Entscheidungsdatum
10.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W286 2270266-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zl. 1313838905-222081250, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zl. 1313838905-222081250, zu Recht:
A)
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):
11. Am 03.07.2022 stellte der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.07.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde das Verfahren zugelassen. Am 03.03.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
2. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass in den acht Monaten seit der Antragstellung und Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG vom BFA keine Entscheidung getroffen worden sei. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde am 17.04.2023 und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.04.2023 vor. Zur Entscheidungsfrist wurde auf eine Stellungnahme des BFA zur Frage des überwiegenden Verschuldens des BFA an der Säumnis („Argumentation in Säumnisverfahren“ vom 18.01.2023) verwiesen. 2. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass in den acht Monaten seit der Antragstellung und Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG vom BFA keine Entscheidung getroffen worden sei. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde am 17.04.2023 und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.04.2023 vor. Zur Entscheidungsfrist wurde auf eine Stellungnahme des BFA zur Frage des überwiegenden Verschuldens des BFA an der Säumnis („Argumentation in Säumnisverfahren“ vom 18.01.2023) verwiesen.
3. Mit Erkenntnis vom 07.08.2023, Zl. W286 2270266-1/10E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.3. Mit Erkenntnis vom 07.08.2023, Zl. W286 2270266-1/10E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
4. Mit Erkenntnis vom 08.03.2024, Zl. Ra 2023/18/0360, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5. Schon vor der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entschied die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.09.2023 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2022, indem sie diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte (Spruchpunkt II.) und die entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilte (Spruchpunkt III.). 5. Schon vor der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entschied die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.09.2023 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2022, indem sie diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte (Spruchpunkt römisch II.) und die entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilte (Spruchpunkt römisch III.).
6. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Beweiswürdigung: römisch II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
§ 16 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet: Paragraph 16, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lautet:
„Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
3.2. Zur Entscheidung:
Der angefochtene Bescheid ist infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben:
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. zB VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (vgl. zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche zB VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein vergleiche zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Im vorliegenden Fall ist diese Frist zur Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde schon aufgrund des Datums des angefochtenen Bescheides (12.09.2023) offenkundig abgelaufen, da sie – spätestens – drei Monate nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am 16.03.2023, mithin jedenfalls bereits mit Ablauf des 16.06.2023 endete. Auch wenn die Unzuständigkeit hier nicht erkannt und in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wurde, sind die angefochtenen Bescheide von Amts wegen zu beheben (vgl. zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im vorliegenden Fall ist diese Frist zur Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde schon aufgrund des Datums des angefochtenen Bescheides (12.09.2023) offenkundig abgelaufen, da sie – spätestens – drei Monate nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerde am 16.03.2023, mithin jedenfalls bereits mit Ablauf des 16.06.2023 endete. Auch wenn die Unzuständigkeit hier nicht erkannt und in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wurde, sind die angefochtenen Bescheide von Amts wegen zu beheben vergleiche zB VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
3.3. Zum weiteren Verfahren:
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG die zur Zahl W286 2270266-1 geführte Säumnisbeschwerde, die mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde in Zusammenhang steht, nunmehr der belangten Behörde zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG weitergeleitet wurde. Dies deshalb, da auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG die zur Zahl W286 2270266-1 geführte Säumnisbeschwerde, die mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde in Zusammenhang steht, nunmehr der belangten Behörde zur Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG weitergeleitet wurde. Dies deshalb, da auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Die Aufhebung des (teilweise) angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde führt auch nicht zum Wiederaufleben der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019). Zudem obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens selbst vorzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die Aufhebung des (teilweise) angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde führt auch nicht zum Wiederaufleben der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019). Zudem obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens selbst vorzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die hier nicht angefochtenen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.09.2023 trotz ihrer Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.09.2023 aufgehoben hat, wird die belangte Behörde im Folgenden über den – nun wieder offenen – Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu entscheiden haben. Im Falle der Einstellung des hier im Zusammenhang stehenden Säuminsbeschwerdeverfahrens, die gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG durch die belangte Behörde zu erfolgen hat (s.o.), lebt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wieder auf. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die hier nicht angefochtenen Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.09.2023 trotz ihrer Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.09.2023 aufgehoben hat, wird die belangte Behörde im Folgenden über den – nun wieder offenen – Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu entscheiden haben. Im Falle der Einstellung des hier im Zusammenhang stehenden Säuminsbeschwerdeverfahrens, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG durch die belangte Behörde zu erfolgen hat (s.o.), lebt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wieder auf.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Asylantragstellung Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt ex tunc Nachholung des Bescheides Rechtswidrigkeit Säumnisbeschwerde unzuständige Behörde Zuständigkeit ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2270266.2.00Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024