemeldet war, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).

2.4.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister.

2.4.3. Dass der BF mit seinen Kindern Kontakt hält und sie regelmäßig besucht, ergibt sich aus dessen eigenem Vorbringen, gesichert durch den Zeugenbeweis.

2.4.4. Die nunmehrige Rückkehrwilligkeit ergab sich aus dem diesbezüglich durchaus glaubhaften Vorbringen und Auftreten des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.4.5. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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