Entscheidungsdatum
10.05.2024Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Spruch
W279 2282783-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1995, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.08.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX .1995, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.08.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen und über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden:Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen und über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden:
1) Der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.
2) Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.2) Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
3) Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen.3) Die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen.
4) Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen.
5) Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH 19. November 2020, C-238/19).5) Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen vergleiche EuGH 19. November 2020, C-238/19).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX .1995, (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei der am 02.08.2022 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass er zum syrischen Militär einberufen wäre. Er wolle niemanden töten und nicht getötet werden.1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX .1995, (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei der am 02.08.2022 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass er zum syrischen Militär einberufen wäre. Er wolle niemanden töten und nicht getötet werden.
2. Mit Schreiben vom 14.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Der Beschwerdeführer beantragte, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
3. Die Vorlage der Säumnisbeschwerde durch das BFA, Regionaldirektion Tirol, langte am 14.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit der Mitteilung ein, dass „nach individueller Prüfung“ die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei. Individualisierte Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände die Erledigung unmöglich sei, erfolgten nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2022 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren wird von der belangten Behörde unter der Zahl XXXX geführt.Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2022 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren wird von der belangten Behörde unter der Zahl römisch XXXX geführt.
Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 14.09.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Die sechsmonatige Erledigungsdauer wurde jedenfalls überschritten. Substantiierte Gründe dafür, dass eine Erledigung bis jetzt nicht möglich war, wurden vom BFA nicht genannt.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht