TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W296 2291526-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1 litb
SDG §2 Abs2 Z1 lite
SDG §2 Abs2 Z1 lith
SDG §4 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 4 heute
  2. SDG § 4 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. SDG § 4 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. SDG § 4 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. SDG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  7. SDG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  8. SDG § 4 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

Spruch


W296 2291526-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, e und h SDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, e und h SDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag eingelangt am XXXX beim Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (fortan: belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Vorlage einiger Dokumente.1. Mit Antrag eingelangt am römisch XXXX beim Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (fortan: belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Vorlage einiger Dokumente.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.2. Am römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.

3. Ebenfalls am XXXX wurde der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde ersucht, eine Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vorzunehmen.3. Ebenfalls am römisch XXXX wurde der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde ersucht, eine Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vorzunehmen.

4. Die Abfrage in der VJ am XXXX ergab 151 Einträge und vier strafgerichtliche Anmerkungen für den Zeitraum von XXXX bis XXXX . 4. Die Abfrage in der VJ am römisch XXXX ergab 151 Einträge und vier strafgerichtliche Anmerkungen für den Zeitraum von römisch XXXX bis römisch XXXX .

5. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX seitens der belangten Behörde um Stellungnahme zu den zahlreichen Eintragungen in der VJ binnen Frist ersucht.5. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am römisch XXXX seitens der belangten Behörde um Stellungnahme zu den zahlreichen Eintragungen in der VJ binnen Frist ersucht.

6. Am XXXX langt ein Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde zusammengefasst des Inhalts ein, alles habe bereits in der Lehre ( XXXX bis XXXX ) begonnen; er wäre nicht sehr vermögend gewesen und habe er versucht, allein auf sich gestellt und ohne Freunde sein Leben in der Ferne zu meistern. Hinzu wären Kosten für die Führerscheinausbildung und für einen Hausbau bzw. auch die Selbständigentätigkeit gekommen, wobei letztere nicht so verlaufen sei, wie er sich das vorgestellt habe, weswegen er in ein Sanierungsverfahren geschlittert sei. Er habe immer alle Verbindlichkeiten so schnell wie möglich gezahlt und würde das auch hinkünftig tun. Weiters teile er mit, dass er seit XXXX hauptberuflich bei der Firma XXXX in XXXX arbeite und die Selbständigkeit ruhend gestellt habe bzw. sehr eingeschränkt ausführe und legte der Beschwerdeführer zudem dar, die Tätigkeiten als Sachverständiger sollen es möglich machen, seine Familie aus dem Leben in Schulden und Ratenvereinbarungen zu führen.6. Am römisch XXXX langt ein Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde zusammengefasst des Inhalts ein, alles habe bereits in der Lehre ( römisch XXXX bis römisch XXXX ) begonnen; er wäre nicht sehr vermögend gewesen und habe er versucht, allein auf sich gestellt und ohne Freunde sein Leben in der Ferne zu meistern. Hinzu wären Kosten für die Führerscheinausbildung und für einen Hausbau bzw. auch die Selbständigentätigkeit gekommen, wobei letztere nicht so verlaufen sei, wie er sich das vorgestellt habe, weswegen er in ein Sanierungsverfahren geschlittert sei. Er habe immer alle Verbindlichkeiten so schnell wie möglich gezahlt und würde das auch hinkünftig tun. Weiters teile er mit, dass er seit römisch XXXX hauptberuflich bei der Firma römisch XXXX in römisch XXXX arbeite und die Selbständigkeit ruhend gestellt habe bzw. sehr eingeschränkt ausführe und legte der Beschwerdeführer zudem dar, die Tätigkeiten als Sachverständiger sollen es möglich machen, seine Familie aus dem Leben in Schulden und Ratenvereinbarungen zu führen.

7. Am XXXX urgierte die belangten Behörde den Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie die Kopie der Geburtsurkunde beim Beschwerdeführer.7. Am römisch XXXX urgierte die belangten Behörde den Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie die Kopie der Geburtsurkunde beim Beschwerdeführer.

8. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise an die belangte Behörde. 8. Am römisch XXXX übermittelte der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise an die belangte Behörde.

9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugegangen am XXXX , wurde Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe begründeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e (Vertrauenswürdigkeit) oder lit. h (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse), obgleich dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten sei, dass er alles versucht habe, um seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zugegangen am römisch XXXX , wurde Antrag des Beschwerdeführers vom römisch XXXX betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe begründeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, (Vertrauenswürdigkeit) oder Litera h, (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse), obgleich dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten sei, dass er alles versucht habe, um seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen.

10. In einer am XXXX per Mail bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid argumentierte der Beschwerdeführer, die Exekutionen gegen ihn seien endlich abgeschlossen und würde er abermals darauf verweisen, dass er immer die Tätigkeit als Sachverständiger angestrebt und diese schon auch als Hilfsgutachter ausgeführt habe.10. In einer am römisch XXXX per Mail bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid argumentierte der Beschwerdeführer, die Exekutionen gegen ihn seien endlich abgeschlossen und würde er abermals darauf verweisen, dass er immer die Tätigkeit als Sachverständiger angestrebt und diese schon auch als Hilfsgutachter ausgeführt habe.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , die Beschwerde samt bezuhabendem Akt vor.11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch XXXX , eingegangen am römisch XXXX , die Beschwerde samt bezuhabendem Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.

Festgestellt wird insbesondere, dass die Abfrage in der VJ am XXXX betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , sohin bis vier Tage vor der Abfrage, ergab, wobei die betreibenden Gläubiger (exemplarisch:) die Sozialversicherung der Selbständigen XXXX , die XXXX Versicherungen AG, das Land XXXX , die XXXX Business Data GmbH, die Republik Österreich, die Bezirkshauptmannschaft XXXX , die XXXX Österreich GmbH, die XXXX VerlagsgesmbH, die Stadt XXXX , die XXXX Dienstleistungs GmbH, das XXXX e.U., die Lüftung XXXX GmbH, die Druckerambulance XXXX GmbH, XXXX GmbH, die Stadtgemeinde XXXX , die XXXX Seminar- und Kongress Veranstaltungs GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX Handelsgesellschaft m.b.h, die Diözese XXXX , die XXXX -Shop Gesellschaft mbH, die XXXX Bank GmbH, die XXXX Brandschadenversicherung AG, die XXXX AG, die XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft, die Wirtschaftskammer XXXX , die XXXX Versicherung AG, die XXXX Bildungsges. m.b.H., die XXXX OEG, die XXXX GmbH, die XXXX reg.Gen., die XXXX GmbH, die XXXX Ges.m.b.H., die XXXX GesmbH, das Finanzamt XXXX , die XXXX Gebietskrankenkasse, die XXXX GesmbH, das Kraftfahrzeugtechnik XXXX e.U., der Ausbildungsverein XXXX , die XXXX Handels GmbH, die XXXX Gesellschaft m.b.H., die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX Betriebs-GmbH und etliche Einzelpersonen waren. Festgestellt wird insbesondere, dass die Abfrage in der VJ am römisch XXXX betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge für den Zeitraum von römisch XXXX bis römisch XXXX , sohin bis vier Tage vor der Abfrage, ergab, wobei die betreibenden Gläubiger (exemplarisch:) die Sozialversicherung der Selbständigen römisch XXXX , die römisch XXXX Versicherungen AG, das Land römisch XXXX , die römisch XXXX Business Data GmbH, die Republik Österreich, die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX , die römisch XXXX Österreich GmbH, die römisch XXXX VerlagsgesmbH, die Stadt römisch XXXX , die römisch XXXX Dienstleistungs GmbH, das römisch XXXX e.U., die Lüftung römisch XXXX GmbH, die Druckerambulance römisch XXXX GmbH, römisch XXXX GmbH, die Stadtgemeinde römisch XXXX , die römisch XXXX Seminar- und Kongress Veranstaltungs GmbH, die römisch XXXX GmbH, die römisch XXXX Handelsgesellschaft m.b.h, die Diözese römisch XXXX , die römisch XXXX -Shop Gesellschaft mbH, die römisch XXXX Bank GmbH, die römisch XXXX Brandschadenversicherung AG, die römisch XXXX AG, die römisch XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft, die Wirtschaftskammer römisch XXXX , die römisch XXXX Versicherung AG, die römisch XXXX Bildungsges. m.b.H., die römisch XXXX OEG, die römisch XXXX GmbH, die römisch XXXX reg.Gen., die römisch XXXX GmbH, die römisch XXXX Ges.m.b.H., die römisch XXXX GesmbH, das Finanzamt römisch XXXX , die römisch XXXX Gebietskrankenkasse, die römisch XXXX GesmbH, das Kraftfahrzeugtechnik römisch XXXX e.U., der Ausbildungsverein römisch XXXX , die römisch XXXX Handels GmbH, die römisch XXXX Gesellschaft m.b.H., die römisch XXXX GmbH, die römisch XXXX GmbH, die römisch XXXX Betriebs-GmbH und etliche Einzelpersonen waren.

Festgestellt wird weiters insbesondere, dass der Beschwerdeführer am XXXX gegenüber der belangten Behörde angab, er arbeite seit XXXX hauptberuflich bei der Firma XXXX in XXXX und habe die Selbständigkeit ruhend gestellt bzw. würde sie sehr eingeschränkt ausführen, jedoch von ihm am XXXX der Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros XXXX “ übermittelt wurde. Dieses Schreiben weist weder ein Datum noch eine Unterschrift auf und handelt es sich bei diesem Unternehmen um jenes des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist.Festgestellt wird weiters insbesondere, dass der Beschwerdeführer am römisch XXXX gegenüber der belangten Behörde angab, er arbeite seit römisch XXXX hauptberuflich bei der Firma römisch XXXX in römisch XXXX und habe die Selbständigkeit ruhend gestellt bzw. würde sie sehr eingeschränkt ausführen, jedoch von ihm am römisch XXXX der Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros römisch XXXX “ übermittelt wurde. Dieses Schreiben weist weder ein Datum noch eine Unterschrift auf und handelt es sich bei diesem Unternehmen um jenes des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen, dass die Abfrage der belangten Behörde in der VJ am XXXX betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge ergab, wurden aufgrund des Akteninhaltes getroffen ( XXXX ).Die Feststellungen, dass die Abfrage der belangten Behörde in der VJ am römisch XXXX betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge ergab, wurden aufgrund des Akteninhaltes getroffen ( römisch XXXX ).

Die Feststellungen, dass es sich beim „Planungsbüro XXXX “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers handelt, ergab eine Nachschau im Internet, welche an der Adresse, die im Kopf des undatierten und nicht unterschrieben Schreibens ( XXXX ) ersichtlich war, jenes Ergebnis zeitigte (siehe XXXX - FirmenABC.at).Die Feststellungen, dass es sich beim „Planungsbüro römisch XXXX “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers handelt, ergab eine Nachschau im Internet, welche an der Adresse, die im Kopf des undatierten und nicht unterschrieben Schreibens ( römisch XXXX ) ersichtlich war, jenes Ergebnis zeitigte (siehe römisch XXXX - FirmenABC.at).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 11 SDG steht gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.Gemäß Paragraph 11, SDG steht gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der geltenden Fassung (idgF):3.2.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der geltenden Fassung (idgF):

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.         die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2.         die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.         die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2.         die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

3.2.2. Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975 idgF:3.2.2. Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, idgF:

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,

d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a, ;,

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

[…]

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) […]Paragraph 4, (1) […]

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. (2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.

[…]“

3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:

3.3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist ist daher auf den XXXX gefallen, welcher der Karfreitag war. Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am römisch XXXX nachweislich zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist ist daher auf den römisch XXXX gefallen, welcher der Karfreitag war.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde per Mail zwar außerhalb der Amtsstunden, konkret: am Ostermontag, XXXX , jedoch rechtzeitig eingebracht, da gem. § 33 Abs. 2 AVG normiert, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde per Mail zwar außerhalb der Amtsstunden, konkret: am Ostermontag, römisch XXXX , jedoch rechtzeitig eingebracht, da gem. Paragraph 33, Absatz 2, AVG normiert, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

Die am Ostermontag, XXXX , außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt folglich als am XXXX um XXXX eingebracht (siehe „Öffnungszeiten“ der Einlaufstelle: Landesgericht XXXX (justiz.gv.at)) und war daher rechtzeitig, da dieser Tag als letzter der vierwöchigen Beschwerdefrist anzusehen war.Die am Ostermontag, römisch XXXX , außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt folglich als am römisch XXXX um römisch XXXX eingebracht (siehe „Öffnungszeiten“ der Einlaufstelle: Landesgericht römisch XXXX (justiz.gv.at)) und war daher rechtzeitig, da dieser Tag als letzter der vierwöchigen Beschwerdefrist anzusehen war.

3.3.2. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen:

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass die Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit (lit. e) und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (lit. h) nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass die Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit (Litera e,) und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (Litera h,) nicht erfüllt seien.

3.3.2.1. Zum Erfordernis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG)3.3.2.1. Zum Erfordernis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG)

Am XXXX legte der Beschwerdeführer einen vermeintlichen Nachweis seiner zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros XXXX “ vor. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben weder Datum noch Unterschrift aufweist, handelt es sich beim „Planungsbüros XXXX “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat sich sohin selbst – undatiert und nicht unterfertigt – eine Bestätigung zum Nachweis des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung ausgestellt, was dem Zweck der Regelung widerspricht, da es naturgemäß nicht sinnhaft erscheint, einen Nachweis über eine eigene Befähigung und/oder berufliche Tätigkeit auszustellen. Am römisch XXXX legte der Beschwerdeführer einen vermeintlichen Nachweis seiner zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros römisch XXXX “ vor. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben weder Datum noch Unterschrift aufweist, handelt es sich beim „Planungsbüros römisch XXXX “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat sich sohin selbst – undatiert und nicht unterfertigt – eine Bestätigung zum Nachweis des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung ausgestellt, was dem Zweck der Regelung widerspricht, da es naturgemäß nicht sinnhaft erscheint, einen Nachweis über eine eigene Befähigung und/oder berufliche Tätigkeit auszustellen.

Abgesehen davon hatte er bereits am XXXX gegenüber der belangten Behörde angegeben, die Selbständigkeit ruhend gestellt zu haben bzw. würde er diese nur sehr eingeschränkt ausführen, sodass sich weitere Erläuterungen zum Vorliegen des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG erübrigen bzw. war festzustellen, dass dieses Erfordernis im Falle des Beschwerdeführers nicht vorlag.Abgesehen davon hatte er bereits am römisch XXXX gegenüber der belangten Behörde angegeben, die Selbständigkeit ruhend gestellt zu haben bzw. würde er diese nur sehr eingeschränkt ausführen, sodass sich weitere Erläuterungen zum Vorliegen des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG erübrigen bzw. war festzustellen, dass dieses Erfordernis im Falle des Beschwerdeführers nicht vorlag.

3.3.2.2. Zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG):3.3.2.2. Zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG):

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SDG (1335 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP): „Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SDG (1335 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XIII. GP): „Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist.

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 18.09.2003,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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