TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 W278 2269055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2269055-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am nächsten Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe in Indien zehn Jahre die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus XXXX im Distrikt XXXX , Punjab und seine Eltern und drei Schwestern würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im Juni 2022 legal mit dem Flugzeug über Dubai nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vom Dorfvorstand aufgefordert worden sei das Ackerland an ihn zu verkaufen, damit er dort ein Geschäft errichten könne. Dieser habe aber den Preis vom Land nicht bezahlen, sondern sehr billig von seiner Familie abkaufen wollen. Da sich der BF weigerte, sei er von Männern angegriffen und schwer verletzt worden. Die Polizei habe nichts unternommen und in weiterer Folge sei er vom Dorfvorstand mit dem Tod bedroht worden, worauf er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Am nächsten Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe in Indien zehn Jahre die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus römisch XXXX im Distrikt römisch XXXX , Punjab und seine Eltern und drei Schwestern würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im Juni 2022 legal mit dem Flugzeug über Dubai nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vom Dorfvorstand aufgefordert worden sei das Ackerland an ihn zu verkaufen, damit er dort ein Geschäft errichten könne. Dieser habe aber den Preis vom Land nicht bezahlen, sondern sehr billig von seiner Familie abkaufen wollen. Da sich der BF weigerte, sei er von Männern angegriffen und schwer verletzt worden. Die Polizei habe nichts unternommen und in weiterer Folge sei er vom Dorfvorstand mit dem Tod bedroht worden, worauf er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 10.01.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, in Indien, speziell in Punjab gebe es einen Aufstand eines Teils der Sikhs, die einen eigenen Staat wollen. Es habe am Land einen 14-monatigen Bauernaufstand 2020/2021 gegeben, wo der BF auch teilgenommen habe und deswegen mehrmals bedroht und auch zusammengeschlagen worden sei. Die Familie sei auch in Besitz eines Ackers gewesen, aber ein Abgeordneten seiner Region habe mit Hilfe des Bürgermeisters über die Familien-Felder einen Weg zu seiner Reisfabrik gebaut. Die Polizei habe nichts getan und danach seien sie von den Leuten des Abgeordneten bedroht worden, dass sie für ihre Partei arbeiten sollen oder sonst Probleme bekommen würden. Im Falle einer Rückkehr würde die Regierung den BF nicht leben lassen.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 08.02.2023 (zugestellt am 21.02.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 08.02.2023 (zugestellt am 21.02.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien von staatlicher Seite oder Dritten wegen seiner politischen Gesinnung oder aufgrund seiner Teilnahme an den großen Bauernprotesten im Jahr 2020/2021 oder wegen eines Zufahrtsweges, den sein Dorfvorsteher ohne zu zahlen über die Felder der Familie des BF angelegt hätte einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder zukünftig zu befürchten hätte. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Gründe des BF für die Asylantragstellung im Gesamten als nicht glaubhaft und zudem als nicht asylrelevant anzusehen seien. Es seien keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt worden. Der BF verfüge über eine landestypische Schulausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Er befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter, sei gesund und sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage ist, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei der Rückkehr nach Indien in eine Gefährdungslage oder Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen würde.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien von staatlicher Seite oder Dritten wegen seiner politischen Gesinnung oder aufgrund seiner Teilnahme an den großen Bauernprotesten im Jahr 2020/2021 oder wegen eines Zufahrtsweges, den sein Dorfvorsteher ohne zu zahlen über die Felder der Familie des BF angelegt hätte einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder zukünftig zu befürchten hätte. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Gründe des BF für die Asylantragstellung im Gesamten als nicht glaubhaft und zudem als nicht asylrelevant anzusehen seien. Es seien keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt worden. Der BF verfüge über eine landestypische Schulausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Er befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter, sei gesund und sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage ist, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei der Rückkehr nach Indien in eine Gefährdungslage oder Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.03.2023 (eingebracht am 09.03.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Darin brachte er erneut vor, dass er aufgrund seiner politischen Betätigung bei den Bauernprotesten sowie aufgrund konkreter Vorfälle, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden, und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren habe können und aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich flüchten habe müssen, zumal er in Indien keine Existenzmöglichkeit mehr habe.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wie es zu der Ansicht gelangt sei, dass die Fluchtgründe des BF nicht ausreichend detailliert, nicht plausibel und seine Gefährdung nicht asylrelevant gewesen wären, seien vor dem Hintergrund des Einvernahmeprotokolls in keiner Weise nachvollziehbar. Die Vorwürfe des Bundesamtes haben keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere weil das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen habe und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgeklaubt habe, die der Argumentation der belangten Behörde zuträglich seien. Das Bundesamt habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung seiner Fluchtgründe durchzuführen. Der Vorwurf, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben hätte, sei nicht richtig, er habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch konsistent geschildert und über sämtliche relevante Personen Detailangaben gemacht. Auch überzeuge die angeblich fehlende Asylrelevanz des Vorbringens nicht, denn es gehe aus den Aussagen des BF hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien, zumal die Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, auch den indischen Behörden zuzurechnen sei. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Zusammenfassend sei dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und sei auf die Fluchtgründe des BF in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre dem BF aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund seines schützenswürdigen Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.

5. Am 04.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen gewährte. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen (OZ 4).

Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der punjabischen Volksgruppe Jat, Untervolksgruppe Sandhu an. Er stammt aus XXXX , einer Ortschaft im Bezirk XXXX , im Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache ist Punjabi. Außerdem spricht er Hindi und ein bisschen Englisch. Es besteht VerfahrensidentitätDer BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der punjabischen Volksgruppe Jat, Untervolksgruppe Sandhu an. Er stammt aus römisch XXXX , einer Ortschaft im Bezirk römisch XXXX , im Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache ist Punjabi. Außerdem spricht er Hindi und ein bisschen Englisch. Es besteht Verfahrensidentität

Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 im Familienverband mit den Eltern im Herkunftsort, wo er auch zehn Jahre die Schule besuchte. Danach arbeitete der BF als Schweißer sowie als Landwirt und finanzierte mit ca. 8.000 indischen Rupien monatlich seinen Lebensunterhalt. Seine Familie verfügte über eine kleine Landwirtschaft.

In Indien leben die Eltern des BF sowie seine drei Schwestern. Seine Eltern wohnen in der Stadt XXXX , ca. 200km entfernt von seinem Heimatdorf, aber weiterhin im Bundesstaat Punjab. Seine Schwestern sind verheiratet und leben mit deren Familien in verschiedenen Orten in Indien. Außerdem sind noch Tanten und Onkeln des BF in Indien aufhältig. Seine Eltern verkauften ihre Landwirtschaft und werden von der Familie (Tanten, Onkel) finanziell unterstützt. Zu seinen Familienangehörigen hat er gelegentlich Kontakt.In Indien leben die Eltern des BF sowie seine drei Schwestern. Seine Eltern wohnen in der Stadt römisch XXXX , ca. 200km entfernt von seinem Heimatdorf, aber weiterhin im Bundesstaat Punjab. Seine Schwestern sind verheiratet und leben mit deren Familien in verschiedenen Orten in Indien. Außerdem sind noch Tanten und Onkeln des BF in Indien aufhältig. Seine Eltern verkauften ihre Landwirtschaft und werden von der Familie (Tanten, Onkel) finanziell unterstützt. Zu seinen Familienangehörigen hat er gelegentlich Kontakt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er in Indien aufgrund seiner Teilnahme an den Bauernprotesten, seiner Eigenschaft als Anhänger der Khalistan-Bewegung und wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt werde, eine (asylrelevante) Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht, vor der er staatlich nicht geschützt werden kann.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert.

Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

In Indien ist die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Der BF kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren und ist nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF ist mit den indischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung und es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass er in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich sein Zustand lebensgefährlich verschlechtert.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF reiste im Juni 2022 legal mit seinem indischen Reisepass per Flugzeug von Indien über Dubai nach Serbien. Danach reiste er ohne Reisepass unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 22.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens am 23.07.2022 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.

Der BF bezog bis 29.10.2022 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem erhält er keine Unterstützungsleistungen mehr. Seit 15.11.2022 ist er privat in Wien wohnsitzgemeldet. Seinen Aufenthalt finanziert er durch Unterstützung von Freunden und als Aushilfs-Zeitungszusteller. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF spricht kein Deutsch, besuchte auch noch keinen Deutschkurs und absolvierte keine Deutsch- und Integrationsprüfung. Er bildete sich sonst nicht weiter. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnesscenter und geht in den Sikh Tempel, wo er freiwillige Dienste macht.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst bis auf lose Bekanntschaften vom Fitnesscenter über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Die allgemeine Lage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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