TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W242 2261333-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2261333-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl römisch XXXX die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.

2. Am 29.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag unter Angabe seiner Personendaten und seinen wesentlichen Verfolgungsgründen polizeilich erstbefragt. Im Zuge dieser Befragung begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass er demnächst ein, vom syrischen Geheimdienst ausgestelltes, Schreiben von seinem Vater bekommen würde. Dabei würde es sich um meine Ladung für eine Einvernahme handeln. Das sei sicherlich keine Ladung, sondern ein Haftbefehl, deshalb würde er erneut um Asyl ansuchen. Befragt zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr gab er an, er befürchte verhaftet zu werden, sein Leben wäre in Gefahr. Die Änderung der Situation sei ihm seit etwa einer Woche bekannt.

3. Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt. Zur Begründung seines Antrags gab er zusammengefasst an, dass er im Juni eine Mitteilung von der Militärpolizei bekommen habe, dass er sich melden müsse. Er müsse sich beim Staatsschutz melden. Auf die Frage ob er neue Beweismittel in Vorlage bringen könne, zeigte der Beschwerdeführer eine Kopie der Ladung am Handy. Diese Mitteilung würde sein Leben in Gefahr bringen. Eine Mitteilung würde bedeuten, dass man sich melden müsse und danach würde man verschwinden. Man werde nicht freigelassen. Die Berichte der UNO würden bestätigen, dass Hunderte, die das Land betreten hätten, entführt oder verhaftet worden seien. Bei der vorherigen Einvernahme habe er seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt. Der Kern sei derselbe. Sein Antrag sei abgewiesen worden mit der Begründung, dass er sich widerspreche. Mit diesem Urteil fühle er sich benachteiligt. Wenn man jemanden auffordert seine Geschichte vier Mal zu erzählen, würde es sicher vorkommen, dass man ein paar Worte auslässt. Aber der Kern sei derselbe. Er sei misshandelt und verletzt worden. Die Ladung habe er von seinem Vater geschickt bekommen. Er wolle das Original nach Österreich holen, aber am Postweg sei das nicht möglich. Er habe auf jemanden gewartet, der das Land verlässt, aber es sei noch bei seinem Vater. Dieser habe das Schriftstück in der ersten Junihälfte, ca. am 13. Juni bekommen. Dies habe ihm sein Vater noch am selben Tag mitteilt. Auf die Frage warum er nicht unmittelbar danach einen Folgeantrag gestellt habe, führte er aus, dass er darauf gewartet habe das Original zu bekommen. Er habe dann einen Antrag gestellt und bei der Erstbefragung gesagt, dass er auf das Original warten würde. Seine Eltern und die Schwester seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Seine Frau und zwei Töchter würden in den Emiraten leben, ein Sohn sei am 29.06.2023 verstorben.

4. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (einziger Spruchpunkt bezeichnet als Spruchpunkt I.).4. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (einziger Spruchpunkt bezeichnet als Spruchpunkt römisch eins.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Insbesondere wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2020 in Daraa von den syrischen Sicherheitsbehörden unter dem Vorwurf der Unterstützung von Oppositionsgruppen festgenommen und zum Zentrum des Geheimdienstes in Kafr Susa, Damaskus überstellt worden. Er sei gefoltert worden und die Folterspuren seien an seiner rechten Hand sichtbar. Am Tag der Freilassung sei er in den Libanon geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer auch wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, am Grenzkontrollposten wieder verhaftet zu werden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Daraa, seiner Eigenschaft als Rückkehrer, der Mitteilung der syrischen Militärpolizei und seiner Flucht würde dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest für Befragungen angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung Folter unterworfen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vorherigen Festnahme nach der Einreise nach Syrien wieder festgenommen und gefoltert werden würde. Zudem werde die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und die Asylantragstellung als eine oppositionelle Gesinnung bewertet, da dies ebenfalls als Ablehnung des syrischen Regimes gelte. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der ehemaligen Inhaftierung sowie der Folter vom syrischen Regime in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe fallen, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Insbesondere wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2020 in Daraa von den syrischen Sicherheitsbehörden unter dem Vorwurf der Unterstützung von Oppositionsgruppen festgenommen und zum Zentrum des Geheimdienstes in Kafr Susa, Damaskus überstellt worden. Er sei gefoltert worden und die Folterspuren seien an seiner rechten Hand sichtbar. Am Tag der Freilassung sei er in den Libanon geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer auch wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, am Grenzkontrollposten wieder verhaftet zu werden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Daraa, seiner Eigenschaft als Rückkehrer, der Mitteilung der syrischen Militärpolizei und seiner Flucht würde dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest für Befragungen angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung Folter unterworfen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vorherigen Festnahme nach der Einreise nach Syrien wieder festgenommen und gefoltert werden würde. Zudem werde die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und die Asylantragstellung als eine oppositionelle Gesinnung bewertet, da dies ebenfalls als Ablehnung des syrischen Regimes gelte. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der ehemaligen Inhaftierung sowie der Folter vom syrischen Regime in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe fallen, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“.

Im Zuge der Beschwerde wurde eine Mitteilung von der syrischen Militärpolizei sowie medizinische Behandlungsbefunde aus dem Libanon vorgelegt.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.02.2024 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Dara´a. 2012 verließ er Syrien und lebte fortan bis 2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch XXXX im Gouvernement Dara´a. 2012 verließ er Syrien und lebte fortan bis 2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Der Beschwerdeführer ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Ex-Ehefrau leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in seiner Herkunftsregion in Syrien.

In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, XXXX , im Gouvernement Daraa, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes.In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, römisch XXXX , im Gouvernement Daraa, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl römisch XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.

Am 29.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er eine Ladung vom syrischen Geheimdienst bekommen habe. In weitere Folge führte er aus, dass es sich um eine Mitteilung von der Militärpolizei handeln würde und er sich melden müsse. Diese Mitteilung bringe sein Leben in Gefahr. Eine Mitteilung würde bedeuten, dass man sich melden müsse und danach verschwinden werde. Der Vater habe das Schriftstück in der ersten Junihälfte erhalten. Das Originaldokument wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Zudem führte er aus, dass er bei der Einvernahme zum ersten Asylantrag seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt habe und der Kern derselbe sei.

Durch seine Schilderungen hat der Beschwerdeführer kein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt.

Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Syrien, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorte sowie zum Verlassen der Herkunftsregion im Jahr 2012 in die Vereinigten Arabischen Emirate getroffen werden.

Dass sich in Bezug auf die Kontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am XXXX ).Dass sich in Bezug auf die Kontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am römisch XXXX ).

Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist bzw. keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen.

Angesichts der Vorlage einer Kopie einer Mitteilung der Militärpolizei im Folgeverfahren, mit der der Beschwerdeführer eine drohende reale Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien beweisen könne, liegt kein neuer Sachverhalt vor. Dies deshalb, da bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz feststellte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine aktuell in Syrien bestehende konkrete Bedrohung oder Verfolgung von Seiten der syrischen Zentralregierung bzw. des syrischen Geheimdienstes glaubhaft zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer vermeintlich bestehenden oppositionellen Gesinnung auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell konkret und individuell physischer und/oder psychischer Gewalt durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Vorwürfe der Terrorismusfinanzierung und der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein. Ebenso wurde die negative Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durch den syrischen Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden ist (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , S. 6).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer vermeintlich bestehenden oppositionellen Gesinnung auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell konkret und individuell physischer und/oder psychischer Gewalt durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Vorwürfe der Terrorismusfinanzierung und der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein. Ebenso wurde die negative Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durch den syrischen Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden ist vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, zur Zahl römisch XXXX , S. 6).

Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht plausibel nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme und Folter – insofern dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte – im Falle einer Rückkehr nach Syrien nunmehr (erneut) ins Visier des Geheimdienstes geraten sollte, zumal doch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2022 vorbrachte, dass ihn seine Eltern sogleich freigekauft hätten, bevor es zu einer schriftlichen Aufnahme des Vorfalles bzw. zu einer Protokollierung seines Namens gekommen sei. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 habe der Beschwerdeführer gleichsam ausgeführt, dass erst am darauffolgenden Tag ein Ermittler kommen hätte sollen, um den Beschwerdeführer einzuvernehmen und offiziell eine Anzeige zu erstatten. Er sei jedoch rausgeholt worden, bevor alles offiziell registriert worden sei (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023 zur Zahl XXXX , S. 50).Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht plausibel nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme und Folter – insofern dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte – im Falle einer Rückkehr nach Syrien nunmehr (erneut) ins Visier des Geheimdienstes geraten sollte, zumal doch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2022 vorbrachte, dass ihn seine Eltern sogleich freigekauft hätten, bevor es zu einer schriftlichen Aufnahme des Vorfalles bzw. zu einer Protokollierung seines Namens gekommen sei. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 habe der Beschwerdeführer gleichsam ausgeführt, dass erst am darauffolgenden Tag ein Ermittler kommen hätte sollen, um den Beschwerdeführer einzuvernehmen und offiziell eine Anzeige zu erstatten. Er sei jedoch rausgeholt worden, bevor alles offiziell registriert worden sei vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023 zur Zahl römisch XXXX , S. 50).

Abgesehen davon wurden die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Festnahme und Anhaltung insgesamt als widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft umfassend gewürdigt.

Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer nunmehr die Kopie einer Mitteilung der Militärpolizei vor.

Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie dieses neuen Beweismittels vorlegen konnte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen: „Ich wollte das Original nach Österreich holen, aber am Postweg ist das nicht möglich. Ich habe auf jemanden gewartet, der das Land verlässt und mir das Schriftstück, aber es ist noch bei meinem Vater.“ (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4) Die Vorlage des Originaldokuments blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt aus. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie dieses neuen Beweismittels vorlegen konnte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen: „Ich wollte das Original nach Österreich holen, aber am Postweg ist das nicht möglich. Ich habe auf jemanden gewartet, der das Land verlässt und mir das Schriftstück, aber es ist noch bei meinem Vater.“ vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4) Die Vorlage des Originaldokuments blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt aus.

Abgesehen davon wurde bereits in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , betreffend die Vorlage eines Originaldokuments die inhaltliche Richtigkeit dessen in Frage gestellt, denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Kapitel „Korruption“ ergibt, ist Korruption weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung. Jedenfalls werden in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Auch der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, dass in Syrien alles möglich sei, wenn man Geld zahle (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolles). Auf weitere Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es möglich sei, sich so ein Dokument (Anm.: einen Strafregisterauszug) gegen Geld zu besorgen, revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben nachfolgend zwar dahingehend, dass dies natürlich nicht möglich sei, da es sehr schwierig sei, an solche Dokumente heranzukommen (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolles). Unter Berücksichtigung des hohen Maßes an Korruption in Syrien, welches auch von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, erscheint es jedoch nicht plausibel nachvollziehbar, dass gerade die Ausstellung eines Strafregisterauszuges nicht möglich sein sollte. Abgesehen davon wurde bereits in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 03.05.2023, zur Zahl römisch XXXX , betreffend die Vorlage eines Originaldokuments die inhaltliche Richtigkeit dessen in Frage gestellt, denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Kapitel „Korruption“ ergibt, ist Korruption weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung. Jedenfalls werden in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Auch der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, dass in Syrien alles möglich sei, wenn man Geld zahle vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolles). Auf weitere Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es möglich sei, sich so ein Dokument Anmerkung, einen Strafregisterauszug) gegen Geld zu besorgen, revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben nachfolgend zwar dahingehend, dass dies natürlich nicht möglich sei, da es sehr schwierig sei, an solche Dokumente heranzukommen vergleiche S. 14 des Verhandlungsprotokolles). Unter Berücksichtigung des hohen Maßes an Korruption in Syrien, welches auch von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, erscheint es jedoch nicht plausibel nachvollziehbar, dass gerade die Ausstellung eines Strafregisterauszuges nicht möglich sein sollte.

Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend Angaben zur ausstellenden Behörde machen. In der Erstbefragung gab er noch an, es würde sich um eine Ladung des syrischen Geheimdienstes handeln (vgl. Erstbefragung vom 29.06.2023, S. 3). Vor dem Bundesamt führte er demgegenüber aus: „[…] im Juni habe ich eine Mitteilung von der Militärpolizei bekommen, dass ich mich melden muss. Ich müsste mich beim Staatsschutz melden.“ (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 3)Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend Angaben zur ausstellenden Behörde machen. In der Erstbefragung gab er noch an, es würde sich um eine Ladung des syrischen Geheimdienstes handeln vergleiche Erstbefragung vom 29.06.2023, S. 3). Vor dem Bundesamt führte er demgegenüber aus: „[…] im Juni habe ich eine Mitteilung von der Militärpolizei bekommen, dass ich mich melden muss. Ich müsste mich beim Staatsschutz melden.“ vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 3)

Von einem im Kern glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war demnach nicht auszugehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten wären.

Verstärkt wird dieser Eindruck überdies durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.09.2023, da er selbst darauf hingewiesen hat, dass er bei der Einvernahme zu seinem ersten Asylantrag seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt habe. Der Kern sei derselbe (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4). Weiters führte er aus: „Mein Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass ich mich widerspreche. Mit diesem Urteil fühle ich mich benachteiligt. Wenn man jemanden auffordert seine Geschichte vier Mal zu erzählen, wird es sicher vorkommen, dass man ein paar Worte auslässt. Aber der Kern ist derselbe. Ich wurde misshandelt und wurde verletzt. Ich bitte sie meine Hand anzuschauen. […]“ (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4).Verstärkt wird dieser Eindruck überdies durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.09.2023, da er selbst darauf hingewiesen hat, dass er bei der Einvernahme zu seinem ersten Asylantrag seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt habe. Der Kern sei derselbe vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4). Weiters führte er aus: „Mein Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass ich mich widerspreche. Mit diesem Urteil fühle ich mich benachteiligt. Wenn man jemanden auffordert seine Geschichte vier Mal zu erzählen, wird es sicher vorkommen, dass man ein paar Worte auslässt. Aber der Kern ist derselbe. Ich wurde misshandelt und wurde verletzt. Ich bitte sie meine Hand anzuschauen. […]“ vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4).

Letztlich ergab sich – entsprechend den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid - auch für das erkennende Gericht, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen, die eine neue inhaltliche Entscheidung bewirken würden und kann mit Blick auf die Zuerkennung von Asyl kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein entscheidungsrelevantes, individuelles, im Kern glaubhaftes Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen

3.1.1. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verwaltungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus:

„Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch IV. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“

3.1.2. Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in weiterer Folge auch Verfahrensrichtlinie) lautet auszugsweise:3.1.2. Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in weiterer Folge auch Verfahrensrichtlinie) lautet auszugsweise:

„Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen. […]“

3.1.3. Aus dem Urteil des EuGH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes:

„Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„Art. 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.

Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden.

So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“

Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten