TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 L529 2274409-2

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L529 2274409-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, war über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in Österreich erwerbstätig, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein; es lag auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Sein Aufenthalt in Österreich war aufgrund eines Schengen-Visums der Kategorie D für Polen zunächst legal, seit dem 03.08.2022 jedoch unrechtmäßig. Er verfügte ab dem 30.05.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, war über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in Österreich erwerbstätig, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein; es lag auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Sein Aufenthalt in Österreich war aufgrund eines Schengen-Visums der Kategorie D für Polen zunächst legal, seit dem 03.08.2022 jedoch unrechtmäßig. Er verfügte ab dem 30.05.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich.

I.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 04.02.2023 eine türkischstämmige österreichische Staatsangehörige. Ab dem 15.02.2023 wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin an einem gemeinsamen Wohnsitz.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 04.02.2023 eine türkischstämmige österreichische Staatsangehörige. Ab dem 15.02.2023 wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin an einem gemeinsamen Wohnsitz.

I.3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2023 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 21 NAG.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2023 beim Magistrat der Stadt römisch XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 21, NAG.

I.4. Am 09.05.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.römisch eins.4. Am 09.05.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023, Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2023, L507 2274409-1, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

I.5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Er wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschoben.

I.6. Am 18.01.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, datiert mit 17.01.2024, ein. römisch eins.6. Am 18.01.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, datiert mit 17.01.2024, ein.

Der Beschwerdeführer führte darin begründend aus, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nicht stattgegeben worden sei, da die Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgegangen sei; diese Entscheidung sei auch in Rechtskraft erwachsen. Doch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr schwanger, womit auch der Verdacht der Aufenthaltsehe widerlegt sei. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den Fall der Aufenthaltsberechtigung vorweisen.

I.7. Eine Nachfrage des BFA beim Magistrat XXXX am 18.01.2024 ergab, dass über den NAG-Titel des Beschwerdeführers (Antrag vom 16.02.2023) noch nicht entschieden worden sei; die Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung im Antrag gem. § 55 AsylG seien nicht korrekt. römisch eins.7. Eine Nachfrage des BFA beim Magistrat römisch XXXX am 18.01.2024 ergab, dass über den NAG-Titel des Beschwerdeführers (Antrag vom 16.02.2023) noch nicht entschieden worden sei; die Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung im Antrag gem. Paragraph 55, AsylG seien nicht korrekt.

I.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.01.2023 [richtig wohl: 22.01.2024] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 iVm Abs. 5 AsylG zurückgewiesen.römisch eins.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.01.2023 [richtig wohl: 22.01.2024] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG zurückgewiesen.

Das BFA stellte fest, dass sich der BF aufgrund seines Antrags vom 16.02.2023 in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde, weshalb der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei. Das BFA stellte fest, dass sich der BF aufgrund seines Antrags vom 16.02.2023 in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde, weshalb der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei.

I.9. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF monierte darin seine unterlassen Anhörung vor der belangten Behörde und dass die Behörde auch zu Unrecht unterlassen habe, ihm hinsichtlich der persönlichen Antragstellung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.römisch eins.9. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF monierte darin seine unterlassen Anhörung vor der belangten Behörde und dass die Behörde auch zu Unrecht unterlassen habe, ihm hinsichtlich der persönlichen Antragstellung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Mit E-Mail vom 17.02.2023 habe er zudem den Antrag iSd NAG zurückgezogen, sodass er sich nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Diese Absicht hätte er bei Befragung durch die belangte Behörde bereits vor der Entscheidung mitteilen können.

I.10. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. römisch eins.10. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen: römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch II.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Der BF ist seit 04.02.2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. römisch II.1.2. Der BF ist seit 04.02.2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.

Der BF stellte am 16.02.2023 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 21 NAG. Der BF stellte am 16.02.2023 beim Magistrat der Stadt römisch XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 21, NAG.

Der Rechtsvertreter des BF stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG am 18.01.2024. Der Rechtsvertreter des BF stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG am 18.01.2024.

Ein Verbesserungsauftrag in Hinblick auf eine persönliche Einbringung des Antrags erfolgte nicht.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.01.2024 war das Verfahren nach dem NAG noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig.

Der BF zog den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd NAG am 04.03.2024 zurück. Die Aufenthaltsbehörde bestätigte noch am gleichen Tag die Antragszurückziehung und den Abschluss des Verfahrens nach dem NAG.

Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF nicht in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

II.2. Beweiswürdigungrömisch II.2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Gesetzliche Grundlagenrömisch II.3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Z 1) oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Z 2) zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Ziffer eins,) oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Ziffer 2,) zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist […].3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist […].

II.3.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, wird zu § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt:römisch II.3.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird zu Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt:

„Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.“„Gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.“

II.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 mHa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199).römisch II.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 mHa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199).

Im Hinblick auf die Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht die der Antragstellung relevant (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mHa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; VwGH 16.04.1998, 98/05/0040; VwGH 04.09.2003, 2003/17/0124; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0093; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004). Der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Allgemeinen ohne Bedeutung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen; vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrensleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden muss (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2015/07/0040; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). Im Hinblick auf die Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht die der Antragstellung relevant (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mHa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; VwGH 16.04.1998, 98/05/0040; VwGH 04.09.2003, 2003/17/0124; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0093; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004). Der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Allgemeinen ohne Bedeutung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen; vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrensleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden muss vergleiche VwGH 26.03.2025, Ra 2015/07/0040; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096).

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mHa VwGH 28.04.1995, 94/18/1046)Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mHa VwGH 28.04.1995, 94/18/1046)

II.3.4. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch II.3.4. Zum gegenständlichen Verfahren

II.3.4.1. Zwar war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.01.2024 das Verfahren des Beschwerdeführers nach dem NAG (Antrag vom 16.02.2023) noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig, doch wurde dieser Antrag vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2024 zurückgezogen und seitens der Aufenthaltsbehörde noch am gleichen Tag bestätigt, dass das Verfahren gem. NAG somit abgeschlossen sei. römisch II.3.4.1. Zwar war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.01.2024 das Verfahren des Beschwerdeführers nach dem NAG (Antrag vom 16.02.2023) noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig, doch wurde dieser Antrag vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2024 zurückgezogen und seitens der Aufenthaltsbehörde noch am gleichen Tag bestätigt, dass das Verfahren gem. NAG somit abgeschlossen sei.

Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der tragende Zurückweisungsgrund für die belangte Behörde nachträglich weggefallen ist und eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht mehr in Betracht kommt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 18.01.2024 wegen Unzulässigkeit war, war der angefochtene Bescheid zu beheben und ist der vorliegende Antrag wieder unerledigt.Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der tragende Zurückweisungsgrund für die belangte Behörde nachträglich weggefallen ist und eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht mehr in Betracht kommt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 18.01.2024 wegen Unzulässigkeit war, war der angefochtene Bescheid zu beheben und ist der vorliegende Antrag wieder unerledigt.

II.3.4.2. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA auch mit der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung durch den BF (dieser wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschoben) – und damit zusammenhängenden Fragen – zu beschäftigen haben.römisch II.3.4.2. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA auch mit der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung durch den BF (dieser wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschoben) – und damit zusammenhängenden Fragen – zu beschäftigen haben.


II.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch II.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

II.4.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.4.2. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.römisch II.4.2. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Niederlassung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L529.2274409.2.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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