TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W242 2277446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2277442-1/14E
W242 2277446-1/9E
W242 2277444-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. Iran, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, Zlen. 1) römisch XXXX , 2) römisch XXXX und 3) römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX 2023 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3).

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Irans, reisten am XXXX 2022 legal mit iranischen Reisepässen und Visa der Kategorie C, gültig von XXXX 2022 bis XXXX 2022, auf dem Luftweg von Teheran nach Wien und stellten am XXXX 2022 Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Irans, reisten am römisch XXXX 2022 legal mit iranischen Reisepässen und Visa der Kategorie C, gültig von römisch XXXX 2022 bis römisch XXXX 2022, auf dem Luftweg von Teheran nach Wien und stellten am römisch XXXX 2022 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Rechtsberaterin der BF eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie sei am XXXX 2022 mit ihren Kindern im Auto unterwegs gewesen und von der Revolutionsgarde angehalten worden. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie ihren Schleier nicht ordnungsgemäß trage. Sie habe zuvor einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt und habe sich in keiner guten Verfassung befunden. Die Beamten hätten sie nach der Anhaltung gleich aus dem Auto gezerrt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben, ihren Schleier zu richten. Sie habe sich gewehrt, woraufhin ihr die Beamten Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätten. Sie sei abgeführt worden und habe sich eine Nacht in Untersuchungshaft befunden. In weiterer Folge habe sie einen Termin für eine Gerichtsverhandlung am XXXX 2022 erhalten. Vor dieser Verhandlung habe sie sich gefürchtet, denn es sei ungewiss gewesen, womit und wie sie bestraft worden wäre. Sie habe sich von ihrem Ehemann, der um 17 Jahre älter sei als sie, scheiden lassen wollen. In Iran habe sie sich bereits in Psychotherapie befunden. Als Frau habe sie keinerlei Rechte. Im Falle einer Scheidung hätte ihr Ehemann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder erhalten. Sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern hätten große Angst um sie gehabt. Da die Strafe, die sie zu erwarten gehabt habe, unklar gewesen sei und klar gewesen sei, dass ihr Ehemann die Kinder bekommen würde, hätten ihr ihre Eltern geholfen, gemeinsam mit ihren Kindern die Flucht aus der Heimat zu ergreifen. Sie hätten auch die Flucht finanziert. Sie sei dann zu ihrer Großmutter nach Österreich gegangen. Bei einer Rückkehr nach Iran fürchte sie den Staat sowie ihren Ehemann. Ihre Kinder seien seit ihrer Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr angegeben Fluchtgründe würden für ihre Kinder ebenso gelten. Die BF1 stellte auch für ihre Kinder, den BF2 und die BF3, Asylanträge.2. Am römisch XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Rechtsberaterin der BF eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie sei am römisch XXXX 2022 mit ihren Kindern im Auto unterwegs gewesen und von der Revolutionsgarde angehalten worden. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie ihren Schleier nicht ordnungsgemäß trage. Sie habe zuvor einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt und habe sich in keiner guten Verfassung befunden. Die Beamten hätten sie nach der Anhaltung gleich aus dem Auto gezerrt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben, ihren Schleier zu richten. Sie habe sich gewehrt, woraufhin ihr die Beamten Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätten. Sie sei abgeführt worden und habe sich eine Nacht in Untersuchungshaft befunden. In weiterer Folge habe sie einen Termin für eine Gerichtsverhandlung am römisch XXXX 2022 erhalten. Vor dieser Verhandlung habe sie sich gefürchtet, denn es sei ungewiss gewesen, womit und wie sie bestraft worden wäre. Sie habe sich von ihrem Ehemann, der um 17 Jahre älter sei als sie, scheiden lassen wollen. In Iran habe sie sich bereits in Psychotherapie befunden. Als Frau habe sie keinerlei Rechte. Im Falle einer Scheidung hätte ihr Ehemann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder erhalten. Sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern hätten große Angst um sie gehabt. Da die Strafe, die sie zu erwarten gehabt habe, unklar gewesen sei und klar gewesen sei, dass ihr Ehemann die Kinder bekommen würde, hätten ihr ihre Eltern geholfen, gemeinsam mit ihren Kindern die Flucht aus der Heimat zu ergreifen. Sie hätten auch die Flucht finanziert. Sie sei dann zu ihrer Großmutter nach Österreich gegangen. Bei einer Rückkehr nach Iran fürchte sie den Staat sowie ihren Ehemann. Ihre Kinder seien seit ihrer Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr angegeben Fluchtgründe würden für ihre Kinder ebenso gelten. Die BF1 stellte auch für ihre Kinder, den BF2 und die BF3, Asylanträge.

3. Am XXXX 2023 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer RV niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 im Wesentlichen an, sie habe mit ihrem Mann gestritten, daher habe sie mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Teheran fahren wollen. Auf der Autobahn sei sie von einem Streifenwagen der Sittenpolizei aufgefordert worden, anzuhalten. Ein Polizist habe sie aufgefordert auszusteigen, weil ihr Kopftuch nur die Hälfte der Haare bedeckt hätte. Sie sei nicht ausgestiegen, woraufhin mit Gewalt die Tür geöffnet und sie aus dem Auto gezerrt worden sei. Ihre Kinder hätten geweint. Sie habe zu den Beamten gesagt, es sei nicht in Ordnung, dass sie so behandelt werde sowie, dass sie bereit sei eine Strafe zu bezahlen. Die Beamten hätten sie weiter von ihrem Fahrzeug wegzerren wollen, damit sie mit dem Fahrzeug zu einer Garage fahren und es so sicherstellen könnten. Um das zu verhindern, habe sie sich vor die Fahrertür ihres Autos gesetzt. Als die Polizisten gesehen hätten, dass sie Widerstand leiste, hätten sie ihr mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Seit diesem Vorfall sei ihre Gesichtshaut sehr gereizt und sie habe brennende Gefühle in ihrem Schläfenbereich sowie weiterhin Brandnarben. Es sei den Beamten letztendlich gelungen, die Kinder aus dem Auto aussteigen zu lassen und mit dem Fahrzeug wegzufahren. Daraufhin seien ihre Kinder und sie mit dem Polizeiauto zur Polizeiinspektion VOZARA in Teheran gebracht worden. Sie sei einen Tag lang inhaftiert gewesen. Am nächsten Tag sei sie gegen die Hinterlegung des Grundbuches der Wohnung ihres Ehemannes als Kaution vorläufig entlassen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass die Gerichtsverhandlung am XXXX 2022 stattfinden werde und sie erscheinen müsse. Ihr Fahrzeug sei noch immer in der Garage und sie bekomme es nicht zurück, solange sie den Gerichtstermin nicht wahrnehme. Dieser Vorfall habe am XXXX 2022 stattgefunden. Sie habe durch Kontakte herausgefunden, dass sie nicht ausreisen dürfe. Sie habe zufällig den selben Nachnamen wie XXXX und die Beamten hätten ihrem Vater erzählt, dass sie ihr vorwerfen würden, dass zwischen ihrem Nichterscheinen bei Gericht und dem Vorfall mit XXXX eine Verbindung bestehe. Sie sei sich sicher, dass sie im Falle einer Rückkehr im Gefängnis EWIN in Teheran landen würde. Sie habe sowohl auf ihrer privaten Instagramseite als auch in ihrem Onlineshop viele Fotos online gestellt, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien zeigen würden. Frauen hätten in Iran keine Rechte zum Leben und in Bezug auf ihre eigenen Kinder keine Rechtsansprüche. Die Regierung sei ein "Blutsauger". Sie sauge das Blut der Bevölkerung. Siebenjährige Kinder seien auf dem Schulweg getötet worden. Die BF1 legte ihre Heiratsurkunde, eine Bescheinigung einer Psychotherapeutin sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vor.3. Am römisch XXXX 2023 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer RV niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 im Wesentlichen an, sie habe mit ihrem Mann gestritten, daher habe sie mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Teheran fahren wollen. Auf der Autobahn sei sie von einem Streifenwagen der Sittenpolizei aufgefordert worden, anzuhalten. Ein Polizist habe sie aufgefordert auszusteigen, weil ihr Kopftuch nur die Hälfte der Haare bedeckt hätte. Sie sei nicht ausgestiegen, woraufhin mit Gewalt die Tür geöffnet und sie aus dem Auto gezerrt worden sei. Ihre Kinder hätten geweint. Sie habe zu den Beamten gesagt, es sei nicht in Ordnung, dass sie so behandelt werde sowie, dass sie bereit sei eine Strafe zu bezahlen. Die Beamten hätten sie weiter von ihrem Fahrzeug wegzerren wollen, damit sie mit dem Fahrzeug zu einer Garage fahren und es so sicherstellen könnten. Um das zu verhindern, habe sie sich vor die Fahrertür ihres Autos gesetzt. Als die Polizisten gesehen hätten, dass sie Widerstand leiste, hätten sie ihr mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Seit diesem Vorfall sei ihre Gesichtshaut sehr gereizt und sie habe brennende Gefühle in ihrem Schläfenbereich sowie weiterhin Brandnarben. Es sei den Beamten letztendlich gelungen, die Kinder aus dem Auto aussteigen zu lassen und mit dem Fahrzeug wegzufahren. Daraufhin seien ihre Kinder und sie mit dem Polizeiauto zur Polizeiinspektion VOZARA in Teheran gebracht worden. Sie sei einen Tag lang inhaftiert gewesen. Am nächsten Tag sei sie gegen die Hinterlegung des Grundbuches der Wohnung ihres Ehemannes als Kaution vorläufig entlassen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass die Gerichtsverhandlung am römisch XXXX 2022 stattfinden werde und sie erscheinen müsse. Ihr Fahrzeug sei noch immer in der Garage und sie bekomme es nicht zurück, solange sie den Gerichtstermin nicht wahrnehme. Dieser Vorfall habe am römisch XXXX 2022 stattgefunden. Sie habe durch Kontakte herausgefunden, dass sie nicht ausreisen dürfe. Sie habe zufällig den selben Nachnamen wie römisch XXXX und die Beamten hätten ihrem Vater erzählt, dass sie ihr vorwerfen würden, dass zwischen ihrem Nichterscheinen bei Gericht und dem Vorfall mit römisch XXXX eine Verbindung bestehe. Sie sei sich sicher, dass sie im Falle einer Rückkehr im Gefängnis EWIN in Teheran landen würde. Sie habe sowohl auf ihrer privaten Instagramseite als auch in ihrem Onlineshop viele Fotos online gestellt, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien zeigen würden. Frauen hätten in Iran keine Rechte zum Leben und in Bezug auf ihre eigenen Kinder keine Rechtsansprüche. Die Regierung sei ein "Blutsauger". Sie sauge das Blut der Bevölkerung. Siebenjährige Kinder seien auf dem Schulweg getötet worden. Die BF1 legte ihre Heiratsurkunde, eine Bescheinigung einer Psychotherapeutin sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vor.

4. Am XXXX 2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer RV eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Die BF1 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass ihr Cousin väterlicherseits zur Todesstrafe verurteilt worden sei. Ihre Kinder seien in Iran wegen der Vergiftungsanschläge in der Schule nicht mehr sicher. Alle ihre Verwandten und Angehörigen würden ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken. Sie habe von ihrer Familie erfahren, dass ihr Cousin verurteilt worden sei, weil er auf der Straße demonstriert habe. Sie habe sich bei der Anhaltung derart verhalten, weil auf der Autobahn eine Frau mit zwei Kindern bei dieser Geschwindigkeit nicht angehalten, geschweige denn dazu aufgefordert werden dürften, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Es gebe keine Sicherheit und man habe ihr gesagt, sie dürfe nicht stehenbleiben, wenn sie angehalten werde, weil sie nicht sicher sein könne, ob es tatsächlich Polizisten seien. Es sei oft vorgekommen, dass Personen mit einem Polizeiwagen mit der Aufschrift Polizei, die uniformiert gewesen seien und einen angehalten hätten, keine Polizisten gewesen seien. So hätten sie die Leute "ruiniert" und ihnen das Fahrzeug gestohlen. Es seien keine Polizisten gewesen, sondern Leute von der Sittenpolizei, welche keine Fahrzeuge anhalten dürften. Sie dürften sich nur auf die Straße stellen und die Leute kontrollieren, aber kein Auto anhalten. In den Wagen der Sittenpolizei seien in der Regel zwei Soldaten, die ihren Pflichtwehrdienst leisten würden, und zwei verschleierte Frauen. Bei ihr seien es jedoch drei Männer in Zivil gewesen. Sie hätten keine offizielle Polizeiuniform, sondern Soldatenbekleidung getragen. Sie habe sowohl angenommen, dass die drei Männer falsche Polizisten seien, als auch, dass es sich um die Sittenpolizei handle, welche sie nicht anhalten dürfe. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie angehalten worden sei, weil ihr nicht aufgefallen sei, dass das Kopftuch runtergerutscht sei. Sie hätte auf keinen Fall auf der Autobahn angehalten werden dürfen. Sie habe die Gelegenheit gehabt, diesen Vorfall der Polizei zu sagen bzw. sich zu rechtfertigen. Die Polizei habe sie eine Nacht und einen ganzen Tag auf der Polizeistation angehalten und ihr einen Gerichtstermin gegeben. Sie sei gegen 20:00 bis 21:00 Uhr zu Hause gewesen. Sie hätten ihre Sicherheitskräfte versteckt, um besser gegen sittenwidrige Outfits der Frauen zu kämpfen. Sie habe schon bei ihrer legalen Ausreise mit einem Visum per Flugzeug die Absicht gehabt, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Deshalb habe sie den VIP-Ausgang nehmen müssen und sie habe dafür bezahlt. Sie habe einem Angestellten vom VIP Geld gegeben und zwei bis drei Polizeibeamte bestochen, um Ausreisen zu können. Sie sei wegen der bevorstehenden Gerichtsverhandlung geflüchtet. Ihr Ehemann und sie hätten Probleme gehabt und wegen dieses Vorfalls hätten sich die Probleme verschlechtert. Ihr Ehemann sei mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen, weil er gewusst habe, welche Konsequenzen eine Gerichtsverhandlung für sie haben könnte. Alle hätten geholfen, damit sie flüchten könne. Ihr Ehemann habe von der Gerichtsverhandlung und dem möglichen Ausreiseverbot gewusst. Ihr Ehemann sei glücklich, dass sie geflüchtet sei. Ansonsten hätten ihre Kinder ihre Mutter verloren und sie hätte drei bis vier Jahre eine Haftstrafe verbüßen müssen. So sei ihr Ehemann zumindest sicher, dass es ihnen allen gut gehe. Sie sei seit dem Jahr 2008 verheiratet und es handle sich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern sie habe selbst die Entscheidung getroffen, zu heiraten. Sie sei in der Ehe sehr eingeschränkt gewesen, weil ihr Ehemann mit vielen Sachen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe aber trotzdem in einem Kindergarten gearbeitet. Sie habe die Scheidung noch nicht eingereicht, ihre Mutter werde das in einem Monat veranlassen. Eine Scheidung in Iran wäre sehr schwer gewesen, weil man ihr die Kinder weggenommen hätte und ihre Morgengabe sehr hoch sei. Sie hätte alles verloren. Es wäre auch das Einverständnis ihres Mannes für die Scheidung erforderlich gewesen. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen. 4. Am römisch XXXX 2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer RV eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Die BF1 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass ihr Cousin väterlicherseits zur Todesstrafe verurteilt worden sei. Ihre Kinder seien in Iran wegen der Vergiftungsanschläge in der Schule nicht mehr sicher. Alle ihre Verwandten und Angehörigen würden ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken. Sie habe von ihrer Familie erfahren, dass ihr Cousin verurteilt worden sei, weil er auf der Straße demonstriert habe. Sie habe sich bei der Anhaltung derart verhalten, weil auf der Autobahn eine Frau mit zwei Kindern bei dieser Geschwindigkeit nicht angehalten, geschweige denn dazu aufgefordert werden dürften, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Es gebe keine Sicherheit und man habe ihr gesagt, sie dürfe nicht stehenbleiben, wenn sie angehalten werde, weil sie nicht sicher sein könne, ob es tatsächlich Polizisten seien. Es sei oft vorgekommen, dass Personen mit einem Polizeiwagen mit der Aufschrift Polizei, die uniformiert gewesen seien und einen angehalten hätten, keine Polizisten gewesen seien. So hätten sie die Leute "ruiniert" und ihnen das Fahrzeug gestohlen. Es seien keine Polizisten gewesen, sondern Leute von der Sittenpolizei, welche keine Fahrzeuge anhalten dürften. Sie dürften sich nur auf die Straße stellen und die Leute kontrollieren, aber kein Auto anhalten. In den Wagen der Sittenpolizei seien in der Regel zwei Soldaten, die ihren Pflichtwehrdienst leisten würden, und zwei verschleierte Frauen. Bei ihr seien es jedoch drei Männer in Zivil gewesen. Sie hätten keine offizielle Polizeiuniform, sondern Soldatenbekleidung getragen. Sie habe sowohl angenommen, dass die drei Männer falsche Polizisten seien, als auch, dass es sich um die Sittenpolizei handle, welche sie nicht anhalten dürfe. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie angehalten worden sei, weil ihr nicht aufgefallen sei, dass das Kopftuch runtergerutscht sei. Sie hätte auf keinen Fall auf der Autobahn angehalten werden dürfen. Sie habe die Gelegenheit gehabt, diesen Vorfall der Polizei zu sagen bzw. sich zu rechtfertigen. Die Polizei habe sie eine Nacht und einen ganzen Tag auf der Polizeistation angehalten und ihr einen Gerichtstermin gegeben. Sie sei gegen 20:00 bis 21:00 Uhr zu Hause gewesen. Sie hätten ihre Sicherheitskräfte versteckt, um besser gegen sittenwidrige Outfits der Frauen zu kämpfen. Sie habe schon bei ihrer legalen Ausreise mit einem Visum per Flugzeug die Absicht gehabt, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Deshalb habe sie den VIP-Ausgang nehmen müssen und sie habe dafür bezahlt. Sie habe einem Angestellten vom VIP Geld gegeben und zwei bis drei Polizeibeamte bestochen, um Ausreisen zu können. Sie sei wegen der bevorstehenden Gerichtsverhandlung geflüchtet. Ihr Ehemann und sie hätten Probleme gehabt und wegen dieses Vorfalls hätten sich die Probleme verschlechtert. Ihr Ehemann sei mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen, weil er gewusst habe, welche Konsequenzen eine Gerichtsverhandlung für sie haben könnte. Alle hätten geholfen, damit sie flüchten könne. Ihr Ehemann habe von der Gerichtsverhandlung und dem möglichen Ausreiseverbot gewusst. Ihr Ehemann sei glücklich, dass sie geflüchtet sei. Ansonsten hätten ihre Kinder ihre Mutter verloren und sie hätte drei bis vier Jahre eine Haftstrafe verbüßen müssen. So sei ihr Ehemann zumindest sicher, dass es ihnen allen gut gehe. Sie sei seit dem Jahr 2008 verheiratet und es handle sich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern sie habe selbst die Entscheidung getroffen, zu heiraten. Sie sei in der Ehe sehr eingeschränkt gewesen, weil ihr Ehemann mit vielen Sachen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe aber trotzdem in einem Kindergarten gearbeitet. Sie habe die Scheidung noch nicht eingereicht, ihre Mutter werde das in einem Monat veranlassen. Eine Scheidung in Iran wäre sehr schwer gewesen, weil man ihr die Kinder weggenommen hätte und ihre Morgengabe sehr hoch sei. Sie hätte alles verloren. Es wäre auch das Einverständnis ihres Mannes für die Scheidung erforderlich gewesen. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen.

5. Am XXXX 2023 wurde die Einvernahme der BF1 vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin und in Anwesenheit ihrer RV fortgeführt. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF1 im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern ihre Probleme auch ihre Kinder betreffen würden. Ihre Probleme mit ihrem Ehemann hätten aufgrund des großen Altersunterschiedes bestanden. Das habe dazu geführt, dass sie eine Psychotherapeutin aufgesucht habe. Sie sei in Iran in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und sie werde weiterhin von ihrer Ärztin behandelt. In Iran seien viele ihrer Landsleute, auch junge Menschen, getötet worden. Sie habe an Demonstrationen in Wien teilgenommen und dies auch auf Instagram online gestellt, denn das sei das Einzige, was sie aus der Ferne tun könne. In Iran sei die Internetverbindung immer wieder abgebrochen worden, um zu verhindern, dass Leute sich informieren und versammeln sowie demonstrieren könnten. Von hier hätten sie Videos geschickt, damit die Leute in Iran erfahren würden, dass es Demonstrationen gebe. Sie habe seit ihrer Ankunft, abgesehen von der ersten Woche, wöchentlich an den Demonstrationen am Stephansplatz, in der Mariahilfer Straße oder vor der iranischen Botschaft teilgenommen. Letzte Woche habe sie am Samstag an der Demonstration in der Mariahilfer Straße teilgenommen. Herr XXXX würde alles organisieren und auch Videos auf Instagram posten. Herr XXXX aus Kanada sei der Hauptorganisator der Demonstrationen. Herr XXXX gehöre zu keinem Verein. Seine Frau und seine Tochter seien bei dem Flugzeugunglück in der Ukraine getötet worden. Damals sei ihr Flugzeug abgeschossen worden. Als die Probleme in Iran begonnen hätten, habe er begonnen, die Demonstrationen zu organisieren. Bei den Demonstrationen seien etwa 60 bis 70, maximal 100, Personen anwesend. Sie selbst habe keine Funktion bzw. Aufgabe bei den Demonstrationen gehabt, sondern habe sich lediglich versammelt. Sie habe die Demo auf Instagram gepostet, weil sie dadurch ihre Landsleute verteidigen wolle. Sie sei wegen dieser Umstände, die dort herrschen würden, nach Österreich gekommen. Sie habe zwei Instagram-Profile, ein privates und ein berufliches. Ihr beruflicher Account habe 16.000 Follower. Sie habe auch über Personen, die in Iran hingerichtet worden seien, ein Foto von XXXX sowie weitere politische Statements und betreffend eine Demonstration in Iran Postings veröffentlicht. Sie habe ein Video auf Instagram gepostet, das ihr von ihren Freunden in Iran gesendet worden sei. Sie poste das auf ihrem beruflichen Account. Auf ihrem beruflichen Profil poste sie keine Fotos, die sie selbst zeigen würden. Iran hätte sie eigentlich gar nicht verlassen dürfen, weil ein Ausreiseverbot gegen sie vorliege. Bei einer Rückkehr würde sie mit Problemen konfrontiert werden. Sie würde direkt vom Flughafen in ein Gefängnis eingeliefert werden, weil sie Iran illegal verlassen habe. Sie habe Kontakt mit ihrer Familie in Iran. Ihren Eltern gehe es gut. Die BF1 legte eine Anmeldebestätigung für den Kurs "A1/2 – A2/2 Semester Deutsch am Campus" des Sprachenzentrums der Universität Wien, medizinische Unterlagen sowie Fotos von Demonstrationen und von Postings in den sozialen Medien vor.5. Am römisch XXXX 2023 wurde die Einvernahme der BF1 vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin und in Anwesenheit ihrer RV fortgeführt. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF1 im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern ihre Probleme auch ihre Kinder betreffen würden. Ihre Probleme mit ihrem Ehemann hätten aufgrund des großen Altersunterschiedes bestanden. Das habe dazu geführt, dass sie eine Psychotherapeutin aufgesucht habe. Sie sei in Iran in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und sie werde weiterhin von ihrer Ärztin behandelt. In Iran seien viele ihrer Landsleute, auch junge Menschen, getötet worden. Sie habe an Demonstrationen in Wien teilgenommen und dies auch auf Instagram online gestellt, denn das sei das Einzige, was sie aus der Ferne tun könne. In Iran sei die Internetverbindung immer wieder abgebrochen worden, um zu verhindern, dass Leute sich informieren und versammeln sowie demonstrieren könnten. Von hier hätten sie Videos geschickt, damit die Leute in Iran erfahren würden, dass es Demonstrationen gebe. Sie habe seit ihrer Ankunft, abgesehen von der ersten Woche, wöchentlich an den Demonstrationen am Stephansplatz, in der Mariahilfer Straße oder vor der iranischen Botschaft teilgenommen. Letzte Woche habe sie am Samstag an der Demonstration in der Mariahilfer Straße teilgenommen. Herr römisch XXXX würde alles organisieren und auch Videos auf Instagram posten. Herr römisch XXXX aus Kanada sei der Hauptorganisator der Demonstrationen. Herr römisch XXXX gehöre zu keinem Verein. Seine Frau und seine Tochter seien bei dem Flugzeugunglück in der Ukraine getötet worden. Damals sei ihr Flugzeug abgeschossen worden. Als die Probleme in Iran begonnen hätten, habe er begonnen, die Demonstrationen zu organisieren. Bei den Demonstrationen seien etwa 60 bis 70, maximal 100, Personen anwesend. Sie selbst habe keine Funktion bzw. Aufgabe bei den Demonstrationen gehabt, sondern habe sich lediglich versammelt. Sie habe die Demo auf Instagram gepostet, weil sie dadurch ihre Landsleute verteidigen wolle. Sie sei wegen dieser Umstände, die dort herrschen würden, nach Österreich gekommen. Sie habe zwei Instagram-Profile, ein privates und ein berufliches. Ihr beruflicher Account habe 16.000 Follower. Sie habe auch über Personen, die in Iran hingerichtet worden seien, ein Foto von römisch XXXX sowie weitere politische Statements und betreffend eine Demonstration in Iran Postings veröffentlicht. Sie habe ein Video auf Instagram gepostet, das ihr von ihren Freunden in Iran gesendet worden sei. Sie poste das auf ihrem beruflichen Account. Auf ihrem beruflichen Profil poste sie keine Fotos, die sie selbst zeigen würden. Iran hätte sie eigentlich gar nicht verlassen dürfen, weil ein Ausreiseverbot gegen sie vorliege. Bei einer Rückkehr würde sie mit Problemen konfrontiert werden. Sie würde direkt vom Flughafen in ein Gefängnis eingeliefert werden, weil sie Iran illegal verlassen habe. Sie habe Kontakt mit ihrer Familie in Iran. Ihren Eltern gehe es gut. Die BF1 legte eine Anmeldebestätigung für den Kurs "A1/2 – A2/2 Semester Deutsch am Campus" des Sprachenzentrums der Universität Wien, medizinische Unterlagen sowie Fotos von Demonstrationen und von Postings in den sozialen Medien vor.

6. Am 13.04.2023 brachten die BF durch ihre RV eine Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurden zunächst die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF1 lebe derzeit ohne religiöses Bekenntnis und setze sich im Exil für Frauenrechte in Iran ein. Sie sei, seit sie in Österreich lebe, nahezu wöchentlich bei Demonstrationen gegen das iranische Regime gewesen. Von ihrer Teilnahme gebe es auch Fotos im Internet. Zudem teile sie regimekritische Inhalte auf der Social Media Plattform Instagram. Im Falle einer Rückkehr nach Iran würde sich die BF1 nicht freiwillig dem Hijab-Zwang unterwerfen. Frauen, die in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch nicht oder "nicht richtig" tragen würden, würden den zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten zufolge von der Sittenpolizei festgenommen und müssten in Gewahrsam mit Folter und Misshandlung rechnen. Aufgrund der Nichtbefolgung der Ladung zur Gerichtsverhandlung am XXXX 2022 seien Beamte bei ihren Eltern in Teheran gewesen. Sie hätten sowohl ihren Eltern als auch an ihre Adresse mehrere Ladungen geschickt. Ihr Vater sei festgenommen worden und habe den Grundbuchsauszug seines Hauses als Kaution hinterlegen müssen, um zu garantieren, dass sich die BF1 dem Verfahren stellen würde. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran mit der letzten Aktualisierung im Mai 2022 sei angesichts der notorischen Entwicklungen im letzten Jahr nicht hinreichend aktuell. Neuerdings werde zu noch drastischeren Mitteln zur Durchsetzung des Kopftuchzwangs gegriffen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sei den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die BF1 sei bereits vor ihrer Flucht Verfolgungshandlungen durch das iranische Regime ausgesetzt gewesen und habe sich durch ihre Flucht dem Verfahren, das gegen sie geführt werde, entzogen. Es habe für sie auch nie eine reale Möglichkeit gegeben, sich aus der Ehe mit ihrem 17 Jahre älteren Mann, in der sie unterdrückt worden sei, zu befreien. Ihre Flucht und die Tatsache, dass sie sich dem Verfahren entzogen habe, sei den iranischen Behörden bekannt. Die im Bundesgebiet ausgeübten Aktivitäten der BF1 seien für Dritte wahrnehmbar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Es würde daher hinsichtlich der BF1 die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen bestehen.6. Am 13.04.2023 brachten die BF durch ihre RV eine Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurden zunächst die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF1 lebe derzeit ohne religiöses Bekenntnis und setze sich im Exil für Frauenrechte in Iran ein. Sie sei, seit sie in Österreich lebe, nahezu wöchentlich bei Demonstrationen gegen das iranische Regime gewesen. Von ihrer Teilnahme gebe es auch Fotos im Internet. Zudem teile sie regimekritische Inhalte auf der Social Media Plattform Instagram. Im Falle einer Rückkehr nach Iran würde sich die BF1 nicht freiwillig dem Hijab-Zwang unterwerfen. Frauen, die in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch nicht oder "nicht richtig" tragen würden, würden den zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten zufolge von der Sittenpolizei festgenommen und müssten in Gewahrsam mit Folter und Misshandlung rechnen. Aufgrund der Nichtbefolgung der Ladung zur Gerichtsverhandlung am römisch XXXX 2022 seien Beamte bei ihren Eltern in Teheran gewesen. Sie hätten sowohl ihren Eltern als auch an ihre Adresse mehrere Ladungen geschickt. Ihr Vater sei festgenommen worden und habe den Grundbuchsauszug seines Hauses als Kaution hinterlegen müssen, um zu garantieren, dass sich die BF1 dem Verfahren stellen würde. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran mit der letzten Aktualisierung im Mai 2022 sei angesichts der notorischen Entwicklungen im letzten Jahr nicht hinreichend aktuell. Neuerdings werde zu noch drastischeren Mitteln zur Durchsetzung des Kopftuchzwangs gegriffen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sei den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die BF1 sei bereits vor ihrer Flucht Verfolgungshandlungen durch das iranische Regime ausgesetzt gewesen und habe sich durch ihre Flucht dem Verfahren, das gegen sie geführt werde, entzogen. Es habe für sie auch nie eine reale Möglichkeit gegeben, sich aus der Ehe mit ihrem 17 Jahre älteren Mann, in der sie unterdrückt worden sei, zu befreien. Ihre Flucht und die Tatsache, dass sie sich dem Verfahren entzogen habe, sei den iranischen Behörden bekannt. Die im Bundesgebiet ausgeübten Aktivitäten der BF1 seien für Dritte wahrnehmbar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Es würde daher hinsichtlich der BF1 die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen bestehen.

7. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX 2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheiden des BFA vom römisch XXXX 2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sich ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei sie in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Mit der bereits bei der Ausreise bestehenden Absicht, nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückzukehren, habe sie fast einen Monat später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verkehrskontrolle seien widersprüchlich und nicht plausibel. Einerseits habe sie angegeben, von "Scheinpolizisten", mit Polizeiuniform und einem Kleinbus – Aufschrift "Sittenpolizei" – angehalten worden zu sein, andererseits habe sie behauptet, die Männer hätten Soldatenuniform getragen. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF1 – wie sie behauptet habe – seit ihrem 18. Lebensjahr im Besitz eines iranischen Führerscheins sei und sie mehrmals täglich mit dem Auto unterwegs gewesen sei, seien ihre Behauptungen absolut nicht plausibel, zumal in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden könne, dass sie die örtlichen Einrichtungen der Polizei, Sittenpolizei sowie die heimatlichen Gesetze und Regeln kenne. Entgegen ihrer Behauptung, dass sie am XXXX 2022 einen Gerichtstermin wahrzunehmen gehabt hätte, sei ihr und ihren beiden Kindern am XXXX 2022 von den iranischen Behörden ein iranischer Reisepass ausgestellt und ein Visum C für den Zeitraum vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 erteilt bzw. genehmigt worden. Es seien keinerlei Ladungen bzw. ein Haftbefehl als Beweismittel vorgelegt worden. Das Vorbringen sei im Hinblick auf ihre Flucht gänzlich unglaubwürdig und entbehre jeglicher Realität. Die BF1 sei mit ihrer politischen Aktivität in Österreich nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien und ein Interesse der Behörden an ihrer Person begründen würden. Dass sie eine exponierte bzw. herausragende Stellung bei den Demonstrationen im Bundesgebiet eingenommen hätte, habe sie nicht vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nicht aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und er dazu die faktische Möglichkeit habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Rückkehrfall in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte. In diesem Fall hätten sich die iranischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen gewandt. Es sei der BF1 nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Der BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den BF drohe in Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention. Der Ehemann und die Eltern der BF1 würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und sie sei eine junge, körperlich gesunde und arbeitsfähige Frau. Daher sei im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit ihren Kindern davon auszugehen, dass sie wie vor ihrer Ausreise über eine Unterkunft und – bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes – Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würden. Die Grundversorgung sein in Iran gewährleistet. Die BF würden in Österreich weder über ein schützenswertes Privat- noch Familienleben verfügen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sich ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei sie in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Mit der bereits bei der Ausreise bestehenden Absicht, nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückzukehren, habe sie fast einen Monat später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verkehrskontrolle seien widersprüchlich und nicht plausibel. Einerseits habe sie angegeben, von "Scheinpolizisten", mit Polizeiuniform und einem Kleinbus – Aufschrift "Sittenpolizei" – angehalten worden zu sein, andererseits habe sie behauptet, die Männer hätten Soldatenuniform getragen. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF1 – wie sie behauptet habe – seit ihrem 18. Lebensjahr im Besitz eines iranischen Führerscheins sei und sie mehrmals täglich mit dem Auto unterwegs gewesen sei, seien ihre Behauptungen absolut nicht plausibel, zumal in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden könne, dass sie die örtlichen Einrichtungen der Polizei, Sittenpolizei sowie die heimatlichen Gesetze und Regeln kenne. Entgegen ihrer Behauptung, dass sie am römisch XXXX 2022 einen Gerichtstermin wahrzunehmen gehabt hätte, sei ihr und ihren beiden Kindern am römisch XXXX 2022 von den iranischen Behörden ein iranischer Reisepass ausgestellt und ein Visum C für den Zeitraum vom römisch XXXX 2022 bis römisch XXXX 2022 erteilt bzw. genehmigt worden. Es seien keinerlei Ladungen bzw. ein Haftbefehl als Beweismittel vorgelegt worden. Das Vorbringen sei im Hinblick auf ihre Flucht gänzlich unglaubwürdig und entbehre jeglicher Realität. Die BF1 sei mit ihrer politischen Aktivität in Österreich nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien und ein Interesse der Behörden an ihrer Person begründen würden. Dass sie eine exponierte bzw. herausragende Stellung bei den Demonstrationen im Bundesgebiet eingenommen hätte, habe sie nicht vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nicht aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und er dazu die faktische Möglichkeit habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Rückkehrfall in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte. In diesem Fall hätten sich die iranischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen gewandt. Es sei der BF1 nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Der BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den BF drohe in Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention. Der Ehemann und die Eltern der BF1 würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und sie sei eine junge, körperlich gesunde und arbeitsfähige Frau. Daher sei im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit ihren Kindern davon auszugehen, dass sie wie vor ihrer Ausreise über eine Unterkunft und – bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes – Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würden. Die Grundversorgung sein in Iran gewährleistet. Die BF würden in Österreich weder über ein schützenswertes Privat- noch Familienleben verfügen.

8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Darin wurde nach der Darlegung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 vorgebracht habe, aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung für Frauenrechte in Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie unterstütze die Frauenbewegung in Iran, nehme wöchentlich an Demonstrationen in Wien teil und poste Fotos davon auf ihrem Instagram-Account. Weiters teile sie politische Statements auf Instagram. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die BF1 so in Erscheinung getreten sei, dass sie als auffällig regierungskritisch identifizierbar gewesen sei bzw. sei. Die belangte Behörde habe sich mit den entsprechenden Angaben der BF1 in keiner Weise beweiswürdigend auseinandergesetzt und sei dennoch zum Schluss gekommen, dass die BF1 nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr geschilderten Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien. Dieser Vorhalt entbehre vor dem Hintergrund, dass die BF1, belegt durch Screenshots ihrer Instagram-Postings, vorgebracht habe, dass sie sich seit ihrer Ankunft in Österreich wöchentlich an den regimekritischen Protesten in Wien beteilige und sie somit ihre politische Haltung sichtbar nach außen trage, jeglichen Begründungswerts. Im Widerspruch zu den genannten Ausführungen habe die Behörde in weiterer Folge eingeräumt, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet feststehe, jedoch habe sie eine daraus resultierende Gefährdung der BF1 verneint, weil die BF1 mangels "herausragender Stellung" im Zuge der Teilnahme an den Protesten nicht "aus der Masse oppositioneller Iraner" herausgetreten sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und dazu die faktische Möglichkeit habe. Den Länderfeststellungen zufolge seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System oder Infragestellung der islamischen Grundsätze empfunden werde, besonders schwerwiegend und weitverbreitet. Jede Person, die sich im Internet regimekritisch äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyberkrieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln. Der Staat überwache soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal halte. Seit Beginn der Massenproteste Ende September 2022 hätten die Behörden tausende Menschen, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge auf sozialen Medien zum Ausdruck gebracht hätten, verhaftet. Die Revolutionsgarden würden die Justiz auffordern, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der "falsche Nachrichten und Gerüchte" verbreite. Der Sicherheitsapparat ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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