TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 I423 2199093-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I423 2199093-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. ALGERIEN (alias Marokko), vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 27.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (alias römisch XXXX ), StA. ALGERIEN (alias Marokko), vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 27.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 20.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage erstbefragt.

2. Am 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und sein Asylverfahren wurde mit 08.08.2016 wegen Untertauchens eingestellt.

3. Am XXXX .02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Überstellung erfolgte mit XXXX .03.2018 und sein Asylverfahren wurde wieder fortgesetzt.3. Am römisch XXXX .02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Überstellung erfolgte mit römisch XXXX .03.2018 und sein Asylverfahren wurde wieder fortgesetzt.

4. Am XXXX .03.2018 kam der Beschwerdeführer einem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach, er wurde in weiterer Folge am 29.03.2018 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.4. Am römisch XXXX .03.2018 kam der Beschwerdeführer einem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach, er wurde in weiterer Folge am 29.03.2018 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.

5. Mit Bescheid vom 17.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid vom 17.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).

6. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .05.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.6. Mit Urteil des LG römisch XXXX vom römisch XXXX .05.2018, römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.

7. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gegen die Spruchpunkte II. bis VII. erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2018, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 nachweislich zugestellt.7. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VII. erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2018, GZ römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 nachweislich zugestellt.

8. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verpflichtende Unterkunftnahme in der XXXX angeordnet. Dieser Bescheid wurde ihm am 02.07.2018 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach, daher wurde er mit 10.07.2018 aus der Grundversorgung entlassen.8. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verpflichtende Unterkunftnahme in der römisch XXXX angeordnet. Dieser Bescheid wurde ihm am 02.07.2018 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach, daher wurde er mit 10.07.2018 aus der Grundversorgung entlassen.

9. Gegen den Beschwerdeführer, der sich seitdem im Verborgenen aufhielt, wurde am 09.11.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.

10. Am 20.02.2019 langte die Zustimmung Algeriens für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.

11. Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in XXXX festgenommen. Er wurde in weiterer Folge am 06.08.2020 vom BFA einvernommen. Daran anschließend wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 vom BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.11. Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in römisch XXXX festgenommen. Er wurde in weiterer Folge am 06.08.2020 vom BFA einvernommen. Daran anschließend wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 vom BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 und 04.01.2021 zu GZen XXXX und XXXX , wurden die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen als vorliegend festgestellt und die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig qualifiziert. 12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 und 04.01.2021 zu GZen römisch XXXX und römisch XXXX , wurden die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen als vorliegend festgestellt und die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig qualifiziert.

13. Am 26.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens bei der Essensausgabe, weil er das Essbesteck zu Boden warf, wild gestikulierte, laut herumschrie und dieses Verhalten trotz Aufforderung nicht einstellte als Disziplinierungsmaßnahme in eine Einzelzelle verlegt. Er begründete nachher sein Verhalten folgendermaßen: „Ich will auch ein Extraessen“. Am 01.02.2021 wurde er schließlich wegen Haftunfähigkeit nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

14. Ab XXXX .03.2023 trat der Beschwerdeführer in Österreich durch Obdachlosenmeldung wieder in Erscheinung. Am XXXX .10.2023 wurde er in eine Justizanstalt eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.14. Ab römisch XXXX .03.2023 trat der Beschwerdeführer in Österreich durch Obdachlosenmeldung wieder in Erscheinung. Am römisch XXXX .10.2023 wurde er in eine Justizanstalt eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

15. Auf eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.01.2023, mit der ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Beantwortung von konkreten Fragen geboten wurde, erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion.

16. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 20.02.2024 zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2024 neuerlich keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien fest (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). In einem sechsten Spruchpunkt erließ es gegen den Beschwerdeführer außerdem eine auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.16. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht römisch XXXX am 20.02.2024 zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2024 neuerlich keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien fest (Spruchpunkt römisch III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In einem sechsten Spruchpunkt erließ es gegen den Beschwerdeführer außerdem eine auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

17. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.04.2024 wurden insbesondere private Verbindungen ins Treffen geführt, weswegen eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden dürfen. Zudem sei eine Abschiebung nach Algerien unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer regimekritisch geäußert habe und daher vom algerischen Staat gesucht werde.

18. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Er ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig.

Er trat erstmals am 20.07.2016 bei seiner Asylantragstellung in Österreich in Erscheinung und war sein Aufenthalt bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX am 26.06.2018 rechtmäßig, wobei das Verfahren wegen Untertauchens von 08.08.2016 bis 14.03.2018 eingestellt war. In dieser Zeit hielt er sich in der Schweiz auf.Er trat erstmals am 20.07.2016 bei seiner Asylantragstellung in Österreich in Erscheinung und war sein Aufenthalt bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch XXXX am 26.06.2018 rechtmäßig, wobei das Verfahren wegen Untertauchens von 08.08.2016 bis 14.03.2018 eingestellt war. In dieser Zeit hielt er sich in der Schweiz auf.

Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht, sondern wurde über ihn nach Missachtung von Unterkunftnahmeverpflichtungen und Festnahmeaufträgen Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Aus der Schubhaft presste er sich letztlich durch Hungerstreik frei, ehe er nach Algerien abgeschoben werden konnte.

Außer in Flüchtlingsunterkünften und Justizanstalten weist der Beschwerdeführer keine Hauptwohnsitzmeldungen auf. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am 01.02.2021 bis zur Obdachlosenmeldung ab 16.03.2023 war der Beschwerdeführer melderechtlich nicht erfasst. Sein Verbleib in der Zeit ist unbekannt.

In Algerien hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang eine Schule besucht und als Bauarbeiter, Bäcker und Konditor gearbeitet. Durch seine Erwerbstätigkeit konnte er sich die Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Geschwister lebten in Algier, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dies auch gegenwärtig zutrifft und weiterhin Kontakt zum Beschwerdeführer besteht. Vor seiner Ausreise gestaltete sich seine wirtschaftliche Lage als stabil.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Unter Zugrundelegung der Dauer seiner Aufenthalte im Bundesgebiet besteht in Österreich jedenfalls keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln.

Er wurde bereits während des laufenden Asylverfahrens wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB durch das Landesgericht XXXX am 30.05.2018, GZ XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.Er wurde bereits während des laufenden Asylverfahrens wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB durch das Landesgericht römisch XXXX am 30.05.2018, GZ römisch XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.

Am 20.02.2024 wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, § 28 Abs. 1 2. Fall SMG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BeschwerdeführerAm 20.02.2024 wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX , GZ römisch XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB und Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer

A./ vorschriftswidrig Suchtgift,

I./ nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,2 % Cocain); Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 13,38 % THCA und 1,02 % Delta-9-THC), Cannabisharz (beinhaltend zumindest THCA und Delta-9-THC mit zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 32,1 % THCA und 2,45 % Delta-9-THC) anderen, nämlich der abgesondert verfolgten A. E. (anonymisiert durch BVwG) überlassen, und zwar in einer Vielzahl an Angriffen seit zumindest Anfang Oktober 2022 bis 02.10.2023 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar 2.643 Gramm brutto Cannabiskraut, 523 Gramm brutto Kokain und 25 Gramm brutto Cannabisharz;römisch eins./ nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,2 % Cocain); Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 13,38 % THCA und 1,02 % Delta-9-THC), Cannabisharz (beinhaltend zumindest THCA und Delta-9-THC mit zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 32,1 % THCA und 2,45 % Delta-9-THC) anderen, nämlich der abgesondert verfolgten A. E. (anonymisiert durch BVwG) überlassen, und zwar in einer Vielzahl an Angriffen seit zumindest Anfang Oktober 2022 bis 02.10.2023 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, und zwar 2.643 Gramm brutto Cannabiskraut, 523 Gramm brutto Kokain und 25 Gramm brutto Cannabisharz;

II./ am 03.10.2023 in einer die Grenzmenge /§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 5,77 Gramm brutto Cannabiskraut und 374 Gramm brutto Cannabisharz beides gemeinsam mit einer Reinsubstanz von zumindest 7,64 Gramm Delta-9-THC und 100,5 Gramm THC, sowie 8,53 Gramm brutto Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,17 Gramm Cocain, die er in seiner Wohnung aufbewahrte;römisch II./ am 03.10.2023 in einer die Grenzmenge /§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 5,77 Gramm brutto Cannabiskraut und 374 Gramm brutto Cannabisharz beides gemeinsam mit einer Reinsubstanz von zumindest 7,64 Gramm Delta-9-THC und 100,5 Gramm THC, sowie 8,53 Gramm brutto Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,17 Gramm Cocain, die er in seiner Wohnung aufbewahrte;

III./ am 05.08.2020 in XXXX , XXXX , 199,33 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 8,70 Gramm THCA und 0,76 Gramm Delta-9-THC von einem unbekannten Suchtgifthändler zum Zwecke des zumindest teilweisen Weiterverkaufs erworben und besessen;römisch III./ am 05.08.2020 in römisch XXXX , römisch XXXX , 199,33 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 8,70 Gramm THCA und 0,76 Gramm Delta-9-THC von einem unbekannten Suchtgifthändler zum Zwecke des zumindest teilweisen Weiterverkaufs erworben und besessen;

B./ am 03.10.2023 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den am 12.07.2023 als gestohlen gemeldete, italienischen Reisepass, ausgestellt auf F. L., der durch Austausch des Lichtbildes und Änderung des Namens auf seinen verfälscht war, indem er ihn gegenüber den Beamten des LKA XXXX , Außenstelle XXXX zum Nachweis seiner Identität und seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vorwies, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten gebraucht.B./ am 03.10.2023 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den am 12.07.2023 als gestohlen gemeldete, italienischen Reisepass, ausgestellt auf F. L., der durch Austausch des Lichtbildes und Änderung des Namens auf seinen verfälscht war, indem er ihn gegenüber den Beamten des LKA römisch XXXX , Außenstelle römisch XXXX zum Nachweis seiner Identität und seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vorwies, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten gebraucht.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des in Punkt A./II./ angeführten Suchtgiftes sowie der in Punkt B./ genannten verfälschten Urkunde berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Vielzahl der Tathandlungen bei Punkt A./I./, der lange Tatbegehungszeitraum bei Punkt A./I./, das Handeln aus reiner Gewinnsucht und die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Er verbüßt aktuell die Haftstrafe in einer Justizanstalt. Das errechnete Strafende ist der 03.10.2026.

Gemäß § 1 Z 10 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht.

Da der Beschwerdeführer bislang kein identitätsbezeugendes Dokument vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dies auch aus dem Grund nicht, weil er unter mehreren Aliasidentitäten auftrat, was sich aus entsprechenden Eintragungen im IZR ergibt.

Die sonstigen Feststellungen zur Person und den Lebensumständen im Herkunftsstaat lassen sich aus den Entscheidung über den Asylantrag zu GZ XXXX und über die Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft zu GZen XXXX XXXX ablesen. Gegenteiliges wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Da mittlerweile aber mehrere Jahre vergangen sind, steht nicht eindeutig fest, ob und mit wem in Algerien noch Kontakt besteht.Die sonstigen Feststellungen zur Person und den Lebensumständen im Herkunftsstaat lassen sich aus den Entscheidung über den Asylantrag zu GZ römisch XXXX und über die Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft zu GZen römisch XXXX römisch XXXX ablesen. Gegenteiliges wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Da mittlerweile aber mehrere Jahre vergangen sind, steht nicht eindeutig fest, ob und mit wem in Algerien noch Kontakt besteht.

Aus dem IZR und in Zusammenschau mit den bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, wobei seine Wohnsitzmeldungen im ZMR verspeichert sind und die Verfahrenseinstellung wegen Untertauchens aktenkundig (AS 51 des ersten Aktenteils) ist. Sein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Schweiz ist durch seine Verbringung aus der Schweiz nach Österreich (AS 59ff des ersten Aktenteils) evident.

Sein Verbleib in Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist durch die Festnahmeaufträge (zB AS 85 des zweiten Aktenteils) und die Anhaltung in Schubhaft belegt. Dass er einer Anordnung zur Unterkunftnahme (AS 15 des zweiten Aktenteils) nicht nachkam, ergibt sich aus dem ZMR, weil er in der genannten Unterkunft keinen Wohnsitz meldete. Das Freipressen aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 zu GZ XXXX .Sein Verbleib in Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist durch die Festnahmeaufträge (zB AS 85 des zweiten Aktenteils) und die Anhaltung in Schubhaft belegt. Dass er einer Anordnung zur Unterkunftnahme (AS 15 des zweiten Aktenteils) nicht nachkam, ergibt sich aus dem ZMR, weil er in der genannten Unterkunft keinen Wohnsitz meldete. Das Freipressen aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 zu GZ römisch XXXX .

Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt Tathergängen, der gewinnbringenden Absicht und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX . Der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt und das errechnete Strafende sind der Verständigung vom Strafantritt und der (voraussichtlichen) Entlassung (AS 551 und 553 des dritten Aktenteils) zu entnehmen.Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt Tathergängen, der gewinnbringenden Absicht und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch XXXX . Der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt und das errechnete Strafende sind der Verständigung vom Strafantritt und der (voraus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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