TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 W239 2276816-1

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Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W239 2276815-1/9E

W239 2276816-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 27.07.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ghana, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abuja, jeweils vom 15.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 27.07.2023, Zl. römisch XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide StA. Ghana, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abuja, jeweils vom 15.05.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind mittlerweile volljährige Geschwister. Die Beschwerdeführer sind ghanaische Staatsangehörige und stellten am 11.10.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Abuja (ÖB Abuja) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. 1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch XXXX ) sind mittlerweile volljährige Geschwister. Die Beschwerdeführer sind ghanaische Staatsangehörige und stellten am 11.10.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Abuja (ÖB Abuja) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde dabei die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.05.2017, Zl. XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde dabei die Mutter der Beschwerdeführer, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ghana, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.05.2017, Zl. römisch XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Zusammen mit dem Antrag wurden Reisepässe, Personenstandsurkunden, Geburtsurkunden, sowie eine Kopie des Bescheides, mit dem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie des Meldezettels der Bezugsperson und eine Kopie der e-card der Bezugsperson vorgelegt.

2. In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 04.03.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 seien nicht erfüllt worden. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK erscheine eine Einreise nicht geboten, weil der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Zudem habe die Bezugsperson Ghana bereits im Jahr 2006 verlassen, als die Beschwerdeführer noch Babys gewesen seien, weshalb eine Fortsetzung des früheren Familienlebens nicht gegeben sei.2. In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 04.03.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien nicht erfüllt worden. Auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erscheine eine Einreise nicht geboten, weil der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Zudem habe die Bezugsperson Ghana bereits im Jahr 2006 verlassen, als die Beschwerdeführer noch Babys gewesen seien, weshalb eine Fortsetzung des früheren Familienlebens nicht gegeben sei.

3. Mit Schreiben vom 03.04.2023 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Stellungnahme des BFA vom 04.03.2023 verwiesen wurde, welche ebenfalls übermittelt wurde. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

4. Mit Stellungnahme vom 19.04.2023 erstatten die Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Stellungnahme und führten im Wesentlichen aus wie folgt: Der wesentliche ASVG-Richtsatz betrage für das Jahr 2023 € 1.452,88 und werde dieser Betrag durch die regelmäßigen Einkünfte der Bezugsperson gedeckt. Die Bezugsperson sei bereits seit September 2020 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt und sie habe mit Oktober 2023 ihre Arbeitsstunden von 34 auf 40 Wochenstunden erhöht. Nach Abzug der für die Berechnung relevanten Ausgaben würden der Bezugsperson somit € 1.435,70 zur freien Verfügung verbleiben.

Zum Vorliegen von im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten familiären Bindung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine solche Bindung trotz der längeren örtlichen Trennung vorliege. Es sei nämlich nicht erforderlich, dass der Elternteil und das Kind im gemeinsamen Haushalt leben würden, um von einer familiären Bindung im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können. Darüber hinaus seien die Zeiten der unfreiwilligen Trennung den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht negativ anzulasten. Die Bezugsperson sei zwar bereits seit 2012 in Österreich, doch hätten Verzögerungen im Verfahren, die nicht von der Bezugsperson zu vertreten seien, zu einem Abschluss erst am 26.05.2017 geführt und habe das Verfahren mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson geendet. Hingegen würde ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienverhältnis zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bereits im Zeitpunkt der Geburt entstehen. Dieses Band sei derart stark und könne nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden. Es gebe ausreichend Indizien dafür, dass das Familienleben nach wie vor aufrecht und hinreichend dicht sei.Zum Vorliegen von im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten familiären Bindung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine solche Bindung trotz der längeren örtlichen Trennung vorliege. Es sei nämlich nicht erforderlich, dass der Elternteil und das Kind im gemeinsamen Haushalt leben würden, um von einer familiären Bindung im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können. Darüber hinaus seien die Zeiten der unfreiwilligen Trennung den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht negativ anzulasten. Die Bezugsperson sei zwar bereits seit 2012 in Österreich, doch hätten Verzögerungen im Verfahren, die nicht von der Bezugsperson zu vertreten seien, zu einem Abschluss erst am 26.05.2017 geführt und habe das Verfahren mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson geendet. Hingegen würde ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienverhältnis zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bereits im Zeitpunkt der Geburt entstehen. Dieses Band sei derart stark und könne nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden. Es gebe ausreichend Indizien dafür, dass das Familienleben nach wie vor aufrecht und hinreichend dicht sei.

Zudem wurden Einkommensnachweise der Bezugsperson vorgelegt.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.05.2023 wies die ÖB Abuja die Anträge auf Erteilung von Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.05.2023 wies die ÖB Abuja die Anträge auf Erteilung von Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

6. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 07.06.2023, in der geltend gemacht wurde, der Erstbeschwerdeführer sei zwar mittlerweile volljährig, sodass eine Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht vorliege, jedoch sei er zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. Die Verweigerung der Einreise erweise sich als rechtswidrig: Die Bezugsperson verdiene € 1478,28 monatlich. Sie würde mittlerweile in einer von einer näher genannten Hilfsorganisation zur Verfügung gestellten Wohnung leben, für welche monatlich € 501,-- Miete zu entrichten sei. Zudem sei es nicht die Schuld der Bezugsperson, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung nicht nach Ghana zurückkehren könne. Sowohl die finanziellen Grundvoraussetzungen als auch humanitäre Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK würden vorliegen.6. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 07.06.2023, in der geltend gemacht wurde, der Erstbeschwerdeführer sei zwar mittlerweile volljährig, sodass eine Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht vorliege, jedoch sei er zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. Die Verweigerung der Einreise erweise sich als rechtswidrig: Die Bezugsperson verdiene € 1478,28 monatlich. Sie würde mittlerweile in einer von einer näher genannten Hilfsorganisation zur Verfügung gestellten Wohnung leben, für welche monatlich € 501,-- Miete zu entrichten sei. Zudem sei es nicht die Schuld der Bezugsperson, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung nicht nach Ghana zurückkehren könne. Sowohl die finanziellen Grundvoraussetzungen als auch humanitäre Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK würden vorliegen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2023 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2023 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 AsylG°2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

8. Am 28.07.2023wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 07.06.2023 verwiesen.8. Am 28.07.2023wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 07.06.2023 verwiesen.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind mittlerweile volljährige Geschwister. Die Beschwerdeführer sind ghanaische Staatsangehörige und stellten am 11.10.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der ÖB Abuja Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind mittlerweile volljährige Geschwister. Die Beschwerdeführer sind ghanaische Staatsangehörige und stellten am 11.10.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der ÖB Abuja Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, angeführt, welche am 06.11.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2017, Zl. XXXX , wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson ist die Mutter der Beschwerdeführer.Als Bezugsperson wurde dabei römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ghana, angeführt, welche am 06.11.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2017, Zl. römisch XXXX , wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson ist die Mutter der Beschwerdeführer.

Die Bezugsperson hat Ghana bereits im Jahr 2006 - sohin relativ kurz nach der Geburt der Beschwerdeführer - verlassen. Die Beschwerdeführer waren damals etwa ein Jahr bzw. zwei Jahre alt. Die Beschwerdeführer wurden in Ghana von den Eltern der Bezugsperson (somit von ihren Großeltern), insbesondere von der Großmutter, aufgezogen. Die Bezugsperson leidet an einer paranoid-schizophrenen Erkrankung, steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt bestand zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson telefonischer Kontakt und/oder Kontakt über neue Medien.

Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden.

Ob die Beschwerdeführer selbst über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, konnte nicht festgestellt werden. Die Bezugspersonen bezog im Zeitraum September 2022 bis März 2023 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.616,13 (unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen und Überstundenentgelte). Die Bezugsperson der Beschwerdeführer lebt seit 23.05.2022 in einer Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 74,8m2, für die einen Nutzungsentgelt in Höhe von € 482,02 (exklusive Strom und Gas) zu entrichten ist.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer und zum Verfahrensgang, insbesondere das Alter der Beschwerdeführer, die Staatsangehörigkeit, die familiären Verhältnisse sowie die gegenständliche Antragstellung der Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Abuja und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Ebenso lässt sich das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der Antragstellungen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei und unstrittig aus dem Akt der ÖB Abuja entnehmen.

Dass die Beschwerdeführer in Ghana von den Eltern der Bezugsperson (somit von ihren Großeltern) aufgezogen wurden, sowie, dass die Bezugsperson an einer paranoid schizophrenen Erkrankung leidet, wurde so vorgebracht und ist plausibel. Die Erkrankung der Bezugsperson wurde zudem durch medizinische Unterlagen belegt, ebenso wie ihre Erwerbstätigkeit. Zum Vorbringen des Kontakts zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson über Telefon und/oder neue Medien wurden zwar keinerlei Belege beigebracht, dennoch ist es plausibel.

Die Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten Unterlagen. Eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführer wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Einkommensnachweisen und Mietverträgen, sowie den Angaben der Bezugsperson. Hier wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Durchschnitt der Beträge, die in den vorgelegten Lohnzettel aufscheinen, berechnet.

Die Bezugsperson räumte im Übrigen in einer Befragung vor dem BFA selbst ein, dass sie die Bedürfnisse des täglichen Lebens der Beschwerdeführer (wie beispielsweise Kleidung) im Falle ihrer Einreise durch die Inanspruchnahme von Spenden decken werde können, zumal ihr Einkommen auch so kaum ausreiche.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.       im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3.       im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60 (1) […] Paragraph 60, (1) […]

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“ 3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“

§ 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I 145/2017 lautet: Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, lautet:

„(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 26.05.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Antragstellung der Beschwerdeführer erfolgte am 11.10.2021, die persönliche Vorsprache erfolgte am 08.10.2021, und damit jedenfalls mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson; somit sind grundsätzlich die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG 2005 normierten Voraussetzungen zu erbringen.Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 26.05.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Antragstellung der Beschwerdeführer erfolgte am 11.10.2021, die persönliche Vorsprache erfolgte am 08.10.2021, und damit jedenfalls mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson; somit sind grundsätzlich die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AslyG 2005 normierten Voraussetzungen zu erbringen.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist - abgesehen vom in § 35 Abs. 2a AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten - nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (vgl. VwGH vom 08.02.2021, Ro 2020/22/0014).Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Artikel 7, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist - abgesehen vom in Paragraph 35, Absatz 2 a,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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