TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 G310 2291532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G310 2291532-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kanzlei RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Kanzlei RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt VI. richtig zu lauten hat:A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt römisch VI. richtig zu lauten hat:

„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„VI. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 in Wien im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Anschließend wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch XXXX .2024 in Wien im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Anschließend wurde er in das Polizeianhaltezentrum römisch XXXX eingeliefert.

Am 30.03.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer niederschriftlichen Einvernahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft vernommen.

Am selben Tag wurde dem BFA die Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX , GZ. XXXX , vom 30.03.2024 übermittelt, wonach der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde.Am selben Tag wurde dem BFA die Anzeige der Landespolizeidirektion römisch XXXX , GZ. römisch XXXX , vom 30.03.2024 übermittelt, wonach der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.03.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.03.2024, Zl. römisch XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß
§ 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 6 [sic!] FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß
§ 10 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, [sic!] FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA begründete das Einreiseverbot unter anderem damit, dass der BF die Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes durch illegale Beschäftigung erlangt habe und habe er sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Es würden keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen zu Österreich bestehen.

Am 02.04.2024 stellte der BF den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr samt Übernahme der Heimreisekosten, welchem seitens des BFA zugestimmt wurde.

Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen und verließ am selben Tag freiwillig das Bundesgebiet und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er sich am XXXX .2024 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad die Ausreise bestätigen ließ. Der BF wurde am römisch XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen und verließ am selben Tag freiwillig das Bundesgebiet und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er sich am römisch XXXX .2024 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad die Ausreise bestätigen ließ.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 wurde gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde erhoben mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen. Hilfsweise wurde auch ein Aufhebung- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mittels Bekanntgabe vom 08.05.2024 wurde klargestellt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot richtet.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die sichtvermerkfreie Zeit nur geringfügig überschritten habe und zu freiwilligen Ausreise bereit gewesen sei. Es gehe vom BF keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus und seien auch dessen familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. In Serbien besuchte der BF die Schule, Berufsausbildung hat er keine absolviert. Er ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Obsorge kommt allein der Kindesmutter zu und lebt sie mit den Kindern in Deutschland. Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Der BF ist ein am römisch XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. In Serbien besuchte der BF die Schule, Berufsausbildung hat er keine absolviert. Er ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Obsorge kommt allein der Kindesmutter zu und lebt sie mit den Kindern in Deutschland. Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.

Der BF hat sich bereits 2014 und 2018 für wenige Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Zuletzt reiste er mit seinem gültigen serbischen Reisepass am 29.11.2023 ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung von XXXX .2023 bis XXXX .2024 sowie von XXXX .2024 bis XXXX 2024 im Schengenraum auf, wobei er ab XXXX .2024 die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bereits überschritten hatte.Der BF hat sich bereits 2014 und 2018 für wenige Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Zuletzt reiste er mit seinem gültigen serbischen Reisepass am 29.11.2023 ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2024 sowie von römisch XXXX .2024 bis römisch XXXX 2024 im Schengenraum auf, wobei er ab römisch XXXX .2024 die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bereits überschritten hatte.

Bei seiner Festnahme hatte der BF ca 200,00 EUR Barmittel bei sich und gestand ein, sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung zu finanzieren. Er verfügte weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel; die Beschäftigung war auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Bis zu seiner Festnahme ist er zur Legalisierung seines Aufenthalts von sich aus nicht an die österreichischen Behörden herangetreten.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Zwar leben Verwandte des BF im Bundesgebiet. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen, zum Schulbesuch und zur nicht erfolgten Berufsausbildung beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich.

Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen und den unerlaubten Tätigkeiten des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA und der Effektenliste des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügte.

Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Ausführungen der Landespolizeidirektion XXXX , des BFA sowie den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Ausführungen der Landespolizeidirektion römisch XXXX , des BFA sowie den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass.

Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen abgesehen von den Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum lediglich für die Jahre 2014 und 2018 Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich auf. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.

Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und dem diesbezüglichen Schreiben der BBU GmbH und der Ausreisebestätigung vom 16.04.2024.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides:

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex, Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gemäß Art 6 Abs 4 SGK werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a,, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex, Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gemäß Artikel 6, Absatz 4, SGK werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Im konkreten Fall ist dem BF aber nicht nur das Fehlen ausreichender legaler Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts anzulasten, da er selbst eingestand, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und kein Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung durch seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht. Vielmehr hat er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten und melderechtliche Vorschriften missachtet, indem er bei Verwandten ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft nahm.

Dazu kommt, dass der BF schon mit der Absicht, in Österreich zu arbeiten bzw. eine Arbeit zu suchen, einreiste, es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er tatsächlich eine Legalisierung seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestrebt hätte oder besondere Integrationsbemühungen unternahm. Auch ist wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner tristen finanziellen Lage konkret zu befürchten, dass der BF dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Daher liegt die für die Erlassung eines Einreiseverbots erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen vor.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und keine Integrationsmomente vorliegen. Er hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Als gesundem, alleinstehendem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF sowie seine freiwillige Ausreise vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und keine Integrationsmomente vorliegen. Er hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Als gesundem, alleinstehendem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF sowie seine freiwillige Ausreise vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Kontakte zu seinen Angehörigen in Deutschland und Österreich können auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) gepflegt werden, sodass diese Kontakte der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegenstehen.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten