TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W280 2277513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W280 2277513-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .2000, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX .10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX .2000, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch XXXX .10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX .12.2023 zu Recht:

A)

I.       Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins.       Der Antrag von römisch XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II.      Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II.      Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am XXXX .10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch XXXX .10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Vier Tage später fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und er gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht der IS seine Heimat erobert gehabt hätte. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe „nicht in der Politik tätig sein und niemanden verteidigen wollen“, weshalb er Syrien verlassen habe. Hinsichtlich seiner Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat gab der BF an, dass er Angst vor der syrischen Regierung und vor einer erzwungenen Einberufung zum Militär habe. Konkrete Hinweise auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe im Falle einer Rückkehr verneinte dieser.

3. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) erhob der BF am XXXX .09.2023 durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde. Diese wurde samt dem Verfahrensakt der belangten Behörde - am XXXX .09.2023 einlangend – dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG) vorgelegt. Unter einem wurde unter näherem Hinweis auf die hohe Anzahl der Asylverfahren und die damit zusammenhängende Belastungssituation beim BFA darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei.3. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) erhob der BF am römisch XXXX .09.2023 durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde. Diese wurde samt dem Verfahrensakt der belangten Behörde - am römisch XXXX .09.2023 einlangend – dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG) vorgelegt. Unter einem wurde unter näherem Hinweis auf die hohe Anzahl der Asylverfahren und die damit zusammenhängende Belastungssituation beim BFA darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei.

4. Am XXXX .12.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner gewillkürten Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.4. Am römisch XXXX .12.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner gewillkürten Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

5. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom BF im Original vorgelegte Bescheinigung, wonach dieser wegen des Entzugs vom Wehrdienst gesucht werde, wurde folglich dem Bundeskriminalamt zur urkundentechnischen Untersuchung übermittelt und nach Einlangen des Ergebnisses dieses – als auch in weiterer Folge eine zwischenzeitig aktualisierte Version der Länderfeststellungen zu Syrien - dem BF zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Säumnis der belangten Behörde

1.1.1. Der BF stellte am XXXX .10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am XXXX .10.2022 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.1.1.1. Der BF stellte am römisch XXXX .10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am römisch XXXX .10.2022 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die belangte Behörde setzte zum Antrag des BF in der Folge – außer der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte – keine weiteren Handlungen.

1.1.2. Mit Eingabe vom XXXX .09.2023 erhob der BF die gegenständliche Säumnisbeschwerde.1.1.2. Mit Eingabe vom römisch XXXX .09.2023 erhob der BF die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

1.1.3. Mit Schreiben vom XXXX .09.2023, einlangend am darauffolgenden Tag, legte die belangte Behörde dem BVwG die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und der Mitteilung, dass aufgrund der hohen Anzahl der Asylverfahren und die damit zusammenhängende Belastungssituation beim BFA eine fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei, vor. 1.1.3. Mit Schreiben vom römisch XXXX .09.2023, einlangend am darauffolgenden Tag, legte die belangte Behörde dem BVwG die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und der Mitteilung, dass aufgrund der hohen Anzahl der Asylverfahren und die damit zusammenhängende Belastungssituation beim BFA eine fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei, vor.

Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren, außergewöhnlichen Belastungssituation ausgesetzt. Im Jahr 2015 seien in Österreich rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden. Die Bearbeitung dieser Anträge hätten aufgrund dieser Anzahl der Asylverfahren innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht mehr gewährleistet werden können. Im Jahr 2021 habe Österreich rund 40.000 Anträge auf internationalen Schutz verzeichnet. Diese Anzahl sei im Jahr 2022 auf rund 112.000 Anträge gestiegen. Neben den Anträgen auf internationalen Schutz seien auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedstaaten auf 15.000 und die Dublin-In Konsultationsverfahren auf 24.000 gestiegen. Aufgrund des Ausbruch des Ukrainekrieges seien im Jahr 2022 ungefähr 90.000 Personen als Vertriebene registriert und rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt worden. Zusätzliches Personal sei eingesetzt worden, jedoch sei aufgrund von Schulungen der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zeitverzögerte Wirkung eingetreten. Trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen sei die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht in allen Verfahren möglich gewesen.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

1.2.1. Der ledige und kinderlose BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX .2000 im Ort XXXX im Gouvernement Ar Raqqa in Syrien geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Türkisch. 1.2.1. Der ledige und kinderlose BF führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX .2000 im Ort römisch XXXX im Gouvernement Ar Raqqa in Syrien geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Türkisch.

1.2.2. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Sommer 2017 in seinem Geburts- und Herkunftsort in welchem die Familie über ein eigenes Haus verfügt, welches derzeit von einer Tante väterlicherseits bewohnt wird. Im Herkunftsort sind noch weitere Tanten und Onkel aufhältig. Die Mutter sowie zwei Brüder des BF leben in der Türkei, eine Schwester in Saudi-Arabien. Zwei Brüder sind in Österreich aufhältig, wovon einer den Status eines Asylberechtigten und einer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat.

1.2.3. Der Herkunftsort des BF, XXXX , liegt ca. XXXX km südöstlich der Stadt Ar Raqqa auf dem orographisch gesehen rechten Ufer des Euphrat. Der Ort stand bis August 2017 unter der Kontrolle des IS, seither steht dieser unter der Kontrolle des syrischen Regimes. 1.2.3. Der Herkunftsort des BF, römisch XXXX , liegt ca. römisch XXXX km südöstlich der Stadt Ar Raqqa auf dem orographisch gesehen rechten Ufer des Euphrat. Der Ort stand bis August 2017 unter der Kontrolle des IS, seither steht dieser unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

1.2.4. Der BF besuchte in Syrien sechs Jahre die Schule bevor diese geschlossen wurde und erwirtschaftete sich danach seinen Lebensunterhalt durch das Reparieren von Autos ohne hierfür jedoch eine Ausbildung zu besitzen. Während des sechsjährigen Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der BF in einem Kopiershop.

1.2.5. In Österreich kommt seit Juli 2023 sein hier internationaler Schutz genießender Bruder, der auf einer Baustelle arbeitet, für seine Lebenserhaltungskosten auf. Dies trifft auch auf seinen in Österreich aufhältigen zweiten Bruder zu.

Die Lebenserhaltungskosten seiner in der Türkei lebenden Mutter werden von den beiden ebenfalls dort aufhältigen zwei anderen Brüdern, wovon einer im Transportgewerbe arbeitet und der andere Bauarbeiter ist, getragen.

1.2.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.3.1. Der BF hat seinen Herkunftsstaat im Sommer 2017 wegen des dort herrschenden Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen.

Die Entscheidung zur Ausreise in die Türkei und sechs Jahre später von der Türkei nach Europa erfolgte nicht aufgrund einer ihn unmittelbar persönlich konkret betreffenden verfahrensrelevanten Bedrohung maßgeblicher Intensität.

1.3.2. Für die schlepperunterstützte Ausreise aus Syrien bezahlte der BF – so wie seine Brüder und seine Mutter - einen Betrag von USD 1.200. Für die gleichfalls schlepperunterstützte Reise von der Türkei nach Österreich bezahlte der BF sodann EUR 5.700.

1.3.3. Festgestellt wird, dass für männliche syrische Staatsbürger in dem vom Assad-Regime kontrollierten Gebiet zwischen 18 und 42 Jahren der Wehrdienst von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4 Buchstabe b, gilt dies ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr erreicht wird, bis zur Überschreitung des 42. Lebensjahres.

1.3.4. Der BF hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee (Syrian Arab Army, SAA) nicht abgeleistet. Er wurde in Syrien noch keiner medizinischen Untersuchung (Musterung) unterzogen und erhielt auch kein Militär- bzw. Wehrdienstbuch. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl der SAA bekommen, da er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Sommer 2017 in Gebieten aufhielt, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert wurden.

1.3.5. Der BF wird in Syrien nicht wegen der Entziehung vom Wehrdienst gesucht.

1.3.6. Im Falle der Rückkehr würde der BF – wie jeder andere männliche syrische Staatsbürger, der älter als 18 Jahre alt ist - zum Militärdienst eingezogen werden, wenn er den notwendigen Gesundheitszustand aufweist.

1.3.7. Der BF kann sich zudem durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Ableistung des Wehrdienstes bei den syrischen Streitkräften freikaufen. Es droht ihm sohin auch bei einer theoretischen Rückkehr in dem vom syrischen Regime kontrollierten Bereich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierung durch die syrische Regierung gegen seinen Willen. Die Bezahlung der Befreiungsgebühr ist ihm zumutbar.

1.3.8. Auch eine Einziehung in den syrischen Militärdienst indiziert aufgrund der aktuellen Lage und der Länderberichte, die ausweisen, dass es keine offenen großflächigen militärischen Kampfhandlungen gibt, in der gegenwärtigen Lage nicht, dass jegliche Person, die zur Ableistung des syrischen Militärdienstes herangezogen wird, in dessen Ableistung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Zuge des Wehrdienstes Menschenrechtsverletzungen begehen müsste.

1.3.9. Der BF hat auch nicht glaubhaft dargetan, dass er den Militärdienst grundsätzlich aus Gewissensgründen verweigern würde.

1.3.10. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf.

Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat nie wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

Auch droht ihm weder mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt hat.

1.3.11. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche zu befürchten hätte.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf den vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11 vom 27.03.2024 und dem Themenbericht EUAA „Syria - Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report“, 09.2022.

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationsblatt, Version 11 vom 27.03.2024:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

[ … ]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: [ … ]

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Swo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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