Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W126 2276843-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zahl: XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zahl: römisch XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 06.05.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben“.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 06.05.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben“.
Mit Schreiben vom 06.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.05.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a Abs. 2 AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.Mit Schreiben vom 06.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.05.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum ersten Asylverfahren:
Der Asylwerber brachte am 28.08.2022 nach vorhergehender Einreise ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab Folgendes an: Er hat den Herkunftsstaat aufgrund politischer Probleme mit den Mitgliedern der BJP-Partei verlassen. Sein Großvater, sein Vater und er sind Mitglieder der gegnerischen INDL-Partei gewesen und als die BJP-Partei gewonnen hat, sind sie aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Eines Tages sind er und sein Bruder von Mitgliedern dieser Partei angegriffen worden, wobei ihm die Flucht gelungen, allerdings sein Bruder am Kopf und am Körper verletzt worden ist. Daraufhin hat er seiner Familie von dem Vorfall berichtet, woraufhin sie beschlossen haben, dass er aus Indien ausreisen soll. Warum sein Bruder nicht ausgereist ist, weiß er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchtet er Probleme mit den Mitgliedern der BJP-Partei.
Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2023 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2023 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024, GZ W186 2276843-1/2E als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als unglaubhaft gewertet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.03.2024 in Rechtskraft. Der Asylwerber ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 11.04.2024 wurde der Asylwerber, nachdem er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen wurde, niederschriftlich zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde er über die verpflichtende Teilnahme an einem Vorführungstermin bei der indischen Delegation am 16.04.2024 in Kenntnis gesetzt, dem er nicht Folge leistete. Stattdessen stellte er am 22.04.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In seiner Erstbefragung am 22.04.2024 gab er Folgendes an: Seine ursprünglichen Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht. Er ist Mitglied der INLD-Partei gewesen und hat Probleme mit der BJP-Partei gehabt, die in Indien weiterhin regiert. Sein Leben ist dort in Gefahr, weitere Fluchtgründe hat er nicht.
In seiner Einvernahme am 06.05.2024 bestätigte bzw. ergänzte er Folgendes: Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren sind weiterhin aufrecht. Das Vorliegen neuer Gründe verneinte er und führte an, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, weil sein Leben in Indien in Gefahr ist und er daher nicht dorthin zurückkehren kann. Die Frage, ob er identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel hat, die er bislang nicht vorgelegt hat, verneinte er zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich. Am Ende der Einvernahme gab er an, dass sein Leben in Gefahr ist und dass er dies durch die Vorlage von Arztbefunden betreffend seine Verletzung beweisen kann. Auf Vorhalt, warum er die Befunde nicht bereits im Vorverfahren vorgelegt hat, gab er an, dass niemand danach verlangt hat.
Zu den mit der Ladung ausgefolgten Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Indien brachte der Asylwerber vor, dass er sie bekommen, aber nicht gelesen hat. Nach Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen und auch den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab er an, dass er seit zwei Jahren in Österreich lebt und fragte, wo er hingehen soll.
Das BFA verkündete den angefochtenen Bescheid mündlich und folgte dem Asylwerber eine Kopie aus. Der Bescheid enthält aktuelle Länderfeststellungen zu Indien (LIB Indien mit Stand 28.11.2023, Version 8).
1.3. Zur Person des Asylwerbers und seinem Vorbringen:
Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien, aus dem Ort XXXX . Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Jat an. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder der EU. Seine Eltern sowie sein Bruder leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien, aus dem Ort römisch XXXX . Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Jat an. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder der EU. Seine Eltern sowie sein Bruder leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Sein Vorbringen stellt keinen neuen Sachverhalt dar, bezieht sich lediglich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des – rechtskräftigen - ersten Verfahrens bestanden haben und hat auch keinen glaubhaften Kern.
Der Asylwerber, ein gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann mit sozialen Anknüpfungspunkten in Indien, hat weiterhin die schon im Erstverfahren mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte ihm zumutbare Möglichkeit, sich im Rückkehrfall wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich dort wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, eine Existenz zu sichern.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylwerber hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich, zumal er in der Einvernahme vom 06.05.2024 selbst angab, noch nicht Deutsch sprechen zu können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Asylwerbers. Sie wurden auch bereits im angefochtenen Bescheid getroffen.
Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren brachte der Asylwerber, der seine Flucht auf seine politische Tätigkeit und die daraus resultierenden Probleme mit der gegnerischen Partei stützte, keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden (er sprach im ersten Verfahren von den Problemen mit den Mitgliedern der BJP-Partei und hielt im gegenständlichen Verfahren weiterhin daran fest) und zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen könnten. Wie vom BFA zutreffend festgestellt, bezog sich der Asylwerber im gegenständlichen Verfahren auf die vorgebrachten Gründe im Vorverfahren bzw. baute auf diese auf, welche bereits im Erstverfahren bestanden haben. Daran vermag auch die unsubstantiierte Behauptung des Asylwerbers, dass er ein Beweismittel zu einer Verletzung vorlegen könne, die seine Gefährdung in Indien belege, nichts zu ändern und ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung des erkennenden Gerichts zu führen und neue Gründe darzutun, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat er dieses angebliche Beweismittel auch nicht vorgelegt. Dieses Vorbringen ist vielmehr als ein weiterer Versuch zur Verzögerung des Verfahrens und zur Verhinderung der Durchsetzung der Vorentscheidung zu werten (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 3.). Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren brachte der Asylwerber, der seine Flucht auf seine politische Tätigkeit und die daraus resultierenden Probleme mit der gegnerischen Partei stützte, keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden (er sprach im ersten Verfahren von den Problemen mit den Mitgliedern der BJP-Partei und hielt im gegenständlichen Verfahren weiterhin daran fest) und zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen könnten. Wie vom BFA zutreffend festgestellt, bezog sich der Asylwerber im gegenständlichen Verfahren auf die vorgebrachten Gründe im Vorverfahren bzw. baute auf diese auf, welche bereits im Erstverfahren bestanden haben. Daran vermag auch die unsubstantiierte Behauptung des Asylwerbers, dass er ein Beweismittel zu einer Verletzung vorlegen könne, die seine Gefährdung in Indien belege, nichts zu ändern und ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung des erkennenden Gerichts zu führen und neue Gründe darzutun, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat er dieses angebliche Beweismittel auch nicht vorgelegt. Dieses Vorbringen ist vielmehr als ein weiterer Versuch zur Verzögerung des Verfahrens und zur Verhinderung der Durchsetzung der Vorentscheidung zu werten vergleiche dazu auch die Ausführungen unter 3.).
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Asylwerber bei einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. geht aus dem Vorbringen iVm der übrigen Aktenlage keine schwerere Erkrankung hervor. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. geht aus dem Vorbringen in Verbindung mit der übrigen Aktenlage keine schwerere Erkrankung hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28,, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).
Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde.
Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen darin, dass er seinem Vorführungstermin bei der indischen Delegation am 16.04.2024 zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet hat und stattdessen am 22.04.2024 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er lediglich damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Aus den festgestellten Antrags- bzw. Verfahrensverläufen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass die neuerliche Antragstellung lediglich der fortlaufenden Verhinderung der Durchsetzung der bereits bestehenden Rückkehrentscheidung dient.Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen darin, dass er seinem Vorführungstermin bei der indischen Delegation am 16.04.2024 zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet hat und stattdessen am 22.04.2024 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er lediglich damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Aus den festgestellten Antrags- bzw. Verfahrensverläufen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass die neuerliche Antragstellung lediglich der fortlaufenden Verhinderung der Durchsetzung der bereits bestehenden Rückkehrentscheidung dient.
Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens und weist überdies keinen glaubhaften Kern auf.
Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Asylwerbers zu einer relevanten Verschlechterung gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial nicht; der Asylwerber hat dies auch nicht konkret behauptet. Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers.
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement PrüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W126.2276843.2.00Im RIS seit
10.06.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024