Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W289 2291586-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein Rat und Hilfe für MigrantInnen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein Rat und Hilfe für MigrantInnen, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. Zugleich wurde auf eine Vertretungsvollmacht der im Spruch ausgewiesenen Beschwerdeführervertreterin sowie die im Akt einliegende Vollmacht hingewiesen (vgl. XXXX ).1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. Zugleich wurde auf eine Vertretungsvollmacht der im Spruch ausgewiesenen Beschwerdeführervertreterin sowie die im Akt einliegende Vollmacht hingewiesen vergleiche römisch XXXX ).
2. Ebenfalls am 08.05.2024 übermittelte das BFA, auf Ersuchen des BVwG vom selben Tag, eine Anfragebeantwortung der für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung zu näher bezeichneten Fragen. Am 10.05.2024 wiederum wurde ein amtsärztliches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) an das BVwG übermittelt.
3. Der im Spruch ausgewiesenen Beschwerdeführervertreterin des BF wurde sogleich Parteiengehör mit angemessener Frist zur Stellungnahme des BFA sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung und dem amtsärztlichen Gutachten gewährt.
4. In weiterer Folge übermittelte die BBU GmbH eine Vollmacht an das BVwG.
5. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.06.2023 in 1. Instanz in Rechtskraft.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.06.2023 in 1. Instanz in Rechtskraft.
1.1.3. Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise und kam dieser nicht nach.
1.1.4. Am 13.09.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes wurde der BF sodann mit 28.09.2023 vom Betreuungsinformationssystem abgemeldet. Im ZMR wurde er ebenfalls mit 28.09.2023 abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen. Der BF verletzte damit seine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG.1.1.4. Am 13.09.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes wurde der BF sodann mit 28.09.2023 vom Betreuungsinformationssystem abgemeldet. Im ZMR wurde er ebenfalls mit 28.09.2023 abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen. Der BF verletzte damit seine Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG.
1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zugleich wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 06.11.2023 in 1. Instanz in Rechtskraft. Der BF missachtete in weiterer Folge erneut seine Ausreiseverpflichtung und kam dieser nicht nach.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zugleich wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 06.11.2023 in 1. Instanz in Rechtskraft. Der BF missachtete in weiterer Folge erneut seine Ausreiseverpflichtung und kam dieser nicht nach.
1.1.6. Am 14.08.2023 wurde der BF von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Liederwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt (vgl. XXXX ). Der BF wurde angezeigt. Mit Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.01.2024 wurde das BFA über die Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegen den BF informiert (vgl. XXXX ).1.1.6. Am 14.08.2023 wurde der BF von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Liederwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt vergleiche römisch XXXX ). Der BF wurde angezeigt. Mit Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.01.2024 wurde das BFA über die Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz eins, StGB gegen den BF informiert vergleiche römisch XXXX ).
1.1.7. Am 17.01.2024 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle eines Paketdienstes durch. Dabei wurde der BF als Beifahrer von der Finanzpolizei bei der Arbeit als Paketzusteller betreten. Aufgrund des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes wurde die zuständige Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) hinzugezogen. Im Zuge der fremdenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass ein Festnahmeauftrag des BFA vorliegt. Sohin wurde der BF festgenommen und zur zuständigen PI verbracht (vgl. XXXX ).1.1.7. Am 17.01.2024 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle eines Paketdienstes durch. Dabei wurde der BF als Beifahrer von der Finanzpolizei bei der Arbeit als Paketzusteller betreten. Aufgrund des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes wurde die zuständige Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) hinzugezogen. Im Zuge der fremdenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass ein Festnahmeauftrag des BFA vorliegt. Sohin wurde der BF festgenommen und zur zuständigen PI verbracht vergleiche römisch XXXX ).
1.1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2024, Zl. XXXX , wurde nach einer durchgeführten Einvernahme über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.01.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF wird seit 18.01.2024, 13:30 Uhr in Schubhaft angehalten.1.1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2024, Zl. römisch XXXX , wurde nach einer durchgeführten Einvernahme über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.01.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF wird seit 18.01.2024, 13:30 Uhr in Schubhaft angehalten.
1.1.9. Ebenfalls am 18.01.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und der BF für einen Vorführtermin Indien am 07.02.2024 angemeldet (vgl. XXXX ).1.1.9. Ebenfalls am 18.01.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und der BF für einen Vorführtermin Indien am 07.02.2024 angemeldet vergleiche römisch XXXX ).
1.1.10. Am 28.01.2024 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Folgeantrag (somit dritten Antrag) auf internationalen Schutz.
1.1.11. Ebenfalls am 28.01.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt (vgl. XXXX ). Der BF wurde aufgrund seines Folgeantrages vom Vorführtermin am 07.02.2024 abgemeldet.1.1.11. Ebenfalls am 28.01.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt vergleiche römisch XXXX ). Der BF wurde aufgrund seines Folgeantrages vom Vorführtermin am 07.02.2024 abgemeldet.
1.1.12. Am 06.02.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen und gab unter anderem an, eine Ehefrau und einen Sohn in XXXX zu haben. Dem BF wurde unter anderem mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es bestehe bereits seit 06.11.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot.1.1.12. Am 06.02.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen und gab unter anderem an, eine Ehefrau und einen Sohn in römisch XXXX zu haben. Dem BF wurde unter anderem mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es bestehe bereits seit 06.11.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot.
1.1.13. Der BF befand sich sodann von 11.02.2024 bis 15.02.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.13. Der BF befand sich sodann von 11.02.2024 bis 15.02.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch XXXX ).
1.1.14. Am 28.02.2024 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, nicht freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen. Falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte, wolle er gerne nach XXXX zu seiner Frau reisen (vgl. XXXX ).1.1.14. Am 28.02.2024 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, nicht freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen. Falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte, wolle er gerne nach römisch XXXX zu seiner Frau reisen vergleiche römisch XXXX ).
1.1.15. Von 03.03.2024 bis 08.03.2024 begab sich der BF erneut in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.15. Von 03.03.2024 bis 08.03.2024 begab sich der BF erneut in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch XXXX ).
1.1.16. Am 11.03.2024 versuchte der BF, aus dem Anhaltezentrum XXXX zu flüchten, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv (vgl. XXXX ).1.1.16. Am 11.03.2024 versuchte der BF, aus dem Anhaltezentrum römisch XXXX zu flüchten, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv vergleiche römisch XXXX ).
1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. XXXX , wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war, da bereits eine solche mit einem 2-jährigen Einreiseverbot noch aufrecht sei. Der Bescheid wurde dem BF am 15.04.2024 persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war, da bereits eine solche mit einem 2-jährigen Einreiseverbot noch aufrecht sei. Der Bescheid wurde dem BF am 15.04.2024 persönlich zugestellt vergleiche römisch XXXX ).
1.1.18. Das HRZ-Verfahren wurde sogleich wiederaufgenommen und der BF für einen Vorführtermin bei der indischen Delegation am 08.05.2024 angemeldet (vgl. XXXX ).1.1.18. Das HRZ-Verfahren wurde sogleich wiederaufgenommen und der BF für einen Vorführtermin bei der indischen Delegation am 08.05.2024 angemeldet vergleiche römisch XXXX ).
1.1.19. Mit persönlich zugestelltem Bescheid des BFA vom 16.04.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG die Mitwirkung zur Beschaffung des HRZ am 08.05.2024 aufgetragen (vgl. XXXX ).1.1.19. Mit persönlich zugestelltem Bescheid des BFA vom 16.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG die Mitwirkung zur Beschaffung des HRZ am 08.05.2024 aufgetragen vergleiche römisch XXXX ).
1.1.20. Der BF befindet sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.20. Der BF befindet sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch XXXX ).
1.1.21. Mit Beschwerdeschrift vom 29.04.2024 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2024, mit dem sein (zweiter) Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim BVwG, Zl. XXXX , anhängig.1.1.21. Mit Beschwerdeschrift vom 29.04.2024 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2024, mit dem sein (zweiter) Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim BVwG, Zl. römisch XXXX , anhängig.
1.1.22. Am 08.05.2024 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die gewonnenen Angaben des BF im Rahmen des Interviewtermins müssen nun von den Behörden in Indien geprüft werden.
1.1.23. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Überdies langten am 08.05.2024 und 10.05.2024, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und ein amtsärztliches Gutachten des PAZ beim BVwG ein.1.1.23. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Überdies langten am 08.05.2024 und 10.05.2024, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und ein amtsärztliches Gutachten des PAZ beim BVwG ein.
1.1.24. Im hierzu gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme eingebracht.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 18.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 18.05.2024.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot.
1.3.2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 14.08.2023 wurde der BF jedoch von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Lieferwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde eine Anklage wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegen den BF erhoben.1.3.2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 14.08.2023 wurde der BF jedoch von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Lieferwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde eine Anklage wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz eins, StGB gegen den BF erhoben.
1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er verfügt seit 28.09.2023 über keine Meldeadresse mehr. Er tauchte somit bereits während seines (zweiten) Verfahrens auf internationalen Schutz unter. Er entzog sich damit auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
1.3.4. Der BF wurde am 17.01.2024 bei der unerlaubten Beschäftigung als Paketzusteller betreten und im Anschluss festgenommen. Nach der Einvernahme verfügte das BFA mit Mandatsbescheid vom 18.01.2024 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Am 11.03.2024 versuchte er, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum XXXX zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv. Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreik. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Am 11.03.2024 versuchte er, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum römisch XXXX zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv. Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreik. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
1.3.6. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.3.7. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.
1.3.8. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2024 bereits 22 HRZ, im Jahr 2023 164 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (die letzte Abschiebung fand am 07.05.2024 statt). Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.2023) beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage der Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei Vorliegen eines indischen Dokumentes, wie einer Geburtsurkunde oder nationalen ID-Karte, beträgt die Bearbeitungsdauer 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht keine Frist für die Rückmeldung der Botschaft.
Aufgrund der Folgeanträge auf internationalen Schutz des BF musste das HRZ-Verfahren jeweils zunächst unterbrochen werden. Der BF wurde nunmehr jedoch aufgrund der fehlenden Reisedokumente bzw. der Vorlage lediglich eines gefälschten indischen Führerscheins am 08.05.2024 der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ müssen jedoch die gewonnenen Angaben im Rahmen des Interviewtermins zuerst in Indien überprüft werden, da keine Dokumente vorhanden sind, welche die Identität des BF bestätigen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung.
Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage sowie in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein erster Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und die beiden Folgeanträge zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Dass er Staatsangehöriger von Indien ist, wurde bereits dem bisherigen Verfahren unbedenklich zugrunde gelegt und nicht bestritten.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.01.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes (vgl. XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.05.2024 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010).Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.01.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes vergleiche römisch XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.05.2024 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010).
Aus den Akten sowie dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem Ergebnis des (ersten) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ebenfalls ergibt sich dem Akteninhalt, dass mit Bescheid vom 19.10.2023 auch der (erste) Folgeantrag des BF vom 13.09.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot erlassen wurden, wobei der Bescheid am 06.11.2023 in 1. Instanz rechtskräftig wurde. Am 28.01.2024 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft sodann einen weiteren Folgeantrag (somit insgesamt dritten Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, was sich ebenfalls aus dem Akteninhalt entnehmen lässt. Daraus folgt die Feststellung, dass gegen den BF (seit 06.11.2023) somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot besteht.Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem Ergebnis des (ersten) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ebenfalls ergibt sich dem Akteninhalt, dass mit Bescheid vom 19.10.2023 auch der (erste) Folgeantrag des BF vom 13.09.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot erlassen wurden, wobei der Bescheid am 06.11.2023 in 1. Instanz rechtskräftig wurde. Am 28.01.2024 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft sodann einen weiteren Folgeantrag (somit insgesamt dritten Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, was sich ebenfalls aus dem Akteninhalt entnehmen lässt. Daraus folgt die Feststellung, dass gegen den BF (seit 06.11.2023) somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot besteht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend den Verkehrsunfall mit Personenschaden und die Anklageerhebung gegen den BF wegen Urkundenfälschung betreffend seinen vorgelegten indischen Führerschein, der sich nach Untersuchung durch die kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle als Totalfälschung herausstellte, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Abschluss-Bericht der LPD vom 07.11.2023 (vgl. XXXX ) und der Verständigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageerhebung vom 03.01.2024 im Akt (vgl. AS XXXX ).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend den Verkehrsunfall mit Personenschaden und die Anklageerhebung gegen den BF wegen Urkundenfälschung betreffend seinen vorgelegten indischen Führerschein, der sich nach Untersuchung durch die kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle als Totalfälschung herausstellte, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Abschluss-Bericht der LPD vom 07.11.2023 vergleiche römisch XXXX ) und der Verständigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageerhebung vom 03.01.2024 im Akt vergleiche AS römisch XXXX ).
Dass sich der BF nicht an Meldevorschriften hält und seit 28.09.2023 über keine Meldeadresse mehr verfügt, ergibt sich zunächst aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Dass er vielmehr untertauchte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits während seines zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte, sich vor der Behörde verborgen hielt und sich dadurch der Effektuierung der Abschiebung entzog. Erst am 17.01.2024 konnte der BF zufällig bei der unerlaubten Beschäftigung als Paketzusteller betreten werden und wurde im Anschluss daran auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen.
Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich neben seinem Untertauchen auch aus dem Umstand, dass er am 11.03.2024 versuchte, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum XXXX zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte, wie eine Einsichtnahme in das diesbezügliche im Akt einliegende LPD-Protokoll vom 11.03.2024 ergibt. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der BF sich dabei unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv verhielt (vgl. XXXX ). Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreiks, wie sich aus der entsprechenden Meldung im Akt sowie dem Anhaltedateiauszug ergibt. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich neben seinem Untertauchen auch aus dem Umstand, dass er am 11.03.2024 versuchte, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum römisch XXXX zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte, wie eine Einsichtnahme in das diesbezügliche im Akt einliegende LPD-Protokoll vom 11.03.2024 ergibt. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der BF sich dabei unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv verhielt vergleiche römisch XXXX ). Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreiks, wie sich aus der entsprechenden Meldung im Akt sowie dem Anhaltedateiauszug ergibt. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen hat, hat er stets im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen angegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er hat keinen festen Wohnsitz und war sein Aufenthaltsort bis zu seiner Festnahme unbekannt. Gemeldet war der BF, wie bereits dargelegt, nicht, wurde vielmehr mangels Aufenthalts amtlich abgemeldet. Es konnte angesichts der Angaben des BF im Verfahren und einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, die einen verfügbaren Geldbetrag iHv € XXXX ausweist, auch nicht festgestellt werden, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich.Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen hat, hat er stets im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen angegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er hat keinen festen Wohnsitz und war sein Aufenthaltsort bis zu seiner Festnahme unbekannt. Gemeldet war der BF, wie bereits dargelegt, nicht, wurde vielmehr mangels Aufenthalts amtlich abgemeldet. Es konnte angesichts der Angaben des BF im Verfahren und einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, die einen verfügbaren Geldbetrag iHv € römisch XXXX ausweist, auch nicht festgestellt werden, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich.
Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Indien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten (Untertauchen, Folgeantragstellungen, Fluchtversuch, Hungerstreiks) sowie dem Umstand, dass er dies auch im Rahmen seiner Einvernahmen vom 06.02.2024 und 28.02.2024 beim BFA bekräftigte und gleichzeitig angab, eine Ehefrau und einen Sohn in XXXX zu haben, zu denen er reisen wolle, falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Indien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten (Untertauchen, Folgeantragstellungen, Fluchtversuch, Hungerstreiks) sowie dem Umstand, dass er dies auch im Rahmen seiner Einvernahmen vom 06.02.2024 und 28.02.2024 beim BFA bekräftigte und gleichzeitig angab, eine Ehefrau und einen Sohn in römisch XXXX zu haben, zu denen er reisen wolle, falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.
Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie jener der HRZ-Abteilung vom 08.05.2024, welchen nicht entgegengetreten wurde. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung der Angaben im Indien) und realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft sind aus aktueller Sicht wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat,