TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W286 2283349-1

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W286 2283349-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. 1148826700/222781375, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. 1148826700/222781375, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Dem Beschwerdeführer XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch III. Dem Beschwerdeführer römisch XXXX wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Z1 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hielt sich erstmalig von März 2017 bis Oktober 2018 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen polnischen Schengenvisum in die Slowakei ein und von dort direkt weiter nach Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Polens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, Zl. W175 2166554-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von Österreich nach Polen rücküberstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Polens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, Zl. W175 2166554-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von Österreich nach Polen rücküberstellt.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste aus Polen nach Österreich ein und stellte nach Ankunft am Flughafen Schwechat am 05.09.2022 einen zweiten – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Am 06.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Der Beschwerdeführer gab darin zu den Gründen, die gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin Staat Polen sprechen würden, an, dass Polen in unmittelbarer Nähe zur Ukraine sei. Nach dem Kriegsbeginn der Ukraine mit Russland habe der Beschwerdeführer Angst, weiter in Polen zu leben. Außerdem seien seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Familie in Österreich zusammenleben zu wollen.

1.4. Am 10.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt.

Dort brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Polen vier negative Entscheidungen bekommen habe. Er befürchte, dass er von Polen nach Russland abgeschoben werde und er werde – wenn er nach Russland abgeschoben werde – sicher in den Krieg in die Ukraine entsandt. In Polen lebe er wie ein obdachloses Tier und er sei hin- und her- verlegt worden. Er habe ursprünglich nicht nach Polen gewollt, ihm habe aber jemand ein polnisches Visum organisiert. Man spreche davon, dass in polnischen Unterkünften Mitarbeiter, welche für die tschechische Regierung arbeiten würden alles durchsuchen würden und sie immer nach Tschetschenen suchen und diese verraten würden. Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder und seine Ehefrau in Österreich, es sei schwierig hin- und herzureisen und Geld für Unterkünfte und Verpflegung zu sorgen, damit er sich mit seiner Familie treffen könnte. Als er zwei Monate zuvor nach Österreich gekommen sei, sei scherzhaft angedeutet worden, warum er hergekommen sei und nicht in Polen mit seiner Ehefrau lebe. Die Antwort des Beschwerdeführers sei einfach gewesen, da seine Ehefrau einen Flüchtlingsstatus habe. Es sei alles organisiert wie etwa der Kindergarten und seine Ehefrau habe einen grauen Pass. Der Beschwerdeführer gab auch an, nicht freiwillig nach Polen ausreisen zu wollen und keine andere Wahl zu haben, als in Österreich zu bleiben.

1.5. Mit Stellungnahme vom 21.11.2022 betreffend die niederschriftliche Einvernahme vom 10.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Ehefrau während seines ersten Aufenthaltes in Österreich kennengelernt. Die Beziehung sei nach der Abschiebung des Beschwerdeführers fortbestanden und die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesen mehrfach in Polen besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am XXXX in Polen geheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn sei am XXXX und die gemeinsame Tochter am XXXX in Österreich geboren worden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er in der Russischen Föderation Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich etwa vier Jahre in Polen aufgehalten und den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen abgewartet. Da ihm nach Abweisung des Antrages eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wo der Beschwerdeführer Verfolgung und angesichts des Ukrainekrieges auch seine Zwangsrekrutierung befürchte, sei der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Österreich geflüchtet. Ferner sei dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nur in Österreich möglich bzw. zumutbar. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien Konventionsflüchtlinge, eine Ausreise in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich bzw. zumutbar. Der Ehefrau des Beschwerdeführers seien bisher gelegentliche Besuche in Polen möglich gewesen, da dem Beschwerdeführer jetzt aber eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wären nicht einmal diese mehr möglich. 1.5. Mit Stellungnahme vom 21.11.2022 betreffend die niederschriftliche Einvernahme vom 10.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Ehefrau während seines ersten Aufenthaltes in Österreich kennengelernt. Die Beziehung sei nach der Abschiebung des Beschwerdeführers fortbestanden und die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesen mehrfach in Polen besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am römisch XXXX in Polen geheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn sei am römisch XXXX und die gemeinsame Tochter am römisch XXXX in Österreich geboren worden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er in der Russischen Föderation Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich etwa vier Jahre in Polen aufgehalten und den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen abgewartet. Da ihm nach Abweisung des Antrages eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wo der Beschwerdeführer Verfolgung und angesichts des Ukrainekrieges auch seine Zwangsrekrutierung befürchte, sei der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Österreich geflüchtet. Ferner sei dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nur in Österreich möglich bzw. zumutbar. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien Konventionsflüchtlinge, eine Ausreise in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich bzw. zumutbar. Der Ehefrau des Beschwerdeführers seien bisher gelegentliche Besuche in Polen möglich gewesen, da dem Beschwerdeführer jetzt aber eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wären nicht einmal diese mehr möglich.

1.6. Die belangte Behörde machte in weiterer Folge vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO Österreichs aus humanitären Gründen bzw. aufgrund von Art. 8 EMRK Gebrauch. 1.6. Die belangte Behörde machte in weiterer Folge vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch III VO Österreichs aus humanitären Gründen bzw. aufgrund von Artikel 8, EMRK Gebrauch.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2023 ein weiteres Mal vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass einige Leute von der Moschee abgeholt worden seien. Man habe sie nach einem Mann gefragt, der auch in der Moschee gewesen sei, er selbst sei in einer Polizeistation befragt worden, von dort sei er woandershin gebracht worden. Es sei eine Stelle gewesen, wo inoffizielle Verhöre stattfinden – dort sei er verhört und geschlagen worden. Man habe Informationen von Personen haben wollen, die angeblich nach Syrien gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe solche Personen aber nicht gekannt. Man habe gewollt, dass er Informationen über solche Leute sammle und übergebe. Das sei 2016 und 2017 gewesen. Später führte er aus, dass er nach Österreich gekommen sei, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er hätte Leute denunzieren sollen bzw. der Obrigkeit Informationen übermitteln sollen, dass jemand „etwas“ machen wolle. Sonst hätte man ihm Straftaten angehängt, die er nicht begangen habe. Er habe in dieser Region seit seiner Kindheit gelebt und wisse, was dort vor sich gehe. Leute würden dort festgehalten werden, bis sie lange Bärte und Haare hätten. Solche Leute würden im Keller festgehalten und umgebracht sowie als getötete Kämpfer gezeigt werden. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male mitgenommen, geschlagen und verhöhnt worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und habe deswegen die Entscheidung getroffen, auszureisen. Der Beschwerdeführer gab an, drei Mal in ein paar Monaten mitgenommen worden zu sein. Die Leute hätten ihn abgeholt – das erste Mal von der Moschee, das zweite Mal von zuhause. Es sei ein großer Stress, wenn man mitgenommen werde. Er sei geschlagen und geschimpft worden und erniedrigt, obwohl er nichts getan habe. Zudem führte er aus, dass einer seiner Brüder eine Ladung bekommen habe, dieser wolle aber nicht in der Ukraine kämpfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er selbst bei der Stellung gewesen sei, aber nicht gedient habe, er sei tauglich. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht bekommen. Er werde einberufen, weil in Tschetschenien die russischen Gesetze nicht gültig seien. Das beziehe sich auf die derzeitige Lage. Er sei schon zuvor wegen Problemen ausgereist. Zudem erstattete er ein Vorbringen zu seinem Leben, insbesondere Familienleben, in Österreich. Zudem legte er ein Konvolut von Beweismitteln vor.

1.8. Mit Bescheid vom 15.11.2023, Zl. 1148826700/222781375, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Die belangte Behörde legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.8. Mit Bescheid vom 15.11.2023, Zl. 1148826700/222781375, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Die belangte Behörde legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Die Abweisung des Asylantrages stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, vor der belangten Behörde ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsstaat darzulegen. Durch seine inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben habe er vor der belangten Behörde ein vages, abstraktes Vorbringen angeführt. Darüber hinaus habe sich sein Vorbringen als unglaubhaft und die von ihm behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in der Russischen Föderation in einem nicht näher definierten Zeitraum ca. dreimal mitgenommen und geschlagen worden sei, er weiter an der Polizeistelle befragt und danach zu einem nicht näher beschriebenen Ort gebracht worden sei, wo illegale Verhöre stattgefunden hätten. Er sei aufgefordert worden, Informationen über andere Gläubige in einer Moschee preiszugeben und andere zu denunzieren. Ansonsten habe der Beschwerdeführer nur Allgemeinheiten geschildert. Sein Vorbringen lasse jegliche Details und Genauigkeiten vermissen, er beschränkte sich auf Oberflächlichkeiten. Er könne keine genauen Zeitangaben sowie genaue Bezeichnungen für offizielle Stellen, Namen oder Beschreibungen von etwaigen Verfolgern zu Protokoll geben. Auch auf Nachfrage könne er nicht genauer auf die Begebenheiten eingehen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht angeben, wie oft er mitgenommen und verhört bzw. geschlagen worden sei. Von wahrheitsgetreuen, schutzsuchenden Personen sei zu erwarten, dass man solch prägende Ereignisse genau schildern könne, was der Beschwerdeführer nicht vermochte. Ein weiteres Indiz dafür, dass sein Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruhe, sei die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat, die unter den Umständen einer systematischen Verfolgung nicht möglich gewesen wäre.

Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde erwachsene Person im arbeitsfähigen Alter handle. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet. Er habe eine Schulausbildung genossen und es sei ihm bei einer Rückkehr möglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und zudem würden seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation leben. Er sei zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, da er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Die belangte Behörde ging zudem nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Da die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eingezogen werde, da er weder über militärische Erfahrungen verfüge noch Reservist sei. Eine Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. In einer Gesamtbetrachtung wurde – unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festgehalten, dass er von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht betroffen sei. Auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine würden sich keine Gründe ergeben, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Kampfhandlungen stattfinden würden. Darüber hinaus sei die am 21.09.2022 erfolgte Teilmobilisierung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien, seit dem 28.10.2022 abgeschlossen. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde erwachsene Person im arbeitsfähigen Alter handle. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet. Er habe eine Schulausbildung genossen und es sei ihm bei einer Rückkehr möglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und zudem würden seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation leben. Er sei zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, da er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Die belangte Behörde ging zudem nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Da die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eingezogen werde, da er weder über militärische Erfahrungen verfüge noch Reservist sei. Eine Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. In einer Gesamtbetrachtung wurde – unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festgehalten, dass er von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht betroffen sei. Auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine würden sich keine Gründe ergeben, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Kampfhandlungen stattfinden würden. Darüber hinaus sei die am 21.09.2022 erfolgte Teilmobilisierung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien, seit dem 28.10.2022 abgeschlossen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich stellte die belangte Behörde fest, dass der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Asylstatus und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft verliehen worden sei und der Beschwerdeführer sich derzeit bei diesen in Österreich befinden würde. Der Beschwerdeführer habe keine Integrationsleistungen erbracht und halte sich nicht an die geltenden Gesetze und Einreisebestimmungen, was seine widerholte illegale Einreise bestätige. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer schon mehrmals gegen eine freiwillige Ausreise nach Polen ausgesprochen, bis er schlussendlich im Rahmen der Dublin-VO rücküberstellt worden sei. In Österreich bestehe kein verfestigtes Familienleben. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Auch die vier Verfahren in Polen seien negativ verlaufen. Sein derzeitiges Familienleben sei aus einem unsicheren Aufenthalt entstanden, der ihm stets bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und sei in keiner Organisation tätig. Er sei nicht ehrenamtlich engagiert, spreche kein Deutsch und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in seinem Herkunftsstaat von Männern der tschetschenischen Behörden von der Moschee in seinem Heimatort abgeholt und zur Polizeidienststelle gebracht worden sei. Er sei nach einem Mann gefragt worden, der ebenfalls dieselbe Moschee wie der Beschwerdeführer besucht habe. Nach der Befragung sei der Beschwerdeführer in einen inoffiziellen Verhörkeller der tschetschenischen Behörden gebracht worden, wo er einige Stunden festgehalten und weiter verhört worden sei. Die Männer hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer Informationen von Personen preisgebe, die nach Syrien gegangen seien sowie dass der Beschwerdeführer Informationen über solche Personen sammle und ihnen übermittle. Der Beschwerdeführer kenne keine Personen, von denen die tschetschenische Behörden Informationen haben hätte wollen. Er sei zwischen Sommer 2016 und Ende 2016/Anfang 2017 insgesamt dreimal von Männern der tschetschenischen Behörde zur Befragung mitgenommen worden. In diesen Befragungen sei er geschlagen und verhöhnt worden. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei von den Männern bedroht worden. Aufgrund der andauernden Befragungen habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass ihm die Behörde Straftaten anhängen würde und er aufgrund dessen verurteilt, festgehalten oder sogar getötet werden würde, wenn er die Übermittlung der Informationen verweigere. Überdies würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufen als tschetschenischer Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukrainekrieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Als Tschetschene sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, in den Militärdienst eingezogen zu werden und an Kampfhandlungen im Ukrainekrieg teilnehmen zu müssen. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff Russlands auf die Ukraine zutiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer die unmittelbare Einberufung zum Wehrdienst bzw. bei Weigerung müsse dieser mit einer Verfolgung und unverhältnismäßigen Strafen rechnen. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des russischen Staates am Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beteiligen sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals von Männern der tschetschenischen Behörden aufgesucht, verhört und misshandelt worden sei und er die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert habe sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund politischer Gründe sowie der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer drohe. Zur Lage von Rückkehrern wurde ausgeführt, die Botschaft stelle klar fest, dass Rückkehrer aus dem Ausland registriert und befragt würden und selbst von der österreichischen Botschaft als Spezialbehörde vor Ort in der Folge „repressive Handlungen“ erwartet bzw. zumindest befürchtet würden. Diese Repressalien würde auch der Beschwerdeführer befürchten. Zudem werde die Menschenrechtssituation in Tschetschenien als äußerst beunruhigend eingeschätzt und die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen seien staatlichen Akteuren zuzuschreiben. Einige der Betroffenen würden von den Behörden unter Druck gesetzt werden, in der Ukraine zu kämpfen. Menschen würden spurlos verschwinden und nicht wiedergefunden werden. Ferner sei der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilisierung nach wie vor in Kraft. Ferner sei auch das Höchstalter für die Einberufung zum Militärdienst in Russland angehoben worden. So würden die meisten Männer in Russland bis zum Alter von 50 Jahren als wehrpflichtig gelten und könnten bis zu diesem Alter zur militärische Ausbildung oder Mobilisierung einberufen werden.

Zudem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht weiter begründet habe, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein befestigtes Familienleben in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder in Österreich. Er lebe seit seiner Einreise im Jahr 2022 mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und führe ein aufrechtes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben, dass seine Ehefrau und er zusammen die Kindererziehung übernehmen würden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei derzeit in logopädischer Behandlung, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Unterstützung für die Familie notwendig sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei bereits der Asylstatus und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft verliehen worden. Eine Trennung der Familie sei für alle Beteiligten nicht zumutbar. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei jedenfalls vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst. Eine Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung wäre im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland jedenfalls nicht möglich. Zudem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht weiter begründet habe, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein befestigtes Familienleben in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder in Österreich. Er lebe seit seiner Einreise im Jahr 2022 mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und führe ein aufrechtes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben, dass seine Ehefrau und er zusammen die Kindererziehung übernehmen würden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei derzeit in logopädischer Behandlung, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Unterstützung für die Familie notwendig sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei bereits der Asylstatus und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft verliehen worden. Eine Trennung der Familie sei für alle Beteiligten nicht zumutbar. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei jedenfalls vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasst. Eine Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung wäre im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland jedenfalls nicht möglich.

1.10. Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer Dokumente insbesondere zu seinem Aufenthalt in Polen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und Herkunft und zum Vorleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren (AS 17, AS 219, AS 233, AS 235, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 = Protokoll der mV S. 6). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses (AS 17, AS 220, AS 365, Protokoll der mV S. 6). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch als weitere Sprache. Der Beschwerdeführer kann Russisch lesen und schreiben (AS 17, AS 138). Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX und ist am römisch XXXX in römisch XXXX geboren (AS 17, AS 219, AS 233, AS 235, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 = Protokoll der mV S. 6). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses (AS 17, AS 220, AS 365, Protokoll der mV S. 6). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch als weitere Sprache. Der Beschwerdeführer kann Russisch lesen und schreiben (AS 17, AS 138).

Der Beschwerdeführer lebte vom 15.10.2018 bis zumindest Mai 2021 in Polen. Der Beschwerdeführer stellte auch in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 20, AS 139, Protokoll der mV S. 10). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (OZ 21). Zudem stellte der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf Ausstellung einer vorläufigen Identitätsbescheinigung für Ausländer, die ihm auch mehrfach verweigert wurde (OZ 21). Er verfügte in Polen über eine am XXXX ausgestellte und bis zum XXXX gültige vorläufige Identitätsbestätigung für Ausländer (OZ 9). Er war in Polen seit 18.05.2021 unbekannten Aufenthalts (AS 73). Er verrichtete in Polen ausschließlich Gelegenheitsjobs (Protokoll der mV S. 10). Dabei arbeitete er in der Landwirtschaft, als Lastenträger sowie in der Erzeugung von Stoff und Dachrinnen und in einer Werkstatt (Protokoll der mV S. 11). Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in Polen legal ausübte. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Polen berufstätig (Protokoll der mV S. 11, S. 12). Der Beschwerdeführer lebte vom 15.10.2018 bis zumindest Mai 2021 in Polen. Der Beschwerdeführer stellte auch in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 20, AS 139, Protokoll der mV S. 10). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (OZ 21). Zudem stellte der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf Ausstellung einer vorläufigen Identitätsbescheinigung für Ausländer, die ihm auch mehrfach verweigert wurde (OZ 21). Er verfügte in Polen über eine am römisch XXXX ausgestellte und bis zum römisch XXXX gültige vorläufige Identitätsbestätigung für Ausländer (OZ 9). Er war in Polen seit 18.05.2021 unbekannten Aufenthalts (AS 73). Er verrichtete in Polen ausschließlich Gelegenheitsjobs (Protokoll der mV S. 10). Dabei arbeitete er in der Landwirtschaft, als Lastenträger sowie in der Erzeugung von Stoff und Dachrinnen und in einer Werkstatt (Protokoll der mV S. 11). Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in Polen legal ausübte. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Polen berufstätig (Protokoll der mV S. 11, S. 12).

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer zwischen Mai 2021 und September 2022 aufhielt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 138, AS 219).

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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