Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W288 2291511-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Algerien, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 07.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 07.05.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 07.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 07.05.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).
2. Das BVwG ersuchte in der Folge die für die Heimreisezertifikate (in der Folge: HRZ) zuständige Fachabteilung des BFA um eine Stellungnahme zu näher bezeichneten Fragen. Zudem ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ), um eine aktuelle amtsärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers (in der Folge: BF).
3. Am 08.05.2024 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024, zur Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 und zum amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 gewährt und die XXXX über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert.3. Am 08.05.2024 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024, zur Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 und zum amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 gewährt und die römisch XXXX über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert.
4. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör durch den BF erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. XXXX , dem BF durch Hinterlegung im Akt zustellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. römisch XXXX , dem BF durch Hinterlegung im Akt zustellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.3. Bereits in der Zeit von 08.10.2022 bis 17.10.2023 war der BF unsteten Aufenthalts.
Der BF verließ sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts und stellte am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Nachdem im Zuge eines „Dublin In-Verfahrens“ die Zuständigkeit Österreichs erklärt wurde, wurde der BF am 17.10.2023 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
1.1.4. Im Zuge seiner Überstellung von der Schweiz nach Österreich stellte der BF in Österreich am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023, Zl. XXXX , dem BF am 16.12.2023 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023, Zl. römisch XXXX , dem BF am 16.12.2023 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.6. Der BF verfügte lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen im Bundesgebiet. Ab dem 23.12.2023 war der BF erneut unsteten Aufenthalts.
1.1.7. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) festgestellt. Der kontaktierte BFA-Journaldienst verfügte die Festnahme und die weitere Abarbeitung durch die Fremdenpolizei XXXX . 1.1.7. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPD römisch XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) festgestellt. Der kontaktierte BFA-Journaldienst verfügte die Festnahme und die weitere Abarbeitung durch die Fremdenpolizei römisch XXXX .
1.1.8. Am 17.01.2024 fand sodann durch die Fremdenpolizei XXXX eine niederschriftliche Basisbefragung des BF statt, in welcher dem BF auch Fragen für das BFA gestellt wurden. Der BF gab an, dass er an keinen schwerwiegenden Beschwerden oder Krankheiten leide und er keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe. Familienangehörige in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe er nicht. Er habe in Österreich einen Freund, namens XXXX , bei welchem er wohnen könne. Eine Adresse und/oder Telefonnummer nannte der BF jedoch nicht. Er verfüge über EUR 160,-- an Barmitteln, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und habe seinen algerischen Reisepass verloren. Er habe in Österreich und der Schweiz Asylanträge gestellt, leugnete jedoch, jemals von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Staat überstellt worden zu sein. Seit seinen Asylantragstellungen habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Er wolle in Österreich bleiben. Bei einer Entlassung aus der Anhaltung werde er zu seinem Freund nach XXXX gehen und wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er woandershin weiterreisen. In Schubhaft wolle er nicht. 1.1.8. Am 17.01.2024 fand sodann durch die Fremdenpolizei römisch XXXX eine niederschriftliche Basisbefragung des BF statt, in welcher dem BF auch Fragen für das BFA gestellt wurden. Der BF gab an, dass er an keinen schwerwiegenden Beschwerden oder Krankheiten leide und er keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe. Familienangehörige in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe er nicht. Er habe in Österreich einen Freund, namens römisch XXXX , bei welchem er wohnen könne. Eine Adresse und/oder Telefonnummer nannte der BF jedoch nicht. Er verfüge über EUR 160,-- an Barmitteln, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und habe seinen algerischen Reisepass verloren. Er habe in Österreich und der Schweiz Asylanträge gestellt, leugnete jedoch, jemals von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Staat überstellt worden zu sein. Seit seinen Asylantragstellungen habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Er wolle in Österreich bleiben. Bei einer Entlassung aus der Anhaltung werde er zu seinem Freund nach römisch XXXX gehen und wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er woandershin weiterreisen. In Schubhaft wolle er nicht.
1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024, Zl. XXXX , dem BF persönlich ausgefolgt am 17.01.2024, 19:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft.1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024, Zl. römisch XXXX , dem BF persönlich ausgefolgt am 17.01.2024, 19:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft.
1.1.11. Am 18.01.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.12. Am 18.01.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangungen eines HRZ eingeleitet. Am 24.01.2024 langte beim BFA ein Schreiben der für die HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung, zwecks Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024, ein.
1.1.13. Am 09.02.2024 wurde der BF der Delegation der algerischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Beim Interviewtermin konnte die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden. Die Angaben und Unterlagen des BF (Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF) wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
1.1.14. Von 14.02.2024 bis 16.02.2024 trat der BF in seinen ersten Hungerstreik.
1.1.15. Von 13.04.2024 bis 17.04.2024 trat der BF in seinen zweiten Hungerstreik.
1.1.16. Von 20.04.2024 bis 21.04.2024 trat der BF in seinen dritten Hungerstreik.
1.1.17. Am 23.04.2024 langte beim BFA eine Meldung des PAZ ein, wonach der BF am 23.04.2024 einen (selbstverschuldeten) epileptischen Anfall erlitten habe und dabei aus dem Bett gefallen sei. In der Meldung wurde angemerkt, dass der BF bei seinen Hungerstreiks die verordneten Medikamente gegen seine Epilepsie regelmäßig nicht eingenommen habe.
1.1.18. Von 01.05.2024 bis 02.05.2024 trat der BF in seinen vierten Hungerstreik.
1.1.19. Am 03.05.2024 ersuchte der BF – im Wege des PAZ – um ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA wegen seiner Epilepsie-Erkrankung, welches von diesem mangels medizinischer Kompetenz abgelehnt wurde.
1.1.20. Am 06.05.2024 wurde dem BF vom BFA gemäß § 80 Abs. 7 FPG schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann.1.1.20. Am 06.05.2024 wurde dem BF vom BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann.
1.1.21. Am 07.05.2024 setzte das BFA den BF über die gerichtliche Haftprüfung in Kenntnis und informierte ihn hinsichtlich der ihm zustehenden Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsberater. Gleichzeitig übermittelte das BFA dem BF ihre Stellungnahme im gegenständlichen Überprüfungsverfahren.
1.1.22. Am 07.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.22. Am 07.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens. Die weitere Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Er leidet zwar seit seiner Kindheit an Epilepsie, erhält im PAZ hierfür jedoch eine medikamentöse Therapie. Er ist physisch und psychisch stabil und steht unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Eine adäquate medizinische Behandlung des BF im PAZ ist sichergestellt und ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aktuell nicht zu erwarten. Es liegen daher keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen ersten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren und tauchte unter, sodass bereits der verfahrensabschließende Bescheid des BFA vom 19.10.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste.
1.3.2. Der BF reiste unrechtmäßig in die Schweiz weiter und stellte dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 17.10.2023 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Durch seine unrechtmäßige Weiterreise in die Schweiz entzog sich der BF dem Zugriff durch die österreichischen Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung.
1.3.3. Der BF stellte am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Er stellte den Antrag zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.5. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Schon im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 tauchte der BF unter. Er verließ sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts und wurde für die Behörden erst wieder am 17.10.2023 greifbar, als er von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde. Lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 verfügte der BF im Bundesgebiet über Meldeadressen. Seither lebte der BF erneut im Verborgenen und behinderte dadurch abermals die ihm drohende Abschiebung.
1.3.6. Der BF trat während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft mehrfach, nämlich von 14.02.2024 bis 16.02.2024, von 13.04.2024 bis 17.04.2024, von 20.04.2024 bis 21.04.2024 und zuletzt von 01.05.2024 bis 02.05.2024, in den Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen.
1.3.7. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.3.8. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein ausreichendes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.9. Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als algerische/r Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch die zuständigen algerischen Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft. Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an die zuständigen Behörden in Algier zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch die Behörden in Algier variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von Identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Im Falle einer Abschiebung wird ein HRZ von der algerischen Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Algier nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA ausgestellt. Die algerische Botschaft stellt aktuell HRZ für algerische Staatsangehörige aus (zuletzt am 07.03.2024) und finden auch Abschiebungen nach Algerien regelmäßig statt. Die nächste Abschiebung ist bereits für den 17.05.2024 geplant. Aktuell hat die algerische Botschaft für 5 Personen ein HRZ nach Vorlage der Flugdaten zugesichert und ist im Laufe des Monats mit weiteren HRZ-Zusicherungen zu rechnen.
Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde bereits am 18.01.2024 eingeleitet. Bereits am 24.01.2024 wurde auch die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert. Bei der Vorführung vor die algerische Botschaftsdelegation konnte die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden. Identitätsbezeugende Dokumente wurden vom BF nicht vorgelegt. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF und den vorliegenden Dokumenten (Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF) in Algerien überprüft. Zudem urgiert das BFA regelmäßig (am 15.02.2024, 19.03.2024, 22.04.2024 und zuletzt am 02.05.2024) die Ausstellung eines HRZ für den BF. Von einer Identifizierung des BF ist aktuell aufgrund der Angaben des BF, insbesondere aber aufgrund der vorhandenen Kopien der Identitätsdokumente seiner vermeintlichen Eltern, auszugehen. Nach positiver Identifizierung und Zusicherung zur HRZ-Ausstellung erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF sind innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen bisherigen Angaben des BF und dem Umstand, dass seine Staatsangehörigkeit im Rahmen seines Interviews vor der Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 bestätigt wurde (vgl. Bericht zum Delegationstermin, AS 167f; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine weiteren Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine weitere Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF (vgl. Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Da der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 11.12.2023, dem BF zugestellt am 16.12.2023 (OZ 10), rechtskräftig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.1. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen bisherigen Angaben des BF und dem Umstand, dass seine Staatsangehörigkeit im Rahmen seines Interviews vor der Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 bestätigt wurde vergleiche Bericht zum Delegationstermin, AS 167f; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine weiteren Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine weitere Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF vergleiche Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Da der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 11.12.2023, dem BF zugestellt am 16.12.2023 (OZ 10), rechtskräftig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.01.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung, AS 97ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.01.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung, AS 97ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF, ergeben sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 (OZ 11). Aus diesem geht hervor, dass der BF seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet, hierfür medikamentös behandelt wird (das Medikament wird unter Aufsicht eingenommen [dies offenkundig deshalb, da der BF bei seinen Hungerstreiks die Einnahme verweigerte; vgl. AS 181f]), er regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung erhält und eine adäquate Behandlung des BF im PAZ sichergestellt ist. Ebenso, dass der BF einen stabilen physischen und psychischen Zustand aufweist. Die Ausführungen im Gutachten decken sich dabei auch mit den weiteren vorliegenden Gesundheitsunterlagen (etwa Patientenkartei). Im Verfahren haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält. 2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF, ergeben sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 (OZ 11). Aus diesem geht hervor, dass der BF seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet, hierfür medikamentös behandelt wird (das Medikament wird unter Aufsicht eingenommen [dies offenkundig deshalb, da der BF bei seinen Hungerstreiks die Einnahme verweigerte; vergleiche AS 181f]), er regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung erhält und eine adäquate Behandlung des BF im PAZ sichergestellt ist. Ebenso, dass der BF einen stabilen physischen und psychischen Zustand aufweist. Die Ausführungen im Gutachten decken sich dabei auch mit den weiteren vorliegenden Gesundheitsunterlagen (etwa Patientenkartei). Im Verfahren haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält.
2.2.4. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 19.10.2022, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde (OZ 10). Dass sich der BF seinem Asylverfahren durch untertauchen entzog und daher auch der verfahrensabschließende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste, ergibt sich – nebst dem samt Beurkundung der Hinterlegung im Akt vorliegenden Bescheid des BFA vom 19.10.2022 (OZ 10) – auch aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem (GVS). Aus dem GVS-Auszug wird ersichtlich, dass der BF bereits seit 08.10.2022 unsteten Aufenthalts war.
2.3.2. Dass der BF unrechtmäßig in die Schweiz weiterreiste, dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 17.10.2023 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Fremdenregister und den vorliegenden Unterlagen zu seiner Rücküberstellung (OZ 10). Durch sein Verhalten entzog sich der BF dem Zugriff durch die österreichischen Behörden und verunmöglichte die Organisation seiner Abschiebung bzw. behinderte er ebenselbe, weshalb die Feststellung hierzu entsprechend zu treffen war.
2.3.3. Dass der BF am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus der Einsicht in den Bescheid vom 11.12.2023 selbst (OZ 10). Dass im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 19.10.2022 (OZ 10) und den Eintragungen im Fremdenregister.
2.3.4. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, nebst den Eintragungen im Fremdenregister, aus dem Bescheid des BFA vom 11.12.2023 (OZ 10). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser unangefochten in Rechtskraft.
2.3.5. Die Feststellungen, dass der BF bereits im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts verließ und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der Schweiz nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, ergeben sich aus der bereits dargestellten Zusammenschau der Eintragungen im Grundversorgungsinformationssystem mit den vorliegenden Unterlagen zu seiner Rücküberstellung (OZ 10). Aus der Einsicht in das Melderegister ergibt sich, dass der BF lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über behördliche Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung, weshalb auch diese Feststellungen entsprechend zu treffen waren. Der BF wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar (vgl. LPD-Bericht vom 17.01.2023, AS 1ff).2.3.5. Die Feststellungen, dass der BF bereits im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts verließ und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der Schweiz nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, ergeben sich aus der bereits dargestellten Zusammenschau der Eintragungen im Grundversorgungsinformationssystem mit den vorliegenden Unterlagen zu seiner Rücküberstellung (OZ 10). Aus der Einsicht in das Melderegister ergibt sich, dass der BF lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über behördliche Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung, weshalb auch diese Feststellungen entsprechend zu treffen waren. Der BF wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar vergleiche LPD-Bericht vom 17.01.2023, AS 1ff).
2.3.6. Die Feststellung zu den Hungerstreiks des BF, ergibt sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen (AS 173, 185, 191) und den Eintragungen hierzu in der Anhaltedatei. Für das erkennende Gericht ist anhand des vom BF wiederholt gezeigten Verhaltens kein anderer Grund zu erkennen, als dass der BF den Hungerstreik als probates Mittel ansieht, um sich aus der Anhaltung freizupressen.
2.3.7. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren konnte den BF nicht vom Untertauchen bewahren. Vielmehr reiste er sogar in ein anderes Land, stellte dort einen Asylantrag und musste nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er sodann einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der BF erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte letztlich die drohende Abschiebung nach Algerien. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde (vgl. Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um einer weiteren Anhaltung zu entgehen. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 (AS 13ff) – aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.01.2024 (AS 133f), in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.2.3.7. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren konnte den BF nicht vom Untertauchen bewahren. Vielmehr reiste er sogar in ein anderes Land, stellte dort einen Asylantrag und musste nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er sodann einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der BF erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte letztlich die drohende Abschiebung nach Algerien. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde vergleiche Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um einer weiteren Anhaltung zu entgehen. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 (AS 13ff) – aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.01.2024 (AS 133f), in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.8. Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. Der BF selbst gab bei seiner Befragung am 17.01.2024 (AS 13ff) und auch bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2023 (vgl. BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4) an, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Hinsichtlich seiner sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verkennt das Gericht dabei nicht, dass der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 angab, bei einem von ihm namentlich genannten Freund wohnen zu können (AS 13ff), doch verneinte er bei seiner Einvernahme am 21.11.2023 noch ausdrücklich besondere private Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zu haben (vgl. BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4). Angesichts der nur wenige Wochen zuvor getätigten Angaben des BF erscheint es nicht plausibel, dass es sich bei dem vom BF bezeichneten Freund, tatsächlich um einen engen sozialen Anknüpfungspunkt des BF handelt. Zudem nannte der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 auch keine Adresse und Telefonnummer seines „Freundes“, was jedoch anzunehmen gewesen wäre, würde es sich bei diesem tatsächlich um eine enge Bezugsperson handeln. Abgesehen davon, sind auch in der Anhaltedatei keinerlei Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, was ebenso gegen das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten spricht. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit bei besagtem Freund verfügt, ist festzuhalten, dass der BF durch eine Unterkunftnahme auch bisher nicht dazu verhalten werden konnte den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Aufgrund der Angaben des BF am 17.01.2024 (AS 13ff) und der Einsicht in das Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Er selbst gab an, dass er in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des BF entgegen. Dass der BF über kein ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (AS 13ff) und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF aktuell über EUR 00,-- verfügt (Stand: 07.05.2024). Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.2.3.8. Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. Der BF selbst gab bei seiner Befragung am 17.01.2024 (AS 13ff) und auch bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2023 vergleiche BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4) an, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Hinsichtlich seiner sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verkennt das Gericht dabei nicht, dass der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 angab, bei einem von ihm namentlich genannten Freund wohnen zu können (AS 13ff), doch verneinte er bei seiner Einvernahme am 21.11.2023 noch ausdrücklich besondere private Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zu haben vergleiche BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4). Angesichts der nur wenige Wochen zuvor getätigten Angaben des BF erscheint es nicht plausibel, dass es sich bei dem vom BF bezeichneten Freund, tatsächlich um einen engen sozialen Anknüpfungspunkt des BF handelt. Zudem nannte der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 auch keine Adresse und Telefonnummer seines „Freundes“, was jedoch anzunehmen gewesen wäre, würde es sich bei diesem tatsächlich um eine enge Bezugsperson handeln. Abgesehen davon, sind auch in der Anhaltedatei keinerlei Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, was ebenso gegen das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten spricht. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit bei besagtem Freund verfügt, ist festzuhalten, dass der BF durch eine Unterkunftnahme auch bisher nicht dazu verhalten werden konnte den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Aufgrund der Angaben des BF am 17.01.2024 (AS 13ff) und der Einsicht in das Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Er selbst gab an, dass er in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des BF entgegen. Dass der BF über kein ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (AS 13ff) und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF aktuell über EUR 00,-- verfügt (Stand: 07.05.2024). Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
2.3.9. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) sowie der unbedenklichen Stellungnahme der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung vom 07.05.2024 (OZ 9). Aus letztgenannter Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung geht insbesondere auch das im Fall von Algerien vorgesehene Procedere und die üblicherweise mehrmonatige Dauer des Identifizierungsverfahren hervor, sowie dass die algerische Botschaft HRZ ausstellt und Abschiebungen nach Algerien regelmäßig stattfinden.
Dass für den BF bereits am 18.01.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und auch bereits am 24.01.2024 die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (vgl. Korrespondenz und Bericht zum Delegationstermin, AS 161ff), der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 (OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt und den genannten Stellungnahmen geht dabei auch hervor, dass bei der Vorführung vor die algerische Botschaftsdelegation die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden konnte. Dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen dazu, dass die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF und den vorliegenden Dokumenten (insbesondere den Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF; vgl. dazu AS 43ff) in Algerien überprüft wird sowie zu den vom BFA zum Zweck der HRZ-Ausstellung regelmäßig erfolgten Urgenzen bei der algerischen Botschaft, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom selben Tag (OZ 9). Dass für den BF bereits am 18.01.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und auch bereits am 24.01.2024 die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes vergleiche Korrespondenz und Bericht zum Delegationstermin, AS 161ff), der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 (OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt und den genannten Stellungnahmen geht dabei auch hervor, dass bei der Vorführung vor die algerische Botschaftsdelegation die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden konnte. Dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen dazu, dass die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF und den vorliegenden Dokumenten (insbesondere den Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF; vergleiche dazu AS 43ff) in Algerien überprüft wird sowie zu den vom BFA zum Zweck der HRZ-Ausstellung regelmäßig erfolgten Urgenzen bei der algerischen Botschaft, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom selben Tag (OZ 9).
Festzuhalten ist hierzu insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Algerien noch läuft. Dass die Identifizierung des BF (bereits) grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren dabei nicht hervorgekommen. Aufgrund des von der HRZ-Fachabteilung in ihrer Stellungnahme (OZ 9) nachvollziehbar dargelegten Procederes bei der Identifizierung und des hierfür benötigten mehrmonatigen Zeithorizontes bei einer notwendigen Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden, in dessen Rahmen sich der BF – welcher kein eigenes Identitätsdokument in Vorlage brachte – im Entscheidungszeitpunkt noch