Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W290 2277389-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde GmbH vom XXXX , GZ XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Hosp, Hegen & Partner) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , dieser vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde GmbH vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX (weitere Verfahrenspartei: römisch XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Hosp, Hegen & Partner) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 2. und 18.05.2022 beantragte die weitere Verfahrenspartei gegenüber der Beschwerdeführerin die Einräumung eines Leitungsrechts in deren öffentlichem Gut gemäß §§ 51, 54 TKG 2021. Dabei übermittelte die weitere Verfahrenspartei Planskizzen und den Entwurf einer Vereinbarung zum Leitungsrecht. In der Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin über das Leitungsrecht nicht zu Stande. 1. Mit Schreiben vom 2. und 18.05.2022 beantragte die weitere Verfahrenspartei gegenüber der Beschwerdeführerin die Einräumung eines Leitungsrechts in deren öffentlichem Gut gemäß Paragraphen 51,, 54 TKG 2021. Dabei übermittelte die weitere Verfahrenspartei Planskizzen und den Entwurf einer Vereinbarung zum Leitungsrecht. In der Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin über das Leitungsrecht nicht zu Stande.
2. Mit Schreiben vom 25.07.2022 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der Telekom-Control-Kommission gegenüber der Beschwerdeführerin die Festsetzung des Leitungsrechts bzw. die Berechtigung im Hinblick auf die Leitungsinanspruchnahme und Leitungsführung gemäß §§ 54 ff. TKG 2021. Die Telekom-Control-Kommission leitete den Antrag gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die RTR-GmbH weiter.2. Mit Schreiben vom 25.07.2022 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der Telekom-Control-Kommission gegenüber der Beschwerdeführerin die Festsetzung des Leitungsrechts bzw. die Berechtigung im Hinblick auf die Leitungsinanspruchnahme und Leitungsführung gemäß Paragraphen 54, ff. TKG 2021. Die Telekom-Control-Kommission leitete den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die RTR-GmbH weiter.
Die belangte Behörde führte gemäß § 78 Abs 1 TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem keine Einigung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.Die belangte Behörde führte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem keine Einigung zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.
Der Antrag der weiteren Verfahrenspartei wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß §78 Abs 2 TKG 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob am 21.09.2022 fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag. Der Antrag der weiteren Verfahrenspartei wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß §78 Absatz 2, TKG 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob am 21.09.2022 fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX ordnete die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Einräumung des Leitungsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin unter Regelung näherer vertragsersetzender Modalitäten an.3. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch XXXX ordnete die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Einräumung des Leitungsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin unter Regelung näherer vertragsersetzender Modalitäten an.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der weiteren Verfahrenspartei nicht ausreichend für allfällig eintretende Schadensersatzfälle sei, sondern die Notwendigkeit zur Verpflichtung der Antragstellerin zur Beibringung einer Bankgarantie bestehe. Weiters sei es sachgerecht, die Antragstellerin zur Durchführung einer Radarbefahrung zu verpflichten, um Beschädigungen an bereits bestehenden Drainagen und Einrichtungen zu vermeiden.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch XXXX fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der weiteren Verfahrenspartei nicht ausreichend für allfällig eintretende Schadensersatzfälle sei, sondern die Notwendigkeit zur Verpflichtung der Antragstellerin zur Beibringung einer Bankgarantie bestehe. Weiters sei es sachgerecht, die Antragstellerin zur Durchführung einer Radarbefahrung zu verpflichten, um Beschädigungen an bereits bestehenden Drainagen und Einrichtungen zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Antrag der Antragstellerin nicht vollständig sei, da eine genaue Bezeichnung der Grundstücke, welche durch die Leitungsführung in Anspruch genommen werden fehle.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtene Bescheid dahingehend abändern, dass die weiterführende Verfahrenspartei ergänzend zu den bereits getroffenen Anordnungen verpflichtet wird, eine Bankgarantie in der Höhe von € 150.000,– für die Dauer von drei Jahren beizubringen, sowie vor der Verlegung von Leitungen eine Bodenradarbefahrung durchführen zu lassen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2023, eingelangt am 01.09.2023, die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten und erstattete eine Stellungnahme.
Die weitere Verfahrenspartei erstattete mit Schriftsatz vom 13.10.2023 eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die weitere Verfahrenspartei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke Nr XXXX , XXXX und XXXX , alle XXXX . Diese gehören zu deren öffentlichen Gut. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke Nr römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX , alle römisch XXXX . Diese gehören zu deren öffentlichen Gut.
1.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei über die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Gutes zur Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht einigten und auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Leitungsrecht für die weitere Verfahrenspartei gegenüber der Beschwerdeführerin an (s. auch die Darstellung im Rahmen des Verfahrensgangs, Pkt. I.), das insbesondere die Verlegung von LWL-Rohrverbünden (3x DN50) mit Miniröhrchen und eingebrachten LWL-Leitungen samt Trassenwarnband in einer Verlegetiefe von zumindest 80 cm umfasst. 1.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei über die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Gutes zur Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht einigten und auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Leitungsrecht für die weitere Verfahrenspartei gegenüber der Beschwerdeführerin an (s. auch die Darstellung im Rahmen des Verfahrensgangs, Pkt. römisch eins.), das insbesondere die Verlegung von LWL-Rohrverbünden (3x DN50) mit Miniröhrchen und eingebrachten LWL-Leitungen samt Trassenwarnband in einer Verlegetiefe von zumindest 80 cm umfasst.
1.4. Die weitere Verfahrenspartei verfügt über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 4.000.000,– für Personen- und Sachschäden, mit dem versicherten Risiko „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Ausgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“. Eine Bestätigung über diese Versicherung vom 15.05.2023 legte sie am 19.05.2023 der belangten Behörde vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Rechtslage:
Die §§ 51, 54, 56, 74, 78 und 194 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) in der vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden StF BGBl. I 190/2021 lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 51,, 54, 56, 74, 78 und 194 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) in der vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden StF Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, lauten (auszugsweise):
„Umfang und Inhalt von Leitungsrechten
§ 51. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
5. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
6. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.Paragraph 51, (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins,, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
5. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
6. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
[…]
Leitungsrechte an öffentlichem Gut
§ 54. (1) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.Paragraph 54, (1) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.
(2) Unentgeltlichkeit im Sinne des Abs. 1 betrifft nicht
1. die rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;
2. den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang und
3. die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.(2) Unentgeltlichkeit im Sinne des Absatz eins, betrifft nicht
1. die rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;
2. den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang und
3. die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.
(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht.
(4) Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 besteht.(4) Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Absatz eins und Absatz 3, besteht.
[…]
Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten
§ 56. (1) Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.Paragraph 56, (1) Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(2) Ausästungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.(2) Ausästungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.
(3) Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kommunikationslinien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer begründet gegen eine Verlegung im Luftraum über seiner Liegenschaft ausspricht. Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, dem Grundeigentümer zeitnahe nach Beendigung der Verlegearbeiten ihrer Kommunikationslinien im Boden eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf Wunsch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(4) Leitungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden.
(5) Leitungsberechtigte haften ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
[…]
Ausübung von Rechten
§ 74. (1) Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.Paragraph 74, (1) Bei der Ausübung der Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2) Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.
[…]
Verfahren
§ 78. (1) Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78, (1) Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(5) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
[…]
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 194. (1) Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 194, (1) Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.
(2)-(4) […]“
3.2. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 201 Abs. 2 TKG 2021 besteht lediglich hinsichtlich jener Beschwerden, bei denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, Senatszuständigkeit. Da mit Inkrafttreten des TKG 2021 die Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 51 ff TKG 2021 – mangels sich aus § 198 TKG 2021 ergebender Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission hierfür – nunmehr gemäß § 194 Abs. 1 leg. cit. in die Zuständigkeit der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH fällt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 201, Absatz 2, TKG 2021 besteht lediglich hinsichtlich jener Beschwerden, bei denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, Senatszuständigkeit. Da mit Inkrafttreten des TKG 2021 die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraphen 51, ff TKG 2021 – mangels sich aus Paragraph 198, TKG 2021 ergebender Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission hierfür – nunmehr gemäß Paragraph 194, Absatz eins, leg. cit. in die Zuständigkeit der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH fällt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Zur Entscheidung:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und die darin enthaltenen Anordnungen über die Einräumung des Leitungsrechts am öffentlichem Gut der Beschwerdeführerin zugunsten der weiteren Verfahrenspartei erlassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt die von der belangten Behörde getroffene Anordnung betreffend die Schad- und Klagloshaltung bzw. Haftung dem Risiko allfälliger Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführerin auch ohne das Erfordernis der Beibringung einer Bankgarantie hinreichend Rechnung. Gemäß § 56 Abs. 5 TKG 2021 besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Leitungsberechtigten für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Die nachweislich abgeschlossene Haftpflichtversicherung der weiteren Verfahrenspartei mit einer Deckungssumme in der Höhe von € 4.000.000,– umfasst u.a. „Erdbewegungen“, worunter die mit der Einräumung des Leitungsrechts verbundenen Arbeiten fallen. 3.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt die von der belangten Behörde getroffene Anordnung betreffend die Schad- und Klagloshaltung bzw. Haftung dem Risiko allfälliger Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführerin auch ohne das Erfordernis der Beibringung einer Bankgarantie hinreichend Rechnung. Gemäß Paragraph 56, Absatz 5, TKG 2021 besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Leitungsberechtigten für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Die nachweislich abgeschlossene Haftpflichtversicherung der weiteren Verfahrenspartei mit einer Deckungssumme in der Höhe von € 4.000.000,– umfasst u.a. „Erdbewegungen“, worunter die mit der Einräumung des Leitungsrechts verbundenen Arbeiten fallen.
Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dass Haftpflichtversicherungen „wie üblich, eine Vielzahl an Haftungseinschränkungen hinsichtlich eines Schadensersatzfalles vorsehen“, so wird damit nicht näher konkretisiert, inwiefern die Haftpflichtversicherung der weiteren Verfahrenspartei bei Schäden, die im vorliegenden Fall durch die Inanspruchnahme und Ausübung des Leitungsrechts (typischerweise) entstehen könnten, nicht greift. § 56 Abs. 5 zweiter Satz TKG 2021 verdeutlicht zudem, dass der Leitungsberechtigte (und damit auch dessen Haftpflichtversicherung) beispielsweise die Kausalität oder die Höhe des Schadens bestreiten kann; in einem daraus resultierenden allfälligen Rechtsstreit hätten dann die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Dass der Belastete allein aufgrund der Behauptung eines Schadensfalls die unverzügliche Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags (etwa im Wege einer Bankgarantie) unabhängig vom Ausgang eines solchen Rechtsstreits sofort verlangen können soll, geht weder aus § 56 TKG 2021 noch aus einer anderen Bestimmung hervor. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dass Haftpflichtversicherungen „wie üblich, eine Vielzahl an Haftungseinschränkungen hinsichtlich eines Schadensersatzfalles vorsehen“, so wird damit nicht näher konkretisiert, inwiefern die Haftpflichtversicherung der weiteren Verfahrenspartei bei Schäden, die im vorliegenden Fall durch die Inanspruchnahme und Ausübung des Leitungsrechts (typischerweise) entstehen könnten, nicht greift. Paragraph 56, Absatz 5, zweiter Satz TKG 2021 verdeutlicht zudem, dass der Leitungsberechtigte (und damit auch dessen Haftpflichtversicherung) beispielsweise die Kausalität oder die Höhe des Schadens bestreiten kann; in einem daraus resultierenden allfälligen Rechtsstreit hätten dann die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Dass der Belastete allein aufgrund der Behauptung eines Schadensfalls die unverzügliche Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags (etwa im Wege einer Bankgarantie) unabhängig vom Ausgang eines solchen Rechtsstreits sofort verlangen können soll, geht weder aus Paragraph 56, TKG 2021 noch aus einer anderen Bestimmung hervor.
Auf die mit der Ausstattung einer Bankgarantie verbundenen erheblichen Kosten für den Leitungsberechtigten hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits hingewiesen.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bleibt eine Erklärung schuldig, inwiefern die behördliche Anordnung einer Bodenradarbefahrung im vorliegenden Fall zwingend geboten sein soll. Für das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der (nicht substantiierten) Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Unterlassung einer Bodenradarbefahrung Beschädigungen an verlegten Drainagen sowie Einrichtungen Dritter zwangsläufig nach sich ziehen muss.
Überdies hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass auf bestehende und genehmigte Arbeiten schon gemäß § 74 Abs. 2 TKG 2021 Rücksicht zu nehmen ist. Die Verpflichtung, sämtliche Errichtungs-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen sachgerecht von geeigneten Unternehmen durchführen zu lassen, ist unter Spruchpunkt I.2 des angefochtenen Bescheids festgehalten. Der Leitungsberechtigte ist – unbeschadet der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 TLG 2021 – auch nicht verpflichtet, bestehende Einrichtungen auf seine Kosten vollständig zu erheben. Überdies hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass auf bestehende und genehmigte Arbeiten schon gemäß Paragraph 74, Absatz 2, TKG 2021 Rücksicht zu nehmen ist. Die Verpflichtung, sämtliche Errichtungs-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen sachgerecht von geeigneten Unternehmen durchführen zu lassen, ist unter Spruchpunkt römisch eins.2 des angefochtenen Bescheids festgehalten. Der Leitungsberechtigte ist – unbeschadet der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 3, TLG 2021 – auch nicht verpflichtet, bestehende Einrichtungen auf seine Kosten vollständig zu erheben.
Dass die weitere Verfahrenspartei auch für Beschädigungen an Einbauten Dritter aufgrund nicht sachgerechter Errichtungs-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten haftet, steht außer Frage.
3.3.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den – nach Auffassung der Beschwerdeführerin unvollständigen und damit unter einem Formgebrechen leidenden – Antrag der weiteren Verfahrenspartei ohne entsprechende Kompetenz konkretisiert habe, ist nicht zutreffend. Zu Recht weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass dem zugrundeliegenden Antrag der weiteren Verfahrenspartei – wenn auch unter Zuhilfenahme des offenen Grundbuchs und des öffentlich zugänglichen GIS-Systems des Landes Oberösterreich (www.doris.at) – eindeutig zu entnehmen war, auf welche konkreten Grundstücke sich dieser bezieht.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da insbesondere die Beschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei (beide rechtsanwaltlich vertreten) ihre unterschiedlichen Standpunkte ausführlich darlegten.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtslage im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-