TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W124 2272611-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2272611-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger und stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger und stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am römisch XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass er ein „Khalistani“ und deshalb von Mitgliedern der Shiv Sena Partei angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Er stamme außerdem aus einer armen Familie und sei nach Europa gekommen um Geld zu verdienen. In Rumänien und Ungarn gebe es für ihn keine Arbeit, weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Er habe alle seine Fluchtgründe dargelegt und es gebe absolut keine anderen Gründe mehr, warum er seine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen sei. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

1.2. Am XXXX fand vor dem BFA die erste Einvernahme des BF statt. Dabei erzählte er, dass er „Khalistani“ sei und es Probleme mit den Shiv Sena gegeben habe und diese ihn vor zwei Monaten zwei Mal, wobei das erste Mal 15 Tage vor dem zweiten Mal erfolgt sei, mit dem Tod bedroht hätten. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da es sich um reiche Leute handle. Seine Familienangehörigen seien auch „Khalistani“, jedoch seien diese nicht bedroht worden. Diese hätte sich gegen ihn gerichtet, da er aktiv für die Khalistan-Bewegung gearbeitet habe. Zudem habe er Indien verlassen, da er arm gewesen sei und in Österreich arbeiten habe wollen. Er habe Indien nach der zweiten Bedrohung verlassen.1.2. Am römisch XXXX fand vor dem BFA die erste Einvernahme des BF statt. Dabei erzählte er, dass er „Khalistani“ sei und es Probleme mit den Shiv Sena gegeben habe und diese ihn vor zwei Monaten zwei Mal, wobei das erste Mal 15 Tage vor dem zweiten Mal erfolgt sei, mit dem Tod bedroht hätten. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da es sich um reiche Leute handle. Seine Familienangehörigen seien auch „Khalistani“, jedoch seien diese nicht bedroht worden. Diese hätte sich gegen ihn gerichtet, da er aktiv für die Khalistan-Bewegung gearbeitet habe. Zudem habe er Indien verlassen, da er arm gewesen sei und in Österreich arbeiten habe wollen. Er habe Indien nach der zweiten Bedrohung verlassen.

1.3. Am XXXX fand vor dem BFA erneut eine Einvernahme des BF statt, in welcher ihm Gelegenheit gegeben wurde zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen. Diesbezüglich gab er jedoch lediglich an, dass er Schutz wolle, er in Indien in hoher Gefahr sei und dort nichts in Ordnung sei.1.3. Am römisch XXXX fand vor dem BFA erneut eine Einvernahme des BF statt, in welcher ihm Gelegenheit gegeben wurde zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen. Diesbezüglich gab er jedoch lediglich an, dass er Schutz wolle, er in Indien in hoher Gefahr sei und dort nichts in Ordnung sei.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt werde (Spruchpunkt VII.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt werde (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund von Unstimmigkeiten und vager Ausführungen keine Gefährdung aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe glaubhaft machen können. Ferner habe er auch keine Beweismittel vorlegen können. Weiters stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu. Insgesamt sei es jedoch wahrscheinlich, dass der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch eine drohende Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ergebe sich nicht. Er sei bei einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage ausgesetzt und es bestehe kein medizinisch induzierter Handlungsbedarf.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund von Unstimmigkeiten und vager Ausführungen keine Gefährdung aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe glaubhaft machen können. Ferner habe er auch keine Beweismittel vorlegen können. Weiters stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu. Insgesamt sei es jedoch wahrscheinlich, dass der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch eine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ergebe sich nicht. Er sei bei einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage ausgesetzt und es bestehe kein medizinisch induzierter Handlungsbedarf.

1.5. Der am XXXX ergangene Festnahmeauftrag wurde auf Grund der Festnahme des BF am selben Tag widerrufen.1.5. Der am römisch XXXX ergangene Festnahmeauftrag wurde auf Grund der Festnahme des BF am selben Tag widerrufen.

1.6. Im Rahmen der Einvernahme vom XXXX brachte der BF vor, dass er nicht von der Entscheidung erfahren habe und erst im Rahmen der Einvernahme vom abweisenden Bescheid Kenntnis erlangt habe. Seitens der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung erfolgt sei, weshalb diese am heutigen Tag nachgeholt werde. Zudem wohne er bei Freunden an verschiedenen Adressen. 1.6. Im Rahmen der Einvernahme vom römisch XXXX brachte der BF vor, dass er nicht von der Entscheidung erfahren habe und erst im Rahmen der Einvernahme vom abweisenden Bescheid Kenntnis erlangt habe. Seitens der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung erfolgt sei, weshalb diese am heutigen Tag nachgeholt werde. Zudem wohne er bei Freunden an verschiedenen Adressen.

Nach Ausfolgung seiner Effekten wurde der BF am selben Tag entlassen.

1.7. Am XXXX stellte der BF erneut einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.1.7. Am römisch XXXX stellte der BF erneut einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.

1.8. Am XXXX brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er Indien verlassen habe, da er ein Anhänger der „Khalistan – Bewegung“ sei und sie Punjab als eigenes Land begründen wollen würden. Er sei von der Regierung in Indien bedroht und verfolgt worden. Da ihn die Partei „BJP“ in Italien gefunden habe, fürchte er jetzt erneut um sein Leben und er sei wieder nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die BJP Partei töte.1.8. Am römisch XXXX brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er Indien verlassen habe, da er ein Anhänger der „Khalistan – Bewegung“ sei und sie Punjab als eigenes Land begründen wollen würden. Er sei von der Regierung in Indien bedroht und verfolgt worden. Da ihn die Partei „BJP“ in Italien gefunden habe, fürchte er jetzt erneut um sein Leben und er sei wieder nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die BJP Partei töte.

1.9. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX , brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten und gleichgeblieben seien. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages würden nach wie vor gelten. Er sei kein Mitglied politischer Parteien, aber der Khalistan Bewegung. Er habe keine Beweismittel und sonst keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da auch einige seiner Kollegen aus der Khalistan Bewegung von der Polizei getötet worden seien.1.9. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch XXXX , brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten und gleichgeblieben seien. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages würden nach wie vor gelten. Er sei kein Mitglied politischer Parteien, aber der Khalistan Bewegung. Er habe keine Beweismittel und sonst keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da auch einige seiner Kollegen aus der Khalistan Bewegung von der Polizei getötet worden seien.

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt (Spruchpunkt VII.).1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Gefährdung des BF aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe festgestellt hätte werden können. Seine persönliche Situation stelle sich im Vergleich zum rechtskräftigen ersten Asylverfahren als unverändert dar. Er habe keinen neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht. Seine vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es liege demnach eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Gefährdung des BF aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe festgestellt hätte werden können. Seine persönliche Situation stelle sich im Vergleich zum rechtskräftigen ersten Asylverfahren als unverändert dar. Er habe keinen neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht. Seine vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es liege demnach eine entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

1.11. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie gegen Spruchpunkt VII. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Begründend führt das BVwG aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und in der Einvernahme vor dem BFA explizit auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens verwiesen und angegeben habe, dass sich diese Umstände nicht verändert hätten. Der Behauptung, dass er nach seiner Ausreise aus Österreich zurück nach Italien gegangen sei, wo ihn die Partei „BJP“ gefunden habe und er infolgedessen wieder nach Österreich geflüchtet sei, habe keinen glaubhaften Kern, da der BF einerseits im Vorverfahren behauptete, von einer anderen politischen Partei verfolgt worden zu sein und andererseits er die Fragen, ob er in Indien jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei oder ob er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, ausdrücklich verneinte. Zudem spreche der Umstand, dass der BF legal mit einem indischen Reisepass aus Indien ausgereist ist, gegen eine aktuelle und tatsächliche Bedrohung bzw. Verfolgung. Er habe sein Vorbringen zudem vage und unkonkret erstattet. Dem vom BF erstatteten Fluchtvorbingen wohne kein glaubhafter Kern inne, zumal sich dieses mit dem Vorbringen des – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahrens decke. Demnach liege eine entschiedene Sache vor und es gehe um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF sei dasselbe und auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom XXXX nicht verändert und es liege seinem neuerlichen Asylantrag derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keine neue Bedrohungssituation, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens nicht gegeben gewesen wäre.1.11. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie gegen Spruchpunkt römisch VII. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Begründend führt das BVwG aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und in der Einvernahme vor dem BFA explizit auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens verwiesen und angegeben habe, dass sich diese Umstände nicht verändert hätten. Der Behauptung, dass er nach seiner Ausreise aus Österreich zurück nach Italien gegangen sei, wo ihn die Partei „BJP“ gefunden habe und er infolgedessen wieder nach Österreich geflüchtet sei, habe keinen glaubhaften Kern, da der BF einerseits im Vorverfahren behauptete, von einer anderen politischen Partei verfolgt worden zu sein und andererseits er die Fragen, ob er in Indien jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei oder ob er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, ausdrücklich verneinte. Zudem spreche der Umstand, dass der BF legal mit einem indischen Reisepass aus Indien ausgereist ist, gegen eine aktuelle und tatsächliche Bedrohung bzw. Verfolgung. Er habe sein Vorbringen zudem vage und unkonkret erstattet. Dem vom BF erstatteten Fluchtvorbingen wohne kein glaubhafter Kern inne, zumal sich dieses mit dem Vorbringen des – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahrens decke. Demnach liege eine entschiedene Sache vor und es gehe um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF sei dasselbe und auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom römisch XXXX nicht verändert und es liege seinem neuerlichen Asylantrag derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keine neue Bedrohungssituation, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens nicht gegeben gewesen wäre.

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der BF habe auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme angegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten werde und ihm keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschlichen Behandlung bevorstehe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, der Gesundheitszustand des BF ausreichend berücksichtigt worden sei und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorgekommen sei, sei die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz sei folgerichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, der EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der BF habe auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme angegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten werde und ihm keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschlichen Behandlung bevorstehe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, der Gesundheitszustand des BF ausreichend berücksichtigt worden sei und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorgekommen sei, sei die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz sei folgerichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er werde weiterhin in seinem Heimatland verfolgt.2.1. Am römisch XXXX brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er werde weiterhin in seinem Heimatland verfolgt.

2.2. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Leben in Indien in großer Gefahr sei und er nicht dorthin zurückkehren könne, weil ihn dort eine große Gefahr erwarte. Er habe denselben Fluchtgrund. Es habe sich lediglich geändert, dass sich er und seine Frau am XXXX hätten scheiden lassen. Seine Familie würde belästigt und unter Druck gesetzt. Er habe Angst, dass er zu Unrecht verhaftet werde. Ein Monat bevor er im Oktober XXXX nach Österreich gekommen sei, seien diese großen Khalistanprobleme entstanden. Seit September XXXX würden diese Fluchtgründe bestehen. Zudem brachte er auch vor, dass sein Leben seit seiner Scheidung in größerer Gefahr sei, da ihn seine Ex-Schwiegerfamilie bedroht habe. Sie hätten gesagt, dass eine Verhaftung seiner Person veranlasst werde, sobald er zurückkehre. Diesbezüglich gebe es bereits eine Anzeige. Denn seine Frau habe gewollt, dass er sie nach Europa bringe, wobei er hierfür kein Geld gehabt habe. Sie beschuldige ihn und würde mit seinen Eltern streiten, kümmere sich aber nicht um diese. Die Lage in Indien sei sehr schlecht. Die BJP Partei, die an der Macht sei, diskriminiere die Sikhs und Khalistan. Es würden immer wieder Anzeigen mit falschen Inhalten gegen sie erstattet. Seine Eltern und sein Bruder würden noch in seiner Heimat leben. Er telefoniere mit ihnen und unterstütze sie finanziell. Vor seiner Ausreise habe er im Libanon gelebt und gearbeitet, wobei er auch in Indien als Tischler gearbeitet habe.2.2. Am römisch XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Leben in Indien in großer Gefahr sei und er nicht dorthin zurückkehren könne, weil ihn dort eine große Gefahr erwarte. Er habe denselben Fluchtgrund. Es habe sich lediglich geändert, dass sich er und seine Frau am römisch XXXX hätten scheiden lassen. Seine Familie würde belästigt und unter Druck gesetzt. Er habe Angst, dass er zu Unrecht verhaftet werde. Ein Monat bevor er im Oktober römisch XXXX nach Österreich gekommen sei, seien diese großen Khalistanprobleme entstanden. Seit September römisch XXXX würden diese Fluchtgründe bestehen. Zudem brachte er auch vor, dass sein Leben seit seiner Scheidung in größerer Gefahr sei, da ihn seine Ex-Schwiegerfamilie bedroht habe. Sie hätten gesagt, dass eine Verhaftung seiner Person veranlasst werde, sobald er zurückkehre. Diesbezüglich gebe es bereits eine Anzeige. Denn seine Frau habe gewollt, dass er sie nach Europa bringe, wobei er hierfür kein Geld gehabt habe. Sie beschuldige ihn und würde mit seinen Eltern streiten, kümmere sich aber nicht um diese. Die Lage in Indien sei sehr schlecht. Die BJP Partei, die an der Macht sei, diskriminiere die Sikhs und Khalistan. Es würden immer wieder Anzeigen mit falschen Inhalten gegen sie erstattet. Seine Eltern und sein Bruder würden noch in seiner Heimat leben. Er telefoniere mit ihnen und unterstütze sie finanziell. Vor seiner Ausreise habe er im Libanon gelebt und gearbeitet, wobei er auch in Indien als Tischler gearbeitet habe.

2.3. Mit E-Mail vom XXXX legte der BF der belangten Behörde diverse angeforderte Unterlagen vor.2.3. Mit E-Mail vom römisch XXXX legte der BF der belangten Behörde diverse angeforderte Unterlagen vor.

2.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch XXXX wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien, beziehe. Bereits im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass er eine konkrete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsland nicht glaubhaft habe machen können. Es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF in Indien aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Dies habe bereits im Zweitverfahren nicht festgestellt werden können, sodass das Verfahren des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren habe eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden können. Soweit der BF angebe, dass er von seiner Schwiegerfamilie aufgrund seiner Exfrau bedroht werden würde, da er sie nicht nach Europa habe bringen können, so werde festgestellt, dass es sich hier um private und wirtschaftliche Gründe handle. Die von ihm vorgebrachten Gründe würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und seien nicht glaubhaft. Auch die vom BF in Kopie vorgelegte Ladung zum Gericht sei nicht geeignet um eine asylrelevante Bedrohung des BF in Indien nachzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass die privaten Gründe geklärt worden seien, da sich der BF habe scheiden lassen. Eine neue, inhaltliche Entscheidung könne nicht erfolgen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Ausweisung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor für zulässig erachtet werde. Da der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei, liege eine entschiedene Sache vor. Auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland ergeben. Betreffend seines Privat- und Familienlebens habe der BF plausible Aussagen getätigt. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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